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(658 PAPIER-ZEITUNG Nr. 46 alle möglichen Festdrucksachen zu schmücken bestimmt sind. Es sieht aus, als habe eine Künstlerhand die freien Stellen eines Programms, einer Einladung, einer Geschäfts karte oder einer anderen Gelegenheits - Drucksache mit Zeichnungen bedeckt, die aus der Laune des Augenblicks ge boren sind. Einmal sind es Frauenköpfe, die mit den wunder lichsten Gegenständen in Verbindung gebracht sind, auf anderen erscheint der gewerbsmässige Lustigmacher, der Narr, in allen möglichen Kleidungen und unter den schlimmsten Gliederverrenkungen. Auch Gestalten vom Maskenball, in mehr oder weniger lächerlicher Art und Weise dargestellt, Linien Schnörkel, die eine Fratze erkennen lassen, engelhafte Posaunenbläser, sowie Linien-Umrahmungen, die sich jeder Form und Grösse leicht und zwanglos anpassen, sind in dieser reichen Sammlung enthalten. Die abgedruckten Bei spiele lassen die grosse Vielseitigkeit der verwandten Motive erkennen. In dem Anwendnngsheft sind die verschieden artigsten Drucksachen mit Hilfe dieser Vignetten und Ein fassungen wirkungsvoll und angemessen ausgestattet. Ein weiteres Heft mit Anwendungen enthält Schmuck stücke, die in zwei Farben von dem Pariser Zeichner R. Orlow entworfen sind. Blumen, Blätter, Ranken und andere Pflanzenteile dienten für die Stilisirung als Vorbilder, der Künstler hat es aber glücklich vermieden, die Pflanzen- und Blumenbilder durch plastische Zeichnung aus der Fläche treten zu lassen. Einzelne Vignetten, die natura listisch gezeichnet wurden, zeigen doch die eigentümlichen Unterbrechungen der schablonirten Zeich nung. Sie wirken in zwei Farben weit lebhafter fachen Schwarzdruok, der die erscheinen lässt. Wenn z. ß. und gefälliger als im ein zarte Zeichnung zu schwer im nebenstehenden Bilde die Ranken und Blätter mit Rotbraun, die Blüten dagegen mit Hellblau gedruckt werden, so sieht das Ganze weit ge fälliger aus. Ebenso die zweite Vignette, während die dritte mit schwarzen Ranken und dunkelroten Blättern in den An wendungen sehr hübsch ist. Das Beispiel am Schluss dieses Aufsatzes zeigt die gelungene Verbindung von pflanzlichem und figürlichem Schmuck. Die Fachschule der Innung der Leipziger Buchdruckereibesitzer ver sendet soeben den Jahresbericht über das 16. Schuljahr ihres Be stehens, das 9. ihrer Selbständigkeit. Die Schülerzahl stieg im ab gelaufenen Schuljahre auf 541 (800 Setzer- und 241 Druckerlehrlinge) und es machte sich infolgedessen die Errichtung von 2 neuen Unter klassen nötig, sodass die Schüler in 11 Setzer- und 8 Druckerklassen unterrichtet wurden. Das Lehrerkollegium bestand äusser dem Direktor aus 27 Lehrern, nämlich 15 wissenschaftlichen Lehrern, 4 Zeichenlehrern, 7 Fachlehrern (Setzern und Maschinenmeistern) und 1 Monteur. Dem lateinischen und englischen Unterrichte werden voraussichtlich von Ostern 1908 an eigens für die Zwecke der An stalt verfasste Lehr- und Uebungsbücher zu Grunde gelegt werden können, wie sie für Deutsch, Rechnen, Französisch und fremdsprach lichen Unterricht (Griechisch, Russisch und Hebräisch) bereits vor handen sind. (Leipz. Tagebl.) Der umstrittene Lehrvertrag. Ein Buchdruckereibesitzer in Breslau hatte einen Lehrling aufgenommen und mit demselben eine Lehrzeit von 41/2 Jahren vereinbart. Der Lehrling verliess jedoch bereits nach Ablauf des vierten Jahres seine Stelle und verlangte von dem Lehrherrn einen Freibrief, sowie Eintragung eines entsprechenden Vermerks im Arbeitsbuch. Er stützte seinen Anspruch darauf, dass nach § 127 b der neueren Bestimmungen der Gewerbeordnung in handwerksmässigen Betrieben die Lehrzeit nicht länger als vier Jahre dauern dürfe. Vor dem Gewerbegericht, vor welchem der Streitfall zum Austrag kam, machte jedoch der Lehrherr geltend, dass in den Buchdruckerei-Werkstätten allgemein eine fünfjährige Lehrzeit üblich sei und der Buchdrucker-Tarif sogar eine Bestimmung enthalte, wonach Gehilfen, die nur eine kürzere Lehrzeit durchgemacht hätten, im Lohn minder gut gestellt sein sollen. Das Gewerbegericht legte bei seiner Entscheidung den Schwerpunkt auf die Frage, ob es sich im vorliegenden Falle um einen handwerksmässigen oder um einen fabrikmässigen Betrieb handele, und da ersteres als zutreffend erachtet wurde, so musste die Klage des Gehilfen anerkannt werden. Sch. Vermächtnis. Herr Kommerzienrat Otto Müller in Zittau vermachte der Stadt Görlitz ein Kapital von 100000 M. zur Begründung von Volksbibliotheken und Lesehallen, g.