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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Steuer- unö ^rbeitsrechtliche Rundschau Mitteilungen üer Steuerabteilung öer Huchstelle ües -eutschen Gartenbaus Nummer 1 Seilage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" 7. Januar 1K37 und Großhandelsumsätze Gartenbau Wenn schon die allgemeinen Bestimmungen über die Umsatzsteuersätze (1 oder 2 A>) bei vielen Gärtnern auf Schwierigkeiten stoßen, so herrschen in noch weit größerem Umfange bei den meisten Bctriebsunternehmern Unklarheiten über die Be steuerung von Großhandelsumsätzen. Vielfach wird dabei noch die Frage aufgeworfen, welche Sonder bestimmungen für die Lieferung an Wiederver käufer bei solchen Gegenständen in Betracht kom men, die aus dem Ausland eingeführt sind und ohne vorherige Be- oder Verarbeitung unmittelbar wieder abgesetzt werden. Mit folgendem sollen die in Betracht kommenden Bestimmungen kurz zu- sammengesaßt und erläutert werden: Umsätze aus Lieferung von Gartenbauerzeug nissen, die aus dem Ausland eingeführt und im Großhandel an Wiederverkäufer (Blumengeschäfte usw.) abgegeben werden, unterliegen seit dem In krafttreten des Umsatzsteuergesetzes vom 16. 10. 1934, also seit dem 1. 1. 1935, keiner Sonder regelung mehr. Diese Umsätze sind vielmehr genau so zu behandeln, als wären die Gartenbauproduktc im Inland erworben Nach dem alten Umfatz- steuergcsey kam unter gewissen Voraussetzungen für die verlängerte Einfuhr und die erste Lieferung eingeführter Gegenstände eine Umsatzsteuerfreiheit in Betracht, wenn die Lieferung im Großhandel erfolgte. Die zur Zeit gültige Regelung über die ver längerte Einfuhr und die erste Lieferung eingeführ ter Gegenstände außerhalb eines Seehafenplatzes ergibt sich aus 8 4 Ziffer 2 des neuen Umsatz- steuergesetzes. Danach sind umsatzsteuerfrei: „1 2. a) Verlängerte Einfuhr. Als solche gelten die auf die Einfuhr in einen Seehafen folgen den Lieferungen notwendiger Rohstoffe, Halb erzeugnisse, Lebens- und Futtermittel im Großhandel in Seehafenplätzen; b) die erste Lieferung von in das Inland ein- gesührten Gegenständen der unter s) genann ten Art im Großhandel außerhalb eines See hafenplatzes. Der Reichsminister der Finan zen bestimmt die Gegenstände (Freiliste 2) und benennt die Orte, die als Seehafenplätze gelten. Die Steuerfreiheit ist nur gegeben, soweit die Gegenstände im Inlands nicht oder nur in einem vom Reichsminister der Finan zen bestimmten Umfange bearbeitet oder ver arbeitet worden und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit buchmäßig nachgewiesen sind." Wichtigste Voraussetzung für die Umsatzsteuer- freihcit der verlängerten Einfuhr (8 4 Ziffer 2n) und die erste Lieferung eingeführter Gegenstände außerhalb eines Seehafenplatzes (8 4 Ziffer 2 b) ist also, daß die Gegenstände, für die die Umsatz steuerfreiheit in Anspruch genommen wird, auf der vom Reichsfinanzministerium herausgegebenen Freiliste 2 enthalten sind. Das ist jedoch bei Pflanzen und Blumenzwiebeln sowie bei Sämereien für Anbau und Futterzwecke .... seit dem In krafttreten des neuen Umsatzsteuergesetzes nicht mehr der Fall. Anders war es im Umsatzsteuergesetz 1932. Dort war für die hier in Rede stehende Umsatzsteuerfreiheit eine Aufzählung der Pflanzen und Blumenzwiebeln, sowie des Samens und der Sämereien für Anbau und Futterzwecke (vergl. damalige Freiliste 3) erfolgt. Eine Umsatzsteuerfreiheit für Lieferungen von Gartenbauerzeugnissen im Großhandel auf Grund der Bestimmungen über die verlängerte Einfuhr und die erste Lieferung eingeführter Gegenstände außerhalb eines Seehasenplatzes kommt danach nicht mehr in Betracht. Für alle Lieferungen von Gartenbauerzeugnissen, die im Großhandel erfolgen, gelten vielmehr ohne Rücksicht darauf, ob die Erzeugnisse im Inland oder im Ausland erworben worden find, folgende Be stimmungen Die Umsatzsteuer ermäßigt fich auf 14 v. tz. für Lieferungen im Großhandel, soweit der Unter nehmer die Gegenstände erworben, sie weder be arbeitet noch verarbeitet und die Voraussetzung für die Steuerermäßigung buchmäßig nachgewiesen hat (Z 7 Abs. 3 UStG.). Voraussetzung für die Umsatzsteuerermäßigung ist allerdings, daß die übrigen Bedingungen des ß 7 Abs. 3 UStG, und Z 49 Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen ge geben sind. Insbesondere dürfen also im Vor jahre die Lieferungen außerhalb des Großhandels nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtumsatzes ein schließlich Eigenverbrauch betragen haben (8 7 Abs. 3 UStG, und 8 49 UStDB.). Ferner ist zu beachten, daß 8 11 UStDB. gemäß eine Lieferung im Großhandel nur dann vorliegt, wenn der Un ternehmer einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unter nehmen liefert (zur gewerblichen Weiterveräuße rung — sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung — oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegen ¬ stände oder zur Bewirkung gewerblicher oder be ruflicher Leistungen). Als Großhandel im Sinne des 8 11 UStDB. gelten auch die Lieferungen s e l b st erzeugter Gegenstände, wenn sie an Händ ler oder an andere Gewerbetreibende zur gewerb lichen Verwendung in ihrem Gewerbebetriebe er folgen. Mit allem Nachdruck muß jedoch darauf hinge wiesen werden, daß der Gärtner die von ihm selbst erzeugten Gegenstände niemals im steuer begünstigten Großhandel absetzen kann; denn der ermäßigte Steuersatz von 0,5 v. H. kommt nur für solche Gegenstände zur Anwendung, die der Gärtner nicht selbst erzeugt, sondern (etwa durch Ankauf von einem anderen Gärtner) erworben hat (8 49 Ziffer 1 UStDB.). Solche Umsätze werden zwar als Großhandelsumsätze berücksichtigt, wenn die Feststellung getroffen werden soll, ob im letzten vorangegangenen Kalenderjahr die Lieferungen außerhalb des Großhandels nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtumsatzes einschließlich Eigenverbrauch betragen haben. An der Steuerermäßigung aber nehmen diese Großhandelsumsätze aus Lieferungen eigener Erzeugnisse nicht teil. Zur Erläuterung diene folgendes Beispiel: Ein Baumschulenbesitzer hatte im Vorjahre einen Gesamtumsatz von 100 000 lM. Er liefert in die sem Jahr Bäume, die er nicht selbst herangezogen, sondern von dritter Seite erworben hat, im Werte von 3000 M an einen Gartenausführenden. Hier kann der Baumschulenbesitzer den Steuersatz von 0,5 v. H. für die 3000 M nur dann in Anspruch nehmen, wenn er im Vorjahre für wenigstens 25 000 M eigene oder zugekaufte Erzeugnisse ohne vorherige Be- oder Verarbeitung im Großhandel (also an Wiederverkäufer) abgesetzt hat. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so muß er die 3000 M mit 2^o versteuern. Der Steuersatz von 1 v. H. käme nicht zur Anwendung, weil cs sich ja nicht um Lieferung eigener Erzeugnisse handelt. Endlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Umsatzsteuersreiheit für Lieferungen von Frisch gemüse im Großhandel, die bekanntlich auf Grund des 8 4 Ziffer 4 UStG, in Verbindung mit 8 21 Abs. 2 Ziffer 5 UStDB. 1934 galt, mit Wirkung ab 1. 10. 1936 in Fortfall gekommen ist, so daß also nunmehr umsatzsteuerfreie Lieferungen im Großhandel nicht mehr in Betracht kommen. Hu Steuerkarte auszuschreiben, in der sie die Höhe des Arbeitslohnes (einschl. Sachbezüge) und der ein behaltenen Lohnsteuer bescheinigen müssen. Am Schluß der Lohnstcuerbescheinigung hat der Arbeit geber die Merkmale der Steuerkarte für das Ka lenderjahr 1937 anzugeben. Bei Arbeitnehmern, für die nach 8 31 der Lohnsteuerdürchfuhrungsver- ordnung ein Lohnkonto nicht geführt zu werden braucht, weil keine Lohnsteuer einzubehaltcn war und der Arbeitslohn während der ganzen Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1936 nicht mehr als 18,— RM. wöchentlich (78,— RM. monatlich) betragen hat, hat der Arbeitgeber die Spalten 3 und 4 in der Lohnsteuerbescheinigung auf der zwei ten Seite der Steuerkarte 1936 durch schräge Striche auszufüllen. Hat dem Arbeitgeber für einen im Kalenderjahr 1936 beschäftigten Arbeit nehmer die Steuerkarte 1936 nicht vorgelegen, so hat der für diesen Arbeitnehmer an Stelle der Lohnsteuerbescheinigung ein Lohnsteuerüberwei sungsblatt nach einem besonderen, vom Finanzamt zu beziehenden Muster auszuschreiben. Der Arbeitgeber ist auch dann zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung auf Seite 2 der Steuerkarte verpflichtet, wenn das Dienstverhältnis vor dem 31. 12. 1936 beendet war und der Arbeit geber seiner Verpflichtung zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung bisher nicht nachgekom men ist. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigun gen und die Lohnsteuerüberweisungsblätter auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto aus zuschreiben und dem Finanzamt spätestens bis zum 15. 2. 1937 einzusenden. Es sind einzusenden: die Steuerkarte 1936 mit der Lohnsteuerbeschei- nigung an das Finanzamt, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1937 ausgeschrieben worden ist; die Lohnsteuerüberweisungsblätter für solche Ar beitnehmer, deren Steuerkarte 1986 dem Arbeit geber während deS Dienstverhältnisses im Ka landerjahr 1936 nicht vorgelegen hat, an das Finanzamt der Betriebsstätte. Arbeitnehmer, die am 31. 12. 1936 in keinem Dienstverhältnis standen, und sich daher an diesem Tage im Besitz ihrer Steuerkarte 1936 befanden, haben die Steuerkarte 1936 unter genauer An gabe der Wohnung, die sie am 10. 10. 1936 inne hatten, bis zum 15. 2. 1937 Lem Finanzamt ein zusenden, .in dessen Bezirk sie am 10. 10. 1936 wohnten. Dabei ist die Nummer der Steuerkarte 1937 und die Behörde, die diese Steuerkarte aus geschrieben hat, anzugeben. Als Lohnsteuer im Sinne der vorstehenden Be stimmungen gelten nicht die vom Arbeitslohn ein behaltene Bürgersteuer und die im Weg des Lohn abzugs geleisteten Spenden für wohltätige. Zwecke (z. B. für das Winterhilfswerk). Diese Beträge sind daher in die Lohnsteuerbelege nicht aufzu nehmen. Als Arbeitslohn gilt der Arbeitslohn vor Abzug der genannten Betrage (Lohnsteuer, Bürgersteuer, Spenden für das Winterhilfswerk). Ausschreibung der Lohnsteuerbelege 1936 Auf Grund des 8 29 Abs. II Satz 2, der 88 47, 48 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung vom 29. 11. 1934 und des Erlasses des Reichsfinanz ministers vom 7. 12. 1936 — 8 2333—145 III — (RStBl. S. 1185) sind die Belege über die im Kalenderjahr 1936 einbehaltene Lohnsteuer unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen aus zuschreiben und an das Finanzamt einzusenden: Der Arbeitgeber hat in den Lohnsteuerbelegen Lie geforderten Angaben für alle Arbeirnehmer zu machen, für die er im Kalenderjahr 1936 nach 8 31 der Lohnsteuerdurchsührungsverordnung ein Lohnkonto zu führen hatte. Daher sind diese An gaben, und zwar für die ganze Dauer der Beschäf tigung im Kalenderjahr 1936, stets zu machen, wenn in dieser Zeit Lohnsteuer einbehalten worden ist oder wenn der Arbeitslohn währerch der ganzen Dauer der Beschäftigung oder eines Teiles der selben den Betrag von 18,— RM. wöchentlich (78,— RM. monatlich.) überstiegen hat. Lohn steuerbelege sind also auch dann auszuschreiben, wenn der Arbeitslohn zwar mehr als 18,— NM. wöchentlich (78,— RM. monatlich) betragen hat, aber Lohnsteuer tatsächlich nicht einbehalten wor den ist. Den Eintragungen in die Lohnsteuer belege sind alle Lohnzahlungszeiträume (z. B. Ge haltsmonate, Lohnwochen) zugrunde zu legen, die im Kalenderjahr 1936 geendet haben. Es sind mithin ohne Rücksicht darauf, ob die Lohnzahlung nachträglich oder im voraus erfolgt ist, auch zu be rücksichtigen s) zu Beginn deS Kalenderjahres 1936: die Lohnzahlungszeiträume, die im Dezem ber 4935 begonnen und im Januar 4936 geendet haben, auch wenn nur ein Tag dieses Zeitraums in das Kalenderjahr 4936 fällt; b) am Schluß -es Kalenderjahres 4936: die Lohnzahlungszeiträume, die im Dezem ber 4936 geendet haben. Dagegen find Nicht zu be rücksichtigen die Lohnzahlungszeiträume, Lie Ende Dezember 1936 begonnen und erst Anfang Januar 1937 geendet haben. Bescheinigung der Lohnsteuer Die Arbeitgeber haben für die am 31. 12. 1936 bei ihnen beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer die Lohnsteuerbeschcinigung auf der zweiten Seite der /5t 6Ü59S/-5t6VS5/Jt//c6t/g? Aenderungen der Bürgersteuer 1937 Für die Bürgersteuer 1937 sind wiederum beacht liche Verbesserungen durch das 2. Aenderungsgesetz vom 27. Oktober 1936 eingeführt worden. Die Heranziehung zur Bürgersteuer nach dem Vermögen ist jetzt in das Ermessen der Gemeinden gestellt, und diese haben hierbei 8 2 des Steueranpastungs- gesetzes zu beobachten, wonach u. a. Fragen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit nach nationalsozia- listischer Weltanschauung zu beurteilen sind. In folgedessen darf diese Besteuerung in den Fällen nicht angewendet werden, in denen dem Steuer pflichtigen am Stichtag (10. Oktober des voran gegangenen Jahres) das sestgestellte Vermögen nicht mehr zuzurechnen war, z. B. wenn Ehegatten, die bei der Vermögensveranlagung zusammen ver anlagt waren, am Stichtag dauernd getrennt lebten oder wenn Kinder, deren Vermögen mitberücksichtigt worden ist, am Stichtag nicht mehr zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörten oder volljährig ge worden sind. Eine Mindestbesteuerung ist eingeführt worden nach einem Reichssatz von 6 RM. für Personen, deren land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinn des Reichsbewertungsgesetzes (Einheilswert) — also Rohvermögen ohne Abzug der Schulden — 20 000 M übersteigt. Bei Anwendung dieser Vor schrift ist der Reichssatz um je 2 Ml für das zweite und jedes folgende minderjährige Kind, das am Stichtag zum Haushalt des Steuerpflichtigen ge hörte, zu ermäßigen. Im übrigen werden Kinderermäßigungen in dem bisherigen Ausmaß nur noch bei der Heranziehung der Bürgersteuer nach dem Einkommen gewährt, dagegen nicht mehr bei der Bürgersteuer nach dem Vermögen, weil hier der Familienstand schon durch Abzug der Freibeträge vom Gesamtvermögen be rücksichtigt ist. Die Heranziehung der Bürgersteuer nach dem Vermögen erfolgt in Zukunft unter Berücksichtigung der Schulden. Kinder ermäßigung kommt also in Betracht, wenn min destens zwei minderjährige Kinder zum Haushalt gehört haben. Als Kinder gelten hierbei neben Abkömmlingen auch Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und deren Abkömmlinge. Im letzteren Sinne ist die Wortsassung „Kinder" irreführend; neben dem ehelichen Kind ist also ein Stiefkind usw. ausreichend. Bei Heranziehung zur Bürgersteuer nach dem Einkommen werden künftig die außerordentlichen Einkünfte im Sinn des 8 34 des Einkommensteuer gesetzes nicht mehr in vollem Umfang herangezogen, vielmehr ist auf Antrag die Bürgersteuer in dem Verhältnis zu ermäßigen, in dem sich die Ein kommensteuer durch Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung ermäßigt. Es muß jedoch min destens die Bürgersteuer entrichtet werden, die zu entrichten wäre, wenn der Steuerpflichtige die außerordentlichen Einkünfte nicht bezogen hätte. Wie schon erwähnt, sind maßgebend für die Steuerpflicht die Verhältnisse am Stichtag. Die Vorschrift, nach welcher der Haushaltungsvorstand zur Bürgersteuer gemeinsam mit seinem Ehegatten herangezogen wird, wenn beide im Stichtag nicht dauernd getrennt lebten, findet daher nur An wendung, wenn die Ehe bereits am Stichtag be stand. Haben die Ehegatten das zusammenzurech- nende Einkommen vor Ler Eheschließung erzielt, so entspricht es, — wie der Reichsminister der Finanzen in einem Erlaß vom 27. Oktober 1936 ausgeführt hat — der Billigkeit, daß bei der ge meinsamen Heranziehung nicht mehr Bürgersteuer erhoben wird, als wenn jeder Ehegatte für sich zur Bürgersteuer herangezogen worden wäre. Ist die Ehe noch dem Stichtag geschlossen worden, so sind die Ehegatten jeder für sich zur Bürgersteuer heran zuziehen. In beiden Fällen finden die Vorschriften über Steuerbefreiung und — auf Antrag — auch über Steuerermäßigung Anwendung. Eine Neuerung besteht auch darin, -aß eine Heranziehung der Witwe zur Bürgersteuer nach dem Vermögen für das Sterbejahr des Ehemanns ausgeschlossen ist. Eine Witwe hat also für ihre Person nach dem Ableben des Ehemanns im Erhebungsjahr nur die nach dem Sterbetag fällig werdenden Teilbeträge der Bürger steuer zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist dabei das Einkommen, das die Witwe selbst nach dem Sterbetag voraussichtlich im Erhebungsjahr er zielen wird. Entsprechend ist in den beiden nächsten Erhebungsjahren zu verfahren. Bei der Heranziehung der von ihrem Ehemann getrennt lebenden Ehefrau zur Bürgersteuer ist eine vom Ehemann auf Grund der gesetzlichen Unter haltungspflicht gewährte Unterhaltsrente bei der Ermittlung der allgemeinen Freigrenze nach einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs nicht mit zurechnen. Auch eine andere Entscheidung des Reichssinanzhofs ist beachtlich für Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Bei ihnen sind die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn abzüglich Werbungskosten) und Verluste aus anderen Einkunftsarten anzurechnen. Ein Antrag auf Berechnung der allgemeinen Frei grenze nach den Richtsätzen der gehobenen Fürsorge ist von Amts wegen stets zu unterstellen, wenn Bürgersteuerpflichtige, von denen die Bürger steuer auf der Steuerkarte angefordert worden ist, Befreiung beantragen und mit ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisten begründen. Daraus ergibt sich, wie der Reichsfinanzminister in dem schon erwähnten Erlaß bemerkt, daß nach dem Aufdruck auf Seite 4 der Steuerkarte die angeforderte Bürgersteuer vom Ar beitslohn nicht ohnehin einbehalten werden darf, wenn der Lohn den nach den Richtsätzen der allgemeinen Fürsorge berechneten und auf Seite 4 der Steuerkarte vermerkten Frei betrag nicht übersteigt. Auch in Fällen, in denen die Bürgersteuer durch Steuerbescheid oder öffent liche Anforderung nngefordert wird, erfordert der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen ein gleiches Verfahren. vr. O.
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