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1956 PAPIER-ZEITUNG Nr. 46 Lagergeld 7555. Frage: Ich befinde mich mit einer mir liefernden Papierfabrik in Differenzen. Ein großer Teil der mir gemachten Lieferungen ist so fehlerhaft, daß ich. häufig zu Verfügung stellungen gezwungen bin. Ein Teil der Sendungen wird, wenn die Fehler nicht allzu groß sind, gegen angemessenen Nachlaß übernommen, ein anderer zurückgeschickt, sobald die Fabrik darüber verfügt hat. In folgenden zwei Fällen habe ich Lagergeld erhoben. i. Am 5. Januar erhielt ich eine Sendung Tüten- und Beutel rollen, die ich aber nicht glatt verarbeiten konnte, da sie fehler haft und schlecht war. Ich stellte sie infolgedessen zur Ver fügung, erklärte mich aber bereit, was angängig zu verarbeiten. Die Fabrik konnte die Zeit nicht abwarten und stellte mich An fang dieses Monats vor die Entscheidung, die Rollen innerhalb 8 Tagen zu bezahlen oder zurückzuschicken. Ersteres war mir unmöglich, denn es handelte sich um mehr als 100 Zentner Rollen in den verschiedensten Breiten, die ich mit Rücksicht auf die Rentabilität der Maschinen nicht nach Belieben in die Fabri kation einschalten konnte. Ich mußte mich vielmehr nach meinem Fabrikationsgange richten, und naturgemäß erfordert es Zeit, bis auf. einer Maschine eine größere Anzahl von Breiten durchgearbeitet ist. Außerdem muß ich mich nach meinen Lagervorräten und den eingehenden Aufträgen richten. Ich war also zur Zurücksendung, die in diesen Tagen erfolgte, ge zwungen. Da ich infolge des eigenartigen Verhaltens der Papierfabrik, der vielen vorgekommenen schlechten Lieferungen wegen, keinen Anlaß zur Rücksichtnahme habe, erhob ich den für hiesige Ver hältnisse angemessenen Lagergeldsatz. 2. Mitte November 1905 erhielt ich eine Ladung Format papiere, die ich wegen fehlerhaften Ausfalles zur Verfügung stellen mußte. Nach mir gegebener Verfügung erfolgte die Rücksendung Ende Januar 1906. Aus den oben erwähnten Gründen erhob ich ebenfalls Lagergeld. Zu berücksichtigen ist noch, daß ich mit meinen Lagerräumen sehr rechnen muß, wenn ich bei dem großen Umfange meines Geschäfts Ordnung haben will. Jede unnötige Belastung ist da her mit erheblichen Schwierigkeiten für mich verbunden. Außerdem habe ich auch früher schon mit Verfügungsware, die ich aufgehoben hatte, recht trübe Erfahrungen gemacht insofern, als ich in empfindlicher Weise für richtige Lagerung und Ab lieferung verantwortlich gemacht wurde. Die Papierfabrik bestreitet nun meinen Lagergeldanspruch. Laut Handelsgesetz bin ich doch berechtigt, Lagergeld zu erheben? Es wird aber behauptet, eine Lagergeldforderung sei in den vorliegenden Fällen im Papierhandel keineswegs üblich und auch völlig unberechtigt. Dieser Ansicht kann ich mich nicht anschließen; denn ein Handelsbrauch in unserem Fach, der mich zwingt, schlecht gelieferte Ware, welche ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wurde, gratis einzulagern, ist mir nicht bekannt. Antwort: Nach dem HGB ist der Käufer berechtigt, Lagergeld zu verlangen, falls eine Ware, die er zur Ver fügung stellt, sich als mangelhaft erweist. Im ersten Fall hatte Fragesteller eine Vereinbarung über das Verarbeiten der Verfügungsware getroffen, ohne für die Dauer der Ver einbarung Lagergeld zu fordern. Nachdem während des folgenden Vierteljahres Fragesteller von der Ware nur wenig verarbeitet hatte, forderte die Fabrik Rücksendung oder Bezahlung. In diesem Fall hat Fragesteller unseres Erachtens kein Recht, nachträglich Lagergeld zu fordern, denn die Ware war während der drei Monate keine Ver fügungsware, sondern gehörte gewissermaßen zu den Vor räten des Fragestellers, die er verarbeiten durfte. Im zweiten Fall hätte Fragesteller der Fabrik gleich bei der Verfügungstellung mitteilen sollen, daß er für die Verfügungsware Lagergeld erheben will. Denn die Fabrik konnte auf Grund langer Verbindung mit dem Fragesteller annehmen, daß er, wie bisher, die Verfügungsware un berechnet einlagern werde. Dieses vieljährige Entgegen kommen des Fragestellers hat zwischen ihm und der Fabrik eine Art Geschäftsbrauch geschaffen, auf Grund dessen die Fabrik ihre geschäftlichen Maßnahmen treffen durfte. Es erscheint daher auch in diesem Fall unberechtigt, wenn Fragesteller nachträglich, weil er vielleicht mit der Fabrik brechen will, vom alten Brauch zum Nachteil der Fabrik abweicht. Wir empfehlen, die Forderung von Lagergeld fallen zu lassen. Uns ist kein Handelsbrauch im Papierfach bekannt, wo nach für Verfügungsware kein Lagergeld erhoben werden dürfte, jedoch wird unseres Wissens aus Entgegenkommen Lagergeld nur selten gefordert. 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