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Steuer- und Mbeitsrechtliche Runösthau Mitteilungen -er Steuerabteilung -er Suchftelle -es -rutschen Gartenbaus Nummer 13 Seilage zu „die Gartenbauwirtschaft" Nr. 43 28. Oktober 1437 665t6U65Ut?9 nac/l c/sm 66^65/3665/509 vnc/ c/sm 66W65t)6/cQ9//a/—/.O/lNLUMM65»5/6v65 Die neue Gewerbesteuer Jahresbetrages am 15. Mai, 15. August, 15. No- wenn 1. 1. s) 2. 3. b) 2. c) stillen Gesellschafters I». die sogenannten Dauerschulden (hierzu vgl. s) der b) c) einer dieser den des 1v.H. 2 v.H. 3 v.H. 4 v.H. 5 v.H. 2. 3. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuer bescheides hat der Steuerpflichtige an den genann ten Fälligkeitstagen entsprechende Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahrcssteuerschuld zu entrichten. bei 1. oben 6 II a und b), der Kapitalwert der wirtschaftlich mit Gc- Ge- vember und 15. Februar fällig. Abweichend hiev von ist die Steuer fällig: 1. am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag, dieser 5 Ml nicht übersteigt; 2. am 15. Mai und 15. November zu se Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn 10 All nicht übersteigt. Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängenden Renten und dauernden Lasten, die Kapitalschulden, die den Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters entsprechen (s. oben 1513). Lehrlinge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages eine ordnungsmäßige Aus bildung erfahren, Arbeitnehmer, für die ein Einstellungs zwang nach dem Gesetz über die Beschäfti gung Schwerbeschädigter besteht, Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr über schritten haben, bei natürlichen Personen und bei Pcrsonal- gesellschaften (OHG., KG., Ges. des BGB.): für die ersten 1200 Mk desGewerbeertrags 0 v.H. für alle gcwcrbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Ertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 4000 Mk, oder deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 20 000 Mk überstiegen hat; für Kapitalgesellschaften (A.-G., K.-G. a. A., G. m. b. H. usw); für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegen seitigkeit. der Gründung des Betriebes (z. B. Neallasten, wenn beim einzelnen Arbeitnehmer der Jah resbetrag seiner Vergütungen die Lohngreuze nicht überschreitet (das sind monatlich 600 Mt), die für die Angestelltenversicherung maß gebend ist; 2. Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein nahmen oder für die Aufgabe oder Nicht- ausübunq einer Tätigkeit, einer Gewinn beteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt worden sind; 3. Beträge, die nach den oben zu 813 bis 6 e. Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapilal Neben dem Gewerbeertrag bildet auch das < werbekapital Besteuerungsgrundlage für die ' werbesteuer. I. Begriff des Gewerbekapitals erörterten Grundsätzen für die Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn hinzuzurechnen sind. Stcucrmcßzahl, Stcucrmeßbctrag und Hebcsatz wirtschaftlich mit oder dem Erwerb zusammenhängen Leibgedinge). 3. Die Gewinnanteile des 8. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag Grundlage des Gewerbeertrags ist der nach Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder Als Gewerbekapital gilt der durch den letzten Einheitswertbescheid festgestellte Einheitswert des gewerblichen Betriebs im Sinne des Reichsbewer- tunqsgesetzes, vermehrt oder vermindert um die nachstehend erörterten Beträge. 1. Hinzurechnungen Nach den Bestimmungen des Reichsbewertungs gesetzes wird bekanntlich der Einheitswert für das gewerbliche Betriebsvermögen in der Weise er mittelt, daß vom Rohvermögen diejenigen Schuld beträge abzuziehcn sind, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Be triebes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein Teil dieser bei der Festsetzung des Einheits wertes abgezogenen Schulden ist nunmehr wieder dem Einheitswert hinzuzurechnen, nämlich Gewerbesteuererklärung Eine Gewcrbesteuererklärung zur Festsetzung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ist abzugeben Für sonstige juristische Personen des Privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugebcn, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäfts betrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, der über den Rahmen einer Ver mögensverwaltung hinausgeht. 4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbe- ertrags oder des Gewerbekapitals für alle gewerbestcuerpflichtigcn Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buch- nbschlnsscs zu ermitteln ist oder ermittelt wird; 5. für alle gewerbestcuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewcrbesteuer erklärung besonders verlangt wird. Bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuer erklärung (Ende der Steüererklärungsfrist 15. Fe bruar) kann das Finanzamt einen Zuschlag bis zu 10 v. H. des endgültig festgesetzten Steuer- meßbetrages erheben, wenn nicht die verspätete Abgabe der Stenererklärungssrist entschuldbar er scheint. In Nr. 37 der „Gartenbauwirtschaft" vom 16. September 1937 haben wir bereits eine allge meine Darstellung der Bestimmungen über die neue Reichsgeweröesleuer gebracht, insbesondere di« Frage nach dem Steuergegenstand und den Steuer befreiungen, und die Bestimmungen darüber, wer im Einzelfall Steuerschuldner ist, behandelt. Wir wiesen auch darauf hin, daß als Besteuerungs grundlagen für die Gewerbesteuer der Gewerbe- ertrag und das Gewerbekapital in Frage kommen, und daß daneben auch die Lohn- summe als Besteuerungsgrundlage gewählt wer den kann. k. Fälligkeit der Steuer Die Steuer wird mit je einem Viertel ihres o. Festsetzung und Erhebung der Steuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge, die- sich nach dem Gewerbeertrag und dem Ge werbekapital ergeben, wird ein einheitlicher Steuer meßbetrag gebildet. Der einheitliche Steuermeß- betrag wird für das Rechnungsjahr (Erhebungs zeitraum) festgesetzt. Als Rechnungsjahr gilt der Zeitraum vom 1. April bis 31. März. Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steucrmeßbetrages nach dem von der Gemeinde für jedes Rechnungsjahr festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben. der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind. Zinsen für Dauerschulden. Als Dauerschulden gelten: a) Schulden, die wirtschaftlich mit der Grün dung oder dem Erwerb, der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes Zu sammenhängen: d) Schulden, die der nicht nur vorübergehen den Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Renten und dauernde Lasten, die Eine Hinzurechnung darf natürlich nur insoweit erfolgen, als die betreffenden Schulden oder Ka pitalwerte bei der Festsetzung des Einheitswertes tatsächlich abgezogen worden sind. Ferner sind dem Einheitswert hinzuzurechnen ck) die Werte (Teilwerte) der nicht in Grund besitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen oder im Eigentum eines Mit unternehmers oder eines Dritten stehen, es sei denn, daß sie zum Gewerbekapital des Ueber- lassenden gehören. 2. Kürzungen Die Summe des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes und der vorstehend erörterten Hinzu rechnungen wird gekürzt um a) die Summe der Einhcitswerte, mit denen die Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes enthalten sind, b) den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe kapital gehörenden Beteiligung an einer Per- sonalgescllschaft (OHG., KG. oder Gesellschaft des BGB.). 3. Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag Der Steuermeßbetrag für die Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbekapital zu ermitteln. Das Ge werbekapital ist auf volle tausend Reichsmark nach unten abzurunden. Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital beträgt 2 v. T. Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital weniger als 3000 Mk beträgt, wird ein Steuer meßbetrag nicht festgesetzt. Veranlagung bei der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer Vorbringen. Ebenso sind die Ergebnisse des Rechtsmittelversahrens auf dem Gebiet der Einkommensteuer und Körperschafts- steuer für die' Festsetzung des Steuermeßbetrages bei der Gewerbesteuer nicht maßgebend. In folgedessen muß ein Steuerpflichti ger, bei dem das Finanzamt, ent gegen feiner Einkommensteuererklä rung und entgegen seiner Gew erbe st euererklärung, Einkünfte als ge werbliche beurteilt hat, nicht nur gegen den Einkommen st euer bescheid, sondern auch gegen den Steuermeß- bescheid zur G e w e r b e st e u e r Einspruch einlegen, wenn er eine Aenderung der Einkommensteuer und Gewerbe steuerveranlagung erreichen will. I. Hinzurechnungen Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb werden fol gende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist von einem Steuermeßbctrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tauscndsatzes (Steucr- meßzahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohnsumme ist auf volle 10 Ml nach unten ab zurunden. Die Stcuermestzahl bei der Lohn- lummenstcuer beträgt 2 v. T. Auch die Lohnsummensteuer wird auf Grund eines von der Gemeinde sür jedes Rechnungsjahr festzusetzcnden Lmudertsatzes (Hebesatzcs) festgesetzt und erhoben. Der Hebesatz für die Lohnsummcn- „ weiter. 1200 Mk „ „ „ 1200 KU „ „ „ 1200 Ml „ „ „ 1200 M „ alle weiteren Beträge 6. Lohnsummensteuer Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe- kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungs grundlage gewählt werden. Die Lohnsummensteucr darf aber nur mit Zustimmung der obersten Ge meindebehörde erhoben werden. (s. auch Tabelle der Steuermcßbeträge nach dem Gewerbeertrag bei natürlichen Personen und Personalgesellschaften — Merkblatt 7); bei anderen Unternehmungen 5 v. H-; bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich bei einem abgerundeten Gewerbeertrag von nicht mehr als 4000 Ml die zu Ziffer 1 angegebenen Steuermeßbeträge auf die Hälfte. 8. Die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für be wegliche Wirtschaftsgüler des Anlagevermögens. S. Die Anteile am Verlust einer offenen Handels gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind. II. Kürzungen Die Summe des nach den Bestimmungen des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ermit telten Gewinns aus Gewerbebetrieb und der vor stehend erörterten Hinzurechnungen wird ge kürzt um: 1. 3v.H. des Einheitswertes des zum Betriebs vermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der durch den letzten Einheitswertbescheid fest gestellt worden ist. An Stelle der Kürzung nach Satz 1 erfo'gt bei einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalver mögen verwaltet und nutzt, auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf den Grundbesitz entfällt, es sei denn, daß der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder einem Unternehmen dient, an dem ein Gesellschafter wesentlich beteiligt ist. Für die Kürzung des Gewinns ist die Frage, ob und inwieweit Grundbesitz zum Betriebsver mögen des Unternehmers gehört, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körpevschaftssteuergesetzes zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Stand am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Erhebungs- zeitraum beginnt; 2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels gesellschaft, einer Kommanditgefellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind; 3. den Teil des Gswerbeertrags eines inländi schen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. lll. Maßgebendes Wirtschaftsjahr sür die Ermitt lung des Gewerbeertrages Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Kalender jahrs, das dem Erhebungszeitraum (Rechnungs jahr) unmittelbar vorangegangen ist. Bei Ge werbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich führen, gilt der Gewevbe- ertrag als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr oder die Wirtschaftsjahre ge endet haben. IV. Steuermcßzahl und Steuermeßbetrag Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ist vori einem Steuermeßbetrag aus- zugshcn. Dieser ist durch Anwendung eines Hun dertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle hundert Reichsmark nach unten abzurunden. Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag betragen: I. Besteuerungsgrundlage Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Uebersteigt die Lohnsumme des Ge werbebetriebes in dem Rechnungsjahr nicht 24 000 Ml, so werden von ihr 7200 Ml abgezogen. Diese Beträge sind entsprechend zu ermäßigen, wenn die Steucrpfltcht etwa nicht während des ganzen Rechnungsjahres bestanden hat. II. Lohnsumme Unter Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen zu verstehen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind. Vergütungen sind grundsätzlich alle Arbeits löhne im Sinne des Einkommensteuergesetzes, so weit sie nicht durch besondere Bestimmungen oder Anweisungen des Reichsministers der Finanzen von der Lohnsteuer befreit sind. Zur Lohnsumme gehören nicht: 1. Beträge, die gezahlt worden sind an Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt oder vermindert um gewisse im Gesetz näher bezeichnete Beträge. Bei Personengesellschaften (offenen Handelsgesellschaf ten, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) gehören zum Gewinn auch die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Personengefellschaft für feine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Dar lehen oder für die Ueberlassung von Wirtschafts gütern bezogen hat. Die Gewinnermittlungsvorschriften des Ein kommensteuergesetzes und Körperschaftssteuergesetzes bilden also die Grundlage für die Gewinnermitt- lung nach dem Gewevbesteuergesetz. Es besteht jedoch kein unmittelbarer Anschluß an die Ergebnisse der Einkommensteuerveranlagung oder Körperschaftssteuerveranlagung, d. h. die Er gebnisse der Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschastssteuer sind für die Fest setzung des Steuermeßbetrages nach dem Gewerbe ertrag nicht ohne weiteres bindend. Das Finanz amt kann daher bei der Gewerbesteuer einen ande ren Gewinn aus Gewerbebetrieb ermitteln als bei der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer. Der Steuerpflichtige kann im Gewerbesteuerverfahren Einwendungen gegen die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb unabhängig von dem Gang der Srrn und frilwiltt» Vein 0pfer, denn der Sammler steht lreiwttlt, Im Mrnste der Vo!da- Demelnschos«. Auf einer fachwissenschaftlichen Tagung der Be triebsprüfer der Reichsfinanzverwaltung, die kürz lich in München stattgefunden hat, nahm der Staatssekretär im Reichsfinanzministerium, Fritz Reinhardt, zur Frage allgemeiner Steuererhöhun gen Stellung und führte hierzu u. a. folgendes aus: „Es wird seit einiger Zeit viel geredet und ge schrieben von Steuererhöhungen. Es werden in einer Wirtschaftszeitschrift Steuererhöhungen geradezu gefordert. Ich kann dazu nur sagen, daß im Reichs finanzministerium sich mit Plänen zur Erhöhung von Steuern niemand befaßt und auch in abseh barer Zeit nicht befassen wird. Wir befassen uns im Reichsfinanzministerium nicht mit der Frage allgemeiner Steuererhöhungen, son dern wir sinnen einzig und allein unentwegt, wie wir die Leistungsfähigkeit der Reichsfiuanzverwnl- tung fortgesetzt steigern und grundsätzlich im Rah men der bestehenden Steuergesetze ein weiteres be deutendes Mehr an Steueraufkommen erzielen können. All unser Sinnen und alle unsere Maß nahmen laufen auf eine restlose Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Be steuerung hinaus. Solche Maßnahmen durch zuführen, ist für die Reichsfinanzverwaltung zwar wesentlich schwieriger und arbeitsreicher als die be queme Maßnahme der allgemeinen Steuererhöhung; wir glauben jedoch, daß die Steuerpflichtigen für eine fortgesetzte Verfeinerung der Veranlagungs- und Erhebungstcchnik und für einen Ausbau der Betriebsprüfung der Reichssinanzverwaltung mehr Verständnis haben werden als für allgemeine Steuercrhöhungen. Ein unerläßliches Mittel zur. Erreichung des Zieles, die in den Steuergcsetzen vorgesehenen Steuergegenstände restlos zu erfassen, ist auch die Betriebsprüfung. Die Betriebsprüfung darf nie mals zu einer Einrichtung werden, der die Steuer pflichtigen abgeneigt sind, sondern sie muß eine Einrichtung sein, die auch durch die Steuerpflich tigen als geeignete Maßnahme, die Unternehmer und die Einzelpersonen vor allgemeinen Steuer erhöhungen möglichst zu bewahren, anerkannt und geschätzt wird. Die Betriebsprüfung ist nicht in der Hauptsache da, um gegen verdächtige Personen ein gesetzt zu werden, sondern sie ist da, um alle in der deutschen Volkswirtschaft vorkommenden Betriebe planmäßig zu prüfen. Sie ist da, um falschen Glauben, der da und dort etwa vorhanden sein sollte, festzustellen und in mündlicher Besprechung Zweifelsfragen §u klären und Mißverständnisse und Meinungsverschiedenheiten zu beseitigen. Das Ver hältnis zwischen Finanzbehörde und Steuerpflich tigen muß ein solches gegenseitigen Ver ständnisses und gegenseitigen Ver trauens werden. Das setzt selbstverständlich vor aus, daß der Steuerpflichtige sich nicht als unehr lich oder böswillig erweist. Und umgekehrt hat jeder ehrliche Steuerpflichtige ein Recht darauf, daß der Finanzbeamte ihm höflich gegenübertritt und alles unterläßt, was geeignet sein könnte, ihn in seiner Ehre zu kränken." sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen Gesellschafters oder seines Ehegatten im Be trieb gewährt worden sind. 4. Gewinnanteile und Vergütungen des persön lich haftenden Gesellschafters einer Kommandit gesellschaft auf Aktien. 5. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des Ehegatten des Unternehmers oder Mitunternehmers im Be trieb gewährt worden sind. 6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von Kapitalgesellschaften (Ä.G., K G.a.A., Gm.b.H. usw.), Erwerbs- und Wirtschafts- genossenschaftcn, Vevsicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts oder nichtrechtsfähigen Vereinen an wesentlich Beteiligte oder an ihre Ehegatten für eine Beschäftigung im Be trieb gewährt worden sind. Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie und ihre Angehörigen zusammen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. 7. Die den Käufern gewährten KuNden- gewinne (Rabatte usw.), soweit sie 3 Hb der auf die Waren geleisteten Barzahlung über stiegen haben.