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Freitags 1926 ^>EWSSSiMSSSMSSSSSiWiSW»S»SS^1MWSjMWWWWMWWWWiMWWWWWMMMitM>MiMWMSSSiSWSiS»MWMWWSWMMWWWWiM»»S»MWPW«>mM«W»«M»WMMSMWWMMMMMWM hpm Inkinsf' Beschlüsse der ständigen Tarifkommission der deutschen Eisenbahnen. — Dr. Luther aut dem Industrie- und Handelstag. — Die Siemcns-Schuckert-Garlenfräsen. — Die Vorherbestimmung ««s vrm der Kälterückfälle. — Aus den Landesverbinden und Bezirksgruppen. — Marktrundschau. Beschlüsse der stündige« Tarifkammission der deutsche« Eisenbahnen. Beschleunigte Auszahlung der Einnahmen. Von unserem ständigen verkchrSpolitischen Mitarbeiter. Dis ständige Tarifkommission hat in ihrer 142. Sitzung am 21—23. April d. I. u. a. die nachstehenden Beschlüsse gefaßt. Inwieweit und zu welchem Zeitpunkte die Beschlüsse durchgeführt werden, wird später mitgeteilt werden. Bindende Kraft erhalten die Be schlüsse erst, wenn die maßgebenden Stellen keinen Widerspruch erhoben haben. I. Eingelegte Gurken. Die Bestimmungen für eingelegte Gurken Werden wie folgt klargestellt. Es gehören: zur Ladungsklassc 8: Pfeffer-, Essig-, Senf-, Gewürzgurken; „ „ E: Salzgurken; „ „ v: rohe, in Salzwasser ein ¬ gelegte Gurken, beim Versand an Konserven fabriken zur Weiterver arbeitung ; „ Stückgutklasse ll: Gurken, eingelegt, der Klassen 8. bis v. A. Saatgut. Die Ermäßigungen für anerkanntes Saat gut werden ausdrücklich auf die „Verwendung als Saatgut" beschränkt. Der Frachttarif muß also einen entsprechenden Vermerk enthalten. Die Ermäßigung sür S a a t k a r t o f f e > n wird auf den Hcrbstvcrsand ausgedehnt. Für Saatkartoffcln (Pflanzkartoffelu) zur Ver wendung als Saatgut wird in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai und vom 20. September bis 20. November die Fracht bei Ausgabe als Frachtstückgut sür das halbe wirkliche Gewicht der Sendung zur ermäßigten Stückgutklasse II berechnet. Die sür den Versandort zuständige landwirtschaft liche Berussvertretung (Landwirtschaftskammer usw.) muß bescheinigen, daß es jich um aner kanntes Saatgut handelt. III. Zo ll am tsv o r s ch r l fte n. Bei zollpflichtigen Sendungen haben die Absender bisher öfter ein nicht am bahnseitig vorgesehenen Beförderungswege liegendes Zoll amt zwar in den Zollpapieren, aber nicht auch im Frachtbriefe vorgeschrieben. Hierdurch haben sich Schwierigkeiten bei der Fracht berechnung usw. ergeben. Der Tarif soll des halb dahin ergänzt werden, daß Zollamts- Vorschriften, dis lediglich in die Zoll ¬ papiere eingetragen werden, sür die Eisenbahn nicht verbindlich sein sollen. IV. Nachnahmen. Ilm die Auszahlung der Nachnahmen unter 150 M, die zurzeit je nach der Beförderungs- strecke an eine bestimmte Frist (bis 500 Irin zwei Wochen, darüber drei Wochen) gebunden ist, zu beschleunigen, wird der Z 72 EVO. durchgreifend geändert. Er erhält folgende Fassung: Nachnahme nach Eingang. Barvorschuß. (1.) Der Absender kann das Gut bis zur Höhe des Wertes mit Nachnahme nach Eingang belasten. Der Tarif kann bestimmen, daß Nach nahmen nach Eingang erst von einem Mindest- detrage an zulässig sind. Ausf.-Bcst. I. Nachnahmen nach Eingang sind erst von einem. M i n d e st b e t r a g e von mehr als 20 K>l au zulässig, es sei denn, daß es sich um Güter handelt, sür die nach 8 69 EVO- Vorauszahlung der Fracht verlangt werden kann oder die bahnlagernd gestellt sind. Ob im übrigen eine Nachnahme in der angegebenen Höhe zulässig ist, entscheidet die Versandabfertigung. (2.) Als Bescheinigung über die Belastung mit Nachnahmen dient der abgestempelte Fracht brief, das Duplikat oder die sonst zugelassene Bescheinigung über die Auflieferung des Gutes. Auf Verlangen sind außerdem besondere Nach- nahmcscheine (nicht zu verwechseln mit den im Absatz (3) genannten Nachnahmcbcgleit- scheinen) gebührenfrei auszuhändigen. (3.) Der Absender hat dem Frachtbrief einen N a ch n a hm e b eg l e i t sch ei n nach dem von der Eisenbahn vorgcschriebenen Muster beizugeben. Auflieferern von Massensen dungen kann die Eisenbahn die Beigabe von Nachnahmebegleitscheinen aus Antrag "erlassen. AuSs.-Best. II. Der Aü'cnder hat in den Frachtbrief einzntragen: „Nachnabmebegleitschein belgefügt." In den Fällen, wo ihm die Beigabe erlassen ist, hat er esiizuiragen: „Beigabe des N'^ "" "ebegleitscheinS von (Angabe des Namens der den Erlaß genehmigenden Stelle erlassen" (t.) Die Eisenbahn hat, wenn die Ver sandstation die Anzeige der Bestimmungs station über die Zahlung der Nachnahme durch den Empfänger erhalten hat, dis Nachnahme an den Absender auszuzahlen. Die Bedin gungen, unter denen Nachnahmen ausgezahlt werden, sür die die Eisenbahn die Beigabe von NachnahmcLcgw..,„,......c erlassön hat, werben von der Eisenbahn bei Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Nachnahme- begleitfcheinS, vcrgs. Absatz (3), festgesetzt. ' (5.) Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme ausgeliesert worden, so hat die Eisenbahn dem Absender den Schaden bis zu dem Betrage der Nachnahme zu ersetzen, vo. behältlich ihres Anspruches gegen den Emp fänger. (6.) Die Eisenbahn kann einen Bar Vor schuß gewähren, wenn er nach dem Er- messen der Versandstation durch den Wert des Gutes sicher gedeckt wird. AuSs.-Best. III. Barvorschüsse werden bis zur Höhe von 20 L-t sür eine Sendung gewährt, wenn sie nach dem Ermessen der Versandstation durch den Wert des Gutes sicher gedeckt sind. Auf Güter, wofür nach Z 69 (1) EVO- Vorausbezahlung der Fracht verlangt werden kann, und auf bahnlagernde Güter werden keine Barvorschüsse gewährt. (7.) Der Betrag der Nachnahme und des etwa gewährten Barvorschusses ist vom Ab sender in den. Frachtbrief an der hierfür vor gesehenen Stelle mit Buchstaben einzntragen. Dieser Eintrag ist auch bei einer Abweichung von einem Eintrag in Ziffern maßgebend. (8.) Für die Belastung einer Sendung mit Nachnahme oder mit Barvorschuß darf die Eisenbahn die tarifmäßige Gebühr (Provision) erheben. Ausf.-Bcst. IV. Die Gebühr für Nachnahmen, die Preise des Nachnahmebegleitscheins, sowie die Ge bühr für seine Ausstellung sind im Reben gebührentarif (Teil I, Abteilung L) fest gesetzt. AuSf.-Bcst. V. Bei Umbehandlung einer Sendung oder bei Aenderung der Bestimmungsstation auf nachträgliche Verfügung des Absenders wird die Nachnahmegebühr nicht nochmals erhoben. Der Absender kann also Sendungen mit Barvorschuß in Beträgen bis 20 mit Nachnahme in Betragen über Z0 M belasten. Den Nachnahmesendungen hat der Absender einen Nachnahme,b e g l e i t schein bei zugeben. Barvorschüssc werden alsbald auS- gczablt, Nachnahmen dagegen, s o b a l d der Nach- nahmebcgleitschein mit der Bescheinigung, daß der Empfänger den Nachnahmebetrag cinge- zahlt hat, an die Versandstation zurückgelangt ist. Voraussetzung für die Gewährung von Barvorschüssc« ist, daß sie nach dem Ermessen der Vcrsandabfcrtigung durch den Wert des Gutes sicher gedeckt sind. Bei Gütern, die schnell verderben oder deren Wert die Fracht nicht sicher deckt (lebende Pflanzen, frisches Obst in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April, frisches Gemüse, gebrauchte Kisten und Körbe usw), für die deshalb die Fracht, sofern die Ver sandbahn dem Absender nicht Frachtüberweisung auf den Empfänger gestattet hat, vorausbe- zablt (frankiert) werden muß, find Barvor- schüfse nicht zugelassen. Dagegen sind Nach nahmen zxgelassen, auch in Beträgen bis 20 Ml. Der Absender hat auch bei solchen Beträgen einen Nachnabmebegleitschein beizu geben. Die gleichen Bestimmungen gelten sür bahnlagernd gestellte Güter. Bei M a s s e n sendungen, z. B. von großen Gürtnereibetrieben, wird auf Antrag, unter besonderen Bedingungen, auf die Beigabe von Nachnahmebegleitscheinen durch den Absender verzichtet. Die Auszahlung der Nachnahmen wird in solchen Fällen voraussichtlich ebenfalls nach kurzer Frist, etwa acht Tage nach der Auflieferung, erfolgen können. In der Auszahlung der Nachnahmen wird also für den überwiegenden Teil der Sendun gen eine wesentliche Beschleunigung ein- treten, für die der Absender allerdings die Belastung mit der Ausstattung der Nachuahmc- begleitscheine in Kauf nehmen muß. Zurzeit sind Nachnahmen und Barvorschüsse nur iu Beträge» zulässig, die auf volle zehn Pfennige abgerundet sind. Künftig sollen auch u n a l> e r u n d e t e Beträge wieder zugelassen werden. Ausfuhr nach Ungarn. Im ungarisch-französischen Handelsvertrag, welcher vor kurzer Zeit zum Mschluß gekommen ist. hat Ungarn Frankreich die nachstehend auf geführten Zollermäßigungen eingeräumt, welche infolge Meistbegünstigung ohne weiteres auch Deutschland zugute kommen: Aall tn Gold- Pos. Erzeugnis Konen je lM kg Aus 37: Zierblumen, frisch s1) Nelken, gewöhnliche Rosen, Veilchen . . 125 s2) Flieder, Chrysanthe ¬ mum, Maiblumen, amer. Nelken . . . 200 s3) Sonstiges 60 Aus 72b: Blumen, Gemüse und Arznelp^.anzensamcn in Packungen von weniger als 3 stx oder mehr als 100 x 20 Aus 76: Sämereien aller Art, für den Kleinverkauf vorgerichtct 25 Aus 78d: Aprikosen und Pfirsichs vom 1. 10.—15. 6. . . . 15 Aus 81b: Gartenerdbeeren, vom 1. 1.—31. 5. , . » SO Aus 100c: Blumenkohl, vom 1. 11.-31. 3. ... 8 vom 1. 4.-31. 10. . . . 16 Reichsregiemm und Deutscher Land- wirtschaslsrat. Wie die „Landwirtschaftliche Wochenschau" mitzuteilcn ermächtigt ist, wird an ' der Darmstädter Tagung des Deutschen Landwirt- schaflsrates oM 7, Mai der Reichskanzler Dr. Luther teilnehmen und programmatische Erklä rungen über die Agrarpolitik der Rcicbsregierung abgeben Der an der ganzen Tagung teilnehmende. Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Dr. Häslinde wikd ebenfalls das Wort ergreifen. Mit einiger Wahrscheinlichkeit ist auch damit zu rechnen, daß der Reichsfinanzminifter Dr. Reinhold den Darmstädter Beratungen bei wohnen wird, ebenso aller Voraussicht nach der Reichsbankvräsident Dr. Schacht oder ein füh rendes Mitglied des Reichsbankdirektoriums. Neber das Erscheinen des Reichswirtschastsmini- sterS Dr. Curtius besteht noch keine Klarheit. Die vorläufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen. Der Reichsrat hat in aller Stille in derselben Sitzung in der der deutsch-dänische Handelsver trag behandelt wurde, auch einen Gesetzentwurf über die vorläufige Anwendung von Wirtschafts abkommen genehmigt, in dem die Reichsrcgie- rung ermächtigt wird, in Fällen „dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses" Wirtschaftsabkom men mit anderen Staaten vorläufig aus drei Monate in Kraft zu setzen. Der Reichsrat hat lediglich die Bestimmung euigesügt, daß die Zu stimmung des Reichsrates cingeholt werden muß. Der Gesetzentwurf ist ja damit noch nicht end gültig angenommen, da er selbstverständlich erst noch den'Reichstag passieren muß. Man muß daher die Erwartung aussvrechen, daß der Reichs tag bei der außerordentlichen Tragweite eines derartigen Ermächtigungsgesetzes den Gesetzent wurf ablehnt. Eine derartige Ermächtigung be- dmtct praktisch, daß einmal von der Reichs regierung geschlossene, auch noch so ungünstige Handelsverträge nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn nicht unübersehbare poli tische Schwierigkeiten entstehen sollen. Durch die Annahme des Gesetzes würde der gegenwärtige unhaltbare Zustand legalisiert werden, da die Neichsregierung unter Umgehung der Vcr- fassungsvorschriften im Wege der vorläufigen In kraftsetzung auch Zollstundungcn durch deu Reichsfinanzministcr über das laufende Etatjahr hinaus hat vornehmen lassen. Gerade durch diese vorläufige Inkraftsetzung sind doch aber die außerordentlichen Fehlschläge der deutschen Han delspolitik entstanden; es sei nur an die Schwie rigkeiten mit Spanien erinnert. Andererseits würde die Regierung bei der vernunftgemäßen Ablehnung der Vorlage gezwungen werden, sich wenigstens an die gesetzlichen Vorschriften über die Zollstundung zu Halton, wenn nicht vorläufige Inkraftsetzungen überhaupt zu unterlassen. Landwirtschaftliche Ausstellung in Prag. Am Mittwoch, . dem 12. Mai beginnt die landwirtschaftliche Ausstellung am AuostcttuilgS- platz iin Königlichen Tiergarten in Prag. Die lanowirtschaftliche Ausstellung gibt ein Bild der Verhältnisse der landwirtschaftlichen und landwirtschaftlich-industriellen Produktion in der Republik. Unter der Gruppe Pflanzenproduk tion findet der Garten-, Obst-, Hopfen- und Gemüsebau sowie Obstverwertung und Mcdi- zinalkräutcrbau besondere Berücksichtigung. Dr. Luther ms dem Zaduslrie- u«S Hmdelslag. Das Primat der Agrarpolitik. — Theorie unk» Praxis. — Die Darmstädter LandwirtschaftS- tagung. — Aktive Handelsbilanz? Von Fritjof Melzer in Berlin. Die Rede des Reichskanzler? Dr. Luther auf dem Industrie- und Handelstog hat im Grunde alle aktuelle:. landwirtschaftlichen Probleme kurz zusammengefaßt. Ihr kommt; nicht nur deshalb eine Bedeutung zn, weil Dr. Luther die Bedeutung der Landwirtschaft gerade vor den Vertretern von Industrie und Handel besonders stark betonte, sondern auch im Hin blick auf die in ihren Programmreden in Er scheinung getretenen scharfen Gegensätze der Auf fassung von der notwendigen Handelspolitik zwischen dem Rcichswirtschaftsminister Dr. Cur tius und dem Reichsernährungsminister Dr. tzas- linde. Dr. Luther hat insbesondere in seiner Rede einige Sätze gebraucht, die wegen ihrer programmatischen Bedeutung gerade in diesem AugeMick und an diesem Platze im Wortlaut wiedergegeben seien: „Die Friedensvertröge haben eine Verlänge rung der europäischen Zollgrenzen um etwa 7000 Kilometer gebracht. , . Wir wollen alles tun, um näch Möglichkeit deu Bedarf des deutschen Volkes aus eigener Scholle zu decken. . . . Die wirt schaftspolitische Lage drängt nach Stärkung des innerem Marktes . . Wir brauchen eine leistungs fähige Landwirtschaft. . . Hat der Bauer Geld, hat's die ganze Welt. ... Ich will den Wunfch der Regierung, der Landwirtschaft zu helfen, nochmals unterstreichen. ... Ich bitte die be rufenen Vertreter von Industrie und Handel, den Sorgen, die die deutsche Landwirtschaft bewegen, Rechnung zu trogen." Dr. Luther hat iu seiner Rede in dem Konflikt zwischen Dr. Curtius und Dr. Häslinde ein deutig für Dr. Häslinde und gegen Dr. CurtiuS Stellung genommen, was um so beachtenswerter ist, weil die Stellungnahme ausgerechnet vor den Vertretern der Wirtschaftskreise erfolgte, die Dr. Curtius hinter sich zu haben glaubt. Darum verdient auch die Rede des Geschäftsführers des Industrie- und Handelstages, des früheren Reichswirtschaftsmiuistcrs Hamm, in ihrem han- delsp-ttttscheu Teil Beachtung. Auch er Hot sich auf den Standpunkt gestellt, daß alles geschehen müsse, um die LebenSmittelcinfuhr allmählich überflüssig zu machen. Der Weg hierzu fei eins organische und stetige AufwSrtSentwicklung der Landwirtschaft. Industrie und Handel gönne der Landwirtschaft jeden Zoll für Luxuslcbensmittel, soweit er nicht mit handelspolitischen Rücksichten im Widerspruch stehe. Der Appell des Reichs kanzlers, daß alle Stände der deutschen Wirt schaft sich der Landwirtschaft annehmen müßten, fände die wärmste Unterstützung des Jndustric- und HaudelstageS. Die Volkswirtschaft sei nicht lediglich Staatswirtschast, sondern eben national- wirtschaftliche Betätigung unter Eipschluß der Landwirtschaft. Nach diesen allgemeinen Er klärungen ging freilich Dr. Hamm auf die Spe zialfragen der aktuellen Handelspolitik in einer Art ein, die zu deu Grundsätzen in einem ge wissen Widerspruch stehen. Für die Landwirtschaft handelt eS sich ja auch nicht um die theoretische Anerkennung ihrer For derungen, sondern darum, was in der Praxis geschieht. In dieser Richtung erwartet die ge samte deutsche Landwirtschaft eine gewisse Ent scheidung von der unmittelbar bevorstehenden Vollversammlung des Deutschen Landwirtfchafts- ratcs in Darmstadt, bei der ja nicht nur dir Führer der Landwirtschaft zu Worte kommen, sondern an der auch der Reichskanzler und die für die landwirtschaftlichen Interessen verant wortlichen Ressortminister tcilnchmcn werden. Hat Dr. Luther mit seiner Rede im Industrie- und Handelstag wieder den grundsätzlichen An schluß an die Landwirtschaft gefunden, so werden die in Darmstadt erwarteten Erklärungen darüber hinausgehen müssen und konkret und eindeutig die praktischen Wege und Maßnahmen zu um- reißcn hahcu. Es liegt der Landwirtschaft voll kommen fern, einseitig auf Kosten der Stadt wirtschaft protegiert zu werden. Es handelt sich nicht um eine grundsätzliche Entscheidung zum Industrie- oder zum Agrnrstoat. Es dreht sich allein um die Frage, ob nun wirklich das Jahr