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manitas ist demnach dasselbe wie aliquid humanum, und humanitas braucht nicht aus humanitatis verschrieben zu sein. Ähnlich lat.: nemo amicus oder quot ego tuas petitiones effugi! 10. prout melius poterit. Bereits im sog. Vulgärlatein übernimmt der Komparativ zugleich die Funktion des Superlativs. Diese Entwicklung spiegeln die romanischen Sprachen wider. Für unsere Stelle wird die superlativische Deutung durch die ent sprechende Wendung in deutsch verfaßten Urkunden erhärtet: so wir beste mögen (Schm UB I 716, 731). Parallelbeispiele: prout commodius ordinari poterit (Schm UB I 375), prout uttilius decreverit (das. 507). 11. similiter heißt im Mittellatein nicht „ähnlich“, sondern „gleich“: MRP 13, S. 104, und dazu: similis forme literas = einen Brief gleichen Textes (Schm UB I 369). 12. bona wird besser mit „Werte“ übersetzt und nicht mit „Güter“, das zu leicht als „Gutshöfe“ verstanden wird (MRP 13, S. 100). Es sind auch Burgen, Dörfer, Grund stücke, Zins- und Sachleistungen, Richterämter usw. darin eingeschlossen. 13. adhipisci ist im Anklang an das bedeutungsähnliche adhibere (hinzunehmen) verschrieben, weiter unten in der Abmachung über Eger steht adipisci. 14. de nostro consilio: über de = mit s. MRP 13, S. 100 (12,4). 15. regraciari: Für die Ausführung zugesagter Leistungen zu Dank und Gefallen des Partners bietet ein entsprechendes Beispiel die Urkunde von 1327: wir schuln im helfen ... also das her uns danke (Schm UB I 616). 16. placita: placitum ist das Landding und der von ihm gefällte Spruch. An unserer Stelle handelt es sich um Bescheide des Landdings, die in der gerichtlichen Aus einandersetzung um strittige Werte der eine oder andere Partner erlangt hat. 17. exstiterunt und weiter unten existit vel existet: exsistere steht im Mittellatein für esse: MRP 13, S. 109 (9,2). 18. aliqualiter heißt nicht „irgendwie anders“, sondern ist Adverbbildung auf -iter zu aliqualis (irgendwie beschaffen) und bedeutet „irgendwie“. 19. circa homines: circa im Sinn von „betreffs, hinsichtlich“ s. MRP S. 110 (12,6). 20. homines ist hier der Oberbegriff für die drei vom Lehensherrn abhängigen Stände: Ritter, Bürger, Bauern. Oft wird homines auch im engeren Sinn zur Be zeichnung der bäuerlichen Vasallen gebraucht: MRP 19, S. 110 (Nr. 31). 21. mercator ist nicht der Kaufmann im heutigen Sinn des Wortes, sondern der stadtbürgerliche Handwerker, der seine Erzeugnisse selbst verkauft. Es steht des halb oft geradezu für „Bürger“. So setzt das Nibelungenlied Bürger und Kaufleute gleich: MRP 19, S. 112 (Nr. 49). Zu den angeführten Beispielen kommt noch die Urk. v. 1320 (Schm UB I 511), in der Heinrich XI. von Weida den Weidaer Bürger Johannes Tulpe „unse koufman“ nennt. 22. dud[um]: Das Wort vor duodecima indictione läßt Schmidt (UB I 105) weg, Joh. Müller (Urk. 19) und Heinr. Gradl (Mon I 226) lesen es als sub. Es steht aber deut lich dud im Urkundenoriginal. Dabei läuft der Ausschwung des Oberbogens des letzten d nach rechts in eine Abkürzung aus, die als „um“ zu deuten ist, so daß das Wort als dudum gelesen werden muß. Zu übersetzen ist es mit „noch“. Da die 12. Indiktion nur bis 23. Sept. 1254 geht, betont der Schreiber, daß die Urkunde vom 1. September „noch“ in diese Indiktion fällt. Umgekehrt stellt der Schreiber der Urkunde vom 6.10.1303 ausdrücklich fest, daß dieses Datum bereits in die zweite Indiktion fällt, die am 24.9.1303 begonnen hat: indictione secunda inchoata (Schm UB I 362). Zur Rechnung nach Indiktionen s. MRP 13, S. 51. In unserm Fall: 1254 4- 3= 1257, 1257 : 15 = 83 Rest 12, demnach ist 12 die Indiktionszahl für die