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Steuer- un- Mbeitsrechtliche Run-Mau Mitteilungen -er Steuerabteilung -er Suchstelle -es -rutschen Gartenbaus Nummer - öeilage zu „die Gartenbauwirtfchaft" Nr. 31 5. flugust 1937 Verlustausgleiche bei gärtnerischen Betrieben mit Baulandcharakter Das Einkommensteuergesetz geht grundsätzlich davon aus, daß Verluste, die sich aus einer einzelnen Einkunftsart ergeben, mit den Einkünften der übri gen Einkunftsarien ausgeglichen werden können. So bestimmt 8 1 Absatz 2 des Einkommensteuer gesetzes, daß als Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Gesetz bezeichneten Einkunfts arten nach Ausgleich mit Verlusten gelte, diesichauseinzelnenEinkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben. Eine Ausnahme bezüglich des Verlustausgleichs besteht zunächst bei Verlusten aus sogenannten Spe kulationsgeschäften. Unter Spekulationsgeschäften im Sinne des Einkommensteuergesetzes versteht man bekanntlich Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung verhältnismäßig kurz ist, z. B. bei Grundstücken kürzer als zwei Jahre, bei Wertpapieren weniger als ein Jahr. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits bilden den Gewinn bzw. den Verlust aus Spekulationsgeschäften. Nun bleiben Gewinne aus Spekulationsgeschäften steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1000 KU betragen hat. Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr er zielt hat, ausgeglichen werden. Eine weitere Ausnahmestellung nehmen die Ver luste aus Land- und Forstwirtschaft ein. Verluste aus Land- und Forstwirtschaft (Gartenbau) dürfen bei Ermittlung des Einkommens nur ausgeglichen werden, wenn sie 1000 AU übersteigen. In diesem Zusammenhang verdient eine Ent scheidung des Reichsfinanzhofs vom 28. Januar 1937 — VI 26/37 — besondere Beachtung. Es handelt sich hier um folgenden Fall: Der Steuerpflichtige hatte 1925/26 ein etwa 80—100 Morgen großes Grundstück erworben, das zum Teil mit Wald bestanden ist, zum Teil brach liegt. Auf dem vorderen Teil befindet sich seit 1932 ein massives Wochenendhaus mit 3 Zimmern, Küche und Nebenräumen. 4 Morgen sind vom Steuer pflichtigen mit 400 Obstbäumcn und 100 Beeren sträuchern bepflanzt worden. Es befindet sich auch eine Gemüse- und Erdbeeranlage nebst Frühbeeten darauf. 10 YL des Gesamtbesitzes hatte der Steuer pflichtige bereits in Parzellen verkauft. In seiner Steuererklärung für 1934 hatte der Steuerpflichtige einen Verlust aus Landwirtschaft in Höhe von 1100 AU geltend gemacht. Finanzamt und Finanz- gericht hatten den Verlustausgleich nicht anerkannt. Die vom Steuerpflichtigen eingelegte Rechtsbe schwerde an den Reichsfinanzhof wurde für be gründet erklärt. Der Reichsfinanzhof führt in seiner Begründung folgendes aus: „Es mag sein, daß der Beschwerdeführer das ganze Gelände mit Rücksicht darauf erworben hat, daß es später günstig als Siedlungsland usw. wieder verkauft werden kann. Dem würde aber nicht im Wege stehen, für einen Teil des Geländes einen gärt nerischen oder landwirtschaftlichen Betrieb anzu erkennen, wie denn auch große Gärtnereien oft auf hochwertigem Bauland betrieben werden, ohne daß man dieserhalb sagen könnte, es handle sich nicht mehr um gärtnerisches Einkommen. Das wird hier um so mehr gelten müssen, als F. (die in Frage stehende Gemeinde. Die Schriftleitung) am äußeren Rande des Siedlungsgebietes liegt und hier wohl nur bescheidenere Grundwerte vorliegen, so daß eine größere Obstbaumkultur, soweit zu übersehen, noch auf lange Jahre möglich sein könnte. Die Begründung des Finanzgerichts, das gesamte Gelände — einschließlich des gärtnerisch genutzten — sei Bauland, bei Baugrundstücken sei aber ein Ab zug von Verlusten nur in Höhe der Einnahmen zu lässig, trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn es sich um einen gärtnerischen Betrieb handelt, der auf lange Sicht angelegt ist und bei dem in Zukunst regelmäßig zur Besteuerung heranzuziehende Ge winne möglich erscheinen. Wenn bei Grundstücken, die als Baugelände erworben worden sind, Mehr- ausgabenbetrage nicht vom Einkommen des Eigen tümers abgezogen werden dürfen, weil sie mit dem späteren steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Spekulationsgewinn zu verrechnen sind, so kann man diesen Satz nicht auf den Fall erstrecken, daß auf solchem Gelände ein selbständiger Betrieb unter halten wird, dessen Erträge zur Einkommensteuer herangezogen werden, insbesondere wenn der Be trieb im Verhältnis zum Bodenwert von erheb licher Bedeutung ist. Daß bloße Liebhaberei — ohne Rücksicht auf den Gewinn — vorliegt, dafür bieten die Akten keinen Anhalt. Das ist auch nach Lage der Sache nicht an zunehmen. Der Beschwerdeführer versucht, sich in dieser Baumplantage einen wertvollen Besitz zu schassen, der unter Umständen weit über den Wert des Grund und Bodens hinausgehen kann. Daß die Obstbaumplantage ihm in der Zukunft keine Einnahmen bringen wird, dafür liegt zur Zeit nichts vor. Bezeichnend ist, daß das Finanzamt erklärt hat, daß dem Antrag des Beschwerdeführers, die vier Morgen als gärtnerische Fläche zu bewer ten, nicht direkt widersprochen würde. Der Beschwerdeführer wird für die Zukunft die Folgen daraus ziehen müssen, daß jetzt ein gärt nerischer Betrieb angenommen wird. Er wird den Gewinn hieraus versteuern müssen. Bei einem späteren Verkauf der Obstbaumplantage könnte in Frage kommen, einen Veräußerungsgewinn zu er lassen, da nur der Wert des Grund und Bodens bei der Berechnung des Gewinns nicht in Ansatz gebracht wird, während die wertvollen Baum bestände einer Obstbaumkultur als ein besonderes Wirtschaftsgut in Rücksicht gezogen werden müssen." Wert des Streitgegenstandes in Linheitswertsachen Der Wert des Streitgegenstandes spielt bei der Durchführung von Steuerrechtsmitteln eine wich tige Rolle, So bestimmt 8 265 der Reichsabgaben- ordnung, daß das Finanzgericht über Berufungen, deren Streitgegenstand keinen höheren Wert hat als 100 RM-, nach freiem Ermessen entscheiden kann, ohne daß eine weitere Aufklärung des Sach verhalts oder eine Stellungnahme zu Rechtsfragen erforderlich ist. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn die «mit der Berufung angefochtene Entscheidung zu Ungunsten des Steuerpflich tigen abgeändert wird. Berufungsentscheidungen der Finanzgerichte können nach 8 286 Reichs- abgaibenordnung mit der Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof angefochten werden, wenn der Wert des Streitgegenstandes höher ist als 500 RM. oder wenn das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streit sache die Rechtsbeschwerde zugelassen'hat. Die Höhe des Streitwertes ist weiter von Be deutung für die Frage der Rechtsmittelkosten. Be kanntlich hat der Steuerpflichtige die Kosten des gesamten Rechtsmittebverfahrens zu tragen, wenn er im endgültiben Ergebnis unterliegt. Unter liegt er zum Teil, fo können ihm die Kosten zum Ten, insbesondere seine eigenen Kosten auserlegt werden. Bei Zurücknahme des Rechtsmittels hat der Steuerpflichtige die Kosten zu tragen. Dem Steuerpflichtigen können die Kosten auch dann ent sprechend auferlegt werden, wenn das Rechtsmittel zwar Erfolg hat, die Entscheidung aber auf Tat sachen beruht, die der Steuerpflichtige früher hätte geltend machen können und müssen. Die Kosten pflicht umfaßt die Verpflichtung, Auslagen der Rechtsmittelbehörden zu erstatten und die Rechts mittelgebühren zu zahlen. Die Rechtsmittelgebühr wird nach dem Werte des Streitgegenstandes be rechnet. Ist im Rechtsmittelverfahren eine bestimmte Steuersumme streitig, so bereitet die Ermittlung des Streitwerts keine Schwierigkeit. Der Streit wert entspricht hier dem Betrage der streitigen Steuerschuld Ist der Steuerpflichtige z. B. zu einer Einkommensteuer von 450 RM. veranlagt worden, und begehrt er im Rechtsmittelverfahren Herabsetzung der Steuerschuld auf 200 RM., so beträgt der Streitwert 250 RM. Bei Rechtsmitteln in Einheitswertsachen geht der Stroit nicht unmittelbar um einen bestimmten Steuerbetrag, fondern um die Höhe eines Wertes, nach dem sich eine Anzahl von Stenern oder sonstigen Abgaben bestimmt. Der Wert des Streit gegenstandes entspricht hier nicht dem Differenz- betrage zwischen festgesetztem und vom Steuer pflichtigen beantragten Einheitswert, sondern einem bestimmten Prozentsatz der streitigen Wert differenz. Hat das Finanzamt den Einheitswert auf 55 000 RM. festgesetzt und beantragt der Steuerpflichtige im Rechtsmittelverfahren Herab setzung des Einheitswertes auf 40 000 RM„ so be trägt der Wert des Streitgegenstandes nicht etwa 15 000 RM„ sondern nur einen bestimmten Bruch teil dieses Betrages. Nach dem Reichsbewertungsgesetz 1931 wurde aus Grund eines Urteils des Reichsfinanzhofs vom 17. 12. 1931 (Rmchssteuevblatt 1932 S. 228) der Wert des Streitgegenstandes in Einheitswertsachen für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und der Kostenberechnung grundsätzlich und in der Regel auf 10 v.T. des streitigen Einheits- wertbctrages festgesetzt. Im vorgenannten Beispiel wäre also der Streitwert auf 150 RM. festzufetzen gewesen. Bei der Einheitsbewertung 1931 war cs die Regel, daß von dem Einheitswert die Vermögens steuer für drei Jahre abhing. Die Einheits bewertung 1935 hat eine weit größere Bedeutung. Nach dem Einheitswert per 1. 1. 1935 bemißt sich die Grundsteuer für sechs Jahre. Außerdem ist der Einheitswert die Grundlage für die Ver mögensteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaftstouer und Neichsnährstandsbeiträge. Aus diesen Gründen ergab sich, daß der Wert des Streitgegenstandes bei der Einheitsbewertung 1935 nicht mehr mit 10 v.T. des streitigen Ein- hc'tswertbetrages angenommen werden konnte. Der Reichsminister der Finanzen hatte daher den Reichsfinanzhof um ein Gutachten über die Frage ersucht, ob auch bei der Einheitsbewertung 1935 an dem Grundsatz festzuhalwn sei, daß der Wert des Streitgegenstandes grundsätzlich und in der Regel aus 10 v.T. des streitigen Einheitswert betvages anzunehmen sei. Der Reich tfinanz- minister selbst wollte diese Frage verneinen und als Wert des Streitgegenstandes anfetzen: bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 15 v.T., bei städtischen Grundstücken . . 25v.T. des streitigen Einhei'swertbetrages. Im übrigen sollte nach der Ansicht des Reichsministers der Finanzen an den im Urteil vom 17. 12. 1931 auf gestellten Grundsätzen sestgehalten, d. h. der Streit wert mit 10 v.T. des streitigen Wertunterschiedes angesetzt werden. Der Reichsfinanzhof hat sich im Gutachten vom 15. Juli 1937 — III v 1/36 — Reichssteuerblatt S. 907, dem vom Reichsfinanzminister vertretenen Standpunkt angeschlossen. Es ist also künftig folgende Regelung maßgebend: Bei der Einheitsbewertung von land- und forst wirtschaftlichem Grundbesitz bemißt sich der Streit wert ans 15 v.T. des streitigen Einheitswert- betrages und bei sonstigem Grundbesitz aus 25 o. T. Der Pauschsatz gilt jedoch wie bisher nur sür die Regel. Er umfaßt lediglich die Vermögensteuer und die Grundsteuer. Deshalb kann es angebracht sein, den Streitwert höher sestzusetzcn, wenn im Einzelsall von der Entscheidung außer der Ver- mögensteuer und der Grundsteuer auch die Grund erwerbsteuer, die Erbschaftsteuer usw< abhängt. Bei der Einhcitsbewertung von Betriebsvermögen ver bleibt es bei dem bisherigen Satz von 16 v.T. Auch hier kann jedoch die Tatsache, daß etwa der Einheitswert die Grundlage sür die Bemessung der Gewerbekapitalsteuer bildet, zu einer entsprechend höheren Festsetzung des Streitwerts führen. Kapitalgesellschaften Fristverlängerung für die erleichterte und steuer begünstigte Umwandlung Unsere neue Wirtschaftsordnung hebt als einen ihrer Hauptgrundsätze die persönliche Verantwort lichkeit des einzelnen Unternehmers hervor. Um diesen Grundsatz von der Eigenverantwortung des Unternehmers zum Allgemeingut zu machen und praktisch in die Tat umzusetzen, hat der Staat bereits kurz nach der Machtergreifung die notwen digen Maßnahmen ergriffen, nm allen denjenigen Kapitalgesellschaften, die keine LÄensberechtigung mehr haben, die Möglichkeit zu geben, in erleich terter handelsrechtlicher Form und unter Gewäh rung von steuerlichen Vergünstigungen eine 1km- wanoluna in eine Personalgesellschaft (offene Han- delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Einzelfirma) mit per sönlicher Verantwortung der Inhaber vorzuneh men. Die Frist, innerhalb derer die erleichterte und steuerbegünstigte Umwandlung erfolgen kann, ist vom Gesetzgeber wiederholt verlängert worden. Eine letztmalige Verlängerung der Frist für die steuerbegü'nstiate ' Umwandlung ist nun mehr durch die 5. Durchführungsverordnung zum Umwandlungssteuergesetz vom 24. Juni 1937 (Reichsgesetzblatt S- 662) bis zum 31. Dezember 1937 gewährt worden. Gleichzeitig ist der Kreis der umwandlungsfähigen Kapitalgesellschaften da durch erweitert worden, daß nunmehr auch Gesell schaften, die in der Zeit vom 1. Juli 1934 bis 1. Januar 1937 begründet worben sind, die Steuer begünstigung bei der Umwandlung genießen. In Anpassung an diese Bestimmungen über die Ver längerung der Frist sür die steuerbegün stigte Umwandlung har der ReichsjustiMinister durch eine 4. Durchführungsverordnung zum Um wandlungsgesetz vom 24. Juni 1937 (Reichsqesetz- blatt S. 661) auch eine erleichterte han delsrechtliche Umwandlung für Kapital gesellschaften zugelassen, die in der Zeit vom 1. Juli 1934 bis 1. Januar 1987 gegründet wor den sind. Die Frist für die erleichterte handels rechtliche Umwandlung der Kapitalgesellschaften läuft nunmehr bis zum 31. Matz 1941. Steuerermäßigung beim Bau von Heuerlings- und Wcrkwohnnngen für ländliche Arbeiter Um das im Rahmen des Bierjahresplanes ge setzte Ziel, die Nahrungsmittelversorgung Deutsch lands vom Ausland unabhängig zu machen, zu erreichen, ist die Landwirtschaft im besonderen Maße auf die Mitarbeit einer ausreichenden Zahl von zuverlässigen Landarbeitern angewiesen. Zur Sicherung eines festen Stammes von arbeitsfreu digen und zuverlässigen Arbeitern ist es deswegen unerläßlich, den Landarbeitern gesunde Wohnun gen zur Verfügung zu stellen, die ihnen und ihren Familienangehörigen ausreichende Wohn- und Wirtschaftsräume bieten und die geeignet sind, die Arbeiter an die Scholle zu binden. Dem Bau von Landarbeiterwohnungen hat daher die Reichs regierung von jeher ihr besonderes Augenmerk geschenkt. Wir erinnern zunächst an die Anord nung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 28. August 1934 in der Fassung vom 15. März 1937, wonach dem Inhaber eines landwirtschaft lichen Betriebes aus Mitteln der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche rung auf die Dauer von sechs Jahren jährliche Zuschüße gewährt werden, wenn zur Mehreinstel lung verheirateter landwirtschaftlicher Arbeiter oder zur angemessenen wohnlichen Unterbringung bereits im Betrieb beschäftigter verheirateter land wirtschaftlicher Arbeiter neue Familienwohnungen erstellt werden. Der höchste Betrag des jährlichen Zuschusses beträgt für jede Familienwohnung 300 AU, der Gesamtzuschuß mithin 1800 AU. Die Verordnung des Beauftragten für den Vier jahresplan Ministerpräsident Generaloberst Göring vom 10. März 1937 nebst der hierzu ergangenen 1. Durchführungsverordnung vom 7. April 1937 und den Durchführungsvorschriften vom 24. April 1937 sicht für den Bäu von Landarbeiterwohnun- gen die Gewährung von langfristigen Darlehen durch die Preußische Landesrentenbänk vor- Die näheren VorauHetzungen für die Gewährung sol cher Darlehen sind in der Gartenbauwirtschaft Nr. 28 vom 15. Juli 1937 (Steuer- und arhcits- rechtliche Rundschau) ausführlich behandelt. Um die Bestrebungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen zu unterstützen und zum Bau derartiger Wohnungen anzuregen, ist nunmehr eine Verordnung über Steuerermäßi gung beim Bau von Heuerlings- und Wcrkwoh- nungen für ländliche Arbeiter vom 3. Juli 1937 (Reichsgesetzblatt S. 762) ergangen. 8 1 dieser Verordnung bestimmt, daß bei der Veranlagung von Land- und Forstwirten zur Einkommensteuer oder Umsatzsteuer ans Antrag die Steuerschuld nm 100 AU für jede Heuerlings- oder Werkwohnung ermäßigt wird, die in der Zeit vom 1. April 1937 bis 30. September 1940 bezugsfertig geworden ist. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, daß der Wohnungsbau gefördert ist: a) nach der oben erwähnten Verordnung zur beschleunigten Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker vom 10. März 1937 oder b) nach der Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 28. August 1934 (s. oben). Für eine Heuerlinqs- oder Werkwohnung, die nicht nach den bezeichneten Vorschriften gefördert ist, wird eine Steuerermäßigung nur gewährt, wenn die für eine Förderung nach der Verord nung zur beschleunigten Förderung des Baues von Heuerlings- und Wcrkwohnungcn - vom 10. März 1937 erlassenen Bauvorschriften befolgt sind. Die Bauten müssen also zweckmäßig und einfach gestaltet sein, die vorgeschriebene Größe und die festgesetzte Anzahl von Räumen enthalten. Die Steuerermäßigung wird bei der Veranla gung der Land- und Forstwirte zur Einkommen steuer oder Umsatzsteuer gewährt. Der Antrag des Steuerpflichtigen ist möglichst zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Es genügt, daß der Antrag in der Einkommensteuererklärung oder Umsatzstcucrerkl rung erstellt wird. Soweit der Steuerpflichtige ein« Einkommensteuer zu entrich ten hat, ist die Steuere Mäßigung bei dieser Steuerart zu gewähren. Wenn eine Einkommen steuer nicht zu entrichten ist oder die Einkommen steuer für die Steuerermäßigung nicht ausreicht, ist die Umsatzsteuer zu ermäßigen. Soweit sich die Steuerermäßigung auch bei Er mäßigung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr, in dem die Heuerlings- oder Werkwohnung be zugsfertig geworden ist, nicht voll auswirken kann, ist die Steuerermäßigung noch bei der Veranla gung für das folgende Kalenderjahr zu gewähren, und zwar zunächst wieder bei der Einkommen steuer. .. Die Umsatzsteuervorauszahlunben, die in dem . Kalenderjahr W entrichten sind, in dem die Heuer lings- oder Werkwohnungen bezugsfertig werden oder bezugsfertig geworden sind, können mit Rück sicht auf die Möglichkeit einer Steuerermäßigung nicht gestundet werden. Ob und inwieweit die Umsatzsteuer zu ermäßigen ist, kann erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entschieden werden. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen in dem laufenden Kalenderjahr können dagegen auf begründeten Antrag insoweit gestundet wer den, als voraussichtlich infolge der Steuerermäßi gung die endgültige Steuerschuld niedriger jein wird als die Summ« der zu entrichtenden Vor auszahlungen (vgl. Erlaß des RFM. vom 8- Juli 1937 — S. 2199 — 500 III; Reichssteuerblatt S. 851). Steuerbefteite Eigenheime müssen bis zum 3V. September 1937 bezugs fertig werden Bekanntlich ist durch das Grundsteuergesetz vom 1. Dezember 1936 eine Steuerbefreiung für solche neu errichteten Eigenheime festgelegt, die bis zum 30. September 1937 fertig werden. Der Reichs minister der Finanzen hatte bereits damals darauf hingewiesen, daß bei späterem Bszugsfertigwerden Anträge auf Befreiung nicht etwa deswegen ge nehmigt werden könnten, weil sich die Finanzierung des Bauvorhabens, die behördlich vorgeschriebene Baugenehmigung oder die Bauarbeiten selbst wider Erwarten verzögerten. Insbesondere hatte das Reichsfinanzministerium hervorgehoben, die Bau herren müßten mit der Möglichkeit rechnen, daß Bauarbeiter oder Baustoffe nicht in ausreichendem Maße verfügbar seien. In letzter Zeit sind von den Bauherren wiederholt Anträge auf Fristverlänge rung über den 30. September 1937 hinaus gestellt worden mit der Begründung, daß das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der vorstehend erörteren Ge sichtspunkte nicht rechtzeitig durchgeführt werden könne. Da diesen Anträgen nicht stättgegeben wer den kann, vielmehr unbedingt an dem Termin vom 30. September 1937 feftgehalten werden muß, müs sen die Bauherren in ihrem eigenen Interesse dar auf bedacht sein, die Bauarbeiten so zu fördern, daß die Neubauten bis zum 30. September 1937 be zugsfertig sind. Pr-nje für Superphosphat im Herbst 1937 Laut Mitteilung der „Deutschen Superphosphat- Jndustrie G. m. b. H.", Berlin, sind die Preise für Superphosphatmischungen ent sprechend den herabgesetzten Preisen für die ver wendeten Stickstoff- und Kali-Düngemittel er mäßigt, während die bisherig Superphosphat preise unverändert weiter gelten. Für Aufträge zur Lieferung im Juli, die den verkaufenden Stellen der Deutschen Superphosphat-Jndustrie bis zum 26. d. Mts. Vorlagen, werden die vorjährigen Frühbezugsvergünstigungen cingeräumt, nämlich: 30,— RM je 15 t auf Superphosphat, 15,— RM. je 15 t auf Superphosphatmischungen.