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stammt aus dem Haus Mylau, da sein Siegel, das der Urkunde anhängt, das Mylauer Wappen und die Legende Eberhard! de Milin trägt. Trotzdem erheben sich gegen die Personengleichheit des Wiedersberger mit dem Türbier Eberhard starke Bedenken: 1. Aus der von A. v. Dobeneck angeführten Tatsache, daß seit 1288 in den Urkunden bald ein Eberhard de Widersberch, bald ein E. de Tirbl auftauchen, die aus dem gleichen Haus Milen stammen, läßt sich nicht unbedingt Per sonengleichheit, sondern nur Familienverwandtschaft schließen. 2. In der Urkunde von 1301 sollen nach A. v. Dobeneck Eberhardus de Milin miles und Eberhardus de Tirbl servus Vater und Sohn sein. Es ist ausge schlossen, daß der Sohn als Knappe nach einer anderen Burg als der seines Vaters heißt. 3. Bei Personengleichheit müßte für jede urkundliche Erwähnung ersichtlich sein, warum der gleiche Eberhard das eine Mal nach Wiedersberg, das andere nach Tirbl genannt wird. Dieser Nachweis läßt sich aber nicht führen. 4. Die Vermutung A. v. Dobenecks, die zweite Urkunde sei nur eine ver besserte Fassung der ersten zur Abwehr von Ansprüchen der Ebersteiner oder gar der Wettiner, bedarf einer Ergänzung. Diese These hat zwei Mängel: a) sie übersieht in der Übersetzung und Interpretation der ersten Urkunde völlig das Adjektiv principale bei dominium, b) sie übersieht in der zweiten Urkunde die ganz ungewohnte Erscheinung, daß die Zeugen sich selbst mit „wir“ einführen und ihr Einverständnis er klären. Die These ist deshalb wie folgt zu erweitern: a) die (zeitlich) erste Urkunde vom 13. 3. ist Lehensnahme des principale dominium Plawe, der fürstlichen Herrschaft Plauen, durch die Vögte mit dem bloßen Zeugnis ihrer vasalli. Es ist das Gebiet, über das sie kraft der alten Gau-dicio als Eigenland verfügen. Zu dessen Lehensauftragung an den Böhmenkönig brauchen sie die Zustimmung ihrer Mannen nicht. b) Die zweite Urkunde vom 16. 3. ist Lehensnahme-Bekenntnis für die Eber- steinschen Lehen, d. h. die Lehen, die sich die Ebersteiner bei der Abgabe der dicio an die Vögte vorbehalten und 1278 diesen endgültig abgetreten hatten (s. Sächs. Heim. Bl. 1/1962, S. 30). Für die Auftragung dieser Lehen ist die Einverständniserklärung ihrer derzeitigen Inhaber nötig, daher die Aus fertigung zweier gesonderter Urkunden. Da nach mittelalterlichem Recht z. B. beim Aussterben des Vögtehauses das Haus Eberstein immerhin Ansprüche auf diese Lehen stellen könnte, hält man die Ausstellung einer besonderen Urkunde für nötig, in der die Vögte versichern, daß sie sich berechtigt glau ben, darüber zu verfügen. Daher auch der nochmalige ausdrückliche Verzicht der Ebersteiner ein Jahr danach (Schm UB I 657). Die zweite Urkunde ist demnach nicht bloß eine verbessernde Wiederholung der ersten. Es handelt sich um zwei gesonderte Urkunden. Entsprechend handelt es sich auch um zwei getrennte Zeugenreihen. Die erste Urkunde hat 9, die zweite 10 Zeugen. Davon sind in beiden Urkunden je 6 Namen gleich. Die Zeugen der ersten Urkunde sind Vertreter der Ritter, die mit Burgen und Gütern der Vögte belehnt sind, die Zeugen der zweiten Ver treter der Ritter, die ihre Güter zwar auch aus der Hand der Vögte zu Lehen haben, aber als ehemalige vorbehaltene Lehen der Ebersteiner. Eberhard von