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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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/v^crn/csn- vnc/ /nva/Zc/sn^s/'L/c/iS^unA Versicherung vorübergehend Beschäftigter Durch die im Gartenbau infolge der Abhängig keit von den Wittsrungsverhältnissen gegebene be sondere Beschäftigungslage wird nicht selten eine vorübergehende Beschäftigung von Personen be dingt, deren Versicherungspflicht in der Kranken- und Invalidenversicherung umstritten ist und oft zu Schwierigkeiten und Streitfällen mit den zu ständigen Versicherungsträgern Anlaß gibt. Es sind dies hauptsächlich Fülle, die erst durch Leistungs ansprüche der Versicherten aufgedeckt werden und deren Beurteilung selbst dem Versicherungsfach mann Schwierigkeiten bereitet. Nicht selten aber führen solche Fälle zu erheblichen Beitragsnach berechnungen und Bestrafungen, so daß es am Platz scheint, einmal zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Vorweg ist zu bemerken, daß im allgemeinen dann, wenn eine Krankenversicherungspflicht be steht, auch Jnvalidenversicherungspflicht gegeben sein wird und umgekehrt. Eine grundlegende Ab weichung in der Invalidenversicherung ergibt sich nur insofern, als Jnvalidenversicherungspflicht grundsätzlich nur dann besteht, wenn dem Beschäf tigten Barlohn gewährt wird. Die Gewährung von ausschließlich Sachbezügen (nur Naturalentloh nung, Verpflegungsgewährung usw.) schließt in jedem Fälle eine Jnvalidenversicherungspflicht aus, während in der Krankenversicherung Versicherungs- Pflicht auch bei Gewährung von nur freier Ver pflegung oder sonstigen Naturalien in allen Fällen gegeben ist. Von besonderer Bedeutung erscheint es, einmal die Beschästigungsverhältnisse von höch stens dreitägiger Dauer und die Beschäftigungs- Verhältnisse von Ehefrauen näher zu betrachten, da hier nach allgemeinen Erfahrungen größte Unklar heiten herrschen. Es ist grundsätzlich irrig, wenn man annimmt, daß jedes Beschäftigungsverhältnis von längstens dreitägiger Dauer versicherungsfrei ist und daß Ehefrauen auch bei regelmäßiger Be schäftigung mit Rücksicht auf die für sie geltende Familienversicherung nicht besonders zur Kranken- und Invalidenversicherung gemeldet zu werden brauchen. Die Bekanntmachung der Reichsregie rung betr. Befreiung vorübergehender Dienstlei stungen von der Krankenversicherungspflicht vom 17.11.1913 besagt, daß vorübergehende Dienstlei stungen versicherungssrei bleiben, wenn sie von Personen, die sonst berufsmäßig Lohnarbeit ver richten, während vorübergehender Arbeitslosigkeit nur gelegentlich, insbesondere zur gelegentlichen Aushilfe ausgeführt werden und auf höchstens drei Arbeitstage entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein Pflegen oder im voraus durch Avbeitsvertrag beschränkt sind. Das Schwer gewicht ist hier auf die Beschränkung der Beschäf tigungsdauer auf höchstens drei Arbeitstage im voraus entweder durch den Umfang des Arbeits projekts überhaupt (beispielsweise bei vorüber gehender dringender Erntearbeit usw., die nur eine tageweise Beschäftigung erfordert) oder durch schriftliche oder mündliche vorherige Vereinbarung zu legen. Läßt sich der Umfang der Arbeits leistung nicht im voraus übersehen und wird die Arbeitsleistung beispielsweise durch Witterungsver hältnisse oder sonstige Umstände früher unmöglich, als vorgesehen, so gelten diese Befreiungsvorschrif ten nicht und es muß eine ordnungsmäßige An meldung zur Krankenkasse erfolgen, auch wenn die Arbeitsleistung sich tatsächlich auf weniger als drei Arbeitstage beschränkte (also z. B. nur auf einen oder zwei Tage). Ehefrauen, die ständig oder vor übergehend zur Verfügung des Betriebssührers stehen, unterliegen der Krankenversicherungspflicht ohne Rücksicht auf die etwa für sie geltende Fami lienversicherung, auch wenn sie nur etwa 4 bis 5 Stunden täglich Arbeit leisten. In der Invali denversicherung sind sie auf Antrag versicherungs srei, wenn sie nur in bestimmten Jahreszeiten in nicht mehr als zwölf Wochen oder aber insgesamt an nicht mehr als 50 einzelnen Tagen Lohnarbeit verrichten. Nun wird allerdings eine umfangreiche Beschäftigung solcher Frauen, besonders aber dann, wenn es sich noch um Mütter von schulpflichtigen Kindern handelt, heute in den meisten Fällen nicht mehr in Betracht kommen. Es werden daher Bei träge für diese Franen zur Kranken- und Invali denversicherung im großen und ganzen nur wäh rend der im Sommer stattsindenoen zusammen hängenden Beschäftigungszeiten von einigen Wo chen zu entrichten sein. Grundsätzlich falsch ist es aber, anzunehmen, daß diese Frauen wegen der ihnen aus der Familienversicherung ihrer Ehe männer zustehenden Kassenleistungen nicht zur Krankenkasse gemeldet zu werden brauchen. Wich tig für die Beurteilung der Versicherungspflicht fraglicher Beschäftigungsverhältnisse ist auch das Einkommen des Beschäftigten. Als Einkommens- grsnze für die Beurteilung der Versicherungspflicht nimmt das Reichsversicherungsamt in den heraus gegebenen Richtlinien ein Drittel des Ortslohnes an. Der Ortslohn ist in den einzelnen Gegenden verschieden hoch festgesetzt. Er dürfte für die hier in Frage stehenden Frauen im allgemeinen 2,30 bis 2,60 RM. täglich betragen. Also muß eine Ehefrau, um versicherungspflichtig zu sein, immer einen durchschnittlichen Tagesverdienst von etwa 0,80 RM. haben. Es sind jedoch die gesamten Lebensverhältnisse bei dieser Beurteilung in Be tracht zu ziehen. Eine Witwe kann beispielsweise im Falle einer Beschäftigung schon versicherungs- pflichtig sein, wenn ihr Einkommen hinter dieser OrtslohNdrittelgrenze zurückbleibt, weil für sie etwa schon 0,40—0,50 RM- täglich für ihren Lebensunterhalt von Bedeutung sein können. Maß ¬ gebend für die Entscheidung der Versicherungs. Pflicht wird stets sein, ob die von dem Beschäftigten erreichte Verdiensthöhe mit Rücksicht auf seine ge samten Löbensverhältnisse von Bedeutung ist. Irrig und mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar ist auch die Auffassung, daß ein Beschäf tigter nicht zur Kasse gemeldet zu werden braucht, wenn er zur Zeit der Beschäftigungsaufnahms der Krankenversicherung freiwillig angehört. Durch ein vsrsichsrungspflichtiges Beschäftigungsverhält- nis wird in allen Fällen eine freiwillige Versiche rung aufgehoben, so daß also immer eine Anmel dung solcher Personen als Pflichtmitglied zur reichsgesetzlichen Kasse zu erfolgen hat. Versiche rungssrei bleibt auch ein Beschäftigungsverhältnis von Personen, die sonst überhaupt keine berufs mäßige Lohnarbeit verrichten und nur gelegentlich, insbesondere znr gelegentlichen Anshilfe eine Be schäftigung ausüben, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist und von Schulkindern, wenn die Arbeitsdauer im Laufe eines Kalenderjahres höchstens auf acht Wochen oder zusammenhängend höchstens aus vierzig Tage beschränkt zu sein pflegt (s. Bekantmachung der Neichsregierung vom 17.11.1913. Am Schluß sei erwähnt, daß die vorstehenden Ausführungen nicht Anspruch darauf erheben können, diese Fragen erschöpfend behandelt zu haben. Immerhin werden sie dem einzelnen ge wisse Anhaltspunkte geben. Im Zweifelsfalle er scheint es ratsam, eine schriftliche Auskunft seiner zuständigen Krankenkasse einzuholen oder sich über Jnvalidenversicherungsfragen mit dem zuständigen Kontrollbeamten in Verbindung zu setzen. Es muß in diesem Zusammenhang noch erwähnt werden, daß jede An- und Abmeldung zur Krankenkasse innerhalb drei Tagen zu erfolgen hat und die Unterlassung die Anwendbarkeit der gesetzlichen Strafbestimmungen nach sich zieht; außerdem sind die Beiträge bei verspäteter Abmeldung nach dem Gesetz bis zum ordnungsmäßigen Eingang der An meldung sortzuentrichten. H. Lnsorg. am 3?. ^anvo«' Letzte Gnadenfrist für Devisenvergehen Als mit dem Zusammenbruch der Weltwirtschaft und der Weltwährungen dem deutschen Volke dis Devisenwirtschast ausgezwungen wurde, haben ge wisse Personen trotz der eingeführten scharfen Straf bestimmungen unter völliger Verkennung der Inter essen des Volksganzen es unterlassen, in ihrem Besitz befindliche anbietungspflichtige Auslands- Werte anzumelden. Andere haben unter Ausnützung der Lücken in der Devisengesetzgebung sogar später noch Teile ihres Vermögens in das Ausland ver bracht. Die bis vor kurzem noch bestehenden Lücken in der Devisengesetzgebung sind nunmehr durch das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die De visenbewirtschaftung vom 1. 12. 1936 geschlossen. Gleichzeitig hat die Reichsregierung ein Gesetz gegen Wirtschaftssabotage erlassen, das für schwere Fälle der Kapitalverschiebung in das Ausland oder des Stehemlasfens von Vermögen im Ausland die Todesstrafe Vorsicht. Bevor jedoch die neuen Gesetze in ihrer bollen Schärfe zur Anwendung kommen, soll denjenigen, die aus Uneinsichtigkeit oder gar aus reinem Eigen nutz Vermögen in das Ausland geschafft oder es unterlassen haben, irgendwelche anmeldungspflich tigen Werte anzubieten, eine letzte Möglichkeit ge geben werden, den bisher angerichteten Schaden wieder gutzumachen, Straffreiheit wegen der be gangenen Debisenvergehen zu erwerben und sich wieder in die Volksgemeinschaft einzugliedern. Tie Reichsregierung hat daher am 15. 12. 1936 ein Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit bei Debisenzuwiderhandlungen erlassen, wonach der jenige, der seine im Inland oder Ausland befind- Regelung der Aufwerwngshypotheken Da es dem Aufwertungsgläubiger nicht zuge- mutet werden kann, sein Kapital auf unabsehbare Zeit stehen zu lassen, und Schulden ja auch einmal zurückgezahlt werden müssen, so legt die Verord nung dem Schuldner die Verpflichtung auf, alle Mittel aufzuwenden, um die Rückzahlung zu er möglichen. Vor kurzem brachten wir einen Hinweis der Deutschen Gartenbau-Kredit-Ak- t iengesellschaft, Berlin NW. 40, Schlief- fenufer 21, über die voraussichtliche Regelung der Aufwertungsfälligkeiien. Das genannte Institut hat uns jetzt folgende Ausführungen zur Veröffent lichung überlassen: Mit Rücksicht darauf, daß es vielen Schuldnern nach Ablauf des Moratoriums für Aufwertungs- Hypotheken nicht möglich ist, die gekündigten For derungen aus eigener Kraft zurückzuzahlen, und auf dem Kapitalmarkt, angesichts des vordring lichen öffentlichen Kapitalbedarfes und der Woh nungsbaufinanzierung, Mittel zur Umschuldung von Hypotheken nicht zur Verfügung stehen, hat der Herr Reichsminister der Justiz unter dem 21. 12. 1936 eine Verordnung über die Regelung der Aufwertungsfälligkeiten erlassen, die in gleicher Weise Lie Interessen der Schuldner und der Gläu biger schützt. Die Verordnung findet Anwendung auf die aufgewerteten Hypotheken (Grundschulden) und die aufgewerteten persönlichen Forderungen, soweit sie auf Grund der bisherigen Vorschriften nach dem Inkrafttreten der Verordnung fällig werden oder fällig werden können. Hat die Aufwertungs stelle dem Schuldner auf Grund der bisherigen Vorschriften für einen Teil des Aufwertungsbe trages eine Zahlungsfrist bis zum 31. 12. 1036 bewiligt, so findet die Verordnung auf diesen Auf wertungsteilbetrag nur dann Anwendung, wenn er mehr als zwei Drittel des gesamten Aufwer tungsbetrages ausmacht. Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn die Beteiligten die Zahlung des Aufwertungs- Letrages durch eine Vereinbarung geregelt haben. Der Gläubiger kann die Zahlung des Kapitals von dem Eigentümer oder dem persönlichen Schuld ner nur verlangen, wenn er nach Inkrafttreten der Verordnung schriftlich gekündigt hat. Da die Kündigungsfrist drei Monate beträgt, und die Kündigung nur für den Schluß eines Kalender vierteljahres zulässig ist, braucht der Schuldner grundsätzlich erst zum 1. April 1937 zu zahlen. Hat der Gläubiger nach dieser Vorschrift gekün digt, so ist der Schuldner verpflichtet, das Kapital zur rechtzeitigen Zahlung bereitzustellen; hierbei hat er seine eigenen Mittel nach besten Kräften einzusetzen. Stehen ihm diese nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, und ist ihm auch eine private Umschuldung zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, so mutz er dem Gläu biger einen Vorschlag für eine endgültige Regelung der Fälligkeit machen. Hierbei ist aber zu beach ten, daß der Vorschlag auch unter allen Umständen eingehalten werden kann und nicht nur leere Ver sprechungen gemacht werden, um zunächst einmal die Fälligkeit hinauszuschicben. Lehnt der Gläubiger Len Vorschlag ab und kommt auch eine andere Einigung nicht zustande, so kann auf einseitigen Antrag des Schuldners oder des Gläubigers richterliche Vertragshilfe gewährt werden. Es ist aber zu beachten, daß dieser An trag innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Gläubiger gekündigt hat, gestellt werden mutz und daß bereits Einigungsverhandlungen stattgefunden haben. Stellt der Schuldner den Antrag, so soll er dabei nach Möglichkeit seine Einkommensverhält nisse und die Ertragsfähigkeit des belasteten Grundstücks nachweisen und ferner angeben, ob er sich bemüht hat, das Kapital umzuschulden. Zuständig ist dasjenige Amtsgericht, in Lessen Bezirk das Grundbuch für das belastete Grundstück geführt wird. Gewinnt der Richter die Ueberzeugung, Latz der Schuldner tatsächlich nicht in der Lage ist, den Be trag sofort zurückzuzahlen und dem Gläubiger ohne unbillige Härte ein weiteres Stillhalten zuzu- muten ist, so kann er die Fälligkeit des Kapitals den Verhältnissen des Einzelfalles entsprechend, ändern, wobei er aber darauf sehen soll, daß das Zahlungsvermögen des Schuldners — auch wenn es nur beschränkt ist — in bollem Umfange für Lie Schuldentilgung nutzbar gemacht wird. Der Richter kann mit Zustimmung Les Gläubigers 1. Abschlags- oder Teilzahlungen festsetzen, 2. Hypotheken in Abzahlungshypotheken umwan deln, 3. Hypotheken in Tilgungshypotheken umwan deln, d. h. also, in Hypotheken, die durch gleichbleibende Jahresleistungen in der Weise verzinst und getilgt werden, Latz die bei fort schreitender Kapitaltilgung ersparten Zinsen auf Tilgung anzurechnen sind. Hierbei soll Ler Tilgungssatz 2 Prozent in der Regel nicht übersteigen. Ferner kann Ler Richter auch ohne Zustim mung des Gläubigers dem Schuldner für das ganze Kapital oder einen Teilbetrag eine Zah lungsfrist bewilligen, die höchstens ein Jahr läuft und nach deren Ablauf de: gekündigte Betrag ohne weiteres zur Zahlung fällig wird. Gärtner, achtet auf leere Säcke! 1. Achte auf den Sack als wertvolles Volksgut; st er kostet Devisen, also den Arbeitsschweiß deines deutschen Volksgenossen I ^2. Nimm jeden entleerten Düngersack in den Betrieb! Jeder untergepflügte Sack bedeutet den Verlust wertvollster und nicht mehr zu er- setzender Devisen! ;! 3. Trocken gebliebene Düngersäcke brauchen si außer dem Ausschütteln nicht weiter gereinigt zu werden; es genügt ein Aufheben an sau- : berem, trockenem Ort! Sind Düngersäcke feucht geworden, so spüle die entleerten Düngersäcke mehrfach gut in sauberem Wasser aus, hänge sie an sauberem Ort zum Trocknen auf und stapele die Säcke an trockenen Orten, geschützt vor Ungeziefer und sonstigen Verschmutzungs- Möglichkeiten. 4. Achte darauf, daß kein Sack zerschnitten wird, si um als Schürze oder sonstiger Arbeitsschutz si zu Lienen! 5. Benutze den Sack nicht als Unterlage für irgendwelche Stapelungen. 6. Latz keinen Sack als Futzabtreter oder Scheuerlappen benutzen! 7. Sorge, daß jeder Sack auf schnellstem Wege > der Wirtschaft wieder zugesührt wird. lichen Vermögenswerte bis zum Ablauf des 31. Ja nuar 1937 der Reichsbank (unmittelbar oder durch Vermittlung einer Devisenbank) anbietet, der Be strafung aus dem Gesetz gegen Wirtschaftssabotage nicht verfällt und gleichzeitig Straffreiheit für alle Strafen erlangt, die er durch die Zuwiderhandlung gegen die Devisenvorschriften und die damit zu sammenhängenden Taten verwirkt hat. Wer auch diese letzte Gnadenfrist ungenutzt ver streichen läßt, und sich damit endgültig außerhalb Ler Volksgemeinschaft stellt, mutz sich darüber klar sein, Latz er wegen Verrates der deutschen Wirt schaft und des deutschen Volkes Lie schwersten Strafen zu gewärtigen hat. Befreiung von der Erstattung von Fürjorgekosten Die Reichsregierung hat am 22. 12. 1936 ein Gesetz über die Befreiung von der Pflicht zum Er satz von Fürsorgekosten beschlossen. Hiernach sind Kosten Ler öffentlichen Fürsorge, Lie vor dem 1. Januar 1935 aufgewendet wurden, Lern Für- sorgeverband weder von dem Unterstützten noch von seinem Ehegatten, seinen Eltern oder seinen Erben zu ersetzen. Das gleiche gilt für die Kosten einer in der Zeit vom 1. Januar bis 1. Juli 1935 gewährten öffentlichen Fürsorge, sofern der Unter stützte, oder, falls ein gleichberechtigter Angehöriger von der Fürsorge unterstützt worden ist, der Haupt- unterstützungsempsänger vor dem 28. November 1932 aus der Krisemmterstützung wegen Erreichung ihrer Höchstbezugsdauer ausgeschieden war. Selbstverständlich bedeutet dieses Gesetz nicht » etwa allgemein eine Abkehr von dem Grundsatz des Fürsorgerechts, wonach die Fürsorgeempfänger die erhaltenen Unterstützungsbeträge zurückzuerstatten haben, sondern das Gesetz ist lediglich als einmalige und ausnahmsweise gewährte Sondervergünstigung gedacht. Erweist sich eine Fälligkeitsregelung in der oben beschriebenen Form auf billige Weise als nicht mög lich, so kann der Richter die Kündigung, die der Gläubiger ausgesprochen hat, als unwirksam er klären und die ordentliche Kündigung für den Gläubiger auf zwei Jahre ausschlietzen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde und gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Be schwerde innerhalb der Frist von zwei Wochen nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antrag steller, doch kann der Richter über die Kostenlast eins andere Bestimmung treffen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die gesetzlichen Fälligkeitsbedingungen und die richterlichen Anordnungen bedürfen nicht der Ein tragung in das Grundbuch, doch kann das Amts gericht das Grundbuchamt um Eintragung in das Grundbuch ersuchen, wenn eine vom Gericht ver mittelte Vereinbarung zwischen den beiden Par teien oder eine richterliche Anordnung erfolgt ist. Dio Eintragung erfolgt in diesem Falle ge bührenfrei. Die sonstigen Vereinbarungen über die vor zeitige Fälligkeit des Kapitals aus besonderem An laß (nicht pünktliche Zahlung der vereinbarten Zins-, Tilgungs- oder Abzahlungsraten, Grund stücksverkauf) bleiben von dieser Verordnung un berührt. Es sei noch besonders darauf hingewiesen, daß die Hypothekenbanken und sonstigen Grundkredit anstalten, sowie die öffentlichen oder unter Staats aufsicht stehenden Sparkassen und auch die Ver sicherungsgesellschaften aller Art grundsätzlich nicht gehalten sind, aufgewertete Hypotheken zu kündigen. Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß sich diese Neuregelung nicht auf solche Aufwertungs- Hypotheken bezieht, die vom landwirtschaftlichen Schuldenregelungsverfahren betroffen sind.
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