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3138 PAPIER-ZEITUNG Nr. 87 Bahnamtliche Auskünfte über Frachtsätze usw. Der preuß. Minister der öffentlichen Arbeiten richtete kürzlich einen Erlaß an die Eisenbahndirektionen, wonach in letzter Zeit An fragen des Publikums in Tarifangelegenheiten, namentlich über die Höhe von Frachtsätzen, von Dienststellen und Beamten öfter unrichtig beantwortet und infolgedessen Schadenersatzansprüche gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht wurden. Zur Verhütung der durch unrichtige Auskunftserteilung entstehenden Weiterungen und Nachteile sei den Dienststellen die sorgfältige Erledigung solcher An fragen zur Pflicht zu machen und dabei namentlich die Bestimmung in Erinnerung zu bringen, wonach Auskunft über Frachtsätze nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zu erteilen ist, daß eine Gewähr für die Richtigkeit nicht übernommen werde. Schriftliche Mitteilungen dieser Art sollen stets mit dem Vermerk »ohne Gewähr« versehen werden, -t- (Barmer Stadtanzeiger) Förderung des Handwerks. Die Erwägung, daß das Innungsleben in den Handwerkerkreisen noch zu wenig sich vertieft und noch erst zu geringen greifbaren Resultaten geführt hat, hat die Düsseldorfer Handwerkskammer veranlaßt, vorläufig von der Gründung neuer Innungen und Gewerbevereine abzusehen und das Hauptgewicht auf die Kräftigung der bestehenden zu legen. Um diesen Zweck zu er reichen, veranstaltet die Kammer kommenden Winter zunächst in den großen Städten Versammlungen von Innungsmitgliedern, in denen auf die Notwendigkeit praktischer Betätigung hingewiesen werden soll. Namentlich soll die Gründung von Unterstützungskassen, Genossen schaften, Arbeitsnachweisen, Schiedsgerichten und so weiter angestrebt werden, -t- Vertrauliche Listen schlechter Zahler Einen Prozeß hat der Prokurist Wilhelm W. in Dortmund gegen den dortigen Verein »Kreditreform« angestrengt. Genannter Verein gibt allmonatlich eine Liste heraus, in welcher die Namen säumiger und schlechter Zahler aus fast dem ganzen deutschen Reich auf genommen werden. Der Verein steht mit sämtlichen übrigen in allen größeren Städten befindlichen Vereinen »Kreditreform« in Verbindung und erhält von ihnen die Namen säumiger Zahler in den betreffenden Städten, während er die Dortmunder faulen Kunden den anderen Ver einen mitteilt. So findet ein in einer Liste aufgenommener Name Verbreitung durch das ganze Reich. W. war in die Liste des Dort munder Vereins aufgenommen worden. Wie er in seiner Klage gegen den Verein »Kreditreform« ausführt, ist er durch die Aufnahme schwer geschädigt und ihm jeder Kredit abgeschnitten. So habe eine Firma in Köln in den ersten Tagen nach Ausgabe der Liste vom Kläger sofortige Berichtigung ihres Guthabens verlangt, ihm auch erklärt, sie könne ihm in Zukunft keinen Kredit mehr gewähren. Der verklagte Verein habe allerdings erklärt, der Kläger sei mit dem aufgenommenen Namen nicht gemeint, sondern ein gleichnamiger Händler. W. meint aber, der Verein habe die Pflicht gehabt, seinen Namen genau nach Stand und Wohnung zu bezeichnen, so daß eine Verwechslung aus geschlossen sei. Diese Art der Bezeichnung finde sich auch in den Listen anderer Kreditreformvereine stets, nur der verklagte unterlasse oft die nähere Bezeichnung und verfahre darin leichtfertiger als andere. Zum mindesten aber sei der Verklagte gehalten, eine Erklärung ab- zugeben, dies habe er jedoch verweigert. W. hat infolgedessen den Antrag gestellt, den Verein zu verurteilen, 1. in der schwarzen Liste und 2/in der Verbandszeitung der Vereine »Kreditreform« eine Be- richtigung dahin zu publiziren, daß der Name des Klägers durch ein bedauerliches Versehen in die schwarze Liste aufgenommen worden sei Diesen Antrag hat das Landgericht Dortmund abgewiesen mit der Begründung, daß ein dem Klageantrag entsprechendes Urteil nicht erlassen werden konnte, weil sich aus den von der Klage angeführten Tatsachen nicht als zwingende Folge eine Verpflichtung zu dem er- gebe, was Kläger verlangt. Sein Antrag lasse sich auf kein Gesetz stützen, es habe ihm nur Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Allerdings kenne das Reichspreßgesetz einen Berichtigungszwang, aber eine schwarze Liste sei keine Zeitung, und zudem könne auch der verklagte Verein nicht als Redakteur angesehen werden. — Der ab- gewiesene Kläger hat gegen das Urteil Berufung angemeldet, -t- 3 (General-Anzeiger für Elberfeld-Barmen) Maschinen- _ für I Cigarren-, Lohn- u. Samen^**^^ beutel, Acten- u. Fotografietaschen.s I Kouvertmasehinem. — Ausstanzmesser - Q 35 iddd .> p,,r jeder Art unter a Ma,., - Garantie. .n S gr.‘ CgetM D. R.-P. No. 78868 D. R.-G.-M. No. 116658 und o. 116 714 mit selbsttätigem Farbwerk, Einrichturg zur selbsttätigen Ein- und Ausführung des Tisches resp. Schlittens, Greifervorrichtung für die Decken und Friktionskuppelung Farbdruckpresse FOMM“ Das Farbwerk arbeitet naoh dem unter Patentsohutz stehenden Verfahren, bei welchem behufs Erzielung einer vollkommenen Ein färbung jede Auftragwalze nur einmal über die Gravur läuft. Interessenten diene gern mit Referenzen und mit Probe drucken. 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