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Urteile des Gewerbegerichts Berlin aus dem Reichs-Arbeitsblatt Zu § 123 GO.: Ein vertragswidriges Verhalten des Arbeiters bietet keinen Entlassungsgrund mehr, wenn es vom Arbeitgeber gebilligt oder ent schuldigt worden ist. Der Kläger verweigerte am 23. Mai morgens zusammen mit einigen anderen Arbeitern die Aufnahme der Arbeit und erklärte, nicht eher weiter arbeiten zu wollen, als bis ein ihnen mißliebiger Mitarbeiter entlassen sei. Der Beklagte bestand auf Fortsetzung der Arbeit, sah sich aber schließlich veranlaßt, da angeblich die Arbeit drängte und er keine anderen Leute zur Stelle hatte, dem Verlangen des Klägers zu entsprechen und den Mitarbeiter zu entlassen. Nunmehr nahm Kläger die Arbeit auf. Am Abend desselben Tages gab ihm Beklagter, der sich inzwischen andere Arbeitskräfte besorgt hatte, die Entlassung. Kläger hält diese für verfrüht, da die gesetzlich 14 tägige Kündigungsfrist außer Acht ge lassen ist und beansprucht Lohnvergütung. Beklagter glaubt sich nach dem Verhalten des Klägers am frag lichen Morgen zur sofortigen Entlassung berechtigt. Dieser Einwand ist verworfen. Aus den Gründen: Zweifellos lag in dem Verhalten des Klägers am Morgen des Entlassungstages eine unbefugte und beharrliche Verweigerung der ihm obliegenden Pflicht, zu arbeiten. An sich wäre Beklagter daher zur sofortigen Entlassung des Klägers befugt gewesen. Statt dessen hat er sich dem Verlangen des Klägers gefügt und den unschuldigen Arbeiter gehen lassen. In diesem Verhalten des Beklagten hat der Gerichtshof eine Genehmigung des klägerischen Vorgehens, eine Billigung — oder doch Verzeihung — der Vertragsverletzung des Klägers gefunden. Damit war dieser Vorfall erledigt, und es kann Beklagter nicht für befugt erachtet werden, nachträglich darauf zurück zukommen. Er darf nicht seinerseits wider Treu und Glauben handeln, weil sein Arbeitnehmer gegen diese Grundsätze verstoßen hat. (Kammer 3 vom 5. Juni 1903, Nr. 565.) Handels- oder einfacher Gaverbcgehilfe? Das Vorführen von Erfindungen, selbst wenn es gewerbliche Kenntnisse voraussetzt, ist eine kaufmännische Tätigkeit, für Klagen aus solcher also das Gewerbegericht unzuständig. Der Beklagte finanzirt Unternehmungen; u. a. hat er die Ver wertung eines amerikanischen Patentes »Metalldruckverfahren von Zink als Ersatz für Steindruck« für Amerika übernommen. Er hat den Kläger, welcher gelernter lithografischer Maschinenmeister ist, und sich Instruktor nennt, verpflichtet, dieses patentirte Verfahren in Amerika zu demonstriren. Kläger ist auch nach New York gefahren und will dort entsprechend tätig gewesen sein. Seine auf Lohnzahlung und Erstattung von Fahrkosten gerichtete Klage ist wegen Unzuständigkeit des Gewerbegerichts abgewiesen. Aus den Gründen: Das Gericht erachtet den Kläger nicht als gewerblichen Arbeiter des Beklagten. Der Kläger sollte für den Beklagten nicht »arbeiten«. Der Beklagte hat überhaupt keinen Gewerbebetrieb, sondern ist aus schließlich Kaufmann. Der Kläger sollte für ihn als »Reisender« tätig sein, freilich mit fachmännischen Kenntnissen ausgestattet; er sollte ein patentirtes Druckverfahren »demonstriren«, also zeigen, nicht ge werblich verarbeiten. (Kammer 8 vom 13. Oktober 1902, Nr. 617; auf Berufung ist von beiden Parteien verzichtet.) Unlauterer Wettbewerb. Der Käufer einer Konkursmasse darf nicht einen »Konkursmassen-Ausverkauf«, ankündigen. So entschied das Ober landesgericht in Dresden und begründete das Urteil wie folgt: Unter »Konkursmasse« versteht man das gesamte zurzeit der Konkurs eröffnung dem Gemeinschuldner gehörige Vermögen, insoweit es ge pfändet werden könne. Zu dessen Veräußerung sei nur der Konkurs verwalter ermächtigt. Sobald er es veräußert habe, habe es aufgehört, »Konkursmasse« zu sein, weil es eben nunmehr nicht dem Konkurse, sondern dem Käufer gehöre. Letzterer könne daher überhaupt nicht eine »Konkursmasse« verkaufen oder ausverkaufen, sondern er ver kaufe lediglich Gegenstände, die zu seinem, wenn auch aus einer Konkursmasse herrührenden Vermögen gehören. Kündige er also einen »Konkursmassen-Ausverkauf« an, so mache er unrichtige An gaben, die das Publikum zu dem Glauben verleiten könnten, es handle sich um eine besonders günstige Kaufgelegenheit. Eg. (Greizer Neueste Nachrichten) Jul.SchönfeM, Berlin Fabrik u. Lager Cassablocks Notizblocks Kellnerblocks Bonbicher Billets Gebr. Körting Aktiengesellschaft K^örtinffsdort bei Hannover I • liefern: Dampf- u. Wasserstrahlpumpen Diese einfachsten aller Pumpen werden mittels Dampf- oder Wasserstrahles betrieben und dienen zum Heben von Wasser, verdünntem Papierstoff, Chlorflüssigkeit, Leimwasser, Kalkmilch, Schlamm, Schmutzwasser, zum Entleeren von Turbinenkammern u. dergl. Dampfstrahl-Rührgebläse und Luftdruckapparate zum kräftigen Aufrühren von Flüssigkeiten, Papier stoff, zum Auflösen von Harzleim, Chemikalien, Chinaclay usw. Diese Apparate werden in ihrer Leistungsfähig keit nicht annähernd von mechanischen Rührwerken erreicht. Patent-Dampfstrahl-Anwärmer zum vollkommen geräuschlosen An wärmen des Wassers mittels Dampfes in Behältern. Dadurch, dass neben dem Dampfstrahl eine kleine Menge atmosphärischer Luft eingeführt wird, arbeiten diese Apparate geräuschlos bis zur Siedehitze. Dampfstrahl-Feuerspritzen Unter allen Feuersicherungs - Einrichtungen für Gewerbebetriebe verdient die Dampfstrahl - Feuer spritze die höchste Beachtung. Sie besitzt keine be weglichen Teile, wird einfach durch Oeffnen des Dampfventils in Betrieb gesetzt und ist deshalb als die einfachste und sicherst wirkende Feuerspritzvor- j richtung anerkannt. 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