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L^l.^ «l,«lM^»,«eM»»«»»W»SMM«>MS»«M»WWW»MMWM>MWI>WWWM«WW»MWMWWWMMW»WW«>»WWWW»W»M»^MWMM»»»»WWWWW»WWWWWWWMMW 42 41 Jahrgang der Berbandszeitung. 9ltNSEtlg, dkN 25. ÄlM 1926 Erscheint Dienstags u. Freitags Zahrg. 1926 ttom Inkinlk» Beitragseinziehung für das III. Vierteljahr 1926. — Gartenbau und Preußische Gewerbesteuer. — Zur Bildung der Grundwertausschüsse. — Die Preisbildung von grünen Bohnen aus dem »Lm MiMl. Berliner Großmarkt. — Aus den Parlamenten. — Aus den Landesverbänden und Bezirksgruppen. — Marktrundschau. Gartenbau und Preußische Gewerbesteuer. Die Preußische Gewcrbesteuervcrorduung vom 23. 11. 1923 ist unter dem Datum vom 6. 5. 1926 in neuer Fassung in Nr. 19 der Preußischen Ge setzsammlung 1926 veröffentlicht worden. Gleich zeitig ist eine neue Anweisung zur Ausführung obiger Verordnung vom 15. 4. 1926 im Fi- ' nanzministerialblatt Nr. 8 bekannt gegeben. Nachstehend veröffentlichen wir die den Garten bau berührenden Vorschriften. /I. Gewerbesteuerverordnung 8 3. Der Gewerbesteuer unterliegen nicht: 1. s) die Land- und Forstwirtschaft, die Vieh zucht und die Jagd; d) die Fischzucht und der Fischfang; ,o)der Ob st- und Weinbau so wie der Gartenbau. Die Befreiung erstreckt sich sowohl auf den Absatz der selbstgewonncnen Erzeugnisse im rckhen Zustand als auch auf den Absatz nach einer Verarbeitung, die in dem Bereiche des betreffen den Erwerbszweiges liegt. Die Verarbeitung in landwirtschaftlichen Branntweinbrennereien (§25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 — Neichsgesstzbl. I, S. 405 —) gilt nicht als im Bereiche der Landwirtschaft liegend. Eine Befreiung findet nicht statt, wenn Vieh gewerbsmäßig überwiegend von erkauftem Futter unterhalten wird, um es zum Verkaufe zu mästen oder mit der von ihm gewonnenen Milch zu handeln, ferner, wenn die Milch einer Herde, das Obst eines Gartens uüd ähnlichc Nutzungen abgesondert zum Gewerbebe triebe gepachtet werden. Molkereigenossenschaften, Winzervereine und andere Vereinigungen zur Be arbeitung und Verwertung der selb st gewonnenen landwirtschaftlichen oder g ä r t n er ifch e n Erzeugnisse der Mitglieder Unterliegen der Ge werbesteuer nur unter denselben Boraussetzui. gen, unter denen auch der Geschäftsbetrieb des einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner s c l b st g c w o n n e n e n landwirt schaftlichen oder gärtnerischen Erzeug nisse der Gewerbe st euer unter worfen ist. 2. die Ausübung eines amtlichen Berufs, einer künstlerischen, wissenschaftlichen, schrift stellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Tätigkeit, insbesondere auch des Berufes als Arzt, als staatlich geprüfter Dentist, als Rechts anwalt, als vereideter Land- und Feldmesser sowie als Markscheider. 8. Aussühvingsanwcisungcn, III. Befreiungen. Artikel 5. 1. Van der Gewer bc st cn erfind befreit: die Land- und Forstwirtschaft, die Viehzucht, die Jagd, die Fischzucht und der Fisch fang (vgl. jedoch § 42 der V0.), der O b st - und Weinbau und der Gartenbau einschließlich der Kunst- und Han delsgärtnerei. Diese Bestimmung ent hält gegenüber dem Gewerbesteuergesetz vom 24. 6. 1891 insofern eine Aenderung, als bisher nur der Gartenbau mit Ausnahme der Kuust- und Handelsgärtuerei gcwerbesteuerfrei war, während nunmehr der gesamte Gartenbau, also auch die Kunst- und Handclsgärtnerei, soweit sie begrifflich zum Gartenbau gehört, gewerbesteuer- frei ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob diese Erwerbszweige einzeln für sich oder in Ver bindung miteinander ausgeübt werden; ebenso wenig, ob die Ausübung auf eigenem oder in folge von Nutzungsrechten (Pacht, Nießbrauch usw.) auf fremdem Grund und Boden geschieht. 2. Die Befreiung erstreckt sich zugleich auf den Absatz der selbstgewonnenen Erzeugnisse in rohem Zustande oder nach einer Verarbeitung, welche in dem Bereiche des betreffenden Er werbszweiges liegt. Bei der Verarbeitung der selb st - gcwonncneu Erzeugnisse ist Be dingung der Stcuerl-eiheit, daß sich der Gesamtbetriev einschließ lich der für die Verarbeit ungs- zwecke h e r g e st e l l t c n Einrichtun gen doch nur als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft usw. (Nr. I) dar stellt. Insbesondere sind Fabriken und sonstige gewerbliche Anlagen, welche nicht dem land- oder sorstwirtschaftlichen usw. Betriebe entschieden untergeordnet sind und im Verhältnis zu diesem nur eine nebensächliche Bedeutung haben, son dern regelmäßig auch als selbständige Unter nehmen von anderen als von Land- und Forst wirten usw. des Fabrikntionsgewinns wegen behufs Verarbeitung angekaufter Stosse bctric- Leilragselnzlehung für Las lli. Vlerleljahr Mö Höhe der Beiträge für s; El ! MS Ml 2,— 1,50 3,— 4,- 2d 3 1,- 1,- 4- 6,- 4d I,- 2.— auch durch bezogen werden. —ck. 5 6 4, 4, 7,— 6,— 1.50 1.- 4. 4. 4. einer Ausnahme. 1925 (vom 1. 4. Freigrenze 1 2a Name des Landesverbandes r>,— 5.50 7.— an, insbesondere wird - Am 7. und 8. August findet die Große Sommerlaguna 8,50 3,— 2,— Während im Rechnungsjahr 1925 bis 31. 3. 1926) die bei der Gewerbc - e r t r a g s st c u e r SOO RM. betrug, betrügt sie für das neue Rechnungsjahr 1926 gemäß Ar tikel 8 der Ausführuugsanweisnng 1500 RM. Die zu obigen Vorschriften gegebenen Erläute rungen sind enthalten im Verbandsorgan Jahr gang 1923, Heft 48 und 50; Jahrgang 1924, Heft 13,. 23 und 36; Jahrgang 1925, Heft 7. Ein Sonderdruck, der die gesamten Erläuterun gen zusammenfaßt, kann gegen Voreinsendung von 1,— RM. durch die Hauptgeschäftsstelle Auf Grund eines Beschlusses des Haupt ausschusses vom 20. 2. 26 werden die Bei träge für das 3. Vierteljahr 1926 am 1. 6. 26 bei allen Mitgliedern durch Nachnahme ein gezogen. Die Höhe der Beiträge ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich. ben werden, als solche zur Gewerbesteuer auch dann heranzuziehen, wenn die Verarbeitung sich auf selbstgcwonnene Erzeugnisse beschränkt. Beispielsweise gilt dies von Zucker-, Stärke-, Konserven-, Krautfabriken, Brennereien, Holz schleifereien, Zellulose-Papicr-Fabriken, Furnier- und Parkettfußbodensabriken usw. Landwirtschaftliche Branntweinbrennereien im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. 4. 22 (RGBl, l, S. 405 ff.) sind ausdrücklich für steuerpflichtig erklärt. Die auf die Ausbeutung der Substanz des Grund und Bodens gerichteten Betriebe, nämlich der Bergbau mit den dazugehörigen Aufbereitungsanstalten und den bergbaulichen Nebcnbctrieben sowie die gewerbsmäßige Gewin nung von Bernstein, Ausbeutung von Torf stichen von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Ton- und dergleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide- und dergleichen Brüchen, unter liegen ebenfalls der, Steuerpflicht. 3. Die Beschränkung des Absatzes auf selbst gewonnene Erzeiianisse in rohem Zustande oder nach einer der Voraussetzungen zu Nr. 2 ent sprechenden Bearbeitung ist unbedingt Voraus setzung für die Steuerfreiheit. Bei der ge werbsmäßigen Ausdehnung des Verkaufs auf fremde Erzeugnisse unterliegt der Betrieb nach'Maß gabe des letzteren der Steuerpflicht. Dies gilt insbesondere auch für die Kunst- und H a n d e l s g ä r t n c r e i. Dagegen kommt es, wenn im übrigen die Vor aussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen, auf den Ört und die Einrichtung des Betriebes nicht Anhalt Baden (nur für die Bez.-Gr. Pforz heim, Karlsruhe, Offenburg, Frei burg, Konstanz, Lörrach, Heidel- berg,Baden-Baden) Baden für die übri gen Bez.-Gr. . . Bayern Berlin «Brandenburg e. V. (ohne Bez.- Gr. Berlin) . . Berlin-Brandenburg Bez.-Gr. Berlin . Braunschweig . . Freistaat Sachsen . den Verkauf aus einem hierzu be stimmten offenen Laden außerhalb der P>r o d u k t i o n s st ä t t e die Steuer pflicht nicht begründet. 4. Die Steuerfreiheit des Absatzes selbstgewonnensr Erzeugnisse erstreckt sich nicht auf die gewerbsmäßige Verab reichung von Getränken und Nah rungsmitteln zum Genüsse auf der Steile. Vielmehr unterliegt diese Forni des Absatzes (Schant- und Speiscwirtschaft) stets der Steuerpflicht. Die frühere Befreiung der Wein bauer, welche sclbstgewonnenen Wein oder Most verkaufen, ist aufgehoben. 5. Die Bestimmungen zu Nr. 1 finden keine Anwendung auf diejenigen, welche Vieh überwiegend von erkauftem Futter ge werbsmäßig unterhalten, um cs zum Verkauf zu mästen oder mit der Milch zu handeln, die Milch einer Herde, das Obst eines Gar tens oder einer Ba um Pflanzung und ühnliche Nutzungen abgeson dert zum Gcwcrbebetricb pachtcn. des Reichs- verbandes des deutschen Gartenbaues in Dresden stall. 6. Molkereigenossenschaften, Winzervereine und andere Vereinigungen zur Bearbeitung und Verwertung der selbstgewonnenen Erzeugnisse der Mitglieder unterliegen der Gewerbesteuer nur unter denselben Voraussetzungen, unter welchen auch der gleiche Geschäftsbetrieb des einzelnen Mitgliedes hinsichtlich seiner selbstgewonncnen Erzeugnisse der Gewerbesteuer unterworfen ist, und bei gewerbsmäßiger Ausdehnung des Ver kaufs auf fremde Erzeugnisse nur nach Maßgabe des letzteren. A r t i k c l 6. Von der Gewerbesteuer sind ferner befreit die Ausübung einer künstlerischen, wissenschaft lichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Tätigkeit. Im einzelnen ist hervorzuhebcn: s) Wenn durch Vervielfältigung der Erzeug nisse der bildenden Kunst eine Ware für den Verkauf hergestellt und hiermit Handel getrieben wird, so tritt die Steuerpflicht ein. Ist mit der Ausübung dcr Baukunst zugleich eine über die Grenze der Bauleitung hinansgchendc Tätigkeit als Unternehmer der Ausführung verbunden, so wird gleichfalls die Steuerpflicht begründet. Aenderungcn gegenüber dem bisherigen Rcchtszustand sind also nicht eingetrcten, iuit Mir bitten, um uns unnötige Arbeit und Nachnahmen einlöseu zu mallen. Lelchsverbanü des deutschen Gartenbaues e. V. Die Hauptgeschäftsstelle Fachmann. Zur LilLung Ler Grundwerl- ausschufse. Von Max Weber, Geschäftsführer des Landes verbandes Berlin-Brandenburg e. B. Bemerkung der Haupt geschäftsstelle: Nachstehend veröffent lichen wir einen Bericht über die Arbeiten, die bisher auf Grund der in unserem Rund schreiben k. IV. 113/26 gegebenen Richt linien vom Landesverband Berlin-Branden burg e. V. geleistet worden sind. Das Er gebnis rechtfertigt die aufgcwandte Mühe und beweist, daß trotz allen im Rundschrei ben angedeuteten Schwierigkeiten bei nach haltiger Wahrnehmung der Berufsintercsscn und verständnisvoller Zusammenarbeit mit d^u Organen der Landwirtschaft dcr Erfolg nicht aüsbleibt. Dcr Bericht bringt unseren Landesverbänden gleichzeitig wertvolles Ma terial für ihre weitere Arbeit in dieser Frage. In Durchführung des Rundschreibens unseres Reichsverbandes vom 22. März d. I. (k. W. 113/26), welches sämtlichen Landesverbänden und Landesverbands-Steuerausschüssen zuging, und auf Grund früherer Hinweise wurde vom Landesverband Berlin-Brandenburg c. V. wie folgt vorgegangen, um eine genügende Vertre tung des Gartenbaues in den Grundwertaus- schüsscn zu erhalten: 1. Dem Landesfinanzamt Berlin und dem Landesfinanzamt Brandenburg wurden Listen der in Frage kommenden gärtnerischen Steuer- sachverständigen überreicht und die Notwendig keit der Wahi einer angemessenen Zahl von Mit gliedern nachgewieseu. 2. Mit der Landwirtschaftskammer wurden gleichartige Verhandlungen geführt mit dem Ziel, daß auch seitens dieser wahlberechtigten Körperschaft den Landcsfinanzämtern Berlin und Brandenburg solche Erwerbsgärtner als Grundwertausschußmitglieder vorgcschlagen wer den, welche mit den Reinertragsverhältnissen ihres Bezirkes vertraut sind. 3. An einer von dcr Landwirtschaftskammcr einberufcncn Versammlung zur Vorbereitung der Wahl sür die Grundw'ertausschüsse nahmen, neben Vertretern der Land- und Forstwirtschaft, auch Vertreter des Landesverbandes Berlin- Brandenburg e. V. teil, in welcher völlige Ueber einstimmung über die Wahl der Mitglieder sür die Grundwertausschüsse erzielt wurde. Es gelang uns, nnchzuwcisen, daß die Ver tretung des Gartenbaues in dem vom Landes finanzamt Berlin zunächst vorgczcichnctcn Um sange nicht als ausreichend betrachtet werden konnte. Deshalb wurden folgende Anträge ge stellt: s) Mit Rücksicht auf die sehr schwache zahlen mäßige Vertretung des Gartenbaues bzw. dcr Landwirtschaft in einer gewissen Anzahl von Bezirken ist in jedem Falle der Ver treter zu Beratungen hinzuzuziehen, wenig stens als beratendes Mitglied. d) In denjenigen FinanzamtSbezirkcn, in wel chen die Landwirtschaftskammcr kein Wahl recht hat, ist eine ausreichende Vertretung des Gartenbaues und der Landwirtschaft zu sichern. c) Da mit der Bewertung dcr gärtnerischen brw. landwirtschaftlichen Betriebs- und Bsrmögcnsvcrhältuisse in Groß-Berlin ganz besondere Schwierigkeiten verknüpft sind, wird die Hinzuziehung geeigneter Sachverständiger, wie sie in einer besonde ren Liste aufgeführt sind, dringend erbeten. Der Vorstand dcr Landwirtschaftskammer, welcher die Wahl vorzunehmen hatte, ist restlos obigen Vorschlägen gefolgt. Es kann festgestelit werden, daß wir mit un serer Arbeit einen vollen Erfolg zu erzielen ver mochten, wie aus dem Bescheid des Präsidenten des Landesfinanzamts Beriin vom 1. Mai d. I. (Aktenzeichen Nr. 1382/26) a» die Landwirt schaftskammer ersichtlich ist. Hier heißt cs: 1. Die in Frage kommenden Finanzämter sind angewiesen worden, daß die von dort in die Gruudwertausschußabteilungen gewählten Stellvertreter zu jeder Ausschußsitzüng ein- geladeu werden. In Sitzungen, in denen neben dem ordentlichen Mitglied auch das stellvertretende Mitglied teilnimmt, hat letzte res jedoch kein Stimmrecht. Es ist augcorduet worden, daß die von der Landwirtschaftskammer gewählten Personen bei dcr Ermittlung der Einheitswerte für das landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche bzw. gärtnerische Vermögen und gegebenenfalls Grundvermögen bevorzugt als Sachver ständige gehört werden. 2. Die von dcr Landwirtschaftskammcr bzw. dem Landesverband Berlin-Branden burg c. V. in Vorschlag gebrachten Personen Lfd, Nr. II Name des Landesverbandes Landes verband derB K N Reich?- A verband Z- vs Ins- " gesamt 7 8 9 10 11s 11b 11o 12 13 14 14s 15 16 17 18 19 20 21 UN Hannover .... Hessen-Darmstadt Hessen-Nassau . . Mecklenburg . . . Nordwest (ohne Bre ¬ men) und Blumen thal Nordwest (Bez.-Gr. Bremen .... Nordwest (Bez.-Gr, Blumenthal . . . Ostpreußen - . . Pfalz . - , . . Pommern (ohne Stettin) . . . Pommern (Bez.-Gr. Stettin) . . - Provinz Sachsen . Rheinland . . . Schlesien .... Schleswig-Holstein Thüringen . . . Westfalen .... Württemberg . . . seren Mitgliedern Aerg E wird 2,— 1,25 noch 1,- 1,- 1,— noch 3 — 1,- 1,- noch 3,— 1,50 1,— noch 3,- er zr <E noch - 1,75 nicht 1,50 5,- 1.- nicht — 1,- 1,50 nicht 1,50 nicht ersp E mitg 4.- 4,- mitg - 4,- 4,- mitg 4- 4,- 4,- mitg 4,— 4,— 4,— mitge 4,-" aren, »teilt 6,- D- eteilt 6,50 10— 6,- etcilt D- 6,— 6,50 »teilt 8,50 5,50 6,— teilt 7,— di-