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Elnhettsbewertung der Baumschul- und Forftpflauzenbetrtebe Einheitliche Regelung für Nordmark — Anhaltspunkte für die Höhe der Bewertungen im Reichsgebiet —Bolle Berücksichtigung der Unter schiede in der Ertragsfähigkeit — Trennung von Eigenerzeugung und Zukauf — Berücksichtigung von Sonderverhältnissen Bei der Einheitsbewertung der gärtnerischen Be triebe auf den 1. Januar 1935 wurden allgemeine Richtlinien für die Ermittlung des Ertragswertes zunächst nur für die Gemüse-, Spargel- und Obst baubetriebe herausgegeben^). Diese Richtlinien sollten auch für die übrigen Hauptbetriebsarten der gärtnerischen Erzeugung, für die Baumschul-, die Blumenbau- und die Samenbaubetriebe als Bewertungsrichtschnur dienen, selbstverständlich unter besonderer Berücksichtigung der Eigentüm lichkeiten der jeweils in Frage kommenden Er zeugung. An die Stelle der so behelfsmäßig ge regelten Wertermittlung tritt nunmehr für die Baumschul- und Forstpflanzenzuchtbetriebe eine selbständige, die unmittelbar zwar nur für den Amtsbezirk des Oberfinanzpräsidenten Nordmark bestimmt, mittelbar aber auch für das gesamte Reichsgebiet richtungweisend ist?). Wie bei den Gemüse-, den Spargel- und den Obslbanbetrieben sollen auch bei den Baumschul. und Forstpflanzenzuchtbetrieben die Unterschiede in der Ertragsfähigkeit von Betrieb zu Betrieb besser als bisher zum Ausdruck kommen. Diese Aufgabe wird auch hier mit Hilfe der Bewertungs rechnung gelöst. Die Bewertungsrechnnng setzt vorbereitende Feststellungen über die Zusammen setzung des Betriebs und über die maßgebenden Ertcagsverhältnisse voraus. Die Erzeuqunqsqrundlaqen Für die Beschreibung der maßgebenden Ertrags- verhältnisie bedarf es schon einer Klarstellung über die Abgrenzung der Ertragsbedingungen. Es han delt sich bei der Ermittlung des Ertragswerts ja darum, die Ertragsfähigkeit des Betriebs als eines solchen, also ohne Berücksichtigung der besonderen Fähigkeiten und Eigenarten des Betriebsinhabers, festzustcllen. Was das bedeutet^ leuchtet sofort ein, wenn man bedenkt, daß der eine Betriebsinhaber seine Erzeugnisse selbst an die Abnehmer verteilt, der andere sich nur auf die Erzeugung beschränkt, die Verteilung aber einem anderen Berufskame raden überträgt, und wieder ein anderer nicht nur die Erzeugnisse seines eigenen Betriebs, son dern auch diejenigen anderer Berufskameraden verteilt. Bei der zuletzt genannten Art von Be triebsinhabern wird der Anteil der nicht im eigenen Betrieb gewonnenen, d. h. der zugekauften Fertig- Erzeugnisse an den insgesamt zur Verteilung oder zum Versand gelangenden Erzeugnissen sehr stark von der persönlichen Einstellung des Betriebs inhabers abhängig sein. Da aber der Einfluß dieser besonderen persönlichen Einstellung ausge- schnltet werden soll, bleibt für eine allgemeine und gleichmäßige Regelung der Ertragswertermittlung kein anderer Weg gangbar, als den Betrieb zu nächst lediglich unter dem Gesichtspunkt der Eigen erzeugung und der Sclbstverteilung der Erzeugnisse zu betrachten. Werden die Erzeugnisse abweichend hiervon durch Inhaber anderer Betriebe verteilt, dann bleibt für die Berücksichtigung dieser Ver hältnisse noch Raum, wenn jeder Inhaber des Er zeugungsbetriebs zur Verteilung der selbst gewon nenen Erzeugnisse aus dem Grunde nicht in der Lage ist, weil dem Betrieb die dazu notwendigen Betriebsmittel fehlen. Es läßt sich auch der um gekehrte Fall berücksichtigen, d. h. wenn in an deren Betrieben Betriebsmittel für die Verteilung und den Versand der Erzeugnisse in einem der artigen Umfang vorhanden sind, daß schon mit Rücksicht hierauf jeder Inhaber solcher Betriebe zur Ausnutzung dieser Betriebsmittel Fertig- Erzeugnisse anderer Betriebe zur Verteilung und zum Versand regelmäßig zukaufen muß. Da so die Berücksichtigung aller solcher Verhältnisse noch nachträglich möglich ist, erscheint es durchaus be rechtigt, für die Ertragswertermittlung jeden Betrieb zunächst als Erzeugerbetrieb anzusehen, und zwar als einen solchen, der seine Erzeugnisse selbst verteilt. Im Hinblick hierauf werden die Ertragsbedingnngen des Betriebs betrachtet und abgegrenzt. Hiernach gelten als die Erzeugungs- arnndlagen, deren Umfang und Beschaffenheit vor erst festgestellt werden müssen: Die Freilandflächen, die überdachten Anbauflächen, die Heizungsanlagcn der überdachten Anbauflächen, die Gebäude und die beweglichen Betriebsmittel. Die besondere Feststellung des Umfangs der Gehölz- und Gewächsbestände erübrigt sich da durch, daß als Freilandfläche nur die durch die Anzucht der Gehölz- und Gewächsbestände genutzte Freilandfläche gerechnet wird. Die am Bewer tungsstichtag gerade landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche, spi sie auch nur im regelmäßigen Wcchselanbau landwirtschaftlich genutzt, wird wie landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen ge sondert behandelt und bewertet. Ob die Freiland- slächen bewässerbar oder gar beregenbar sind, wird nicht festgestellt. Offenbar hat sich durch die bis herigen amtlichen Untersuchungen eine abweichende Ertragsfähigkeit mit Rücksicht auf Bewässerungs- und Beregnungsanlagen in Baumschul- und Forst pflanzennichtbetrieben nicht Nachweisen lassen. Die Bodengüte der Freilandflächen wird grundsätzlich in derselben Weise festgcstellt wie für landwirt schaftliche Betriebe. Daß sich die Bodengüte aus die Ertragssähigkeit der Baumschul- und Forst pflanzenbetriebe zahlenmäßig anders auswirkt als bei landwirtschaftlichen Betrieben, ist eine alte Weisheit und sei zur Vermeidung von Mißver ständnissen nur nebenbei erwähnt. Selbstverständ lich nimmt auf diese besonderen Beziehungen zwischen Bodengüte und Ertragssähigkeit der Baumschul- und Forstpflanzenzuchtbetriebe auch die Ertragsermittlung die notwendige Rücksicht. Die überdachten Anbauflächen umfaßen die Kasten- und Gewächshausanlagen, wie sie auch in Gemüsebaubetrieben Vorkommen. Diese Anlagen als solche, d. b. unter dem Gesichtspunkt ge schaffener baulicher^) Anlagen, werden für die Wertermittlung daher zunächst ebenso behandelt wie *). Vgl. St.- u. A.-R. Nr. 18 vom 5. 12. 1935. ?) Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 19. Juni 1937 (S. 3167 — 210 III), abge- druckt in Heft 4^ des Reichssteuerblatts, S- 743). in Gemüsebetrieben. Daß gleichartige überdachte Anbauflächen zahlenmäßig in anderer Weise ans die Ertragssähigkeit eines Baumschul- und Forst- pflanzenbetriebs einwirken als auf diejenige eines Gemüsebaubetriebs, erklärt sich aus den Wesens- Unterschieden in der Erzeugung. Dies wird bei der Wertermittlung dann auch noch beachtet. Im Bauurschul- und Forstpflanzenzuchtbetrieb er- üllen die überdachten Anbauflächen ihre wirt- chaftliche Bedeutung z. B. als Vermehrungs- lächen, als Stätten der Handveredlungen und der Neuzüchtungen, in manchen Fällen auch als Schau flüchen zur Bequemlichkeit der Kauflustigen. Jedenfalls üben aus diesen und auch aus anderen Gründen die überdachten Anbauflächen rein sach lich einen Einfluß auf die Höhe der Ertragsfähig keit des Gesamtbctriebes aus, und sie werden dem entsprechend mit den für sie notwendigen Be ständen an Gehölzen und Gewächsen bei der Wert ermittlung in Rechnung gestellt. Die Berücksichtigung der Heizungsanlagen wird auf die einfachste und natürlichste Grundlage ab gestellt: auf die Größe der Kesselheizfläche bei Warmwafser- und bei Dampfheizung, im übrigen auf die Größe der beheizten Anbauflächen, unter besonderer Berücksichtigung der Art der Heizungs anlagen. Dieses Verfahren konnte aus der Bewertung der Gemüsebaubetriebe übernommen werden, wo es zuerst eingeführt wurde. Als Fläche für Hofräume, Hausgarten, Dauer wege, Lagerplätze usw. wird durchweg ein Pausch satz von 10 v. H. der Betriebsfläche des Baum schul- oder Forstpflanzenzuchtbetriebes unterstellt. Die genaue Flächeninhaltscrmittlung würde ja auch in vielen Fällen zu zeitraubend sein, ohne daß sich dadurch an der durch Pauschsatz ermittelten Hofraumgröße wesentlich etwas ändern würde. Die Unterstellung eines Pauschsatzes empfiehlt sich auch aus einem'anderen Grunde für Vie Verein fachung der Flächenermittlungen. Die Gesamt- große eines Betriebes ist eine bekannte, feststehende Größe. Werden hiervon die landwirtschaftlich oder in anderer Weife genutzten und dementsprechend gesondert zu bewertenden Flächen abgezogen, die ebenfalls leicht nachweisbar sind, so ergibt sich die zu berücksichtigende Fläche des Baumschul- oder Forstpflanzenzuchtbetriebs. Von der so verbleiben den Fläche gelten 10 v. H. als Hofräume usw. und 90 v. H. als Baumschul- oder Forstpflanzen zucht-Freilandfläche. Diese Fläche wird dann nach der Größe der überdachten Anbauflächen einschl. Umgebungsflächen gekürzt. Bezüglich der Gebäude ist nach den Bewertungs richtlinien die folgende Dreiteilung zu beachten: a) Pack- und Versandschuppen (für den Versand der betriebseigenen Erzeugnisse), b) Betriebsgebäude (mit Einschluß etwaiger Wohnränme für die Gefolgschaft), c) Wohngebäude oder Wohnräume für den Be triebsinhaber. ") Diese Betrachtungsweise hat nichts mit einer Auffassung als Gebäude zu tun. Für die Gebäude zu a) und b) ist lediglich fest zustellen, ob sie vorhanden sind. Im Rahmen der Ertragswertermittlung genügt für den Regelfall allein diese Feststellung. Für die Wohngebäude des Betriebsinhabers sind dagegen auch Feststellungen über den ortsüblichen Jahresmietwert nach Größe, Bauart usw. notwendig. Auch bei den beweglichen Betriebsmitteln ge nügen für die allgemeine Ertragswertermittlung einfachste Feststellungen. Es ist' nur danach zu fragen, ob Lastkraftwagen, Gespanngeräte, Zugvieh, Bodenfräsen oder andere Bodenbearbeitungskraft geräte vorhanden sind. Was die sogenannten allgemeinen wirtschaftlichen Ertragsbcdingungen betrifft, so sind nur festzu stellen: Entfernung der verschiedenen Trennstücke vom Wirtschaftshof, Entfernung des Wirtschafts hofs von dem maßgebenden Bahnhof oder der sonst in Frage kommenden Ladestelle für die Verladung der Erzeugnisse und die Entladung des Düngers oder der anderen Erzeugungsmittel. Außerdem wird nach der Beschaffenheit der Wege für Be fahren gefragt: Kunststraße oder unbefestigter Landwegs Soweit die Feststellungen im allgemeinen. So mancher wird bisher eine Frage nach der Art der gewonnenen Baumschul- oder Forstpflanzenzucht erzeugnisse vermißt haben. Die Klippe der Be rücksichtigung der Art der Erzeugnisse oder der Erzeugung selbst ließ sich aus einfachste Weise um segeln. Es stellte sich offenbar bei den Unter suchungen heraus, daß die Umtriebszeit der Ge hölze, 'und zwar die durchschnittliche Umtriebszeit, das beste Kennzeichen für die Berücksichtigung der Eigentümlichkeit der Erzeugung ist. Da aber die Umtriebszeit nicht immer einwandfrei nachweisbar ist, tritt an ihre Stelle das Durchschnittsalter der Gehölz- oder Gewächsbestände. Nimmt man Be triebe aus, die nur Moorbeetgewächse heranziehen, so lassen sich für die Beurteilung der Ertrags sähigkeit nach dem Durchschnittsalter der Bestände auf den Freilandflächen zwei Gruppen von Be trieben unterscheiden, und zwar Betriebe mit einem Durchschnittsalter der Bestände bis zu vier Jahren im Gegensatz zu Betrieben mit einem Durchschnitts alter der Bestände über vier Jahre. Wie die Dinge um den 1. Januar 1935 als den maßgebenden Bewertungsstichtag lagen, war die Ertragssähigkeit der Betriebe mit einem Durch schnittsalter der Bestände über vier Jahre, das sind insbesondere Betriebe mit Beständen an alten Nadelgehölzen und Alleebäumen, niedriger zu ver anschlagen als bei Betrieben mit einem Bestands- Durchschnittsalter bis zu vier Jahren. Eine weitere Abstufung der Ertragsfähigkeit nach dem Durch schnittsalter der Bestände ließ sich offenbar nicht Nachweisen. So ist also das Durchschnittsalter der Gehölz- und Gewächsbestände von Bedeutung, be sonders dann, wenn es in der Nähe der maßgeben den Grenze von vier Jahren liegt. Immerhin scheint die Grenze so gewählt worden zu sein, daß in den praktisch vorkommenden Fällen das Be stands-Durchschnittsalter nicht nur um kleinste Bruchteile von den bedeutungsvollen vier Jahren ie hoch istder Schaden? Gelegentlich der Altonaer Baumschulertagung wurde wieder vielfach auf die mancherorts gerade zu existenzbedrohende Schädigung von Baumschul kulturen durch die Engerlinge hingewiesen. Es nannten einzelne Schadenszifsern von 10 000.— bis 30 000 Mk, ja, bis zur zwangsläufigen Ver äußerung der Baumschule gehen die Schäden, die durch die Maikäferlarven angerichtet werden. Es mögen als kennzeichnende Stimmen hier nur zwei derartige Aeußerungen angeführt werden: Auszug aus der Zuschrift einer Harzer Baum schule: „Himmelschreiend sind die Schädigungen durch Engerlinge, wo teilweise halbe Quartiere aufge- ressen sind. Dieses trifft bei 35 A> der mitteldeut- chen Baumschulen zu. H i l f e t u t n o t! Ich habe estgestellt, daß die Schädigungen durch Engerlinge n Mitteldeutschland sehr erheblich sind. Insonder heit sind die Baumschulen in den Kreisen Ballen stedt, Saalkreis, Merseburg, Delitzsch, Torgau und vermutlich auch Liebenwerda — also der gesamte südliche Teil des Wirtschaftsgebietes Sachsen-An halt — stark heimgesucht. Eine Baumschule meldet, beim Veredeln von Paradies-Unterlagen einen Ausfall von 25 durch Engerlingfraß fcstgestellt zu haben, bei Mahaleb ist der Schaden wesentlich größer. Ich halte es für dringend erforderlich, insbesondere in den Baum schulen, die in der Nähe des Harzes liegen, durch greifende Bekämpfungsmaßnahmen einzuleiten." Auszug aus der Zuschrift einer schleswig- holsteinischen Baumschule: „Die Engerlinge haben bei mir dermaßen ge haust, daß eine Anmeldung verkaufssertiger Baum- schulerzcugnisse für mich fast nicht in Frage kommt. Ich will Ihnen nur einige verheerende Beispiele mitteilen. Ich hatte ungefähr 500—600 Apfel bäume, 3—4;ährig, zu verkaufen Am Freilag habe ich sie verlauft. Nach dem Verkauf wollte ich mal nachsehen, ob die Wurzeln in Ordnung waren. Da mußte ich leider die Wahrnehmung machen, daß die Wurzeln glatt abgefressen waren, wie Kuh schwänze. Auch nicht eine Faserwurzel dran. Die sind nicht zu verkaufen, ebenso einige hundert Apfel- Mittelstämme. Auch Canina- und Pfirsich-Säm linge, niedrige Rosen, sind abgefressen. Habe im Frühjahr 7000 niedr. Stachelbeeren aufgepflanzt, auch sie sind fast alle abgefressen, ebenso waren 2500 Apfelwildlinge nicht zu veredeln. Also, ob noch etwas gut wird, kann ich heute nicht angeben." Vernichtungen von 80 v. H. der aufgcpflanzten Unterlagen meltut ein Baumschuler Sachsens. Von feiten der RHA. II L 9 des Reichsnähr standes wurde die Notwendigkeit von Hilfsmaß nahmen bereits an die maßgebenden Stellen ge leitet. Im dankenswerten Verständnis für die ge fährliche Lage sind auch reichsseitig bereits be trächtliche Mittel zur Bekämpfung eingesetzt wor den. Mit den bisherigen Geldmitteln allein wird aber die Hilfe nicht durchgreifend sein, es muß noch mehr geschehen. Es muß dieser Schädling der ge- sautten Bodenbewirtschaftung durch Anerkennung eines allgemeinen Notstandes als allgemeiner Volks feind erklärt werden, für dessen Vernichtung ganz wesentlich weitgehendere Mittel angesetzt werden müssen, z. B. Hilfe der Schulkinder, der Hitler jugend, des Arbeitsdienstes. Diese Kräfte zu mo bilisieren, bedarf es selbstverständlich schwerwiegen der Beweise für den Umfang und Tatbestand der Schäden. Im sofortigen Nachgang der an den Reichsnährstand gelangten Hilferufe schlage ich vor, unverzüglich Material über Engerlingsschüden in Baumschulen zn sammeln, das den einschlägigen Dienststellen der RHA. II zur Verfügung gestellt werden soll, um weitere, geeignete, durchgreifende Maßnahmen erreichen zu können. Ich fordere da her alle Baumschuler auf, sofort mit der Material sammlung zu beginnen und die folgenden Fragen zu beantworten und sie der zuständigen Landes bauernschaft zuzuleiten. Um Zeit zu sparen und die Aufarbeitung zu erleichtern, wird gebeten, die Reihenfolge der Fragen innezuhaltcn und die Aus künfte ans ein besonderes Blatt zu schreiben, derart, als ob dem einzelnen Berichterstatter ein Frage bogen zugegangcn wäre, etwa folgendermaßen: Sekr..- in ü/rFe ütto/rckerL sc/rmen steLcMckiFk morcken? 2. Il ie mar ckrr Fr/rackea in cakokFe k/ a LriraFsmiackeraaF t. lp'ara^a in Le^aar/7/uaFEa/?aa/c- mra cknrrÜFe/üMc, me/c/cs, Lr/o/F ockrr Uk'/l- er/o/F? Ork, Datam. lVame ckrr Laam^räa/e. 4 a ckie /.aackr^/?aarra5r/ea/t la Unseren Baumschulern sei die schleunige und sorg- sältigo Beantwortung dieser Rundfrage dringend empfohlen. ' letrner. abweicht. Einzelheiten darüber, wie das Durch schnittsalter der Bestände zu ermitteln ist, müßen hier übergangen werden. Es soll hier nur noch ein kurzer Einblick in die Bewertungsrechnung folgen. Die Bewettunqsrechmmq Die Bewertungsrechnung hat, wie bei den an deren gärtnerischen Hauptbetriebsarten, die rech nerische Ermittlung des Ertragswerts zum Ziel. Die Bewertungsrechnnng ermöglicht es, daß ver schiedene Beurteiler zum gleichen Ergebnis über die Höhe des Ertragswerts gelangen, und zwar lediglich auf Grund der für jedermann leicht er kennbaren äußeren Merkmale des Betriebs, ohne in die Buchführung einzudringen, sie zu entwirren oder sie auf allgemein gültige Verhältnisse zurück- zusührcn, ohne überhaupt eine Buchführung vor auszusetzen. Um dies zu erreichen, gründet sich die Bewertungsrechnnng einerseits auf die vorberei tenden Feststellungen über die Erzeugungsgrund lagen und anderseits auf die Bewertungssätze und die Wertansätze, die nach den Bewertungsricht linien für die Erzeugungsgrundlagen in Frage kommen. Ein einfaches Beispiel wird am besten zeigen, wie die Bewertungsrechnung durchgeführt wird. Ein Baumschulbetrieb möge 20 ka groß sein; überdachte Anbauflächen seien nicht vorhanden. Das Bestands-Durchschnittsalter betrage drei Jahre, die Bodengüte sei nach den Grundsätzen für die Einheitsbewertung der landwirtschaftlichen Betriebe durch die Bodenzahl 30 (guter Spargelboden) auszudrückcn. Es seien Pack- und Versandschuppen und Betriebsgebäude vorhanden, aber keine Wohn gebäude oder Wohnräume für den Betriebsinbaber. An beweglichen Betriebsmitteln seien insbesondere vorhanden: Lastkraftwagen, Gespanngeräte, Zug vieh und Bodenfräsen. Die Bewertungsrechnung gestaltet sich wie folgt: 10 v. H. der Betriebsfläche von 20 ka, d. h. 2 ha, gelten als Hok- räume, Dauerwege, Lagerplätze usw. Anzusetzen sind hierfür bei der Boden zahl 30 für 1 ka 1670 Ml, im ganzen 2 x 1670 ^ 3 340 Ml SO v. H. der Betriebsfläche von 20 ba, d- h. 18 ka, gelten als Frei« lnnd-Baumschnlflächk. Anzusetzen sind hierfür bei der Bodenzahl 30 für 1 ka 8500 Ml, im ganzen 18 X 8500 -- 153 000 Ml zns. 156 340 Ml Auf 1 ka Baumschulbetriebssläche entfallen mit hin 156 340 : 20 -- 7817 als Baumschul- Hektarsatz. Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Wie bereits eingangs ausführlich erwähnt, gibt es außer den Anzucht- und Versandbetrieben auch reine Anzuchtbetriebe, die sich nur mit der Er zeugung oder der Anzucht, nicht aber mit der Ver teilung oder dem Versand befassen können, weil ihnen für den Versand die notwendigen Gebäude und Betriebsmittel fehlen (Anzuchtbetriebe, im Gegensatz zu Anzucht- und Versandbelrieben). Dies wirkt naturgemäß auf die Ertragssähigkeit mindernd ein. In welcher Weise sich dies in der Bewertungsrechnnng und in dem Ergebnis aus drückt, sei an einem zweiten Beispiel gezeigt: Der Anzuchtbetrieb sei 2 ka groß, ihm fehlen Pack- und Versandschnppen, Lastkraftwagen und Bodenfräsen. Im übrigen weise er dieselben Er tragsbedingungen wie der Anzucht- und Versand betrieb des ersten Beispiels für die Bewertungsrcch- nung aus. 10 v. H. der Betriebssläche von 2 ka, d. h. 6,2 ka, gelten als Hofräume, Dauerwege, Lagerplätze usw. Anzu setzen sind hierfür bei der Bodenzahl 30 für 1 ka 1670 Ml, im ganzen 0,2X4670 - 334 Ml 90 v. H. der Betriebsfläche von 2 ka, d. h. 1,8 ka, gelten als Frciland- Baumschulfläche. Anzusetzen sind hier für bei der Bodenzahl 30 für 1 ka 7520 Ml, im ganzen 1,8 X 7520 — 13 536 M zusammen: 13 870 Ml Auf 1 ka Baumschulbetriebsfäche entfallen mit hin 13870 : 2 — 6935 -M als Baumschul-Hektarsatz. Der Unterschied von 7817 — 6935 — 882 ÄA für 1 ka Baumschulfläche drückt die Unterschiede in der objektiven Ertragsfähigkeit lediglich nach den Grundlagen des jeweiligen Betriebs für die eigene Erzeugung aus, d. h. unter völliger Ausschaltung der besonderen Fähigkeiten des Betriebsinhabers. Verfügt ein Anzucht- und Versandbetrieb über Pack- und Versandschuppen auch für den Zukauf und Versand zuqekauster Fertig-Erzeugnisse, der artig, daß jeder Betriebsinhaber zur wirtschaftlichen Ausnutzung des Ueberbestandes an Pack- und Ver sandschuppen regelmäßig Fertig-Erzeugnisse zuzu kaufen Pflegt, so steigt dementsprechend der Ertrags wert, und der Unterschied in den Hektarsätzen wird größer. Auf einen anderen Sonderfall mit besonderen Verhältnissen sei noch hingewiesen. Es gibt eine Reihe kleiner, im Aufbau befindlicher Anzucht- bctriebc, denen die Anzucht von Forstpflanzen unter sagt ist, weil sie diese Anzucht vor dem 14. März 1935 (Inkrafttreten einer Sperrverordnung) noch nicht betrieben haben. In solchem Falle kann der Ertragswert bis zu 15 v. H. gekürzt werden. So ergäbe sich in dem Fall des Änzuchtbetriebes des zweiten Beispiels ein um 15 v. H. gesenkter Hektar satz, d. h. 6935 — 1040 - 5895 Ml. Mit diesen Beispielen ist die Berücksichtigung be sonderer Verhältnisse nicht erschöpft. Bei Betrieben, die über besondere Einrichtungen verfügen, die die Ertragsfähigkeit steigern, werden dementsprechend Zurechnungen zum Ertragswert angebracht. Ohne auf die Höhe dieser Zurechnungen einzugehe:., sei nur darauf hingewiesen, daß der«