14 der sich als nötig ergebenden Bedingungen, zu erteilen. Zu den letzteren gehören auch die diejenigen Anordnun gen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und Leben notwendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen und muss die festgesetzten Be dingungen enthalten; er muss mit Gründen versehen sein, wenn die Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen erteilt wird." Wenn nun auch (wenigstens unseres Wissen) von dieser Befugnis der Behörden in die Genehmigung Bedingungen aufzunehmen, welche Anordnungen vorschreiben, die zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesund heit notwendig sind, kein umfassender Gebrauch gemacht worden ist, so haben sie doch thatsächlich das Recht dazu in den Händen und können, sobald sie es für gut befinden, davon Gebrauch machen. Nach der anderen Richtung hat der Bundesrat den Versuch gemacht allgemeine Vorschriften, betreffend den Schutz gewerblicher Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu erlassen. Wenn sich gegen diesen Entwurf auch verschiedene Stimmen erhoben haben, so hat er in der That doch mehr als historisches Interesse, weshalb wir ihn nachstehend abdrucken. Auf Grund des Z 120 Absatz 3, der Gewerbeordnung werden folgende Vorschriften erlassen: Für Fabriken welche Arbeiter in ge schlossenen Räumen beschäftigen. 1) Die Arbeitsräume einschließlich der Gänge und Treppen müssen hell erleuchtet und mit festen ebenen Fußböden versehen sein. Die Arbeitsräume müssen so geräumig sein, dass für jeden darin beschäftigten Arbeiter mindestens . . Kubik meter Luftraum vorhanden sind. 2) Die Arbeitsräume müssen so eingerichtet oder mit solchen Vorrichtungen versehen sein, dass die Luft von