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Nr. 47 PAPIER-ZEITUNG 1691 zunehmen. Die Direktion möchte unter diesen Umständen davon ab sehen, zu der vorliegenden Frage grundsätzlich Stellung zu nehmen. A. Wohlfeld, Buchdruckerei, Magdeburg Betreffs Abnahme von 10 pCt. mehr fallenden Papieres bei einer Fertigung muss ermessen werden, um was für Papier es sich handelt. Ist es eine gängige Sorte, so wird, glaube ich, kein Abnehmer — ob Händler oder Konsument ist gleiehgiltig — die Mehrlieferung bean standen, namentlich, wenn es sich um kleinere Fertigungen handelt. Aber gesetzt den Fall, ich würde 10000 kg Karton für eine besondere Arbeit in einem Extraformat bestellen, und dieser Karton müsste ge klebt werden, so würde ich mich nicht für verpflichtet halten, bei einem solch grossen Quantum eine Mehrlieferung von 10 pCt. ab zunehmen. Etwas für alle Fälle Zutreffendes lässt sich wohl kaum als Norm aufstellen. Bei Fertigungen für mich habe ich, auch wenn es besondere Formate waren, anstandslos ein Mehrquantum von 10 bis 16 pCt. bei 2000 bis 4000 kg und von 6 bis 7 1/2 pCt. bei grösseren Fertigungen abgenommen. Meine Bestellungen fasse ich gewöhnlich so ab, dass ich das Mindestquantum nenne, welches geliefert werden muss, und nach Maassgabe der oben erwähnten Sätze auch das Höchstquantum, über welches hinaus nach Möglichkeit nicht geliefert werden darf, und sind nennenswerthe Abweichungen nur vereinzelt aufgetreten, über die ich mich dann immer mit dem Lieferanten verständigt habe, meistens durch einen kleinen Preisnachlass, denn es ist von dem Be steller so ohne Weiteres nicht zu verlangen, dass er ein grösseres Mehrquantum, das nur in den seltensten Fällen zu weiteren Arbeiten ohne Verlust oder Verschnitt zu verwenden ist, ohne eine entgegen kommende Preisermässigung abnehmen muss. Wünschenswert wäre es vielleicht, als allgemein giltig festzulegen, dass bei kleinen An fertigungen bis zu 2600 kg 10 pCt. mehr, bis zu 6000 kg 71/2 pCt. mehr, und darüber hinaus 6 pCt. mehr geliefert werden dürfen bezw. abgenommen werden müssen. Weldmann’sche Buchhandlung, Berlin, Buchverlag Nach unserer Erfahrung besteht kein Handelsgebrauch, der den Besteller von Papier verpflichtete 10 pCt. über das von ihm bestellte Quantum abzunehmen. Wenigstens ist an uns ein solches Verlangen nie herangetreten, und wir würden uns auch nicht für verpflichtet halten, dem nachzukommen. Buohverlag und -Druckerei, Berlin, die nicht genannt sein will Es ist handelsüblich, wenn nicht vorher besondere Vereinbarungen getroffen wurden, dass bei kleineren Aufträgen, immer Extra- Anfertigung vorausgesetzt, die Fabrikanten und Papier-Grosshändler 10 pCt. mehr liefern können als bestellt wurde. Je grösser die Be stellungen in einem Formate und einer Qualität sind, um so geringer kann der Prozentsatz der Mehrlieferung sein, er variirt zwischen 4 und 8 pCt. Breitkopf & Härtel, Leipzig, Verlag und Druckerei Vom Standpunkte des Verbrauchers aus müssen wir das Verlangen des Papierfabrikanten oder -Grosshändlers, 10 pCt. über die bestellte Menge Papier abzunehmen, als unbillig und nicht durchführbar be zeichnen. Denn das bestellte bestimmte Quantum wird meist für eine bestimmte Drucksache in einer bestimmten Auflage gebraucht, und da die Auflage in der Regel nicht willkürlich erhöht werden kann, so würde dem Besteller das mehrgelieferte Papier nutzlos daliegen, falls er es nicht zufällig für eine andere Drucksache verwenden kann. Diese Erwägungen haben uns bereits vor Jahren veranlasst, mit unseren Lieferanten zu vereinbaren, dass das mehr gelieferte Papier, soweit wir es nicht brauchen können, an sie zurückgegeben wird. Keiner der Lieferanten hat sich gesträubt, unserem Wunsche zu will fahren, woraus wir folgern zu können glauben, dass sie selbst unsere Gründe für stichhaltig ansehen. Die Tatsache, dass es unmöglich ist, bei der Anfertigung durch die Papiermaschine das bestellte Quantum genau einzuhalten, dürfte nach unserer Ansicht nicht in der Weise zur Geltung gebracht werden, dass man dem Besteller zumutet, bis zu 10 pCt. Mehrergebnis ab zunehmen; uns würde vielmehr der Ausweg als vielleicht durchführbar erscheinen, dass der Fabrikant einen gewissen Prozentsatz auf den Verkaufspreis schlägt, um sich schadlos zu halten für das mehr- gefertigte und möglicherweise nur als Zeug wieder zu verwertende Quantum Papier. Auf ähnliche Art pflogt sich beispielsweise auch der Drucker zu helfen, auch er muss wegen des sich ergebenden Ausschusses usw, eine gewisse Anzahl Exemplare über die Auflage drucken, den dadurch bedingten Mehrbedarf an Papier, und wenn, an gängig, auch das Mehr an Druckzeit schliesst er aber in die Kalkulation ein, und er ist somit für seinen Mehraufwand an Kosten gedeckt. Erreicht aber der Drucker einen Ueberschuss an tadellosen Exemplaren über die Auflage, so wird er, soviel wir wissen — und wir selbst als Druckereibesitzer handeln so — dem Besteller nicht zumuten, die mehrgelieferten Exemplare besonders zu bezahlen, sondern er liefert sie unberechnet mit ab. Bedenkt man ferner, dass es dem Papierfabrikanten oder Händler meist leicht fallen dürfte, ein nicht abgenommenes Papierquantum bei einem anderen seiner Kunden unterzubringen, während bei dem Besteller, der die Anfertigung veranlasste, die Gelegenheit zur Ver wendung des überschüssigen Quantums weit seltener wiederkehrt, so fühlen wir uns um so mehr in unserer Ansicht bestärkt, dass es unbillig ist, von dem Besteller die Abnahme des Mehrergebnisses der Anfertigung zu verlangen. W. Büxensteln, Berlin, Buchdruckerei Wir sind noch nicht in die Lage gekommen, 10 pCt. mehr Papier abzunehmen, als wir bestellt haben. Erfahrungsgemäss bat sich der Ueberschuss über das bestellte Papierquantum je nach dessen Höhe bei uns bisher zwischen 3 und 6 pCt. bewegt. Da uns seitens einer Papier-Grosshandlung noch nie auferlegt worden ist, 10 pCt. mehr Papier abzunehmen, können wir mit Sicherheit heute auch nicht sagen, wie wir uns in einem derartigen Falle verhalten würden. Julius Springer, Berlin, Verlag Ich halte mich nicht für verpflichtet, von einem Papier-Gross händler oder einem Papier-Fabrikanten 10 pCt. Papier mehr, als ich bestellt habe, abzunehmen und zu bezahlen, vorausgesetzt, dass meine Bestellung ohne jeden Vorbehalt seitens des Grosshändlers oder des Fabrikanten angenommen worden ist. Giesecke & Devrient, Leipzig, Buchdruck Auf Grund vieljähriger geschäftlicher Erfahrung sind wir der Ansicht, dass dem Verbraucher die Abnahme eines Ueberschusses überhaupt nicht angesonnen werden kann, es sei denn, dass der Grosshändler sich solche bei Abschluss des fraglichen Geschäftes besonders ausbedungen hat. Diese Ansicht begründen wir wie folgt. Der Papier-Grosshändler, dessen Tätigkeit sich auf den Handel mit Papier erstreckt, verfügt meist über einen viel grösseren Ab nehmerkreis als der Konsument, ihm ist infolgedessen in viel höherem Grade Gelegenheit geboten überschüssige Papierquantitäten zu ver werten, wie dem Konsumenten. Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass, wenn der Konsument sich an den Grosshändler wendet, er recht gut weiss, dass er demselben einen etwas höheren Preis zahlen muss, als er dem Papierfabrikanten zu zahlen haben würde. Wenn er dem ersteren trotzdem die Bestellung überträgt, dann tut er dies in der Voraussetzung, dass das Geschäft glatt von statten geht, bezw. dass verschiedene mit der direkten Bestellung bei dem Fabrikanten un vermeidlich verbundene Risiken (hierzu gehören auch die bei der Anfertigung eventl. entstehenden Ueberschüsse) zu Lasten des Gross händlers gehen. Handelt es sich aber um hinsichtlich des Stoffes, der Stärke und des Formates eigenartige Papiere, so ist es Pflicht des Grosshändlers, dass er an die Uebernahme des betr. Auftrages die Bedingung der Mitabnahme des Ueberschusses knüpft. Anders liegen die Verhältnisse bei Geschäften zwischen dem Papierfabrikanten und Grosshändler bezw. dem Papierfabrikanten und dem Verbraucher. Bei derartigen Geschäften halten wir die Mitablieferung eines Ueber- Schusses bis zu 10 pCt. für berechtigt; wir selbst gewähren meist schon bei der Bestellung dem betr. Papierfabrikanten einen ent sprechenden Spielraum, da uns die Schwierigkeiten bekannt sind, mit welchen derselbe betreffs der Erzielung einer genauen Papier quantität zu kämpfen hat. Förster & Borries, Zwickau Sa., Buchdruckerei Bei Sonderanfertigungen im vorgeschriebenen Formate und Ge wicht für eine bestimmte Druckarbeit schreiben wir vor: „Das Quantum darf nicht unterschritten, aber auch nicht wesentlich überschritten werden.“ In der Regel bewegt sich das Mehr der Lieferung bei besseren Sorten in der Grenze bis zu 6 pCt., bei billigeren Sorten bis zu 10 pCt. Man muss sich bei solcher Vorschrift aber auch ge fallen lassen, wenn mal etwas weniger geliefert wird. Bei Druckaufträgen, wozu das Papier besonders angefertigt wird, und für welche wir keine anderweite Verwendung haben, bedingen wir beim Auftraggeber im Voraus, dass wir uns eine entsprechende Mehr- oder Minderlieferung Vorbehalten. Die Besteller sind mit dieser Bedingung in der Regel einverstanden. Auf diese Weise lassen sich Differenzen vermeiden. Bei Bestellungen von solchen Papieren, welche uns als „Lager sorten“ angeboten werden, nehmen wir nicht mehr ab, als wie bestellt wurde. Es gibt Grosshändler, welche bei Extraanfertigungen sehr gern reichlich liefern. Dagegen muss man sich durch bestimmte Vor schriften bei der Bestellung schützen. Hat der Lieferant die Lieferung einer bestimmten Bogenzahl oder Gewichtsmenge ohne Vorbehalt angenommen, dann ist er unseres Erachtens auch an die vorgeschriebene Form der Lieferung gebunden. Ein vorsichtiger Grosshändler aber wird sich bei Lieferungen, die eine Sonderanfertigung bedingen, gewiss vorbehalten, das Mehr, welches die Anfertigung ergibt, mit liefern zu dürfen. Tut er dies nicht, und überschreitet er die bestellte Menge wesentlich, dann kann er auch nicht verlangen, das ihm das Mehr abgenommen wird. Oscar Brandstetter, Buchdruckerei, Leipzig Ihre Anfrage, ob ich mich für verpflichtet halte, 10 pCt. mehr Papier abzunehmen, als ich bestellt habe, beantworte ich mit „Nein“. In Fällen, wo ich selbst nur genau das bestellte Quantum weiter verwerten kann, lehne ich die Mehrlieferung ab, weil der am Papier