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Kundgebung gegen die Betätigung der öffentlichen Hand im Erwerbsleben. — Offener Brief an alle Berufskollegen. — Buchprüfungsbefugnis und Geheimhaltungspflicht des Finanz- Äkö »Stil MMll. anrts. — Womit fördern wir unseren Beruf? — Verbandsleitung — Leblos — Lieblos. — Brauchen wir Gewächshausfabriken? — Bachbesprechung. — Aus der Fach- und Tagespreffe. — Aus den Landesverbänden und Bezirksgruppen. — Marktrundschau. Lffener Wes au alle Seruss- kallegen. Von A. M a r t i n - Werder, Ob«, der Bez.-Gr. Obstbauverband Havelgau. Es ist eine bedauerliche Tatsache, daß der Organisationsgedanke, die unbedingte Notwen digkeit des beruflichen Zusammenschlusses, unter den Berufskollegen noch immer nicht diejenige Beachtung findet, die erforderlich ist, und das da, wo dieser Gedanke erfaßt worden ist, sich doch eine gewisse Nachlässigkeit oder Müdigkeit in der Erfüllung der Organisationspflichten breit gemacht hat. Werter Kollege, der Du Mitglied unseres Verbandes bist, hast Du als solches immer Deine Pflicht getan? Besuchst Du die Versammlungen? Zahlst Du rechtzeitig undohneMurren Deine Beiträge? Stehst Du mit Deiner Berufsorganisation in der wünschenswerten und unbedingt erforderlichen engeren Fühlung? Bist Du im wahr sten Sinne des Wortes ein „Mitglied"? Wenn nicht, dann werde es! Und Du, werter Berufskollege, bist noch nicht unser Mitglied, stehst noch immer ab seits?! Wenn Du der Meinung bist, daß Du Dein Ziel auch so erreichst, so stimmt das! Hast Du Dir aber schon die Frage vorgelegt und richtig beantwortet, ob das Dein Ver dienst ist? Glaubst Du, daß alles von allein kommt? Weißt Du nichts von den Kämpfen Les Reichsverbandes und der Unterorganisa tionen mit den Regierungsstellen, den Finanz behörden und Abgeordneten? Weiß Du nicht, daß es noch vieler Kämpfe zur Erlangung un serer Ziele bedürfen wird? Ueberlege, ob Re gierungen und Parlaments aus innerem Drange heraus zu den verschiedenen Zoll- und Steuer- fragen in uns günstigem Sinne Stellung ge nommen hätten, und ob Du unter diesen Um ständen auch in Zukunft Deinen Berufssragen untätig gegenüberstehen darfst? Werter Kollege! Bei logischem Nachdenken wirst Du zu der Einsicht kommen, daß Du bisher nicht recht gehandelt hast. Als echter Bodenbearbeiter wirst Du mitkämpsen und die Einheitsfront stärken. Du wirst nicht länger abseits stehen und zusehen, wie Deine Kollegen für Dich arbeiten und Opfer bringen. UndnunzuDir, werter Freund, der Du der Organisation den Rücken kehrtest. Auch auf Dich findet das Obengesagte sinngemäße Anwendung. Hast Du Dein Ziel schon erreicht und bist Du der Mei nung, der Verband bringe Dir keinen Nutzen mehr? Handelst Du recht, wenn Du dem Verbände, der für Dich etwas herausholte, aus Dankbarkeit einen Tritt gibst? Oder bist Du ausgeschieden, weil Deine persönlichen Wünsche nicht erfüllt wurden? Du scheinst nicht zu wissen, daß oft die Verhältnisse stärker sind, als wir. Es ist wirklich völlig verfehlt, wenn Du Deine Zugehörigkeit zur Organisation lediglich von der Erfüllung, Dich persönlich interessierender Fragen abhängig machst. Wenn Du überzeugt warst, daß dieses oder jenes hätte besser gemacht werden müssen, warum hast Du nicht den Versuch unternom men, durch Deine Mitarbeit allgemeinen Forderungen zum Erfolge zu verhelfen oder wenigstens Deine Wünsche durchzusetzen? Der einzelne vermag nichts, auch Du nicht! Nur in der Stärke liegt die Mach t! Werter Freund! Auch an Dich ergeht die Bitte: Revidiere Dein Verhalten und werde wieder Mitglied. Noch ist es Zeit, Deine Streichung und die Einstellung der Fachzeitung er folgt ja erst mit Jahresschluß. Die Zwecke und Ziele des ReichsverbandeS werden sooft im Fachblatt bekanntgegeben. Der Winter steht vor der Tür, die Abends sind lang. Nehmt die Fachzsitung zur Hand und lest sie. Ihr werdet dann auch die Vorteile herausfinden, die Euch in wirt schaftlicher Beziehung geboten werden. Dafür müßt Ihr aber auch etwas geben. Ihr dürft nicht nur von der Organisation verlangen, sondern müßt auch an Euere Pflichten denken. Darum zögert nicht, liebe Kollegen, nehmt Euere Kündigung schnellstens noch zurück oder tretet wieder ein! Werte Kollegen! Helft aufbausn! Sorgt für einen engen Zusammenschluß aller Kol legen in euren Orten und im Verbände, damit wir das werden, was die Gegenwart so dringend fordert: Ein geschlossenes Ganzes! Wr. Kundgebung gegen die SeMg««s der Sssenkiche« Hand im Erwerbsiebeu MN 10. November 1828 in Berlin. Im Anschluß an die Berichterstattung über den Verlauf und das Ergebnis dieser Kund gebung haben wir in der Nr. 91 (12. 11.) der „Gartenbauwirtschast" die Einwirkung der Konkurrenz der öffentlichen Betriebe auf die wirtschaftliche Lage des Gartenbaues ausführ licher behandelt. Um die Kundgebung auch für den Gartenbau auszuwerten und über die immer noch herrschenden unerträglichen Ver ¬ hältnisse oufzuklärsn, soll diese Nummer den Magistratsbshörden und Stadtverordneten, Fraktionen und Stadtverordneten aller in Frage kommenden Städte zugehen. Wir bitten die Bezirksqruppen um umgehende Ein sendung einer Liste der Stadtverordneten, Fraktionen und einzelner Stadtverordneter, die für dis Wahrung unserer Interessen in Frage kommen. NelchsverbM des deutUeu GMenboueg e-V. Die haupkgeschäfksskelle: Fachmann. VkchpkWngs-efuWis »nd Geheimhsliungspflichi des Zinmzamis. Von Or. Brünner, Berlin W9. Die Buchprüfung erstreckt sich nicht nur auf die Bücher selbst, sondern auch auf deren Un terlagen. Hierzu gehören u. a. Kladden, Kassen zettel, Rechnungen, Quittungen, Kommissions zettel, Lieferungszettel, Frachtbriefe, Schrift wechsel usw. Vielfach Pflegt der Unternehmer Geheim bücher zu führen, die über Geschäftsvorgänge Auskunft geben, deren Kenntnis dem Personal zweckmäßig nicht gewährt wird (z. B. Veraus gabung von sogenannten Schmiergeldern). In diesen und sonstigen Fällen, in denen Geschäfts geheimnisse zu wahren sind, ist die Geheim haltungspflicht der Finanzbeamten für die Steuerpflichtigen von größtem Interesse. Die gesetzliche Bestimmung (R. A. O. 8 10) sei hier wörtlich wiedergegeben: „Die Amtspflicht sämtlicher Beamten der Fi nanzverwaltung erstreckt sich darauf, daß die Ver hältnisse eines Steuerpflichtigen, die sie dienstlich erfahren haben, strengstens geheim halten und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die sie in gleicher Weiss erfahren haben, nicht unbefugt ver werten. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für die Beamten der Finanzgerichte und für Personen, die ehrenamtlich für die Finanzverwaltung tätig werden; die gleiche Pflicht haben Sachverständige und andere Personen, die von Finanzbehörden oder Finanzgerichten zugezogen werden". Ver letzungen der Geheimhaltungspflicht werden auf Antrag des betroffenen Steuerpflichtigen oder des Landesfinanzamts bestraft. Zu beachten ist, daß die Verschwiegenheits pflicht keine unbegrenzte ist. Geschäjts- und Betriebsgeheimnisse sollen ledig lich nicht unbefugt verwertet werden. Die Finanzbehörden sind aber untereinander nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, sich, wie es heißt, Rechtshilfe zu leisten. Wenn es danach z. B. auch unzulässig ist, daß der Prüfungsbeamte strafbare Vorgänge der Staats anwaltschaft mitteilt, so gilt dies doch nicht für das Steuerstrafverfahren. Auch von Steuer zuwiderhandlungen Dritter, dis seitens des Finanzamts im Rahmen seiner Befugnisse fcstgestcllt sind, kann das zuständige Finanzamt benachrichtigt werden. Maßgebend für dis Befugnis zu Mitteilungen an andere Behörden sind im Zweifel die An ordnungen des Reichsfinanzministers. So hat sich der Rcichsfinanznnnister, wie bei spielsweise ermähnt sei, erst vor kurzem bezüglich der Auskunftserleilunq über Grundstücks werte in einem Erfaß vom 16. Juni 1926 (III si 7685) ausgesprochen. Danach sollen zum Zwecke der Durchführung der Auswertungsgcsetze die Wehrbeitragswerte und Vermögensteüerwerte 1924 den Aufwertungsstellen und Grnndbuchbe- hörden auf Antrag mitgeteilt weiden. Das gleiche gilt für Anfragen der mit Aufwertungs- strcitigkeiten befaßten Rechlsmittelbehörden. An deren Aufragenden dagegen, insbesondere den Hppothekengläubigern und den Gerichten bei Entscheidungen über Zivilstreitigkeiten — außer halb des besonderen Aufwerluiigsverfahrens — soll die Auskunft regelmäßig nur mit Zu stimmung des Grundstückeigentümers gegeben werden. Von Interesse ist in diesem Zusammenhänge auch, inwieweit zum Schutze des Steuerpflichtigen Ikas Bankgeheimnis noch aufrechterhalteu ist. Aufgehoben ist bekanntlich die frühere Vorfchiift der Reichsabgnbenordmiug, nach der die Banken regelmäßig K u u d e n v e r z e i ch- nisse einzureichen hatten, hierzu besteht eine Verpflichtung nicht mehr. Sie sind jedoch nach wie vor zur Auskunftserteilung wie jeder Dritte verpflichtet, d. h. sofern „Die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führen oder keinen Erfolg versprechen", soweit es erforderlich ist, dis Wahrheit zu ermitteln, oder wenn „Ge- ahr im Verzugs" vorliegt, soll verlangt werden, >aß die Bank den Inhalt z. B. eines ver- chlossenen Depots nachweist; das Finanzamt kann >ann vorschreiben, daß dem Steuerpflichtigen nur während einer angemessenen kurzen Frist oder unter Hinzuziehung eines vom Finanzamt zu bezeichnenden Beamten Zutritt zum Schließ fach gewährt oder das Depot ausgehündigt wird. Bringt also der Steuerpflichtige eine Beschei nigung der Bank über sein Wertvapierdepot, Guthaben usw. auf Verlangen des Finanzamts nicht bei, so kann sich das Finanzamt unmittelbar an die Bank wenden. Früher konnte es sich darüber hinaus durch Stichproben bei der Bank überzeugen, ob die Angaben des Steuerpflichtigen zutreffend waren. Hat das Finanzamt bei der Einholung von Auskünften bei der Bank die Grenze pflicht mäßigen Ermessens überschritten, so ist Be schwerde an das Landesfinanzamt und regel mäßig weitere Beschwerde an den Reichsfinanz hof gegeben. Ziehen die Finanzämter Sachverständige oder außerhalb der Finanzverwallung stehende Prüfungsbeamlen zu oder bedienen sie sich der Hilfe von Vertretern oder Angestellten der Ver bände und amtlichen Vertretungen, so besteht die Gefahr, daß Geschäftsgeheimnisse Preisgegeben werden, in hesonderem Maße. Außer der Ge- heimhaltungsp licht für diese Personen ist daher hestimmt, "da; das Finanzamt dem Steuer pflichtigen den Namen der Personen, die es be auftragen will, sowie des Verbandes, dem sie an gehören, vorher mitzuteilen hat. Befürchtet der Steuerpflichtige dann die Verletzung eines Ge schäfts- oder Betriebsgeheimnisses, so kann er den Betreffenden ablehnen. Wird seinem Antrags nicht stattgegeben, so hat der Steuerpflichtige die Berechtigung, die Prüfung durch besondere Sach verständige vornehmen zu lassen; er hat jedoch in diesem Fall die entstehenden Kosten zu tragen. Der b°trcffende Sachverständige muß zu der Tätigkeit bereit und geeignet sein. Einigt man sich nicht, so entscheidet Kas Landesfinanz amt endgültig. Zu bemerken ist jedoch, daß die Ablehnungs befugnis nach der Rechtsprechung des Reichsfi nanzhofs (IIL 297/22 b. Mr.) nicht in jedem Falle bei Hinzuziehung dritter Personen seitens des Finanzamts besteht; sie gilt vielmehr nur dann, wenn diese vollen Einblick in die Ver hältnisse, insbesondere in die Buchführung er halten. Nur dann besteht nach der Auffassung des Reichsfinanzhofs die Notwendigkeit eines Schutzes vor geschäftlichen Schädigungen. Die Befugnisse der Finanzämter zur Buch prüfung und sonstigen Ucberwachung des Steuer pflichtigen gehen, wie sich aus den gegebenen Aus führungen ergibt, recht weit. Nachdem wieder stabilere Verhältnisse eingetreten sind, dürfte es ausreichen, wenn Buch- und Betriebsprüfungen nur in Zwischenräumen stattfinden, im übrigen aber die Bctriebsinhaber lediglich in der gleichen Weise zur Auskunftertcilnng verpflichtet sind wie jeder andere Steuerpflichtige. AnerlüMe lMwirWasWe Klars. Bei der amtlichen Filmprüfung am 22. Okto- ber 1926 wurden folgende Filme anerkannt: „Wie dünge ich meine T r e ib r o j en?", 230 Meter, und „Bilder aus der deut schen K a l i in d u st r i e", 1400 Meter. Die Filme sind durch Vermittlung dss Zentralausschnsses für Landlichtspiele, Berlin SW 11, Bernburger Straße 13, zu beziehen. Womit sördem wir ««seren Verus? Von Gärtnereibesitzer Otto Albrecht in Stralsund. In Nr. 87 vom 29. 10. 26 dieser Zeitschrift sind sämtliche Artikel hochinteressant für den, der mit seinem Berufe lebt und ein offenes Auge für die wirtschaftspolitische Entwicklung hat. Es ist mir immer unverständlich, daß, wenn dieses Thema zur Sprache kommt, immer dasselbe Lied erklingt: „Alle Anstrengungen zur Be kämpfung der Auslandskonkurrenz sind ja doch zwecklos, das Ausland macht uns tot." Wenn das Ausland uns tot macht, hat es dann über haupt noch einen Zweck, daß wir jedes Früh- ;ahr mit unserer mühseligen Arbeit beginnen?. In dieser Hinsicht macht sich eine Flaute stimmung breit, die in keiner Weise als gerechtfertigt angesehen werden darf. Ich er innere hier jeden Zaghaften an des eisernen. Kanzlers Wort: „Das deutsche Volk versteht zu reiten, es mutz nur in den Sattel gehoben werden." In dem Artikel „Was lehrt uns Wies moor?" bleibt die Frage offen; wer gibt hier auf die richtige Antwort? Ein jeglicher träge zu seinem Teil an der Beantwortung und da durch an der Förderung des Berufes bei. In allen schönen Artikeln und Aufsätzen wird um den Kern der Sache hsrumgeredet genau wie in allen Versammlungen. Wir müssen uns nun endlich aufraffen, positive Arbeit zu leisten. Wer die Entwicklunbsphasen unseres Reichsverbandes verfolgt und richtig zu bewerten weiß, der muß aufrichtig gestehen, Großes, Gewaltiges ist ge leistet worden. Was nützt uns ollen aber ein schönes, gewaltiges Haupt, wenn die übrigen Glieder nicht in Einklang zu bringen sind? In das Meer ergießen sich gewaltige Ströme. Die Ströme werden von Nebenflüssen und diese von unzähligen kleinen Bächlein und Quellen gespeist. So wie das gewaltige Meer austrocknen muß, wenn für immer die Quellen versiegen würden, so wird unser Zusammenschluß im Reichsverband zerschellen, wenn wir fortan nicht besondere, organisatorische Ar beit in unseren Bezirksgruppen betreiben. Die richtige Antwort auf die Gegenwartsfrage ist: „Gründet gärtnerische Ein- und Verkaufsgenossenschaften" zu mindesten in jeder Bezirksgruppe eine. Von Ge nossenschaft zu Genossenschaft muß der Waren austausch zum Großhandel führen und zurück unter Finanzierung durch die Deutsche Garten bau-Kredit Aktiengesellschaft. Im Reichsverband mutz eine Zentrale geschaffen werden, die genau jeder Genossenschaft auf Anfrage bestimmt mit- tcilt, wo Warenmangel, wo Warenüberschuß herrscht. Die Genossenschaft selbst ist die heru- fenste Vertreterin, sämtliche Waren in markt fähigem Zustand auf den Markt zu bringen und alle bisherigen Sünden und Miß stände restlos zu beseitigen. Innerhalb der Ge nossenschaft werden wir bald unsere wirtschaft liche Stärke verspüren, vermöge derselben wir dann getrost mit dem Ausland den Kampf auf nehmen können. „Drei Millionen Mark Reichskredit", ein Tröpf- lein auf den heißen Stein, werden der Deutschen Gartenbau-Kredit Aktiengesellschaft zur Verfü gung gestellt. Wie werden diese 3 Millionen Mark verwendet? Ob ein Segen daraus dem ge samten Beruf entspringt? Ich befürchte: nein, wenn sie nicht gleichzeitig zur Förderung des Genossenschaftswesens dienen und in diesem Sinne verwendet werden. In der Genossenschaft ist jedes Mitglied bekannt nach Moral, Leistung, Fachkenntnis. Hier wird das Geld als der be lebende Strom zur richtigen Quelle geleitet. Man hört sooft: „Der Reichsverband resp. die Deutsche Gartenbau-Kredit Aktiengesellschaft sind gar nicht in der Lage, jeden Fall persönlich zu prüfen, also letzten Endes allüberall der heilige Bürokratismus!" Verehrter Herr Kollege, haben Sie ein Recht, über solche Zustände zu Mmpfen und zu fluchen? Haben Sie schon kräftig am großen Werk des Gelingens die Arme mitange- legt? Oder sind Sie noch der Meinung, das Ausland macht Sie tot? „Willst Du sein ein ganzer Mann, dann schließe Dich ans Ganze an." Auch Sie können einen guten Rat geben, nur keine Scheu und heraus mit der Sprache! WNMchchrMMMNZ in Gen?. Im Zusammenhang mit den Arbeiten der Wirtschaftsenquete über die Frage der Stel lung der deutschen Landwirtschaft in der deut schen Weltwirtschaft erachtete man es für er forderlich, mit der kommenden Weltwirtschasts- konferenz in Gens in einen organischen Kontakt zu gelangen. Vertreter des Unterausschusses für Landwirtschaft der Enquete werden daher an dieser Konferenz teilnehmen und damit dieser Konferenz eine besondere Stole verleihen.