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248 Sollte innerhalb zwei Jahren kein Geld aus der Prämienkasse entnommen werden, so soll nach Ablaus von 2 Jahren das Geld einer Kranken- oder Unterstützungskasse zugewiesen werden. Außerdem wird das Recht auf Schadenersatz unbedingt Vorbehalten, wenn durch eine Uebertrctuug dem Geschäfte Nachteil erwachsen sollte. Entwurf einer Mü h le n o rd n u n g. (Mühle 1872, S. 2-ö 1. Sämtliche bei dem Betrieb der Mühle beschäftigten Personen sind zur Pünktlichen Aufrechterhaltung und Befol gung dieser Mühlenordnung verpflichtet. Dieselbe wird jedem neu Eintretenden zum Durchlesen vorgelegt und hat dieser die Anerkennung durch seine Namens-Unterschrift zu bestätigen. Auch ist diese Mühlenordnung in den Arbeitsräumen beson ders anzuschlagen. 2. Jeder Arbeiter hat sich den Anordnungen seiner Vorgesetzten unbedingt zu unterziehen. 3. Die Einteilung der Arbeits- und die Ess- und Ruhezeiten werden von dem betreffenden Herrn Vorsitzenden bestimmt. 4. Arbeiten für Privatzwecke ohne Vorwiffen des Ar beitgebers sind streng verboten; desgleichen das Wegbleiben von der Arbeit ohne Erlaubnis oder genügende Entschuldigung- In Krankheitsfällen ist dem betreffenden Vorgesetzten sofort Anzeige zu machen. 5. Feiertage, an welchen sämtliche Werke stehen, sind: Charfrcitag, der erste Oster-, Pfingst- und Weihnachtstag. 6 Jeder neueintretende Arbeiter hat eine Probezeit von 14 Tagen zu bestehen, nach deren Ablauf derselbe definitiv angcstellt und sein Lohn bestimmt wird. Während dieser Zeit kann das Arbeitsvcrhältuis sowol von feiten des Arbeitgebers, als auch des Arbeiters jeder Zeit gelöst werden.