Volltext Seite (XML)
1068 PAPIER-ZEITUNG Nr. 29 Briefkasten Anonyme Fragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt kostenfrei, aber ohne Gewähr, unter der Voraussetzung, dass sie ohne Namen abgedruckt werden darf 3501. Frage: Anliegend sende ich Ihnen einen Zeitungsausschnitt einer grossen russischen Zeitung, welcher wir das Rotatior sdruck- papier liefern. Die Faltenbildung soll nach Aussage des betreffenden Druckers dadurch entstanden sein, dass betreffendes Papier auf der einen Seite etwas schwächer gearbeitet wurde oder die Wicklung auf der einen Seite nicht so hart war wie auf der andern. Könnte diese Faltenbildung nicht auf einen Fehler in der Druckerei zurück- zuführen sein? Halten Sie ferner das Papier für fest genug im Stoff? Antwort: Wir legten obige Frage einem erfahrenen Ma- schinenmeister vor, der aber ans der etwa 28X8 cm grossen Druckprobe nicht feststellen kann, welcher Ursache die Falten entspringen, und ob die Druckerei an dem Fehler Schuld hat. Die Festigkeit des Papiers erscheint bei gleichmässiger Wick lung genügend, um aber obige Frage beantworten zu können, wäre mindestens ein ganzer bedruckter und ein ganzer unbe druckter Bogen nothwendig. 3502. Frage: Bin ich nach § 616 des BGB verpflichtet, einem Arbeiter, der zu einer 14tägigen militärischen Hebung eingezogen wird, für diese Zeit seinen Lohn weiter zu zahlen? Der Arbeiter ist bei mir gegen Tagelohn und 14tägige Kündigung angestellt. Da vermuthlich in dieser Angelegenheit gerichtliche Entscheidungen schon getroffen sind, so bitte ich Sie, mir diese aufzugeben. Antwort: Das BGB bestimmt, dass der Dienstverpflichtete des Anspruchs auf Lohn nicht verlustig geht, wenn er unver schuldet während einer verhältnissmässig nicht erheblichen Zeit an der Dienstleistung gehindert ist. Ob 14 Tage erheblich im Sinne des erwähnten Gesetzes sind, hängt davon ab, wie lange der Angestellte bereits im Dienste des Geschäftsherrn steht. Ist er erst kürzlich eingetreten, so wird das Weiterzahlen des Lohnes während 14 Tagen dem Geschäftsherrn nicht auf erlegt werden können; ist er aber schon längere Zeit, etwa ein Jahr und darüber beim Fragesteller thätig, dann wird letzterer im Streitfälle voraussichtlich verurtheilt werden, den Lohn während 14 Tagen weiter zu zahlen. Eine Entscheidung mit dieser Begründung wurde kürzlich von einem Amtsgericht ge fällt, vergl. »Fortzahlung des Lohnes usw.« in Nr. 21 S. 768, Reichsgerichts-Entscheidungen sind uns hierüber nicht be kannt. Es empfiehlt sich, bei Abschluss des Arbeitsvertrages über diese Frage eine Vereinbarung zu treffen. 3503. Frage: Ich kaufte vor zehn Jahren hier für mein Papier geschäft aus einem Konkurse ein Hausgrundstück mit Laden. Den unter dem Laden liegenden Vorderkeller hatte die benach barte Firma W. im Besitz, welche behauptete, der Keller sei ihr Eigen thum. In der Annahme, dass dem so sei, unterliess ich jede Unter suchung und bat nur um Entfernung des Kellerlochs, welches vor der Ladenthür an der Strasse lag. Im irrthümlichen Bewusstsein ihres vermeintlichen Eigenthums rechtes liess W. das Kellerloch zumauern und zugleich 2 m davon ein neues anlegen. Anlässlich der jetzt stattfindenden Neuvermessung der Grund stücke liess ich die beiden Grundbücher durch einen Rechtsanwalt einsehen. Derselbe stellte fest, dass W. nicht als Eigenthümer ein getragen sei, ebenso besteht kein Kaufvertrag, worauf sich W. be rufen kann, somit übt W. nur eine Grunddienstbarkeit aus infolge dreissigjährigen Besitzes. Der Keller gehört zweifellos zu meinem Hause. 1. Hat nun W. das Recht der Grunddienstbarkeit über das neue Kellerloch verloren, weil er das alte zumauern liess und das neue erst zehn Jahre benutzt wird? 2. Besteht das neue Kellerloch zu Recht, oder liegt ein Eingriff in mein Eigenthumsrecht vor, indem W. Bauveränderungen selbst vor nehmen liess? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: 1. Nein, weil die Zumauerung und die Anlage der neuen Oeffnung mit Zustimmung des Fragestellers stattgefunden hat, und weil die neue Anlage zur Erhellung des Kellers, also zur gehörigen Ausübung der Grunddienstbarkeit erforderlich war. 2. Ja, aus denselben Gründen. Falls die baulichen Ver änderungen nur zu sachgemässer Ausübung der Dienstbarkeit gehören, muss Fragesteller sie dulden. Anscheinend hat er sie durch Unterlassung sofortigen Widerspruchs genehmigt. 3504. Frage: Nach beigehendem Muster A kaufte ich von einer Papierfabrik imitirt satinirt Pergament. Geliefert wurde mir Muster B. Meine Ansicht ist, dass die gelieferte Waare bedeutend geringer ist, und ich keinesfalls gezwungen werden kann, die Waare anzunehmen. Ich erachte diese Sorte 16 pCt. minderwerthig. Was ist Ihre Ansicht? Antwort: Auch wir sind der Ansicht, dass die Lieferung nicht mustergetreu ist, denn der Vorlage B fehlt der Hochglanz und die Glätte, welche der Vorlage A eigen sind. Den Werth unterschied schätzen wir auf 10 pCt. [185859 empfehlen F. G.TAEN ARR-HEE, Berlin SW 68 185908] bauen als Specialität Japan-Papiere Pergament- u. Bütten - Kunstdruckpapiere Copirseiden in Rollen und Bogen .... Unzerbrechliche Holzfourniere Gebr. Cellschow, Maschinenfabrik BERLIN SO — Man verlange Special - Offerte — Düten-Maschinen für Apotheker- und Samenbeutel, mit absolut pulverdichter Klebung, nach neustem, patentirtem Verfahren. Leistung 100—120 Stück pro Minute Cigarren- und Lohnbeutel- sowie Actentaschenmaschinen Couvertmaschinen für jede Grösse, mit Fa9on-Ver schlussklappen - Gummirung bei Verwendung von reinem Gummi arabicum^ Couvertmaschinen ohne Verschlussklappen - Gummi rung, mit Reliefprägungen der Schluss- und Seitenklappe, In einfacher und bunter Prägung MF* Die Couvertmaschinen sind mit einem genau funktionirenden Zählapparat versehen. 2 Sehlussklappen-Gummlr-Masehinen Äusstanzmasehinen sowie Ausstanzmesser Das Bekleben von Rohlichtpauspapier [mit Leinwand vermittelst in Wasser unlöslicher Ilebung besorgen billigst “ [185521 Friedrich Höring & Co., Köln- Ehrenfeld Satinirte Weisse u. Farbige holzhaltige Dünndruckpapiere von 30 Gramm p. □-Meter an aufwärts liefert als Spezialität Robschützer Papierfabrik guurd Robsohütz, Post Miltitz-Roitzschen I. Sachsen Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur^an Papier^Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin BW, Zimmer-Strasse 29. Papier von Bieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburz Hierzu eine Beilage vom Verlag des Universal-Briefmarken-Album F. Reinboth, Leipzig