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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 16.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19010000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19010000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 16.1901
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Sonstiges Verzeichniss der Mitarbeiter am XVI. Jahrgang des ... X
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1901 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1901 13
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1901 21
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1901 29
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1901 37
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1901 45
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1901 53
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1901 61
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1901 69
- Ausgabe No. 10, 7. März 1901 77
- Ausgabe No. 11, 14. März 1901 85
- Ausgabe No. 12, 21. März 1901 93
- Ausgabe No. 13, 28. März 1901 101
- Ausgabe No. 14, 4. April 1901 109
- Ausgabe No. 15, 11. April 1901 117
- Ausgabe No. 16, 18. April 1901 125
- Ausgabe No. 17, 25. April 1901 133
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1901 141
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1901 149
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1901 157
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1901 165
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1901 173
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1901 181
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1901 189
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1901 197
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1901 205
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1901 213
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1901 221
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1901 229
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1901 237
- Ausgabe No. 31, 1. August 1901 249
- Ausgabe No. 32, 8. August 1901 257
- Ausgabe No. 33, 15. August 1901 265
- Ausgabe No. 34, 22. August 1901 273
- Ausgabe No. 35, 29. August 1901 285
- Ausgabe No. 36, 5. September 1901 297
- Ausgabe No. 37, 12. September 1901 309
- Ausgabe No. 38, 19. September 1901 321
- Ausgabe No. 39, 26. September 1901 329
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1901 337
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1901 345
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1901 353
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1901 361
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1901 369
- Ausgabe No. 45, 7. November 1901 377
- Ausgabe No. 46, 14. November 1901 385
- Ausgabe No. 47, 21. November 1901 393
- Ausgabe No. 48, 28. November 1901 401
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1901 409
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1901 417
- Ausgabe No. 51/52, 19. Dezember 1901 425
-
Band
Band 16.1901
-
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No. 44. Berlin, den 31. Oktober 1901. XVI. Jahrgang. Migenthum des Verbandes der Handelsgärtner Deutschlands, Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Auslandes. Das „Handelsblatt für den deutschen Gartenbau etc.“ erscheint am Donnerstag jeder Woche. Abonnementspreis für Nicht-Verbandsmitglieder in Deutschland u. Oesterreich-Ungarn pr. Jahrgang 8 M. 50 Pf., für das übrige Ausland IO M., für Verbandsmitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Handelsgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregisters des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Ist die Eintragung einer handelsgärtnerischen Firma in das Handelsregister erforderlich? Wir erhalten häufiger aus Mitgliederkreisen Mit- theilungen, aus denen hervorgeht, dass der Schreiber eine Aufforderung erhalten habe, seine Firma in das Handels register eintragen zu lassen. Mit dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches haben sich die Fälle, in denen Gärtner zur Eintragung ihrer Firmen aufgefordert wurden, sehr vermehrt. Aus allen uns zugehenden diesbezüglichen Schreiben ersehen wir, dass allgemein die Ansicht vor herrscht, als seien mit der Eintragung Nachtheile für den Betreffenden verbunden. Gewiss entstehen aus der Ein tragung Verpflichtungen, diese beziehen sich aber aus schliesslich auf die Buchführung, die aber bei den Ge schäften, bei denen eine Eintragung in Frage kommt, wohl ausnahmslos schon so wie so vorhanden ist. In enger Verbindung mit dieser Sache steht die Beurtheilung, welche Form eines Betriebes überhaupt vorliegt, ob der Gärtner als Vollkaufmann oder als Minderkaufmann zu betrachten ist. In nachstehenden Ausführungen wird allen diesen Fragen Rechnung getragen, sie behandeln in er schöpfender Weise alle bei obiger Frage in Betracht kommenden Verhältnisse. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Als Handels gewerbe gilt ein Gewerbetrieb, welcher die Anschaffung und Weiter veräusserung von beweglichen Sachen (Waaren) zum Gegenstand hat (§ 1 des Handelsgesetzbuchs). Danach ist jeder Handelsgärtner Kaufmann, welcher Pflanzen und Sämereien ankauft und sie weiter verkauft. Es kommt nicht darauf an, ob er viel oder wenig Pflanzen oder Sämereien zum Weiterverkauf angekauft hat, und ob er viel oder wenig davon selbst gezogen hat. Mögen die eigenen Erzeug nisse noch so zahlreich und werthvoll, die zum direkten Verkauf angeschafften Waaren noch so geringfügig sein, der Gärtner gilt als Kaufmann, sobald er eben nicht ausschliesslich seine eigenen Erzeugnisse verkauft. Der Handelsgärtner kann Vollkaufmann oder Minderkaufmann sein. Geht der vom Gärtner betriebene Handel mit angekauften Waaren nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinaus, so ist der Gärtner Minderkaufmann; es ist hierbei in der Regel die Höhe des Umsatzes entscheidend, obwohl auch andere Umstände, z. B. die Höhe des erzielten Gewinnes, berücksichtigt werden können. Diejenigen Bundesstaaten, in denen eine nach dem Geschäftsumsatz abgestufte Steuer besteht, können Verordnungen darüber erlassen, welche Geschäfts-Umsatzsteuer die Grenze zwischen dem Betrieb eines Vollkaufmannes und eines Minderkaufmannes bilden soll; wo solche Steuer nicht besteht, können die Landesregierungen andere Merkmale dafür festsetzen, so dass also ein Gärtner in einem Bundesstaate zu den Vollkaufleuten gehört, ein anderer Gärtner, der grösseren Umsatz und Gewinn hat, in einem anderen Bundes staat zu den Minderkaufleuten zu rechnen wäre. Es ist nur der Vollkaufmann, nicht der Minderkaufmann be rechtigt, eine Firma zu führen. Unter Firma versteht man den Namen, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt; die Firma kann von dem Personennamen des Inhabers verschieden sein, sie haftet am Geschäft und kann mit demselben auf einen Anderen übertragen werden. Für sich allein kann eine Firma nicht veräussert werden; sie darf nur mit dem Geschäft zusammen verkauft werden. Der Vollkaufmann ist verpflichtet, seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; die Unterlassung ist zwar nicht strafbar, hat auch sonst keinerlei Nachtheile zur Folge. Erhält aber der Amtsrichter, welcher das Handelsregister führt, sei es durch eine Anzeige dritter Personen, oder durch die Steuerbehörde, oder sonstwie, Kenntniss davon, dass das Geschäft über den Um fang des Kleingewerbes hinausgeht, so fordert er den Inhaber auf, seine Firma anzumelden, und wenn der Kaufmann der Verfügung nicht nachkommt, kann ihm der Richter eine Ordnungsstrafe auf erlegen, wogegen der Einspruch zulässig ist. — Die Höhe des Um satzes, welche für die Verpflichtung zur Eintragung massgebend ist, wird sich einfach nach den Ortsverhältnissen richten; in einer Grossstadt wird vielleicht erst ein Umsatz von 50 000 M. als mass gebend anzusehen sein, in einer kleinen Stadt wird der Kaufmann schon bei einem Umsätze von 30 000 M. für verpflichtet erachtet werden, seine Firma anzumelden. Der Anmeldepflicht entspricht das Anmelderecht. Wird z. B. in Berlin ein Kaufmann bei einem Jahresumsatz von 50 000 M. für verpflichtet erachtet, seine Firma anzumelden, so ist er auch, sobald sein Geschäft diesen Umsatz erzielt, berechtigt, die Firma anzumelden und die Eintragung zu verlangen, und es steht ihm das Recht zu, sich über die abweisende Verfügung des Registerrichters beim Landgericht zu beschweren. Die Eintragung kann nur vortheilhaft sein und bringt keinerlei Nachtheile, die Kosten sind sehr unbedeutend, sie betragen nur einige Mark, wenn der Kaufmann seine Anmeldung persönlich auf dem Gericht bewirkt. Der Vollkaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung ersichtlich zu machen Abschriften der abgeschickten Handelsbriefe zurückzubehalten, und diese Abschriften, sowie die empfangenn Handelsbriefe 10 Jahre
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