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Erscheint leben Wochentag abends für den folgenden Tag und tostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1,40, durch die Post Mk. 1,50 frei rn's Haus. Anzeiger für Hohenstein-Ernstthal. Oberlungwitz, Gersdorf, Kugau, Hermsdorf, Kernsdorf, Inserate nehmen außer der Expedition auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- Expeditionen solche zu Originalpreisen. Zangenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. w. für den Berwaltnngsdezirk des Stadtrathes zu Hohenstein-Ernstthal Organ aller Gsirreirröe-Verwalturrgerr der rrrnlregerrderr Grtschcrfterr. Nr. 131. Sonntag, den 10. Juni 1900. 50. Jahrgang. Bekanntmachung. Montag, den tt. Juni 1900, von vormittags 8 Uhr ab wird in der Hausflu- des hiesigen Rachhauses (Altstadt) das Fleisch eines nichtbankwürdigen Schweines als miuderwerthig in gepökeltem Zustande, ä Pfund 40 Pfg., öffentlich unter polizeilicher Aufsicht verkauft. Hohenstein-Ernstthal, den 8. Juni 1900. Ter Stadtrath. Or. Polste r. W. Sekanntmachung, Fleischbeschau bete. Zur M chachiung wird hieimit^nachstehend die gleich den hiesigen Trichiuenschaubezirken ersolgte Abgrenzung der Schlachtvieh- und Fleifchbcfchattbezirke hier und Jnpflichtnahme der ebenfalls nachstehend mit Namen aufgrführten Br'chiner und d,-ren Stellvertret- zur Kenntniß gebrackrt mit dem Bemerken, daß jür den hiesigen Olt als wistenschaftlicher Jlcifchbefchauer Thierazt Lauschke in Hohenstei -Ernstthal und als dessen Stellvertreter Tdierarzt Zeeh in Lichtenstein in Pflicht siebt. Besonders wird noch darauf hiugewiesen, dah die Bezirke streng einzuhalten sind und in Bedarffällen jedesmal nur der Beschauer und, falls dieser behindert, der Stellvertreter zuznziehen ist, der für den betreffenden Bezirk in Pflicht steht. Oberlungwitz, am 8. Juni 1900. Ter Gemeindevvrstand Oppermann. I. Bezirk: Cat.-Nr. I bis mit 150 und 500 bis mit 003 Abth. V und Ortstheil Ooerhermsdorf. Laienfleischbeschauer: Trichinenschauer Emil Schulze, hier, Stellvertreter: „ Louis Fischer, hier. II. Bezirk: Cat.-Nr. 151 bis mit 499 Abth. Laicnstcischbcschauer: Trichinenschauer Louis Fischer, hier, Stellvertreter: „ Emil Schulze, hier. III. Bezirk: Ortscheil Hünena und und dos zum Gntsbezirke Hinterglauchau gehörige Hainholz. Fleischbeschauer: Tbieiarzt Lauschke in HohinsteimErnstthal, Stellvertreter: LaienfOnchbesLawr Schulze daftlbst. Bekamrtmachung. Die diesjährigen öffentlichen Impfungen hie- finden vom 11. bis mit 15. dieses Monats im hiesigen Emmahospital von Nachmittags 3 bis 4 Uhr statt, und zwar am Montag, den 11. Juni a. c., für die Kinde, deren Familiennamen mit den Buchstaben Dienstag, den 12. Juni a. c., für die, dernr Familienname mit t» Mittwoch, den 13. Juni a. c., für die, deren Familiennamen mit Ff—O, Donnerstag, den 14. Juni a. c., für die, deien Familiennamen mit F* S, und Freitag, den 15. Juni a. c., für die, deren Familiennamen mit S ansangen. Jmpfpstichtig sind alle im Jahre 1899 und früher geborenen hier aufhält lichen Kinder, welche noch nicht oder nicht mit Erfolg geimpft worden sind. Aus einem Hauie, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Maern, Diphtherilis, Croup, ileuchhusten, Fleckchphus, rvsenartige Eit-ündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. Jedes Kind, was an einem der eingangs bezeichneten Termine geimpjt worden ist, muß wiederum acht Tage später im Jmpflokale zur Nachschau dem Jmpfarzte vorgestellt werden. Im Üebrigen ist den Verhaltungsvorschriften, welche den Eltern der Impflinge ausgehändigt Werden, streng nachzukommen. Hinterziehung der Impfung mutz gemätz 8 14 des Jmpfgesetzes mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Hast geahndet werden. Oberlungwitz, am 6. Juni 1900. Ter Gemeindevorstand. Opperman«. Bekanntmachung. Der am 1. Juni 1900 fällig gewesene 2. Termin Gemeindeanlagen ist bei Vermeidung von Zwangsmitteln 'pätestens bis zum 20. Juni 1900 an die hiesige Gemeindekaffe zu bezahlen. Oersdorf, Bez. Zw., am 8. Juni 1900. Ter Gemeindevorstand. Göhler. Bekanntmachung, die öffentlichen Impfungen in der Gemeinde Gersdorf (Bez. Zw.) betr. Für diejenigen Kinder, welche I. in Gersdorf im Jahre 1899 geboren, 2. nach Ausweis der Jmpflisten der vorvergangeneu Jahre der Jmpspslicht noch nicht Genüge geleistet, 3. im vergangenen oder im laufenden Jahre nach Gersdorf zngezogen und der Jmpspslicht noch nicht genügt haben, finden die öffentlichen Impfungen an den nachve»zeichneten Tagen von Nachmittag 4—5 Uhr im Gasthof zum grünen Thal, hier, in folgender Ordnung statt: Dienstag, den 12. Juni 1'300 sür Kinder, deren Familienname mit —LI, Dienstag, den 1'3. Juni 1'300 für die, deren Familiennamen mit FF—Ff, Dienstag, den 26. Jnni 1'300 für die, deren Familiennamen mit f—FF, Dienstag, den 3. Juli 1'300 für die, deren Familiennamen mit O—§, Dienstag, den 10. Jnli 1'300 für die, deren Familiennamen mit 7—S anfange". Jedes geimpfte Kind ist am achten Tage nach erfolgter Impfung dem Jmpf arzte von 3—0 Uhr Nachmittags zur Nachschau nnd zur Empfangnahme des Impf scheines vorzustellen. Zur Verhütung von Ueberlragung ansteckender Krankheiten wird hiermit bestimmt, daß aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherilis, Kroup, Keuchhusten, Fleck typhus, rvsenartige Entzündungen oder natürliche Pocken herrschen, die Impflinge nicht zn den Jmpf- termit.en gebracht werden dürfen. Die Eltern, Pflegeeltern und bezw. Vormünder impspflichtiger Kinder werden hierdurch aufge fordert, mit denselben in den anberannuen Terminen behufs deren Impfung im Jmpflokale zn erscheinen, oder die Befreiung von der Impfung Herrn Sn. §ns«F. Laabs hier anzuzeigen. Die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz der gegenwärtigen Aufforderung oder der ihr folgenden Ge ellung im Revisionstermine entzogen geblieben sind, werden auf G und von Z 14 des Reichsgesctzes vom 8. April 1874 mit Geldstrafe bis zu 50 Mk."oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Im Üebrigen ist den Verhaltungsvorschriften, welche den Eltern der Impflinge ausgehändigt werden, str-ng nachzugehen. Oersdorf Bez. Zw., am 20. Mai 1900. Der Gemeindevorstand. Göhler. Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Hebamme Anna Selma verehel. Bogel geb. Selbmann am 10. Mai d. I. als Bezirkshebamme sür die Gemeinde Hermsdorf, an Stelle der in den Ruhe stand getretenen Anna Laura Pomper geb. Weichelt, eidlich in Pflicht genommen worden ist. Hermsdorf, den 6. Juni 1900. Ter Gemeindevorstand. Müller. Bekanntmachung. Dienstag, den 12. Juni a. e-, wird in der Gemeindeexpedition der I. Termin Schulanlagen anfs Schuljahr 19004901 eingenommen. Hermsdorf, den 8. Juni 1900. Der Gemeindevorstand. Müller. Sächsisches. Hohenstein-Ernstthal, 9. Juni 900. vttttheUungkr. von allgemeinem Interesse werden dar:baren» zegengenommen und eventl. honvrN» — Wichtig fsür Viehbesitzer. Im Anschlusse an die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau ist im Betreff der Ausblellung der Noth schlachtzcugnisse (H 35 der Verordnung vom 29. Ma 1852, die Ausführung des Schlachtstcuer- und Fleisch übergangsabgabe-Gesetzes vom 25. Mai 1852 betreffend, G- und V.-Bl. S. 152) von den Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen verordnet worden, daß nunmehr die Ausstellung der Nothschlachtzeugnisse durch die Fleischbeschauer (Laienfleischbeschauer und approbirte Thicrärzte) zu erfolgen hat. Hiervon ausgeschlossen sind oicjenigen Beschauer, denen die Verwaltung der für den Nothschlachtfall zuständigen Ortsschlachtsteuer - Einnahme übertragen ist oder den Nothschlachtfall selbst betrifft. Andere Personen, die nach den bisherigen Bestimmungen zur Ausstellung der Nothschlachtzcugnisse ermächtigt sind, hierzu künftighin nur noch befugt, wenn der zuständige Fleischbeschauer von der Ausstellung des Nothschlacht Zeugnisses ausgeschloffen oder nicht so zeitig zu erlangen ist, daß das Nothschlachtzeugniß innerhalb der für dessen Abgabe an die Schlachtsteuerhebestclle vorgcschriebenen 24stündigen Frist nach erfolgter Tödtung der Hebestelle würde beigebrach. werden können. Im übrigen ist zur Ausstellung des Nothschlachtzeugnisfes. was gebührenfrei zu geschehen hat, derjenige Fleischbeschauer verpflichtet, der zur Beschau des Schlachtstückes im ausgeschlachtcten Zustande beigezogen worden ist — Bisher konnten sich die Viehbesitzer vor den Verlusten, welche sie durch das Umstehen von Pferden an der Genickstarre oder von Rindern an der Maul- und Klauenseuche erlitten, nur durch private Versicher ung schützen, von welcher aber ihrer Kostspieligkeit halber nur w.nig Gebrauch gemacht wurde. Staatliche Unterstützungen wurde.: nur ausnahmsweise und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch nur iu den