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6. Durch das Sichfestsetzen in Schorgast plant der Weidaer offensichtlich eine Ausweitung seines Besitzes im Regnitzland hinein in den Radenzgau. 5. Zu Urkunde von 1296 Dezember 31 Das Original der Urkunde, das im Reußischen Hausarchiv in Schleiz lag, ist durch Kriegseinwirkung verlorengegangen. Willy Flach hat es für seine 1930 erschienene Arbeit über die Urkunden der Vögte eingesehen und die Schrift als die des Schreibers Jordanus aus der Kanzlei Heinrichs I. von Plauen be stimmt (Urk. S. 154). Flach hat ferner für das in der Urkunde genannte Datum, den 31. Dezember 1206, überzeugend die Jahreszahl 1296 als richtig angesetzt (Urk. S. 157). Der Urkundenschreiber hat nicht, wie K. v. Reitzen stein (38. und 39. Jahresbericht Hohenleuben 1868, S. 16 ff.) und nach ihm B. Schmidt (UB I 337) und Joh. Müller (Urk. 164) annahmen, versehentlich 1206 statt 1306 geschrieben. Eine solche Verwechslung der Jahrhundertzahl wäre psychologisch schwer verständlich. Dagegen ist das Weglassen der Zehnerzahl 90 viel eher wahrscheinlich. Wie Willy Flach weiter festgestellt hat, passen die der Urkunde angehängt gewesenen Siegel besser zu 1296 als zu 1306. Auch dem Inhalt nach ist die Urkunde besser auf 1296 anzusetzen. Sie darf nämlich zeitlich nicht zu weit von dem sog. Weglose-Vertrag von 1288 (Schm UB I 230) abgerückt werden. Das legen zunächst die Namen der vier Zeugen nahe, die in beiden Urkunden erscheinen: Konrad von Kotzau, Konrad von Löbichau, Eberhard von Wiedersberg, Ulrich Sack. Vor allem aber spricht der Umstand dafür, daß in beiden Verträgen das gleiche Problem die Vögte bewegt, die Abgrenzung ihrer gegenseitigen Hoheitsrechte im Regnitzland. Die Abmachungen von 1288 beziehen sich eindeutig auf die Stadt Hof und das Regnitzland. Auch die Vereinbarungen von Bobenneukirchen im Jahre 1296 können nur für das Regnitzland getroffen worden sein. Der Vertrag ist ausgelöst worden durch gewisse Unsicherheiten und Unklarheiten der Rechts verhältnisse, wie sie nur in dem vor nicht zu langer Zeit geteilten Regnitz land auf gekommen sein konnten. In dem längst geteilten alten Stammland der Vögte waren die Zuständigkeiten der drei Vogtslinien von vornherein ab gegrenzt gewesen. Die Teilung des Regnitzlandes war, wie Walter Warg (78.—80. Jahresbericht Hohenleuben, 1910, S. 74 ff.) aus z. T. späteren Rechts verhältnissen schloß, so erfolgt, daß der Plauener Vogt im wesentlichen den Nordosten, der Geraer den Nordwesten und der Weidaer das Kerngebiet um Hof besaßen. In Hof selbst hatten alle drei Vogtslinien Besitzungen. Die 8 Hauptpunkte des Bobenneukirchener Vertrages hat W. Warg (a. a. O. S. 44) treffend zusammengestellt. Sie seien hier wiedergegeben: 1. Keiner darf ohne des anderen und seiner Dienstmannen Einverständnis Bede auf deren Güter legen. 2. Keiner darf einen Dienstmann des anderen dem Gerichte entziehen, der dieser von Rechtswegen untersteht. 3. Keiner darf einem Dienstmanne des anderen, der durch den Richter ver urteilt war, seinen Schutz zukommen lassen. 4. Jeder ist verpflichtet, dem anderen Beistand zu leisten, wenn dessen Va sallen sich wider ihn erheben.