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Sächsische Elbzeitung Tageblatt für die Enthält die amUichc» BclomNmachmigc» sür den Stadlrat, das Anitsgericht, das Hmiptzollamt Bad Schandau und das Finanzamt Sebnitz. — Bankkonto: Sladtbank Bad Schandau Nr. 12. — Postscheckkonto: Dresden 33 327. Fcruspr.: Bad Schandau Nr. 22. — Drahtanschrift: Elbzeitung Bad Schandau. Erscheint täglich nachmittags 5 llhr mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. Bezugspreis: srci Haus monatlich 1,85 NM. (cinschl. Trägcrgcld), siir Selbst abholer monatlich 1,ti5 NM., durch die Post 2,00 NM. zuzügl. Bestellgeld. — Einzcluummer 10, mit Illustrierter 15 Psg. — Bei Produktionsvcrteucrungcn, Erhöhungen der Löhne und Matcrialicnprcisc behalten wir uns das Nccht der Nachforderung vor. Sächsische Schweiz Tageszeitung für die Landgemeinden Altendorf, Kleingießhübel, Klcinhcmiers- dors, Krippe», Lichtenhain, Mittclndorf, Ostrau, Porschdorf, Postclwih, Prossen, Rathmannsdorf, Rc'nhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Waltersdorf, Wcndischsähre, sowie für das Gcsamtgebict der Sächsischen Schweiz. Druck und Verlag: Sächsische Elbzeitung Alma Hieke, Inh. Walter Hieke. Verantwortlich: Walter Hieke. Anzcigcnprc's (in NM.): Die "gespaltene 35 mm breite Pctitzcile 20 Psg., siir auswärtige Auftraggeber 25 Psg., 85 mm breite Ncklamczcile 80 Psg. Tabel larischer Sah nach besonderem Taris. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt. Anzeigenannahme siir in- und ausländische Zeitungen. Ständige Wochenbeilaaen: »Unterhaltung und Missen", „Das Unterhaltungsblatt", Das Leben im Bild" —— »Die Frau und ihre Welt", Illustrierte Sonntagsbeilage: Nichterscheinen einzelner Nummer» iusolgc höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung berechtigt nicht zur Bczugspreiskiirzung oder zum Anspruch auf Lieferung der Zeitung Nr. 173 Ba- Schandau, Nienstag, den 26. Zuli 1832 76. Jahrgang Stuttgart - Leipzig Das Wochenende schloß mit höchster inncrpolitischcr Spannung: in Stuttgart verhandelt« der Kanzler mit den Vertretern der Länder, in Leipzig sollte der Staatsgerichtshos einen Beschluß fassen, der gleichsam als Vorentscheid über die von der alten Preußenregierung verlangte Aufhebung der Notverordnung des Reichspräsidenten über di« Einseßung «mes Neichskommissars für Preußen zu gelten hatte. Schließ lich hatte auch der Ncichstagsausschuß zur Wahrung der Rechte des Volkes, wenn auch nur unter Beteiligung eines Teiles seiner Mitglieder, den Beschluß gefaßt, die Mitglieder der Rcichsrcgierung vorzuladen, damit sie über bestimmte Fragen der Innen- und Außenpolitik Rede und Antwort stehen. Die Hauptentscheidungen sind in die neue Woche mit hinübergenommen worden. Aber schon der Ausgang der Stuttgarter Länderkonfcrenz ließ deutlich eine gewisse Entspannung der Atmosphäre erkennen. Wenn man die über diese Konferenz in der Presse veröffentlichte- photographischen Aufnahmen betrachtet, dann kommt man zu der Ueberzeugung, daß manches, was durch Wort und Schrift in aufgeregter Zeit verbreitet wird, viel von seinem sensationellen Charakter verliert, wenn man es ohne äußere Beeinflussung und ohne tendenziöse Färbung aus der Wirk lichkeitsnähe betrachtet. Der Verlauf der Verhandlungen vor dem Staatsgerichlshosam Sonnabend hat gleichfalls von den sensationellen Spannungen, die sich in den politischen Zirkeln und in der Presse geltend machten, nicht allzuviel verspüren lassen Es ist jedenfalls etwas anderes, ob Partei- leidenschaft und Parteiinteresse zu Worte kommen, oder ob sich die Juristen mit einer Materie beschäftigen. Troßdem ließ sich schon nach der Beweiserhebung am Sonnabend die Beobachtung machen, daß man auch in politischen Kreisen den Konflikt Neicl)—Preußen ruhiger betrachtete und den Standpunkt vertrat, daß eine vom Reichspräsidenten er lassen« Notverordnung zu Nccht besteht, wenn sie ordnungs mäßig aus verfassungsmäßigem Wege zustande gekommen ist. Man kann sich über Einzelheiten dieser Notverordnung über ihre Anwendung und ihre Wirkung nachträglich unterhalten. Wenn aber die Verfassung dem Reichspräsidenten die Mach, in die Hand gegeben hat. im allgemeinen Reichsintereße Ein griffe in die Rechte der Länder vorzunehmen, dann wird inan nicht darüber überrascht sein dürfen, wenn diese Ver fassungsbestimmung gegebenenfalls eine zweckentsprechend« Anwendung findet Hätten die Urheber dieser Bestimmun gen solche Möglichkeiten nicht vorgesehen hätten sie sie nicht verfassungsmäßig geregelt. Das sind wohl im wesentlichen die Gesichtspunkte, die den Staatsgerichtshof leiteten, wenn er in seiner am Montagmittag bekanntgegebenen Ent scheidung den Erlaß einer e i n st w e i l i g c n Verfü gung gegen die Machtausübnng des Neichskommissars a b- gclehnt hat. Mit dieser Entscheidung ist selbstverständ lich keineswegs gesagt, wie sich der Staalsgcrichtshof zu den Einzelheiten des in Frage stehenden Rechtsstreites stellen wird. Es ist sogar nach den verschiedensten Erklärungen von zuständiger Seite nicht ausgeschlossen, daß diese Entscheidung nur eine akademiscl)« Bedeutung haben wird, weil inzwischen vielleicht die Einseßung eines Neichskommissars für Preuße» nur noch eine Episode gewesen sein wird. Die Aufhebung des Ausnahmezustandes für Berlin und Brandenburg wird vielleicht noch in dieser Woche erfolgen. Nach den Neuwahlen zum Reichstag war sowieso von selten der ausschlaggeben den Preußenparteien vorgesehen, die Neubildung der Preu ßenregierung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wahl vom 24. April zu versuchen. Ruhige politiscl-c Uebcrlegung und die bessere Einsicht und nicht zuleßt natürlich das Demonstrationsverbot haben zweifellos in den letzten Tagen eine allmählicl-e Entspan nung der innerpolitischen Ueverreiztheit herbeigeführt. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes wird ein weiteres tun, um ein ruhigeres Urteil aufkommen zu lassen. Allgemein aber wird sich die Ueberzeugung durchsetzen müssen, daß es heute nicht um die Interessen von Parteien oder Personen geht, sondern daß das Staats- und Volksganze auf dem Spiele steht. Wer sich zum Volksganzen, zum deutschen Staat bekennt, dem muß Gelegenheit gegeben sein, sich sür beide einzusetzen, sich mitverantwortlich zu betätigen. Der durch die Preußenklage aufgeworfene Streit würde dann fehlgehen, wenn er darum geführt würde, ob in Zeiten - orohender Gefahr die Länder unbekümmert um die Sicher heit des Reiches ihr staatlicl)es Eigenleben weiterführen dürfen, oder ob sie sich bewußt oder gegebenenfalls ohne ihren Witten dem höheren Reichsinteresse zu beugen haben. Der Leipziger Gerichtshof wird, wenn er in spätestens 14 Tagen sachlich zu dem Vorgehen des Reiches gegen Preu ßen Stellung zu nehmen hat, die staatsrechtlichen Erwägun gen in den Vordergrund zu stellen und dabei zu prüfen haben, ob das in der Notverordnung und den Maßnahmen der Reichsregierung zum Ausdruck kommende Reichsintensse überragend genug ist, um gewissen Länderinteressen voran- aeltellt au werden. Er wird weiter au prüfen haben, ob die Begründung für d-e Maßnahmen der Regierung, namiich daß iu Preußen Ruhe und Ordnung durch das geschäfts führende Staatsministerium nicht gewährleistet waren, zutref- scnd ist. Es ist zwecklos und entspricht nicht der Bedeutung 8"«- stier in Frage stehenden Interessen, wenn man sicb bei der Beurtciluiig dieser Fragen von parteipolitischen Empfin dungen leiten ließe. Nach den Reden und Protesten, die wegen der in Frage stehenden Materie von den einzelnen amuvccimmzlcrn geycmen woroen sind, mußte man mit ge reizten Verhandlungen in Stuttgart rechnen. In Wirklich keit ist es dort außerordentlich sachlich, man könnte sagen freundschaftlich zugegangen. Es zeigte sich, daß Länder- -und Ncichsintcressen sich durchaus miteinander vertragen, wenn auf beiden Seiten verantwortliche Personen von der Bedeutung und Berechtigung des höheren Zieles überzeugt sind. Oer Ausnahmezustand über Groß-Berlin und die Provinz Brandenburg aufgehoben Eine Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Iull 1932 Berlin, 26. Juli 1932. (Eigene Drahtmeldung.) Die Verordnung über die Aufhebung des Ausnahmezu standes Uber Groß-Berlin und die Provinz Brandenburg hat folgenden Wortlaut: Auf Eirund des Artikels 48 der Ncichsvcrfassung verordne ich: Die Verordnung über die Wiederher stellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Groß-Berlin und der Provinz Brandenburg vom 20. Juli 1932 (Neichsgcfetsblatt 1, Ssite 377) wird mit Wirkung vom 26. Jnli 1932,12 Uhr mittags, aufgehoben. Die aus Grund dieser Verordnung durch den Inhaber der vollziehenden Gewalt ausgesprochenen Verbote perio discher Druckschriften werden hierdurch nicht berührt. Neudeck und Berlin, den 26. Juli 1932. Der Reichspräsident gez. von Hindenburg. Der Reichskanzler gez. von Papen. Der Reichsminister des Innern gez. Freiherr von Eayl. Der Neichswehrminister gez. von Schleicher. Ak UMW tki SIMMlM « WM« Ikl M«lW M«W««IM M Zur Begründung der Entlcheidung des Staatsgerichts- yofcs führte der Vorsitzende u. a. aus: Daß der Staalsgcrichtshof grundsätzlich für sich die Be fugnis in Anspruch nimmt, im Laufe eines Verfahrens vor- ! läufige Anordnungen zu treffen, ist wiederholt ausgesprochen worden. An dieser Auffassung hält der Staatsqerichtshof fest. Ueber die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Ver fügung kann der Staatsgerichtshof aber nur dann entschei den. wenn und insoweit er für die Streitigkeiten, um die es sich bei dem Verfahren in der Hauptsache handelt, zuständig ist. Diese Frage der Zuständigkeit für die Hauptsache ist von Amts wegen zu prüfen. Weiter wird festgestellt, daß d i e an trag st eilenden preußischen Staats nii nist er in dem gegenwärtigen Streit das Land Preußen zu vertreten berechtigt sind. Allerdings seien sie ihres Amtes oder wenigstens ihrer Amts funktionen enthoben. Diese Enthebung aber sei erfolgt in Durchführung der Verordnung vom 20. Juli 1932. deren Nechtsgültigkeit im vorliegenden Verfahren zu klären sei. Für eilige Leser. * Der kolnmissarischc preußische Minister des Inner» hat dem preußische» Staatsministerin»! ei»c Vorlage gemacht, wouach der Beschlich des preußischen Staatsmimstcriums vom 2:5. Juni 1030 insoweit aufgehoben wird, als er die Teilnahme von Beamten an der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter partei verbietet. * Die irische Regierung hat der Sicmens-Sch»ckcrt-Wcrkc A.-G. als Generalunternehmcr den Erweiterungsbau siir das von der gleichen Firma geschaffene Shannon-Kraftwerk übcr- rragen. Der Auftrag umfaßt den Ausbau des Krafthauscs und die Ausstellung eines weiteren Maschinensatzes sür 25 Ml Kilowatt kVA. nebst dazu gehöriger Schaltanlage. * Das Befinden des früheren österreichischen Bundes kanzlers Dr. Schobers hat sich bereits soweit gebessert, daß er entsprechend seinen ursprünglichen Absichten eine Kärntner Sommerfrische aussmhen will, uni sich vollständig zu erholen. * Dem diplomatischen Mitarbeiter des „Daily Herald" zufolge sei niit dem Rücktritt des amerikanischen Botschafters in London, Mellon, zu rechnen. Als Begründung für seine Rücktrittsabsicht wolle er Hoover erklären, daß die bevorstehen den Kricgsschuldenvcrhandlungen von eine», jüngeren Manne geführt werden sollten, da er bereits z» alt sei. * Aus La Quiaza, einer Stadt an der Grenze Argenti niens nnd Boliviens, wird gemeldet, daß die bolivianische Regierung die Jahrgänge 1030 und 1031 unter die Wassen gerufen hat. : Der Slaalsgerichlshos habe, heißt es weiter, in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß eine von ihm zu erlassende einstweilige Verfügung die endgültige Entscheidung nicht vorwcgnehmen darf, da sie insbesondere nicht aus der Grundlage ergehen kann, daß der Staalsge- richtshof sich den Rechtsstandpunkt des einen oder des an deren streitenden Teiles zu eigen macht. Das Ziel einer solchei. vorübergehenden Regelung sei, ein möglichst verein fachtes, reibungsloses, die Belange beider Teile schonendes Verhältnis ihrer wechselseitigen Beziehungen bis zur End entscheidung herbeizuführen. Angesichts dieses Zweckes einer einstweiligen Verfügung erscheint cs nicht angängig, die von Preußen begehrte Verfügung entsprechend den in der münd liche» Verhandlung neu formulierten Anträgen zu erlassen. Prüfe man diesen Antrag zunächst in seinen Einzel heiten, so könne kein Zweifel darüber bestehen, daß er darauf hinausläuft, die Negierungsgewalt in Preußen solle vor läufig zwischen den Reichskommissaren und den bisherigen Ministern geteilt werden. Line Prüfung der Frage, ob die begehrte Regelung ge eignet sei, die von den Antragstellern beklagten Reibungen und Schwierigkeiten zu verringern, müsse ergeben, daß die ser Erfolg nicht zu erwarten ist, vielmehr eine solche Schei dung- der Staatsgewalt im besonderen Maße geeignet sei, Verwirrung im Staatsleben herbeizuführen. Der Staatsgerichtshof habe sich dann aber, wie auch in früheren Fällen, die Frage vorgelegt, ob er seinerseits irgend einen Weg erkennen könne, um den von den Antragstellern vorgebrachten Beschwerden abzuhelfen, ohne der Entschei dung in der Hauptsache vorzugreifen. Er vermöge jedoch einen solchen Weg nicht zu sehen. Gegenüber den Anträgen des Zentrums und der SPD. habe sich das Gericht vor der recht schwierigen Frage gesehen, ob diese beiden Parteien aktiv legitimiert sind, als Antragsteller aufzutreten. Es habe zu dieser Frage keine Stellung genommen. Es wolle die Entscheidung hier über der Entscheidung zur Hauptsache vorbehalten, denn dieser Antrag der Fraktionen laufe darauf hinaus, die An ordnungen der Verordnung vom 20. Juli in ihrem wesent lichen Teil zu lähmen. Einen so weit gefaßten Antrag im Wege der Einstweiligen Verfügung anzunehmen, würde aber gleichbedeutend sein mit einer Entscheidung in der Hauptsache. Gerade weil der Staatsgerichtshof sich außerstande gese hen habe, dem Verlangen einer vorläufigen Regelung zu ent sprechen, lege er besonderes Gewicht darauf, daß das Ver fahren in der Hauptsache mit möglichster Beschleunigung