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stellen. Dieser Fall trat mit dem Tod Wilhelms von Holland am 28. Januar 1256 ein und blieb gegeben bis zur Wahl Richards von Cornwall am 13. Ja nuar 1257. Damals hätte er einen Landrichter mit derselben Gültigkeit nach Reichsrecht einsetzen können, wie er 1264 bei der von ihm angenommenen vorübergehenden Erledigung des Thrones Rupprecht von Liebenstein als Landrichter bestellte (s. dazu Gradl Gesch. S. 97). Aber Ludwig hat dieses Recht sicher auch de facto ausüben können. Nach außen hin erschien er dazu als Vormund in der Vertretung der Erbansprüche Konradins berechtigt. Zudem saß, wie der Grimmaer Vertrag zeigt, Wilhelm von Holland absolut nicht fest und eindeutig auf dem Thron, die Kaiserfrage wird als völlig offen angesehen. So ist es begreiflich, daß Ludwig eine aktive Politik im Egerland für sein Mündel treibt. Im April 1258 bestätigt der sechs jährige Konradin dem Deutschen Orden das von Großvater und Vater zu gesagte ius patronatus ecclesie in Egra, cuius dominium et proprietas ad nos spectat: das Recht des Patronats der Kirche zu Eger, worüber Herrschaft und Eigentum uns zusteht. Und im selben Jahr verleiht er dem Orden die nach dem Tod des Pfarrers freigewordene Egerer Kirche (Lampe UB I 140, 142). Beide Urkunden sind außerordentlich wichtig, weil sie zeigen, daß Konradin sich als rechtmäßigen Herrn des Egerlandes betrachtet und daß der Deutsche Orden diesen Anspruch anerkennt. Es ist das Weiterleben der engen Ver bundenheit zwischen Staufern und Orden gegenüber den Päpsten als den Feinden der staufischen Großmacht. Ein Jahr später weilt Konradin mit seinem Hofstaat in Eger und schenkt in Gegenwart von Egerländer Ministe rialen und Egerer Stadtbürgern dem Kloster Waldsassen die Dörfer Wond- reb, Beidl und Grindelbach (Gradl Mon I 241). Auch der Vertrag in unserer Urkunde von 1261 zeigt, daß Herzog Ludwig sich vollkommen berechtigt fühlt, im Namen seines Mündels einen wichtigen, die Reichsrechte berührenden Vertrag über das Egerland abzuschließen. Bei diesem Stand urkundlicher Nachrichten läßt es sich nicht entscheiden, ob Heinrich von Weida als Landrichter von Konrad IV. oder von Herzog Ludwig von Bayern eingesetzt worden ist. Dagegen steht absolut sicher fest: 1. daß die Vögte im Egerland Lehen direkt von königlicher Hand hatten, und 2. daß der als Landrichter eingesetzte Weidaer sie mit einer weiteren Reihe von Lehen bei derem Freiwerden begabte (darunter Kiensberg und Wogau). Herzog Ludwig entscheidet sich nun so: die alten Lehen der ersten Gruppe überläßt er den Vögten. Hier liegt klare Belehnung durch das Reich vor, diese Lehen sind als direkt verlehntes Reichsgut gesichert. Dagegen kauft er die Lehen der zweiten Gruppe zurück, weil er die Gefahr sieht, die mit ihrer Verleihung verbunden ist. Hier liegt eine freiere, unverbindlichere Form der Belehnung vor, ein gelockerteres Verhältnis zum Reich. Bei diesen Lehen be steht die Gefahr, daß sie dem Egerland entfremdet werden, zumal da sie als Ausgangsbasen für landesherrliche Machtbestrebungen der Vögte erscheinen. Daher auch das Verbot der Anlage von Burgen und Festen! In dieser Deu tung der Ereignisse hat die Annahme einer Verpfändung von Kiensberg und Wogau keinen Raum. Für die Rückgabe rechtlich verliehenen Gutes gegen Zahlung einer ent sprechenden Summe Geldes bietet ein Gegenstück ein Vertragspunkt in der kaiserlichen Vermittlungsurkunde vom 24. August 1331 (Schm UB I 703): Vogt Heinrich Reuß von Plauen tritt an den Markgrafen Friedrich von Meißen