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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 16.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19010000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19010000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 16.1901
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Sonstiges Verzeichniss der Mitarbeiter am XVI. Jahrgang des ... X
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1901 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1901 13
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1901 21
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1901 29
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1901 37
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1901 45
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1901 53
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1901 61
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1901 69
- Ausgabe No. 10, 7. März 1901 77
- Ausgabe No. 11, 14. März 1901 85
- Ausgabe No. 12, 21. März 1901 93
- Ausgabe No. 13, 28. März 1901 101
- Ausgabe No. 14, 4. April 1901 109
- Ausgabe No. 15, 11. April 1901 117
- Ausgabe No. 16, 18. April 1901 125
- Ausgabe No. 17, 25. April 1901 133
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1901 141
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1901 149
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1901 157
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1901 165
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1901 173
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1901 181
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1901 189
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1901 197
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1901 205
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1901 213
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1901 221
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1901 229
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1901 237
- Ausgabe No. 31, 1. August 1901 249
- Ausgabe No. 32, 8. August 1901 257
- Ausgabe No. 33, 15. August 1901 265
- Ausgabe No. 34, 22. August 1901 273
- Ausgabe No. 35, 29. August 1901 285
- Ausgabe No. 36, 5. September 1901 297
- Ausgabe No. 37, 12. September 1901 309
- Ausgabe No. 38, 19. September 1901 321
- Ausgabe No. 39, 26. September 1901 329
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1901 337
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1901 345
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1901 353
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1901 361
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1901 369
- Ausgabe No. 45, 7. November 1901 377
- Ausgabe No. 46, 14. November 1901 385
- Ausgabe No. 47, 21. November 1901 393
- Ausgabe No. 48, 28. November 1901 401
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1901 409
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1901 417
- Ausgabe No. 51/52, 19. Dezember 1901 425
-
Band
Band 16.1901
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Anbringung der Firma am Geschäftslokal. A. R. in P. Sie sind im Unrecht, Sie können sieh nicht weigern, der Aufforderung der Polizeibehörde, Namen und Vor namen am Eingang zu Ihrer Gärtnerei anzubringen, Folge zu leisten. Alle Gewerbetreibende u. s. w., die einen offenen Laden haben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem aus geschriebenen Vornamen an der Aussenseite des Ladens in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben ausserdem noch die Firma am Laden anzubringen; es genügt indess die Anbringung der Firma allein, ohne den Familiennamen, wenn die Firma den Familiennamen mit einem ausgeschriebenen Vornamen enthält. Unter „offenem Laden“ ist nicht blos ein direkt von der Strasse aus zugängliches, mit einer Klingel versehenes Geschäftslokal zu verstehen, sondern jeder Raum, in welchem man seine Waare für das Publikum zum Verkauf bereit hält und feilhält, mag dieser Raum auch eine Treppe hoch, oder noch höher, oder im Hinterhause oder im Keller oder, wie in Ihrem Fall, im Garten gelegen sein. Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. (Nach den neuesten Zeitschr. u. Sammlungen aus dem Deutschen Reichs- und Staats - Arzeiger.) Versprechen eines Dariehns. Wenn Jemand einem Anderen ein Darlehn zusichert, dies aber nicht gewährt, so kann er auf Schadenersatz belangt werden. Soweit es sich bei dessen Berechnung um entgangenen aussergewöhnlichen Gewinn handelt, kommt § 254 Abs. 2 des B. G. B. in Betracht: Der Kläger hätte den Beklagten rechtzeitig darauf hinweisen müssen, dass er (Kläger) das erwartete Geld in einer bestimmten, solche höheren Gewinne mit einiger Sicherheit abwerfenden Weise anzulegen gedenke. Anzeigepflicht bei Vergehen seitens eines Lehrlings. Bei einer seitens eines Lehrlings erfolgten böswilligen Sachbeschädigung, Diebstahl, Unterschlagung, die gerichtlich gesühnt werden soll, bedarf es nicht nur einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, sondern eines direkten Strafantrages zur gerichtlichen Verfolgung. Mitglieder gestellt hätte, und forderte die Anwesenden zu einmüthigem Zusammenhalten und zum zahlreichen Unter zeichnen einer umlaufenden Protesterklärung auf. — Der Bayerische Gärtnerkongress, der Namens der bayerischen Gärtner Stellung gegen den angeführten Ministerialerlass nehmen soll, findet am Freitag, den 15. und Sonnabend, den 16. November d. Js., in München statt. Wie wir schon vermuthet hatten, handelt es sich bei diesem „Gärtner-Kongress“ ausschliesslich um eine Veranstaltung der Arbeitnehmer. Da aber, wie aus obigem hervorgeht, der Kongress beabsichtigt, „Namens der bayerischen Gärtner“ Beschlüsse zu fassen, empfehlen wir doch den bayerischen Kollegen, der Agitation einige Aufmerksamkeit zu schenken und eventuell Vorbeugungs- Massregeln zu treffen, die dortigen Beschlüsse unschädlich zu machen. * Ot cjeejeejeejo ejeeeeleejecjeele eleeeeeeeeoeeie.ein eie 8 pe «e «{e «e-eweecece•«-•«>w••w• M** • Erhebung von Gebühren für Zustellungsurkunden. Die Er hebung der Gebühren für Briefe mit Zustellungsurkunden beabsichtigt das Reichs-Postamt wesentlich zu vereinfachen. Zur Zeit wird für derartige Briefe vom Absender nur das Porto für die Beförderung nach dem Bestimmungsorte erhoben. Die Zustellungsgebühr und das Porto für die Rücksendung der vollzogenen Urkunde wird vom Absender eingezogen. Sind solche Briefe nicht frankirt, so wird nur das Porto für die Zusendung des Briefes angesetzt. Die anderen Gebühren werden bei der Bestellung eingezogen. Dieses Verfahren verursacht der Postverwaltung ungewöhnlich viel Arbeit und andere Unzuträglichkeiten. Trotz des Aversums für die von Gerichts wegen zu bestellenden Urkunden sind täglich immer noch 15000 mit Porto belastete Urkunden zu bestellen. Die Post verwaltung plant deshalb den Grundsatz zur Durchführung zu bringen, dass sämmtliche Gebühren auf einmal entrichtet werden. Bei frankirten Sendungen soll dies bei der Einlieferung, bei un- frankirten bei der Aushändigung geschehen. Der allgemeine Gebrauch der Absender, auf diesen Briefen ihre Namen anzugeben, soll obligatorisch gemacht werden. Handwerksbesfrebungen. Wir haben schon im Handelsblatt erwähnt, dass im nächsten Monat in München ein Gärtner-Kongress stattfinden soll, der bezweckt, sich gegen die Entscheidung des bayer. Ministeriums des Innern, nach welcher die Gärtnerei zur Landwirthsehaft gehört, wenden soll. Ueber eine am 19. ds. statt gefundene Vorversammlung wird in Münchener Blättern berichtet: Eine öffentliche Gärtnerversammlung, die auf Einladung des Gärtnervereins Bavaria abgehalten wurde, beschäftigte sich mit der Erörterung der Frage: Aus welchen Gründen findet ein bayerischer Gärtnerkongress statt? Der Referent besprach den Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 4. April 1901, wonach Gemüse- und Ziergärtner der Land- wirthschaft unterstellt werden. Dagegen müsse von allen Gärtnergehilfen energisch Front gemacht werden. Schuld an dieser Bestimmung seien die grossen Kunst- und Handels gärtner, die glaubten, sie hätten ihre Gehilfen besser in der Hand, wenn diese nicht den Schutz der gewerblichen Gesetz gebung zur Seite hätten. Die Gärtnergehilfen müssten aber darauf dringen, als Gewerbsgehilfen betrachtet und anerkannt zu werden, denn erstens wollen sie sieh nicht zum Dienst knecht degradiren lassen, und zweitens können sie in ihrem ureigenen Interesse nicht auf die Einrichtung des Gewerbe gerichtsgesetzes verzichten, das namentlich in seiner neuen, am 1. Januar 1902 in Wirksamkeit tretenden Fassung der Gehilfenschaft den Prinzipalen gegenüber erhebliche Vortheile biete. Würden die Gärtner als Gewerbsgehilfen betrachtet, dann müssten auch die für das Gewerbe geltenden Vor schriften über Sonntagsruhe, Fortbildungsschulzwang und Höchstzahl der Lehrlinge eingehalten werden. Der wichtigste Grund, warum die Gärtnergehilfen gegen den Ministerialerlass Stellung nehmen müssten, sei der, dass ihre Koalitionsfreiheit mit der Zugehörigkeit zur Landwirthsehaft verschwunden sei. Redner kritisirte zum Schlüsse scharf das Verhalten der Vorstandschaft des Fachvereins der Gärtner Münchens, die sich in dieser Frage in einen Gegensatz zu der Mehrzahl der Aufhebung- der Beschränkung der Einfuhr von lebenden Pflanzen, Obst und Gemüse über die südwestliche Reichsgrenze von Russland. Auf Grund des Punktes 4 der Regeln über die Ein fuhr von lebenden Pflanzen, Obst und Gemüse nach Russland unter liegt die Einfuhr von Obst und Gemüse, mit Ausnahme derjenigen über die südwestliche Reichsgrenze (südlich vom Zollamt Radzywillow bis zum Schwarzen Meere) keinerlei Beschränkungen, über diese Grenzstrecke ist die Einfuhr der gedachten Artikel nicht zulässig. Nunmehr hat der Minister für Ackerbau und Staatsdomänen, im Einvernehmen mit dem Finanzminister, cs für thunlich erachtet, diese auf die südwestliche Reichsgrenze bezügliche Beschränkung aufzuheben. Ermässigung von Telegramm Gebühren. Vom 1. November ab sind die Worttaxen für den Telegrammverkehr mit den nach stehenden Ländern wie folgt herabgesetzt worden: mit Deutsch- Ostafrika von 5,30 M. auf 3,80 M., mit Sansibar, Mombassa, Seychellen und Mauritius von 5,15 M. auf 3,60 M., mit Madagaskar von 5,85 M. auf 4,30 M., mit Laureno Marques und Mozambique von 5,20 M. auf 3,65 M., mit den übrigen Anstalten in Portugiesisch-Ostafrika von 4,35 M. bis 5,25 M. auf 3,75 M. bis 4,15 M. Für die Pflanzeneinfuhr geöffnete Zollstellen in Oesterreich. Durch Verordnung der österreichischen Ministerien des Ackerbaues, des Innern, der Finanzen, des Handels und der Eisenbahnen vom 11. September d. J. ist das k. k. Hauptzollamt in Trautenau er mächtigt worden, die mit der Post aus dem Auslande einlangenden Pflanzensendungen nach den für die Abfertigung solcher Sendungen durch die ermächtigten Zollämter bestehenden Vorschriften ab zufertigen. Einrichtung einer deutschen Postanstalt in Schanhaikwan. In Schanhaikwan (China) ist eine deutsche Postanstalt eingerichtet worden. Ihre Thätigkeit erstreckt sich auf den Briefpost-, Zeitungs- und Postanweisungsdienst und auf die Annahme und Ausgabe von Packeten mit und ohne Werthangabe und mit und ohne Nachnahme sowie von Briefen und Kästchen mit Werthangabe. Postanstalt in Deutsch-Ostafrika. In Mahenge im deutsch ostafrikanischen Schutzgebiet ist eine Postanstalt eingerichtet worden, deren Thätigkeit sich auf die Annahme und Ausgabe von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefseadungen erstreckt.
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