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.4, “44 PAPIER-ZEITUNG Nr. 102 3698 Papierwaren-Fabriken empfehle ich meine neu konstruirte Verrat von Fabrikations-Geheimnissen Papier - Grosshandlungen Buchdruckereien Stempelsteuer-Hinterziehung Wegen Stempelsteuer - Hinterziehung wurde vor einigen Tagen gegen den Kaufmann Robert Wille in Erfurt gerichtlich verhandelt. Der Angeklagte war beschuldigt, von 1896 bis 1901 fortgesetzt Stempel marken, die sich auf in Umlauf gewesenen Wechseln befanden, ab gelöst und bei Ausgabe von neuen Wechseln wieder verwendet zu haben. Die Anzeige hatte ein bei W. früher beschäftigter Buchhalter erstattet, der entlassen worden war. Die Strafkammer bejahte nach 2 stündiger Beratung und 6 stündiger Beweisaufnahme die Schuldfrage und verurteilte W. zu 300 M. Geldstrafe oder 80 Tagen Gefängnis und 60 M. Geldbuße. Dieser Fall bietet erneut eine ernste Mahnung, bei der Vornahme des Stempelns von Wechseln peinlichste Genauigkeit nnd größte Gewissenhaftigkeit walten zu lassen. Eg. Die »Zeitschrift für das Wollengewerbe« veröffentlicht folgende Kammergerichts-Entscheidung vom 2. Juli 1903: In einem Prozeß, den der frühere Angestellte eines Fabrikanten gegen diesen angestrengt hatte, machte letzterer geltend, jener habe sich des Verrats von Ge schäftsgeheimnissen schuldig gemacht, da er nach dem Austritt aus seinem Geschäft ein von ihm geheim gehaltenes Verfahren anderweitig verwertet habe. Diese Anschauung hat das Kammergericht nicht gebilligt. Strafbar mache sich der frühere Angestellte nur — so äußerte sich der Gerichtshof —, wenn er sich die Kenntnis in einer gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßenden Weise ver schafft hat — z. B. durch heimliches Abschreiben —■ und wenn er dann später diese Kenntnis zu eigenem Vorteil verwende. In dem zur Entscheidung stehenden Fall war aber der Angestellte durch den Chef selbst in alle Einzelheiten des Verfahrens eingeweiht worden; wenn er also trotzdem noch Abschriften genommen hat, so tat er dies höchstens zu dem Zweck, sein Gedächtnis zu unterstützen. Fernerhin bestand auch kein Vertrag, der den früheren Angestellten über die Dauer seines Dienstverhältnisses zur Geheimhaltung ver bunden hätte. Zwar ist bekanntlich ein solcher Vertrag zulässig, indessen hier ist kein ähnlicher geschlossen worden. Die bloße An weisung des Dienstherrn zur Geheimhaltung ist nur eine einseitige Anordnung des letzteren, deren Verbindlichkeit für den Angestellten mit der Dauer des Dienstvertrages ihr Ende erreicht. Jedenfalls ist durch eine solche ein rechtsgiltiger Vertrag nicht zustande gekommen. Es fragt sich noch, ob in dem zur Entscheidung stehenden Fall der frühere Angestellte seinem früheren Chef in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt und sich demgemäß im Sinne des § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldig gemacht hat. Auch davon kann jedoch keine Rede sein, denn wäre die Benutzung von Geschäftsgeheimnissen nach Ablauf der Dienstzeit ohne weiteres unsittlich, so wäre die Zulässigkeit der Konkurrenzklausel in solchen Fällen überhaupt unbegründet. Nach dem Gesetz soll es aber den Angestellten freistehen, nach Ablauf des Dienstvertrages alle während desselben erworbenen Kenntnisse nicht blos im eigenen Betrieb, sondern auch durch Mitteilung an andere zu verwerten. Sache des Dienstherrn ist es daher, die Geheimhaltung irgend eines Betriebs verfahrens durch geeignete Maßregeln sicher zu stellen. Dazu bedarf es eben einer vertragsmäßigen Bindung des Angestellten über die Dienstzeit hinaus. Unterließ der Prinzipal diese Maßnahme im vor liegenden Fall, so handelte er nicht als vorsichtiger Geschäftsmann. Es ist kein Grund vorhanden, weshalb dem Angestellten zugemutet werden sollte, daß er sich selbst Schranken auferlege, wo der interessirte Dienstherr es unterlassen hatte, in geeigneter Weise die nötigen Maß nahmen zu treffen. (Mitteilungen aus der Praxis des Dampfmaschinen- Betriebes, Berlin) geceeeeceeeeeeeeeeeeeg 5 Empfehle mein reichhaltiges Lager in 8 8 Kanzlei-, post-, Sithographie-,2 8 Naturkunstruck- 8 una Werkdruckpapieren usw. [154030 Joh. Sutter Papierfabrik 2e SCHOPFHEIM (Baden) Fer. €mil Jagenberg Düsseldorf Querschneide- Maschine 6 eeMteam Mit dieser Maschine werden 1—3 Papierrollen in Bogen von 20—110 cm Länge grade und genau geschnitten. 151694 Einfaches u. schnelles Einstellen der Bogenlängen durch Kurbelbewegung nach einer Skala. Leichte Handhabung und Betrieb. Für Kraft-, Elektromotor- oder Handbetrieb. Bedienung: I Mädchen.