Volltext Seite (XML)
Nach dem Entwurf sollen die Amtshauptmannschaften in allen Fällen als erste Instanz entscheiden, den Städten revidirter Städte-Ordnung, welche seither gleichberechtigt mit den Amts hauptmannschaften in ihren Bezirken als erste Instanz fungirten, soll nach dem Entwurf diese Befugniss abgenommen und aus schliesslich den Amtshauptmannschaften übertragen werden. Als zweite Instanz soll eine neu zu schaffende Behörde, das »Kulturamt« entscheiden, dieses wird nach § 112 zusammen gesetzt aus zwei zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt befähigten Beamten, einem Landwirthschaftskundigen, einem Kulturteehniker, einem Gewerbe-Aufsichtsbeamten und einem Wasserbautechniker. Demnach würde nach dem Entwurf über die wichtigsten Interessen von Industrie und Gewerbe eine Körperschaft entscheiden, in der auch nicht ein einziger Industrieller oder Vertreter der Industrie vorhanden wäre. Auch gegen diese prinzipielle Neuerung ist ganz entschieden Protest zu erheben, denn sie ist geeignet, die Interessen der Industrie schwer zu schädigen. Es ist gar nicht abzusehen aus welchen Gründen den Städten mit revidirter Städteordnung die Erledigung und Entscheidung der wasserrechtlichen Fragen entzogen und warum eine neue Behörde, das Kulturamt errichtet werden soll. Niemand kennt in den Städten die Verhältnisse besser als der Bürgermeister und die Stadträthe. 5. Nach § 41 und folgenden §§ wird der Hochwasserschutz den Besitzern der anliegenden Grundstücke, den Gemeinden und den Wasserwerksbesitzern zugewiesen, siehe auch §§ 45 und 46. Zur Unterstützung einzelner mit Unterhaltungs- und Schutzarbeiten besonders belasteter Gemeinden, Gutsherrschaften oder öffentlich rechtlicher Genossenschaften soll nach § 47 der Staat Beihilfe leisten. Wenn aber an allen fliessenden Ge wässern der Staat das Eigenthum beansprucht, so ist er auch verpflichtet den durch Hochwasser entstandenen Schaden zu tragen. Es ist daher auch gegen diese prinzipielle Neuerung ganz entschieden Protest einzulegen. 6. §§ 40 und folgende enthalten Bestimmungen über Anlage von »Wasserbüchern«, die von der Verwaltungsbehörde geführt und in die alle Wasserrechte eingetragen werden sollen. Ebenso wie das Grundbuch die Rechtsverhältnisse bezüglich Grund und Boden festlegt, so soll das Wasserbuch maassgebend sein bezüglich aller wasserrechtlichen Verhältnisse. Diese Ein richtung verdient unumwundene Zustimmung und bedeutet einen Fortschritt gegenüber dem jetzigen Zustand. 7. § 68 handelt von den zu errichtenden »Wassergenossen schaften«. Diese wurden mit Rechten ausgestattet, die tief in die Rechte des Einzelnen eingreifen. Diese Eingriffe sind nicht zu vermeiden, wo es sich um Ausführung gerechter, für das Allgemeinwohl wichtiger Arbeiten handelt, wie solche in § 68 aufgezählt sind, und man kann sich auch mit diesen Be stimmungen in der Hauptsache einverstanden erklären, im Einzelnen werden jedoch Aenderungen und Ergänzungen nöthig sein. Der Entwurf eines Wassergesetzes für Sachsen ist eine sehr mühevolle Arbeit. Die daran Betheiligten haben sich eifrig bemüht, diese schwierige Materie, welche seit vielen Jahren der Erledigung harrt, nach gewissen feststehenden Prinzipien zu behandeln, sie haben die auf diesem Felde vorausgegangenen Arbeiten und Gesetzgebungsversuche sowie die in verschiedenen Ländern gütigen Gesetze zu Rathe gezogen und sozusagen alle Mittel angewandt, um zu einem brauchbaren Gesetze zu gelangen, sodass sie alle Anerkennung verdienen. Dennoch ist es nicht gelungen, ein brauchbares Gesetz herzustellen, die aufgestellten Grundprinzipien sind mehrfach durchbrochen, die Bestimmungen sind nur vom grünen Tische aus ohne Berück sichtigung der Ausführbarkeit getroffen und schlagen vielfach dem deutschen Rechtsgefühl ins Gesicht, sodass dieser Entwurf in seiner jetzigen Gestalt niemals Gesetz werden kann und darf. Ich bitte die Versammlung, sich hierüber auszusprechen. -X- * * Die auf diese Rede folgenden Ausführungen des Herrn Dr. Sellniek sowie die daran geknüpfte Debatte bringen wir in nächster Nummer, ebenso den Bericht über die Marktlage und die Präsenzliste. Der wichtigste Beschluss sei vorweg mitgetheilt: Die anwesenden Pappenfabrikanten beschlossen einstimmig, eine Preis-Vereinbarung abzuschliessen, wonach sich jeder Fabrikant gegen hohe Konventionalstrafe verpflichtet, weisse und braune Holzpappe nicht unter einem festzusetzenden Preise zu verkaufen. Ein Ausschuss von sieben Mitgliedern wurde beauftragt, die Bedingungen auszuarbeiten und einer neuen Versammlung vorzulegen, die innerhalb vier Wochen einzuberufen ist. Die Vereinbarung soll in Kraft treten, wenn sich mindestens 70 pCt. der sächsischen Pappenfabrikanten anschliessen. Gebrauchsmusterschutz Einige Händler haben meinen Drucksachenverschluss DRGM 89 428 verletzt und Detaillisten veranlasst, damit ausgestattete Ansichts- Faltkarten weiter zu vertreiben, sie auch, nachdem ich sie ge warnt, zu Jem Weitervertrieb ermuthigt war. Ich habe einige dieser Detaillisten der Sicherheit wegen gerichtlich belangen müssen und von Einigen Zuschriften erhalten, worin sie den Vertrieb ein gestellt zu haben versichern und gleichzeitig anfragen, ob sie ge setzlich berechtigt wären, die Zahlung für die bezogenen Ansichts faltkarten zu verweigern, um sich eventuell schadlos zu halten. Die Absicht der Fragesteller ist, sich für den Fall zu sichern, dass der betreffende Macher oder Zwischenhändler ihnen ersatzpflichtig würde, aber finanziell nicht dazu imstande wäre. Ich bitte um Ihre und Ihrer Leser Ansicht in dieser Frage. Vielleicht sind ähnliche Fälle bereits vorgekommen und gerichtlich entschieden. W. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Diejenigen, welche die Karten gekauft und abgesetzt haben, müssen den Kaufpreis dem Verkäufer bezahlen, da die Waare vertragsmässig geliefert und weiter veräussert ist, und der Käufer dieselbe nicht mehr zurückzugeben vermag. Die noch nicht abgesetzten Karten aber sind nicht zu bezahlen, weil ihnen die gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft der gesetzlich zu lässigen Verkäuflichkeit und der Freiheit von Veräusserungs verboten von Patent- oder Musterschutzberechtigten fehlt. Im erstem Falle kann der Käufer nicht einwenden, dass ihm der Ersatzanspruch seines Nachmannes drohe und er deshalb den Kaufpreis zurückbehalte, da der allerdings denkbare und mög liche, auch durchführbare Rückanspruch des Nachmannes einer wirklichen Geltendmachung desselben nicht gleichsteht. Nur wenn der Nachmann einen solchen Anspruch wegen der unzu lässigen Verkäuflichkeit gegen den Vordermann erhebt, und die Waare noch im Empfangszustande vorhanden ist und zurück gegeben werden könnte, dürfte der Vormann seinem Verkäufer Zahlung mit Erfolg verweigern. In allen Fällen muss der Käufer, falls ihm die Waare von einem anderen Orte übersendet ist, die Unverkäuflichkeit wegen des Gebrauchsmusterschutzes sofort, nachdem er davon Kenntniss erhalten hat, dem Verkäufer anzeigen, denn der Art. 347 HGB. trifft auch den Fall, dass die Waare nicht gesetzmässig ist. Gerichtliche Entscheidungen sind nicht bekannt. Ueber- und untergewichtige Pappen Zu Nrn. 88 u. 88 Aus Sachsen Wer einige Zentner Pappen braucht, möchte auch ein passendes Sonder-Format haben. Das ist ein grosser Uebelstand für Händler und Fabrikanten, denn es entstehen dadurch eine Menge Fehlnummern, die Niemand mag. Es heisst zwar meist: »Fehlnummern werden mit genommen«, aber wenn halbwegs einige Zentner zugeladen werden, so ist die Beanstandung da. Pappenabschneiden ist Handarbeit, darum ist man auf den Arbeiter angewiesen. Es ist ein Unsinn, zu sagen, dass nur 10 pCt. Fehlnummern herauskämen, denn es entstehen davon auch bei bestem Arbeiten mehr. Wer z. B. 100 Zentner 80er bestellt und glaubt, es würden nur etwa je 6 Zentner 70er und 90er, der versteht die Pappenmacherei nicht. Hier müssten die Fabrikanten endlich gemeinsam Bestimmungen vereinbaren. Pappenfabrikant Nachbildung fremder Muster Aus Frankreich In L., Frankreich, besteht eine Graviranstalt, welche Messing walzen für Druck auf Stoffe (Seidenstoff und andere) herstellt. Diese Firma nennt sich K.-D. und soll früher im Elsass ansässig gewesen sein. Diese Firma hat vor längerer Zeit auch eine Buntpapierfabrik und Fantasiepapier-Fabrik errichtet, daselbst werden sämmtliche Dessins der deutschen Fabriken kopirt, und ich habe schon oft erfahren, dass dort sofort alle erschienenen Neuheiten nachgemacht wurden; aller dings oft in geringerer Güte, aber nichtsdestoweniger bringt dies der deutschen Industrie grossen Schaden, denn leider sieht hier die Kund schaft mehr auf Billigkeit als auf Güte. Ich weiss, dass diese Firma erst jüngst wieder auf Umwegen direkt bei den Buntpapier-Fabriken, die ich vertrete, um Muster angefragt hat, welche sie auch nur zum Kopiren sowie dazu benöthigte, um die richtigen Preise zu erfahren. Diesmal ist ihr dies ■ nicht gelungen, da mein Haus mir den Brief zur Einsicht sandte, und ich es auf klären konnte. Es sind mir beim Besuche meiner Kunden schon oft die Muster hefte dieser Firma K.-D. zu Gesichte gekommen und ich konnte darin eine grosse Anzahl Dessins der bedeutendsten deutschen Firmen er kennen, und diese Firmen ahnen wahrscheinlich nicht, dass ihr Eigen thum derart kopirt wird. Ich war der Meinung, dass solche Muster in allen Kulturstaaten im Voraus geschützt sind, mir wurde aber dieser Tage mitgetheilt, dass es hierfür keinen internationalen Schutz giebt.