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über ohne dazu eines wenn er vom Papierhändler kauft, beanspruchen (wenn nichts be sonderes vereinbart worden ist), dass der Händler genau soviel Papier liefert, als er verlangt hat. nicht für handelsüblich, dass Letzterer in jedem Falle verpflichtet ist, ein Mehr von 10 pCt. zu übernehmen. Allerdings befindet sich da, wo es sich um Extra-Anfertigung handelt, der Papiergrossist in übler Lage, weil er auf der einen Seite von seinem Fabrikanten 10 pCt. mehr übernehmen muss, während er dieses Plus an seinen Kunden nicht immer zur Ablieferung bringen kann. Man kann nach meinem Dafürhalten beispielsweise von dem Be steller nicht beanspruchen, dass, wenn er für eine Auflage von 100 000 Stück Kunstblättern das nötige Papier bestellt hat, er solches für weitere 10 000 übernimmt. Dem Papiergrossisten dagegen wird durch sein Geschäft Gelegenheit geboten, dieses Plus auch ander weitig unterzubringen. Will eich aber der Grossist dagegen schützen, ein solches Plus eventuell auf Lager zu behalten, so ist er eben ver pflichtet, von vornherein den Fabrikanten darauf aufmerksam zu machen, dass das Quantum die Bestellung keinesfalls übersteigen darf, da diese für eine ganz aussergewöhnliche Sache verwendet werden soll. Einen anderen Standpunkt muss man meines Erachtens einnehmen, wenn es sich bei diesen 10 pCt. Mehrlieferung um einen Artikel handelt, der laufend Verwendung findet, z. B. Packpapier. Dann müsste nach meinem Dafürhalten auch der Papierverbraucher das Plus von 10 pCt. mit übernehmen, weil es sich ja dabei um einen Artikel handelt, für den er tatsächlich immer Verwendung hat. Carl Hellriegel, Act-.Ges., Berlin, Luxuspapierfabrik. Wir halten eine Mehrlieferung von 10 pCt. einer Papiersorte, die für einen bestimmten Zweck und nur einmal angefertigt worden ist, für zu viel. Unsere Abmachungen mit Papierlieferanten bezüglich Heymann & Schmidt, Berlin, Luxuspapierfabrik Wir halten einen Ueberschuss von 10 pCt. bei Papierlieferungen für unsere Branche für viel zu hoch. Eine feste Usance besteht nicht, doch würden wir uns, wenn nichts anderes ausgemacht ist, verpflichtet halten einen Ueberschuss von 5 pCt. zu akzeptiren, da die Fabrikation unserer Ansicht nach diesen Spielraum haben muss. Darüber hinaus würden wir uns zur Abnahme nicht verpflichtet halten. H. Grünbaum, Kassel, Kunstanstalt, Buchdruckerei und Papierwarenfabrik Ob es handelsüblich sei, dass ein Ueberschuss von lOpCt. über ein bestelltes Papierquantum angenommen werden müsse, und ob dieser Handelsgebrauch, falls er zwischen Fabrikanten und Gross händlern besteht, auch im Verkehr zwischen Grosshändlern und Ver brauchern Giltigkeit hat, lässt sich nicht einheitlich ohne Ein schränkungen beantworten. Man muss zunächst erwägen, dass ein 10 prozentiges Mehr für den Verbraucher bei vielen Papiersorten und Formaten belanglos ist, weil davon so wie so Vorrat gehalten wird, und ein bezügliches Mehr immer bald verwandt werden kann. Er fahrungsgemäss kommt der erwähnte Handelegebrauch im Verkehr zwischen Fabrikanten und Verbrauchern stillschweigend nur dann zur Anwendung, wenn er mit den Interessen der Letzteren vereinbar ist. Andernfalls, wenn der Verbraucher ein bestimmt begrenztes Quantum wünscht, setzt er üblicherweise einen entsprechenden Vermerk z. B. »nicht mehr« oder »maximal« auf seine Bestellung. Der Fabrikant richtet sich dann ein, indem er den nötigen Fabrikations-Spielraum unter die angegebene Grenze verlegt. Zwischen Grosshändlern und Verbrauchern liegt die Sache m. E. wesentlich anders und zwar schon deshalb, weil der Konsument nicht zu wissen braucht, ob das ohne weiteren Begrenzungs-Zusatz bestellte Quantum von einem vorhandenen Lagerbestand geliefert oder erst neu angefertigt werden soll. In Be tracht kommt, dass der lOprozentige Spielraum in den Verkaufs bedingungen deutscher Papier-Fabrikanten berücksichtigt ist; damit ist aber noch nicht gesagt, dass diese Bedingungen auch auf den Verkehr der Händler mit den Verbrauchern ohne Weiteres anzu wenden sind. Wenn ich als Verbraucher einem Händler ein Quantum bestelle, und er die Bestellung »ohne jeden Zusatz oder Vorbehalt« angenommen hat, so halte ich mich zur Abnahme eines 10 prozentigen Mehrs nicht verpflichtet. Der Händler hätte m. E. zuerst in jedem Falle, wenn er bezüglich der Lieferungsbedingungen an die Stelle des Fabrikanten Eduard Jacobsohn, Berlin, Kartonnagenfabrik Es ist mir bisher nicht vorgekommen, dass ein Fabrikant Weiteres ein grösseres Quantum als bestellt geliefert hat, noch Papierverarbeitungsfabrik in Sachsen, die nicht genannt sein will. Es ist handelsüblich, dass Bestellungen auf Papier, sofern es sich um Extraanfertigungen handelt, bis zu 10 pCt. überschritten werden dürfen. Wir verarbeiten sehr viel Papier und nehmen unseren Ab nehmern gegenüber, die in der Hauptsache aus Konsumenten bestehen, den gleichen Standpunkt bei unseren Lieferungen ein. Im vorliegenden Falle würde es sich doch zunächst um die Frage handeln, ob die betreffende Kunstanstalt das Papier extra anfertigen liess, oder ob es sich um eine Lagersorte handelte. Die Entscheidung wird sich dann aber auch in erster Linie nach der Höhe des ge fertigten resp. bestellten Quantums richten. Quantitäten sowohl als auch von Gewichten lauten immer 6 pCt. oder unter dem bestellten Quantum und Gewicht. H. C. Bestehorn, Aschersleben, Papier-Verarbeitung. Nach meiner Ansicht ist man nur da verpflichtet, ein grösseres Quantum als bestellt zu übernehmen, wo sich Schwierigkeiten heraus- stellen, das bestellte Quantum innezuhalten. Aus diesem Grunde nimmt man es allgemein in Kauf, wenn eine Papierfabrik ein extra angefertigtes Quantum bis zu einem gewissen Prozentsatz (der sich nach Papierqualität und aufgegebenem Gesamtquantum richtet) Über oder unterschritten hat, da es für die Fabrik einfach ein Ding der Unmöglichkeit ist, das Quantum auf den Bogen genau herauszu arbeiten. Anders liegt die Sache jedoch, wenn man von dem Lager einer Papierfabrik oder von dem Lager eines Grosshändlers bestellt, denn in diesem Falle ist der Lieferant sehr gut in der Lage, genau das bestellte Quantum zu liefern. In dem vorliegenden Streitfälle zwischen der Kunstanstalt und dem Papier-Grosshändler wird es nach meiner Ansicht darauf an kommen, festzustellen, ob die Kunstanstalt vom Lager des Gross händlers bezogen hat, oder ob vereinbart war, dass der Grosshändler das Papier extra für die Kunstanstalt anfertigen lassen würde. Nur im letzteren Falle würde die Kunstanstalt mit einem angemessenen Mehr- oder Minderquantum einverstanden sein müssen. W. Wahrburg, Berlin, Papierwaren- und Luxus-Kartonnagen-Fabrik Nach meinem Dafürhalten muss man einen Unterschied machen, ob das Geschäft zwischen einem Papierfabrikanten und einem Papier- grosshändler, oder zwischen einem Papiergrosshändler und einem Papierverbraucher abgeschlossen worden ist. Ich bin der Ansicht, dass sich bei einem Geschäft zwischen einem Papierfabrikanten und Papiergrosshändler durch die längeren Jahre der Handelsbrauch ausgebildet hat, dass Letzterer zur Abnahme eines Mehr von 10 pCt. verpflichtet ist. Ist indessen ein Geschäft zwischen einem Papier- grossisten und einem Verbraucher abgeschlossen, so halte ich es Lithographisch-artistische Anstalt München (vorm. Gebrüder Obpacher) Es ist unseres Erachtens bei derartigen Bestellungen zu unter scheiden, ob das fragliche Papier als Lagersorte offerirt wurde, oder ob die betreffende Kunstanstalt eine Extra-Anfertigung des betreffenden Papiers bestellt hat. Liegt der erstere Fall vor, so kann von einer Verpflichtung, ein Mehrquantum, wie bestellt, abzunehmen, nicht ge sprochen werden, kommt jedoch eine Extra-Anfertigung in Frage, so ist unserer Meinung nach die Kunstanstalt verpflichtet, ein Mehr quantum bis zu 10 pCt. mit abzunehmen. Jedenfalls verfahren wir bei unseren Bestellungen im Sinne des eben Ausgeführten. C. T. Wiskott, Breslau, Verlags- und Kunstanstalt Die Kunstanstalt ist nicht verpflichtet, vom Papiergrosshändler 10 pCt. mehr als bestellt abzunehmen: dadurch, dass sie von demPapier- grosshändler kauft, dokumentirt sie, dass sie Lagerware zu erhalten wünscht, eine Ware also, die der Händler nicht extra für ihre Zwecke anzufertigen hat, sondern für die er auch anderweitig Ver wendung hat. In diesem Falle kann also wohl niemand gezwungen werden mehr als bestellt abzunehmen. Anders liegt aber der Fall, wenn die Kunstanstalt das Papier beim Fabrikanten direkt bestellt hätte, und wenn dieses Papier für die betreffende Firma ganz speziell angefertigt worden wäre. Ebenso wenig wie eine Druckerei es an der Hand hat, speziell bei viel farbigem Druck, genau die bestellte Stückzahl fertig zu stellen, sondern genötigt ist, des während der Fabrikation entstehenden Ausschusses wegen die Auflage von vornherein reichlicher zu be messen, wobei es üblich ist, dass das über die bestellte Auflage er zeugte Quantum abgeliefert wird, ebensowenig kann der Papier lieferant resp. Fabrikant bei Extraanfertigungen die Machung auf den Bogen genau treffen. Jeder Abnehmer muss sich deshalb entweder ein Ueberquantum bis zu lOpCt. gefallen lassen, oder damit vorlieb nehmen, dass ihm eventuell weniger als bestellt geliefert wird. Jeden falls ist es aber erforderlich, dass, wenn kein Ueberquantum geliefert werden soll, entsprechende Vereinbarungen vorher getroffen werden, da sonst allgemein das sich ergebende Ueberquantum bis zu lOpOt. übernommen werden muss. Grösseres Ueberquantum, also mehr als lOpCt., zu übernehmen ist wohl niemand verpflichtet. in Höhe von 10 pCt. Ich würde mich auch nicht zur Abnahme derartigen Mehr für verpflichtet halten, dagegen eine Differenz von 2 pCt. mehr oder weniger anerkennen. Carl Blanke, Barmen, Briefumschlagfabrik Ich mache meinen Papier-Lieferanten niemals Ausstellungen, wenn sie die in meinen Bestellungen vorgeschriebenen Quantitäten bis zu lOpCt. überschreiten. Es handelt sich hierbei dann auch immer um Anfertigungen. Wie dies seitens der Grosshändler ihren Kunden gegenüber ge handhabt wird, darüber kann ich zu meinem Bedauern kein Urteil abgeben. Meiner Ansicht nach kommt es doch sehr darauf an, ob es sich um Bestellungen handelt, die vom Lager effektuirt werden können, also um Lagersorten, oder um Bestellungen auf besondere Anfertigungen. Im letzteren Falle ist ein Ueberschreiten der Quanti täten bekanntlich unvermeidlich, im ersteren Falle dagegen lässt sich das vorgeschriebene Quantum stets genau effektuiren.