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Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweige
- Bandzählung
- 16.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf118
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820519880-190100009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820519880-19010000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820519880-19010000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Handelsblatt für den deutschen Gartenbau und die mit ...
-
Band
Band 16.1901
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Register II
- Sonstiges Verzeichniss der Mitarbeiter am XVI. Jahrgang des ... X
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1901 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 1901 13
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 1901 21
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 1901 29
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 1901 37
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 1901 45
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 1901 53
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 1901 61
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 1901 69
- Ausgabe No. 10, 7. März 1901 77
- Ausgabe No. 11, 14. März 1901 85
- Ausgabe No. 12, 21. März 1901 93
- Ausgabe No. 13, 28. März 1901 101
- Ausgabe No. 14, 4. April 1901 109
- Ausgabe No. 15, 11. April 1901 117
- Ausgabe No. 16, 18. April 1901 125
- Ausgabe No. 17, 25. April 1901 133
- Ausgabe No. 18, 2. Mai 1901 141
- Ausgabe No. 19, 9. Mai 1901 149
- Ausgabe No. 20, 16. Mai 1901 157
- Ausgabe No. 21, 23. Mai 1901 165
- Ausgabe No. 22, 30. Mai 1901 173
- Ausgabe No. 23, 6. Juni 1901 181
- Ausgabe No. 24, 13. Juni 1901 189
- Ausgabe No. 25, 20. Juni 1901 197
- Ausgabe No. 26, 27. Juni 1901 205
- Ausgabe No. 27, 4. Juli 1901 213
- Ausgabe No. 28, 11. Juli 1901 221
- Ausgabe No. 29, 18. Juli 1901 229
- Ausgabe No. 30, 25. Juli 1901 237
- Ausgabe No. 31, 1. August 1901 249
- Ausgabe No. 32, 8. August 1901 257
- Ausgabe No. 33, 15. August 1901 265
- Ausgabe No. 34, 22. August 1901 273
- Ausgabe No. 35, 29. August 1901 285
- Ausgabe No. 36, 5. September 1901 297
- Ausgabe No. 37, 12. September 1901 309
- Ausgabe No. 38, 19. September 1901 321
- Ausgabe No. 39, 26. September 1901 329
- Ausgabe No. 40, 3. Oktober 1901 337
- Ausgabe No. 41, 10. Oktober 1901 345
- Ausgabe No. 42, 17. Oktober 1901 353
- Ausgabe No. 43, 24. Oktober 1901 361
- Ausgabe No. 44, 31. Oktober 1901 369
- Ausgabe No. 45, 7. November 1901 377
- Ausgabe No. 46, 14. November 1901 385
- Ausgabe No. 47, 21. November 1901 393
- Ausgabe No. 48, 28. November 1901 401
- Ausgabe No. 49, 5. Dezember 1901 409
- Ausgabe No. 50, 12. Dezember 1901 417
- Ausgabe No. 51/52, 19. Dezember 1901 425
-
Band
Band 16.1901
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der Gärtner-Lehranstalt, und zwar nicht nur der Schule, sondern auch des Pensionats, liegt vom 1. Oktober 1901 an in den Händen der Stadtgemeinde Oranienburg. Verbandes ist nicht der Firma Koch & Rohlfs, sondern Herrn F. Meyer in Mellen bei Zossen für No. 20 des Programms: neue und wenig verbreitete Obstsorten, zuerkannt worden. Ergebniss der Obstbaumzählung im Königreich Sachsen im Jahre 1900. Nach einem Berichte des Statistischen Bureaus des Kgl. Ministeriums des Innern belief sich im Königreich Sachsen bei der im vorigen Jahr allgemein durch geführten Obstbaumzählung die Gesammtzahl an überhaupt vorhandenen Obstbäumen, unter denen auch das Zwergobst eingerechnet ist, auf 9 247 682 Stück; davon entfallen auf Apfelbäume 2 540 341, auf Birnenbäume 1 604193, auf Pflaumen- und Zwetschenbäume 3 674 225 und auf Kirschbäume 1 438 923. Aus dem Bericht geht hervor, dass unter den vier zur Aufnahme herangezogenen Obstarten die Pflaume am häufigsten angebaut wird, da unter je 100 der im Lande überhaupt vor gefundenen Obstbäume 40 Pflaumenbäume, 27 Apfelbäume, 17 Birn bäume und 16 Kirschbäume gezählt wurden. Das Verhältniss der einzelnen Obstarten zu einander gestaltet sich aber in den einzelnen Verwaltungsbezirken, je nach der Lage derselben, sehr verschieden artig. Der Apfelbaum herrscht besonders in allen höher gelegenen Bezirken und der Kreishauptmannschaft Bautzen vor. Der Birn baum ist nur im Bereiche der drei Grossstädte Dresden, Leipzig und Chemnitz den andern Obstarten überlegen. Der Pflaumenbaum erlangt seine grosse Ueberlegenheit über alle andern Obstbäume durch sein überaus zahlreiches Auftreten in den Niederungen. Der Kirschbaum herrscht nur in den Amtshauptmannschaften von Meissen, Pirna, Döbeln, Grimma, Rochlitz und Dresden-Altstadt einzelnen Obstgattungen gegenüber vor. Auf je 100 ha Gesammt- fläche entfallen an Obstbäumen überhaupt 692, auf je 100 ha land- wirthschaftlich benutzte Fläche dagegen 904 Stück. Vom Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist von vornherein nicht als ein abgeschlossenes Ganzes, sondern lediglich als ein Mittel betrachtet worden, um einzelne besonders zu Tage getretene Auswüchse des Konkurrenzkampfes zu 'beseitigen. Die gesetz gebenden Faktoren sind sich bereits bei dem Schaffen des Gesetzes der Nothwendigkeit bewusst gewesen, auch nach dem Inkrafttreten desselben die stetigwechselnden Erschduungsformen desWirthschafts- kampfes einer fortgesetzten Beobachtung zu unterziehen und durch eine Novelle ergänzend einzugreifen, wo das neue Gesetz Lücken aufweist oder nicht die erhoffte Wirkung ausübt. Wie mitgetheilt wird, sind nunmehr bei dem Reichsjustizamt und Reichsamt des Innern Erhebungen im Gange über die Missstände, die sich in der Praxis bei der Handhabung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb herausgestellt haben. Die Resultate dieser Erhebungen sollen für die in Aussicht genommene Novelle verwerthet werden. Anbau von Tomaten. Der Regierungspräsident zu Königsberg hatte, um feststellen zu können, ob der für die Zubereitung von Fleischkonserven in den Armee-Konservenfabriken erforderliche Bedarf an Tomaten im Inlande beschafft werden kann, bei dem Vorstand des Ostpr. Landw. Zentralvereins angefragt, ob und in welchem Umfange Tomaten im Zentralvereinsbezirk gebaut werden. Hierauf ist berichtet worden, dass Tomaten im Zentralvereinsbezirk in fast allen grösseren Guts- und Privatgärten, allerdings nur in kleineren Mengen zur Deckung des eigenen Bedarfs und der Nachfrage in Königsberg und den grösseren Provinzialstädten, gebaut werden. Die Produktion könne aber leicht und sehr bedeutend gesteigert werden, wenn eine grössere Nachfrage und gesicherter Absatz vorhanden sei. Es müsse dahingestellt bleiben, ob es möglich sein werde, diese weichen und wenig haltbaren Früchte so schnell nach den Armee-Konservenfabriken im Westen zu befördern, dass sie unbeschädigt dort ankommen. Dieser Vorbehalt wäre unseres Erachtens nicht nöthig. Lieferung deutscher Kartoffeln nach Südafrika. Die englische Regierung hat in Schlesien, namentlich im Saganer und Sprottauer Kreise, bedeutende Mengen Kartoffeln zur Verschiffung nach Süd afrika aufgekauft. Hiervon sind, wie eine Hamburger Korrespondenz mittheilt, mit dem am Dienstag abgegangenen Hamburger Dampfer „Duisburg“ 25 000 Kisten Kartoffeln seetüchtig verpackt und nach Kapstadt verladen worden. Werden sich aber die Buren bald über die deutschen Kartoffeln freuen! Meaemenel ee »J» e• eja ejanja »l*. eje ein einn*e*K -i- -- ui- -3- -1- ‘•J* u‘- ?- u‘- u/-uj--~----K Schadenersatz für Pflanzen. Ich bezog im vorigen Monat einen Waggon Erica hyemalis von Frankfurt; nach 5 oder 6 Tagen bemerkte ich, dass die Knospen alle taub waren. Es hat sich nun herausgestellt, dass bei der da mals herrschenden warmen Witterung die Luftfenster am Waggon entweder zu klein oder ungenügend geöffnet waren, wodurch die sich eben bildenden Blüthen vertuschten. Wer hat nun den Schaden zu tragen? U. St. Antwort: Die Gefahr des Transports trägt der Käufer. Wenn er nachweisen könnte, dass der Schaden durch mangelhafte Lüftung verursacht ist, so hätte er die Bahn verantwortlich machen können, anscheinend ist es aber jetzt zu spät, da nach § 73 No. 4 der Eisenbahn-V erkehrsordnung vom 26. Okto ber 1899 E ntschädigungs- ansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Annahme (durch den Adressaten) äusserlich nicht erkennbar waren, nur geltend gemacht werden können, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels und wenn spätestens binnen einer Woche nach der Annahme die Be sichtigung des Gutes durch Sachverständige bei Gericht, oder schrift lich bei der Eisenbahn-Behörde eine Untersuchung des Gutes be antragt worden ist. Wegen mangelhafter Verpackung oder falscher Verladung ist der Absender schadenersatzpflichtig. Pfändung von Dekorationspflanzen. Von dem Gläubiger eines Kunst- und Handelsgärtners waren eine Reihe von grösseren und kleineren Topfgewächsen, wie Lorbeer bäume, Evonymus, Aucuba, Rhododendron, Rosen, Camellien u. a. m. gepfändet worden und sollten zur Zwangsversteigerung gebracht werden. Gegen die Pfändung wurde seitens des Schuldners Wider spruch erhoben, weil diese Gewächse, obgleich in Töpfe gepflanzt, Zubehör seines Gartengrundstücks und deshalb nicht selbständig pfändbar seien. Das Gericht (Oberlandesgericht Bamberg als letzte Instanz) entschied, dass die Pflanzen von der Pfändung freizugeben seien. Dekorationspflanzen, die von einem Handelsgärtner zur Schmückung von Sälen, Kirchen, Gräbern u. s. w. benutzt werden, ebenso Topfpflanzen, welche in der Blumenbinderei Verwendung finden, sind rechtlich von dem zum Betrieb der Gärtnerei benutzten landwirthschaftlichen Grundstücke nicht trennbar und dürfen gegen den Willen des Eigenthümers nicht einzeln gepfändet werden. Sonntagsarbeit in der Gärtnerei. Ein Gärtner in München war wegen Störung der Sonntagsfeier angezeigt worden, weil er am Himmelfahrtstage dieses Jahres .in seinem von den Passanten übersehbaren Gemüsegarten Erde umgegraben hatte, und erhielt hierfür ein Strafmandat zu 3 Mark, gegen das er Einspruch erhob mit der Begründung, dass er damals Salatpflanzen aus den Kästen in den Garten umgesetzt habe. Dies sei eine unaufschiebbare, dringende Arbeit gewesen, da sonst die Salatpflanzen ausgewachsen wären. Das Schöffengericht sprach ihn hierauf frei. Der Amtsanwalt legte Berufung ein, die aber von der Strafkammer mit der Begründung verworfen wurde, dass das Vor bringen des Angeschuldigten, er habe nur Salatpflanzen umgesetzt, nicht widerlegt, diese Arbeit aber als eine dringende im Sinne der Verordnung vom 21. Mai 1897 über die Sonn- und Festtagsfeier anzuerkennen sei. Benutzung von bedeckten Eisenbahnwagen. Nach einer Ent scheidung des preuss. Ministers der öffentlichen Arbeiten ist gegen die Einrichtung von bedeckten Wagen als Spezial- oder Stations wagen für Obst- und Beerensendungen, die als Stückgut aufgegeben werden, da, wo ein regelmässiger Verkehr im grösseren Umfange stattfindet, bis auf Weiteres unter der Voraussetzung nichts ein zuwenden, dass die Wagen auf dem Rückwege thunlichst ausgenutzt werden. Provinzial Obst-Ausstellung in Potsdam. In unserem Bericht über die Ausstellung ist ein Irrthum enthalten; das Diplom des HFRF-FFHSITVTFHTHFWFHTHTFHTIFTTTFGTHRGTSTFTPTFGFEFGRGFPTFITTTHTITFGTFHIIFVT*T*F#F4T#F#F** o Handelsregister, o #TfrFTHITTTTITTTTTTmumftTTTTTFTITTTITASAmmmmw Frankfurt a. M. Im Handelsregister wurde bei der Firma Gebr. Siesmayer eingetragen: Die Gesellschafter Kunst- und Handelsgärtner Heinrich Siesmayer und Nicolaus Siesmayer sind
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