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Eigenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang 8 M. 60 Pf-, für das übrige Ausland 10 M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig Nach § 38 des Statuts ist der Mitgliederbeitrag’ (M. 8,—) im Januar portofrei an die Kasse des Verbandes zu zahlen. Unter Hinweis darauf ersuchen wir uni Einsendung der noch fälligen Beiträge, anderenfalls wir dieselben statutengemäss im Mai durch Postnachnahme erheben müssen. Verband der Handelsgärtner Deutschlands, Steglitz-Berlin. Bekanntmachung. Dieser Nummer liegt für die Mitglieder ein Nachtrag zum XXIV. Verzeichniss der durch Formular C. eingereichten Namen und Firmen bei, und bitten wir um Beachtung desselben. Wir machen wiederholt ganz besonders darauf aufmerksam, dass derselbe streng vertraulich zu be handeln ist, und verweisen im Uebrigen auf die dem Verzeichniss XXIV vorgedruckten Bestimmungen. Der Vorstand des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands. C. van der Smissen, Vorsitzender. Zur Sonntagsruhe. Im „Reichsanzeiger“ wird nachstehende Bekannt machung des Bundesraths vom 3. April 1901 veröffentlicht: „Auf Grund des § 105e Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die Voraussetzungen und Be dingungen der Zulassung von Ausnahmen bei der Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe die nachstehenden Bestimmungen getroffen: Allgemeine Bestimmungen. 1. Die höheren Verwaltungsbehörden haben für die im § 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe (Hierunter gehört auch der Blumenhandel. D. Red. d. Hdlsbl.) nur so viel Sonntagsarbeit zu gestatten, als nach den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint. In der Regel wird ein Bedürfniss für Sonntagsarbeit nicht anzuerkennen sein, wenn und soweit sie bisher nicht üblich war. 2. Die Regelung der Ausnahmen für ein bestimmtes Gewerbe braucht nicht für den ganzen Verwaltungsbezirk einheitlich zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall, dass die Verhältnisse an den einzelnen Orten des Bezirkes verschieden liegen, für einzelne Theile des Bezirkes oder für einzelne Orte verschieden gestaltet werden. 3. Für den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingst- feiertag sind Ausnahmen nicht oder nur in thunlichster Beschränkung zuzulassen." Da ein Bedürfniss der Sonntagsarbeit „so weit sie bisher üblich war“ in der Veröitentlichung anerkannt