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e Kaiserlicher Geheimer Regierungsrath, Mitglied des KaierP reitugüyerlin Berlin W, Potsdamer Strasse 134 Telegramm-Adresse: 20 30 40 50 13 26 52 104 Preis der Anzeigen 10 Pfennig das Millimeter Höhe 50 mm breit (1/,-Seite) Ermässigungen b. Wiederholung 6mal in I Jahr 10 pCt. weniger Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag Bei der Post bestellt und ab genommen oder durch Buch handel bezogen: vierteljährlich 1 M. (im Ausland mit Post-Zuschlag) Nr. 5918 der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste Nr. 2871 des Österreichischen Zeitungs - Preisverzeichnisses. Von derExp. d.Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland: vierteljährlich 3 M. 50 Pf. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin Für Annahme und freie Zu sendung der frei an uns ge langenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuche zu halbem Preis Vorausbezahlung a. d. Verleger. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten, des Papier-Industrie-Vereins und des Vereins Deutscher Briefumschlag-Fabrikanten Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen Organ von io Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft Organ für Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Papier-Fabrikanten, Deutscher Zellstoff-Fabrikanten und Deutscher Holzstoff-Fabrikanten Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft Alleiniges Organ der freien Vereinigung Berliner Buchdruckerei-Besitzer Herausgegeben von CARL HOFMANN — FACHBLATT für Papier- und Schreibwaaren-Handel und -Fabrikation Buchbinderei, Druck-Industrie, Buchha sowie für alle verwandten und Hilfsgeschä V4 Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chersh Nr. 94 Berlin, Donnerstag, 23. November 1899 XXIV. Jahrg. Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Be stellungen zum Preise von 1 M. für das Vierteljahr (im Aus land mit Post-Zuschlag) an. Bezug unter Streifband kostet für In- und Ausland 3 M. 50 Pf. das Vierteljahr. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, theile uns dies durch Post karte mit, damit wir den Versand einstellen können. Der vierteljährige Postbezug kostet In: Oesterreich-Ungarn 86 Kreuzer den Niederlanden 96 Cents Schweiz 1 Frank 60 Centimes Russland 80 Kopeken Dänemark 1 Krone 1 Oere Rumänien 2 Frank 66 Centimes. Post-Bestellungen werden ausserdem angenommen in Belgien, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden. Die Postämter nehmen Im zweiten Monat des Kalendervierteljahres Bestellungen auf zwei Monate für 67 Pf. und Im dritten Monat elnmoaatllohe fär 34 Pf. entgegen. INHALT Papier- und Schreibwaaren-Handel und -Fabrikation Verantwortlichk. d Agenten, Nachbild. von Fotografien auf Ansichtskarten 3713 Knet- und Mischmaschinen für Papier ¬ fabriken, Trocknung v. weissen Holz schliff-Pappen, Strafporto f. brasilian Ansichtskarten, An den Seiten wellige Rohpappe, Statistik d. Papierfabriken Frankreichs, Kleine Mittheilungen . 3714 Doppeltes Metalltuch f Langsiebmasch., Papier aus Gras u anderen Pflanzen, Berlin. Papier- u Schreibw.-Neuheiten 3715 Vereinig, d. Schreibwaarenhändler von Leipzig u. Umgegend, Papier-Einfuhr nach Bulgarien, Probenschau .... 3716 Buchgewerbe Wicks' Typengiessmaschine, Tiegeldruckpressen in Buchbindereien Firma d. Papierhändl. auf Drucksachen, Privat-Verdingung?, Italien. Zoll auf deutsche Büch., D. Zukunft d. Holzschn. 3748 Büchertisch 3749 Führung d. Handelsregisters in Preussen 3722 Falsche schwedische Banknoten. . . 3724 Abzug der Staatssteuer vom Arbeitslohn 3726 Papiertransport -Vorricht., Vorrichtung f Schnellpressen, Färben v. Metallpapier, Wagenanschlagvorrichtung (DRP) . . 3728 Geschäfts-Nachrichten 3736 Jubelfest 3738 Deutscher Zoll auf Zelluloid 3740 Apotheker-Schachteln 8742 Wettbew. aufdeutschnationalePostkarten 3744 Japanische Zeitungs-Anzeigen 3746 3748 Briefkasten . . 3750 3717 | I Eine Beilage von C. F. Lücke, Leipzig Verantwortlichkeit des Agenten Aus Süddeutschland Anfang Juni d. J. bestellte ich Herrn X in München als Vertreter für den Vertrieb meiner Ansichtskarten für diesen Platz mit einer bestimmten Provision (25 pCt.), ohne dass hierüber gegenseitig weitere Bedingungen vereinbart wurden. Äusser kleinen sonstigen Aufträgen überschrieb mir dieser Vertreter auch einen Auftrag in Höhe von 650 M., den ich, da dieser mir sagte, Besteller seien gut, auch aus führte, ohne mich weiter über dieselben zu erkundigen. Nun, wo ich über mein Guthaben nach Vereinbarung Tratten ausstellte, werden mir dieselben von meinem Lieferanten, dem ich solche in Zahlung gab, zurückgesandt mit dem Bemerken: Die Bezogene befände sich in Konkurs, und ein Zwangsverkauf habe bereits stattgefunden. Es handelt sich hierbei um die Firma J. & H. in Z, und ich habe bis heute von dem Konkurs noch keine Mittheilung erhalten. Auf Anfrage bei einem Münchener Geschäftsfreund wurde mir die Auskunft, dass mein Guthaben wahrscheinlich ganz verloren sei, In haber seien zwei junge, unerfahrene Leute, die über gar keine Mittel verfügten und inzwischen wahrscheinlich schon verschwunden wären Gegen einen noch im Geschäft befindlichen stillen Theilhaber, der handelsgerichtlich nicht eingetragen sei, vorzugehen, sei zwecklos. Ich bitte nun über folgendes um Auskunft: 1. Bin ich verpflichtet, dem Vertreter, der bei Abschluss des Ge schäfts doch sicherlich die nöthige Sorgfalt ganz äusser Acht gelassen hat, dennoch die Provision zu zahlen, obwohl ich von meiner Forderung an J. & H. nichts bekomme? Ich bemerke, dass der Vertreter von mir für etwa 95 M. Kommissionswaare hat, die zum grössten Theil verkauft ist, und ich befürchte, dass sich X weigert mir hierfür das Geld herauszugeben, wenn ich ihm nicht die etwa 165 M. Provision bezahle. 2. Kann ich dem Vertreter die Vertretung mit und für jeden Tag kündigen, oder bestehen hierüber gesetzliche Beschränkungen, und welche Kündigungsfrist müsste ich eventuell einhalten? S. Das bis 1. Januar 1900 gütige Handelsgesetz enthält keine allgemeinen Bestimmungen über die Stellung und Befugnisse der Agenten. Die Rechtsprechung beruht auf der Prüfung jedes einzelnen Falles und auf Reichsgerichts-Entscheidungen beztiglich ähnlicher Fälle. 1. Fragesteller braucht die 165 M. Provision nicht zu be zahlen, wenn er nachweist, dass der Agent die pflicht gemässe Sorgfalt versäumt hat. Er kann vielmehr vom Agenten Zahlung des gesammten durch dessen Nachlässigkeit ent standenen Schadens fordern (Erkenntniss des Reichs-Ober- handelsgerichtsv. 1. Juni 1872, Entsch. VI, S. 215), denn der Agent muss die Kreditwürdigkeit der Abnehmer prüfen (Er kenntniss v. 28. März 1877, Entsch. XXII, S. 122). Wenn der Agent nicht nachweisen kann, dass der durch ihn empfohlene und bald nach Verkaufs-Abschluss zahlungsunfähig gewordene Käufer sich zur Zeit des Abschlusses eines guten Kredits erfreute, so ist die Schadenersatzklage des Prinzipals gegen den Agenten schon vor Abwicklung des Konkurses der Ab nehmer zulässig. 2. Der Prinzipal darf, wenn nichts Anderes vereinbart ist, die Agentur-Befugniss jederzeit widerrufen, und dem Agenten steht kein Anspruch auf eine nicht bedungene Vergütung zu (Erkenntniss v. 26. Mai 1871 und v. 1. Februar 1875, Entsch. II, S. 330 und XIX, S. 258). Dies wird vom 1. Januar 1900 an anders; § 92 des neuen Handelsgesetzbuches setzt für Agenten dieselbe Kündigungsfrist wie für Handlungsgehilfen fest, näm lich 6 Wochen vor Schluss des Kalender-Vierteljahres. Nachbildung von Fotografien auf Ansichtskarten Aus SüddiUtschland Ist die Nachbildung von Fotografien, auch wenn dieselben mit Gebrauchsmusterschutz oder Trockenstempel bezw. Verlags vermerk versehen sind, ohne Erwerbung des Reproduktionsrechtes gestattet? Die Meinungen hierüber sind getheilt. Ich selbst bin der Ansicht, dass Nachbildungen, welche industriellen Zwecken, also z. B. zu An sichtspostkarten, illustrirten Kartenbriefen oder dergl. dienen, ohne weiteres gemacht werden dürfen. Während nun eine hiesige Firma, welche zugleich eine grössere Anzahl selbst aufgenommener Foto grafien im Verlage hat, für jedes ihrer Bilder sich nicht nur das Original bezahlen lässt, sondern auch eine nicht geringe Gebühr für das Reproduktionsrecht erhebt und Uebertretungen in dieser/Hinsicht