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Mr. 33 PAPIER-ZEITUNG 1181 Druckfirma auf Ansichtskarten Vergl. Nr. 81 S. 1109 Urtheil^der II. Strafkammer des Königl. Landgerichts in Magdeburg vom 1. November 1901: Unter Aufhebung des angefochtenen Urtheils wird der Ange klagte, Kaufmann Carl Odemar, unter Kostenlast der Staatskasse von der Uebertretung des Pressgesetzes freigesprochen. Die durch die Vertheidigung entstandenen Kosten werden der Staatskasse auf erlegt. Gründe: Durch schöffengerichtliches Urtheil ist der Angeklagte wegen Zuwiderhandlung gegen das Pressgesetz zu einer Geldstrafe von 5 M., im Nichtbeitreibungsfalle zu einem Tage Haft, verurtheilt worden. Gegen diese Entscheidung hat er frist- und formgerecht Be rufung eingelegt mit dem Anträge, ihn unter Aufhebung dieses Ur theils freizusprechen. Dem Rechtsmittel war der Erfolg nicht zu versagen. Allerdings ist mit dem Schöffengericht davon auszugehen, dass Ansichts-Post karten an sich zu den Druckschriften im Sinne des Pressgesetzes ge hören; indessen kann der Ansicht dieses Gerichts insoweit nicht bei getreten werden, als es annimmt, dass bei der Beurtheilung der Frage, ob eine Postkarte zu den in § 6 Absatz 2 des Pressgesetzes vom 7. Mai 1874 erwähnten Druckschriften gehört, jeder nur mögliche Inhalt einer Postkarte in Betracht zu ziehen ist. Wie das Reichs gericht Entscheidungen in Strafsachen Band XIV Seite 282 ausführt, ist lediglich objektiv nach dem Inhalte und der Beschaffenheit der Druckschrift zu beurtheilen, ob diese einem der in 6 Absatz 2 cit. bezeichneten Zwecke dient. Es ist daher im Einzelfall der Inhalt der Postkarte zu prüfen und demgemäss eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie unter die Ausnahme-Vorschriften von § 6 Abs. 2 cit. fällt oder nicht. Vorliegend handelt es sich um Postkarten, die auf der Vorderseite eine Verzierung und daneben Raum zur Aufschrift der Adresse und auf der Rückseite Ansichten der Stadt Magdeburg und Raum für schriftliche Mittheilungen aufweisen. Derartige Karten dienen lediglich den Zwecken des Verkehrs, sie sind den im § 6 cit. er wähnten Formularen gleichzuachten, da Derjenige, welcher sie benutzt, nur die nicht bedruckten Stellen auszufüllen hat. Aus dem Inhalt und der Form der vorliegenden Karten geht ohne Weiteres ihre Bestim- mung, nur den Zwecken des Verkehrs zu dienen, hervor, und es be darf daher bei ihnen des in § 6 Absatz 1 des Pressgesetzes vorge schriebenen Aufdrucks nicht. Der Angeklagte hat somit eine Zuwiderhandlung gegen das Pressgesetz nicht begangen und war mithin, wie geschehen, freizu sprechen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 499 Absatz 1 Reichs- Strafprozessordnung; auch erschien es nach § 499 Absatz 2 Reichs- Strafprossordnung angemessen, die dem Angeklagten erwachsenen Kosten der Vertheidigung der Staatskasse aufzulegen, da es sich in dem vorliegenden Fall um eine Rechtsfrage handelt und der Ange klagte aus diesem Grunde wohl befugt war, sich des Beistandes eines Rechtsanwalts zu bedienen. gez. Kalau vom Hofe Fassmann Steinbrecht Ausgefertigt Magdeburg, den 9. November 1901 Korth, Aktuar Gerichtsschreiber des Königl. Land gerichts Die gegen dieses Urtheil von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eingelegte Revision wurde zurückgezogen, Wahrscheinlich mit Rücksicht auf die in Nr. 31 der Papier- Zeitung erwähnte Reichsgerichts-Entscheidung, sodass vor- stehendes Urtheil Rechtskraft erlangt hat. Probenschau Unter dieser Ueberschrift werden alle von Beziehern der Papier-Zeitung seingesandten Muster von Erzeugnissen des Papier- und Schreibwaaren-Faches die Neues oder Bemerkenswerthes bieten, kostenfrei beschrieben Musterbeutel, Anhängezettel und dergl. der Firma M Kragen &: Co. j® Breslau. Diese Papierwaarenfabrik fertigt als Sondererzeugniss Musterbeutel, Klappentaschen, Lohntaschen, Anhänge-Etiketten nd ähnliche Papierwaaren für Wiederverkäufer. Um ihrer wundschaft ein wirksames Hilfsmittel für den Verkauf zu bieten, Wurden 11/ Jahre angestrengter Arbeit auf die Herstellung von ei Musterbüchern verwandt, die nun fertig sind und an die Aundschaft versandt werden. Jedes der beiden Bücher hat da Format von 46x33 cm, das eine ist 8, das andere 4 cm Aiek, beide zusammen wiegen etwa 7 kg und sind der Grösse rind dem Gewicht entsprechend sorgfältig, dauerhaft und ge- allig gebunden. Sie bergen Muster der überraschend mannig- atigen Erzeugnisse des Geschäfts. Das stärkere Musterbuch führt zunächst vier verschiedene Arten von Beutelverschlüssen vor. Darauf folgen Beutel ohne Falte in 22 verschiedenen Sorten und Farben. Nicht nur jeder Stoff, sondern auch jede Grösse ist durch einen aufgeklebten fertigen Beutel vertreten. Musterbeutel mit Falte werden in 32 verschiedenen Arten, zahl reichen Farben und aus mannigfachen Papierstoffen gezeigt. Mustersäckchen, Lohntaschen und Einlegebeutel werden in 24 Grössen und 9 Papiersorten vorgeführt. Auch mit Firmen und anderem Text bedruckte Muster von jeder Form, Grösse, Farbe und Papierstoff und für die verschiedensten Zwecke sind in ganzen Exemplaren aufgeklebt. Unter der Ueberschrift »Verschiedene verwandte Erzeugnisse« finden sich gefütterte Kakaobeutel mit geschützten Verschlüssen, Spitzboden-Düten, Optikerbeutel, Kleekapseln, Zwillingsdüten, Doppeldüten, Fenster- düten mit durchsichtigem Einsatz, Leinwandbeutel für Mehl und viele andere Erzeugnisse. Grössenmuster tür Versand- Taschen, Muster-Umschläge und Qualitätsmuster für dieselben Waaren sowie verschiedene Arten von Verschlüssen bilden den weiteren Inhalt des Bandes. Der dünnere Band trägt die Aufschrift »Etiketten« und enthält Muster von Anhänge-Etiketten für verschiedene Zwecke, wie Mehl-, Bijouterie-, Konfektions- und Manufaktur-Etiketten in so vielerlei Beschaffenheit, Grösse und Form, dass der Besitzer dieses Musterbuches jedem Kunden etwas Passendes zeigen kann. Oesen, Schnüre, Fäden und Schiffchen, d. h. Nadeln, sind auf der ersten Seite besonders aufgeführt, dann kommen Anhänge-Etiketten aus Manila-Karton in vielen Farben, die selben auch aus weissem Karton, aus Lederpappe mit Schreib papierüberzug, aus Papyrolin-Stoffen, aus Pergament-Karton sowie aus englischem Schreibleinen. Sehr praktisch ist die Etikette »Vierling«, bestehend aus vier an perforirten Kanten zusammenhängenden Etiketten. Man kann einen solchen Vier ling beim Druck auf einmal anlegen, während vier einzelne Etiketten viermal angelegt werden müssten. Grosse Mannig faltigkeit in Farbe, Form und Ausstattung zeigen auch die Mehl-Etiketten, Mehl-Marken und Mühlenzettel. Etwa 40 sehr verschiedene Muster dieser Art haben auf zwei Seiten des Musterbuches Platz gefunden. Die Bijouterie-Etiketten sind in weniger Mustern vorhanden, da sie, aus kleinen Blättchen weissen oder grünen Kartons bestehend, nur in Form und Grösse, nicht aber im Stoff von einander ab weichen, und es demnach genügte, die Formen und Grössen durch grünen Aufdruck auf zwei Seiten des Musterbuchs an zugeben. Manufaktur- und Konfektions-Anhänge-Etiketten aus Karton, Lederpappe und anderen Stoffen sind dagegen in Grösse, Farbe, Form und Aufdruck sehr verschieden. Neben farbigem Karton und schwarzem Druck sind feiner weisser Karton und Bronzedruck sowie hübsche Fantasieformen vertreten. Anhänge-Etiketten aus echtem Pergament sind in 15 verschiedenen Formaten gezeigt. »Zwerg-Etiketten« haben ungefähr die Grösse der Bijouterie-Etiketten, sind aber aus sehr festem Manila-Karton gefertigt und mit Metall-Oese aus gestattet, infolgedessen besitzen sie besonders grosse Wider standsfähigkeit gegen Zerreissen. Wiegekarten für selbstthätig verzeichnende Waagen, Anhänge-Etiketten mit verschliessbaren Taschen und Etiketten von aussergewöhnlichen Formen und Grössen sind in grosser Zahl vorgeführt. Die Vorführung fertiger Muster aller Art, auf denen der Verkaufspreis verzeichnet ist, macht Grössentabellen, Papier muster-Skalen und Preis-Verzeichnisse überflüssig. Auf diese Verkaufspreise gewährt die Firma dem Wiederverkäufer ent sprechenden Rabatt. In den Musterbüchern ist der Name der Herstellerin nicht angegeben. Sie bilden für jeden Papier händler ein schätzbares Vertriebsmittel. Papierbeutel mit Henkeln von F. H. Schmidt in Torgau. Die Firma liess sich Papierbeutel schützen, welche am oberen Rande beider Längswände mit zwei Henkeln aus baumwollenem Band versehen sind. Die Bänder sind an den Dütenrändern innen angeklebt und mit starkem Papier dauerhaft überklebt, sie können das den Beuteln entsprechende Gewicht gut tragen. Die uns be musterten Henkeltaschen dieser Art, welche etwa die Grösse von Zwei-Pfund-Beuteln haben, sind aus vorzüglichem festem Zellstoffpapier gut und dauerhaft gearbeitet. Sie werden den Beifall aller Hausfrauen finden, und den Lebensmittel-Händlern bieten sie Zeit- und Arbeits-Ersparniss. Ihr Gebrauch empfiehlt sich besonders, wenn mehrere kleine Pakete eingehüllt werden sollen. Bisher nahm man hierzu einen geräumigen Beutel, schlug dessen obere Ränder um, verschnürte ihn und versah ihn mit einem Knebel. Jetzt genügt es, die Pakete in die bequem tragbare Henkeltasche zu thun.