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Nr. 42 PAPIER-ZEITUIG 1509 Deutsche Briefpapiere mit englischen Wasserzeichen Zu Nr. 29 8. 1086 Aus Oesterreich Dem Einsender dieses Artikels kann ich nur vollkommen bei pflichten. Deutsche Papierfabrikanten geben sich ein Armutszeugnis, wenn sie fortwährend Papiere mit fremdländischen Wasserzeichen pflegen. Einige deutsche Papierfabrikanten treiben mit fremd ländischen Bezeichnungen der verschiedensten Papiere geradezu einen aufdringlichen Kultus. Ich bin seit einem Menschenalter im Papierfach tätig, habe aber noch nie gesehen, dass eine fremd ländische Papierfabrik deutsche Wasserzeichen führte. Ich will durchaus nicht über jene Papierfabriken, die aus irgend einem Grunde ein fremdes Wasserzeichen einführen mussten und solches notgezwungenerweise seit Jahren weiter führen, den Stab brechen, denn die Verhältnisse bestimmen oft den Menschen, und man kann beispielsweise einer Fabrik, die seit Jahrzehnten ein und dieselben fremdländischen Wasserzeichen geführt hat und zwar in den meisten Fällen, um fremdländische Fabrikate zu bekämpfen, nicht zumuten, dass sie ein derartiges Wasserzeichen ohne Weiteres aufgibt. In vielen Fällen handelt es sich bei solchen Wasserzeichen um Nach ahmung bestimmter Papiere, und da englische Postpapiere sowohl in Deutschland als auch in Oesterreich in den früheren Jahren sehr gesucht waren, und selbst heute noch bei bedeutenden Kunden sehr beliebt sind, so kann man es bei sachlicher Prüfung dem deutschen Papierfabrikanten nicht verübeln, wenn er solche Papiere nachmacht. Wenn man aber schon derartige Papiere nachahmt, soll die Nach ahmung so sein, dass sich der deutsche Fabrikant seines Erzeug nisses nicht zu schämen braucht. Mag das Papier stammen woher es will, wenn es schön und elegant gearbeitet ist, und das Wasserzeichen darin tadellos sitzt, so muss jeder Papiermacher Anerkennung zollen. Wenn aber minder wertige Nachahmungen auf den Markt kommen, darf man sich nicht wundern, dass die Händler immer wieder zu den guten englischen Papieren greifen. Manche grossen Händler begehen aber den Fehler, dass sie englische Papiere gut bezahlen, in Oesterreich oder in Deutschland aber für gleich gutes Erzeugnis nur den halben Preis anlegen. Wir sind da wohl zu sparsam und unterstützen den kon tinentalen Papierfabrikanten zu wenig. Papierhändler Der Gendarm in der Fabrik Atts Mitteldeutschland Hat ein Gendarm das Recht, behufs Kontrolle der Sonntagsarbeit, ohne Anmeldung im Bureau, die Fabrikräume zu betreten? Papierfabrik Antwort unseres gewerberechtlichen Mitarbeiters: Die gewerbliche Sonntagsruhe wird in § 105 a und folgenden Paragrafen der Reichsgewerbeordnung behandelt. § 105a lautet: »Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbe treibenden die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Be stimmung nicht. Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berück sichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landes regierungen.« Dann heisst es in § 139b der RGO folgendermaassen: »Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§ 105a, 105b Abs. 1, 106c bis 105h, 120a bis 120e, 184 bis 189a ist aus schliesslich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Be fugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jeder zeitigen Revision der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten. Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Be amten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungs mässigen Reglung in den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus den selben sind dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen. Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 105a bis 105h, 120a bis 120e, 184 bis 189a auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten.« Die gewerbliche Aufsicht über die Einhaltung der Sonntags ruhe ist also neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen Beamten übertragen. Diese sind die Königlichen Gewerbe- Inspektoren und ihre Hilfsarbeiter. Erst neuerdings wurde durch einen bis in die letzten Instanzen verfolgten Prozess festgestellt, dass der Gewerbe- Inspektor berechtigt ist, zum Zwecke der Revision der Betriebe den Zugang zu den Fabrikräumen zu wählen, dass er nicht gebunden ist, den vom Fabrikherrn bestimmten Zugang zu be nutzen, und dass er garnicht verpflichtet ist, sich im Kontor anzumelden. Der Richter steht auf dem Standpunkt, dass der Gewerbeaufsichts beamte nur dann sein Amt wirksam versehen könne, wenn er unvermutet in die Fabrik gelangen könne; sonst sei die Möglichkeit gegeben, Belastendes rasch zu be seitigen. Da im § 139b der Polizeibehörde dieselben Revisions- Rechte eingeräumt sind wie den Gewerbeaufsichtsbeamten, so würde im Falle eines Rechtstreites das Gericht sicherlich entscheiden, dass der Gendarm das Recht hat, jederzeit ohne Anmeldung im Bureau die Fabrikräume zu betreten. Gewerberat Mente sagt in seinem Gewerbeaufsichts-Leit faden für Polizeibeamte: »Da den Polizeibeamten die technische Vorbildung fehlt, so kann ihnen nur die Aufsicht über die Befolgung der formellen Bestimmungen zugewiesen werden: auch unter diesen kann mit Rücksicht auf die anderweiten Dienstgeschäfte noch eine Auswahl getroffen werden, sodass den Polizeibeamten vornehmlich verbleibt die Aufsicht über den Schutz der jugendlichen und weiblichen Arbeiter in Fabriken und gleichgestellten Anlagen sowie über den Schutz der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen; Arbeitsbücher, Lohnauszahlung, Maximalarbeitstag, Sonntags ruhe mit Ausnahme der vorwiegend technischen Fragen in der Bundesrats-Bekanntmachung vom 6. 2. 95; und dann noch besonders das Aufbringen des statistischen Materials betreffs Arbeiter zahlen. An alle Fragen, für die ein technisches Verständnis erforderlich ist, soll der Polizeibeamte anordnend nur im Notfall oder im Auftrage und nach Anweisung seiner vorgesetzten Behörden herangehen. Wünschenswert bleibt aber die Unterstützung der Gewerbeaufsichts beamten durch die Polizeibeamten dadurch, dass letztere von allen nach ihrer Ansicht wichtigen Beobachtungen durch ihre vorgesetzte Behörde der Gewerbe-Inspektion Kenntnis geben.« Auch hiernach hat der Gendarm seine Befugnisse nicht überschritten. Dr. Werner Heffter Schriftleiter des »Revisionsingenieur und Gewerbeanwalt« Berlin NW 52 Nur Deutsch! Es ist bezeichnend, dass in Nr. 29 Seite 1068 ein Franzose zu dieser Angelegenheit das Wort genommen hat. Wenn es auch — ich stimme der Redaktion bei — nicht tunlich erscheint, die alteinge führten Monatsnamen zu verdeutschen, nicht nur aus dem Grunde, weil sie allzu sehr eingebürgert sind, so mahnt uns doch der Franzose aufs Neue, aus unserer Sprache solche Fremdwörter auszumerzen, für die wir gute deutsche Ausdrücke haben. Auf die Anzeige einer offenen Kontoristenstelle erhielt ich jetzt, nebenbei bemerkt in einer beinahe erdrückenden Fülle, Angebote, von denen nicht eins rein deutsch abgefasst war, manche strotzten von Fremdwörtern. Nachstehende entstammen einem Briefe: Inserat, Offerte, Orientirung, Originalzeugniss, Fotografie, Salär pro Monat, Konfession, absolvirte, Kommis, engagirt, Position, Chef, Touren, p. 1. Juli a. c. In unseren Schulen geschieht leider fast nichts, um den jungen Deutschen reines Deutsch zu lehren. Würde »von oben« befohlen, in den Schulen nur deutsch und zwar gut deutsch zu sprechen und zu schreiben, so würde es bald anders — mir scheint dies viel wichtiger als die sogenannte neue deutsche Rechtschreibung, mit der die Kinder geplagt werden. Nicht einmal der so wohlklingende deutsche Abschiedsgruss »Leben Sie wohl« wird von den Lehrern gebraucht (Ausnahmen gibt es natürlich auch in diesem Fall, wie überall). Wäre die Papier-Zeitung, die schon soviel für diese Sache getan hat, nicht noch zu Weiterem bereit? Die Anzeigen, z. B. die Stellengesuche, -Angebote, Käufe, Ver käufe in der Papier-Zeitung wimmeln immer noch von Fremdwörtern, wenn auch infolge des Eintretens der Redaktion schon manche An zeiger sich eines reinen Deutsch befleissigen. Wie wäre es, wenn an geeigneter Stelle die sämtlichen in der Papier-Zeitung oft ange wendeten Fremdwörter mit ihren Verdeutschungen zusammengestellt und nur einmal abgedruckt würden, mit der Bitte, dass man sich da nach richte? Dass die Redaktion die Verdeutschung in den Anzeigen vornehmen solle, ist ihr bei der Schnelligkeit, mit der jede Nummer fertiggestellt werden muss, nicht wohl zuzumuten. Die Papier-Zeitung kann von ihren Geschäftsfreunden ruhig ver langen, dass sie nur rein deutsche Anzeigen einsenden, sie würde deshalb nicht eine einzige Anzeige weniger erhalten, denn — es gibt nur eine Papier-Zeitung!! Das gute Beispiel würde sicher auf Andere wirken! Die erste »deutsche« Zeitung! Das wäre doch ein Erfolg sondergleichen. Ich bin gern bereit, die erwähnte Zusammenstellung zu besorgen. Einem unserer gelesensten Tagesblätter pflege ich sonntäglich seinen einleitenden Aufsatz (Wochenübersicht), in dem ich die ent-