Volltext Seite (XML)
Die Gefolgschaft Mitteilungen »er Zachschaft Gärtner in »er Abteilung „Hof- un» eetriebsgefoigschaft" x Reichssachbearbeiter Srun« krooss Nummer 18 Seilage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" Nr. 30 29. Juli 1937 Dit Unfallverhütungsvorschriften aushängen! gegen z. Das Arbeitsgericht hat entschieden ehlenden Stunden nacharbsitet. — 8t. nommen. ^/io ^/io ^/io ^/io trieb alle Vorkehrungen getroffen sind, nm bei einem Betriebsunfall die erste Hilfe leisten zu können. Zweckmähigerweise wird eine bestimmte Person mit der Wartung eines Verbandkastens be traut. Sie ist mit dem Unternehmer dafür verant wortlich, daß der Inhalt des Verbandkastens stets vollständig ist und seine Aufbewahrung die feder- zeitige Berwendung einwandfreien und sauberen Verbandmaterials sichevstellt. Für Betriebe, die eine größere Anzahl von Ge- fnlgschaftsmitgliedern beschäftigen, sind weitere Einrichtungen für die erste Hilfe vorgeschrieben, z. B. die Bestellung von sogenannten Helfern für die erste Hilfeleistung bei Unfällen. Diese Ersthelfer werden in Lehrgängen ausge bildet, die von den Vereinigungen berufsgenosseu- schaftlicher Verwaltungen veranstaltet werden. Die Berufsgenossenschaft sucht die für diese Lehrgänge geeignete Teilnehmer aus, erledigt die erforder lichen Vorarbeiten und trägt anch die Kosten der Ausbildung. Die Unfallverhütung zu fördern, wirb künftig vor allem noch die Bestellung von Unfallver- tranensmännern in den Betrieben dienen. Nach den einheitlichen Bestimmungen in den Unfallver- hütungsvorschriften sollen Unfallvertrauensmänncr wenigstens in allen Betrieben mit 20 und mehr Gefolgschaftsmitgliedern ernannt werden. Im Einvernehmen mit der Deutschen Arbeitsfront wird die Berufsgenossenschaft demnächst auch diese der Unfallverhütung dienenden, bereits in Angriff genommenen Maßnahmen durchgeführt haben. Di« Vertrauensmänner sollen alsdann in den Be trieben die ständigen Beobachter über die Einhal tung der Unfallverhütungsvorschriften sein. der Unbilligkeit einer Kündigung nichts! Ganz abgesehen davon, daß — wie bereits er wähnt — z. Z die Bcschäftigungsaussichten älterer Angestellter besonders ungünstig sind, hieße es, den Kündigungsschutz für ältere An» gestellte in sein Gegenteil verkeh ren, wenn man gerade diesen Schutz zum Anlaß nehmen wollte, um die ge schützten Angestellten als erste aus ihren Arbeitsstellen zu entfernen. Der Klage war deshalb stattzugeben." Diesem verständnisvollen Urteil des Arbeitsge richts Berlin (6 La. 272/36) kann nur auf das Entschiedenste beigepflichtet werden. Leider hat die Beklagte sich diese Worte nicht zu Herzen genom men, sondern sich für die Zahlung der Abgangs entschädigung entschieden und den beiden Kläge rinnen trotz "mehr als zwanzigjähriger Tätigkeit 'im Betriebe damit die Arbeitsstelle endgültig ge ereignen. Hierbei nehmen naturgemäß die Kraft wagenunfälle die erste Stelle ein. Es ist im allge meinen festzustellen, daß in der Regel Unvorsich tigkeit und Leichtsinn die Schuld tragen. In sol chen Fällen mitwirkenden Verschuldens des Ver unglückten ist die Berufsgenossenschaft auf Grund der Notverordnung vom 8. 12. 1931 aber be rechtigt, Entschädigungsansprüche aus Unfällen auf dem Wege von oder zur Arbeitsstätte ganz oder teilweise zu versagen. Die Berufsgenossen schaft hat von diesem Recht bereits verschiedentlich Gebrauch gemacht. Unvorsichtigkeit und Leichtsinn, wie sie bei Junggshilfen und Lehrlingen oft als Unfallurfnche zu verzeichnen sind, können weniger durch Unfali- verhütunqsvorschriften als durch fortgesetztes Auf klärer: seitens des Lehrherrn und der Fachschulen bekämpft werden. Der Unfallverhütung dienen vor allem die Unfallverhütungsvorschriften, die jede Berufs genossenschaft auf Grund ihrer besonderen Erfah rungen und unter Berücksichtigung der dem Be ruf eigentümlichen Unfallgefahren aufstellt. Pflicht jedes Unternehmers ist es, die Unfallverhütungs- vorschriften im Betriebe an sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle auszuhängen oder den Ge- folgichaftsmitgliedern auf andere Weise zur Kenntnis zu bringen. Die Berufsgenossenschaft überwacht sowohl diese den Mitgliedern obliegende Verpflichtung wie die Beachtung der übrigen Unfallvechütungsvorschri-f- ten. Gesetz und UnfallvcrlMungsvorschrifU ver pflichten die Mitglieder der Berussgenossenschast zur Unterstützung der technischen Anfsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft und der mit der Ueber- wachung betreuten Vertrauensmänner und schrei ben z. B. vor, daß den technischen Aufsichts beamten und Vertrauensmännern der Zutritt zu den Betrieben nicht versagt werden darf. Die fest gestellten Mängel müssen innerhalb der gesetzten Frist beseitigt werden. Wo Unternehmer oder Ge- solgschaftsmitglieder den Anordnungen zuwider- handeln oder sich weigern, die gesetzlich vorgsschrie- bene Unterstützung zu leisten, muß die Berufs- genossenschaft Ordnungsstrafen verhängen. Dar über hinaus läuft der Unternehmer Gefahr, für alle Aufwendungen der Berufsgenossenschaft an läßlich eines Betriebsunfalles ersatzpflichtig zu werden, dessen Entstehung auf mangelnde Ord nung im Betriebe oder unterlassene Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zurückznführen ist. Neben der Ordnung im Betriebe muß beson derer Wert darauf gelegt werden, daß im Be- nuug kann gekürzt werden: ür Mittagessen ür Abendessen ür 1., 2. Frühstück, Nachmittags' kaffee, je für Wohnung Tarifordnung für Lehrlinge 8 1. Geltungsbereich Die Tarifordnung gilt für die Betriebe des Er werbsgartenbaues im Wirtschaftsgebiet Sachsen. Sie erfaßt die in diesen Betrieben beschäftigten Lehrlinge. 8 2. Erziehungsbeihilfe Die Erziehungsbcihilfe beträgt: im 1. Lehrjahr All 0,50 im 2. Lehrjahr All 1,00 im 3. Lehrjahr All 2,00 wöchentlich. 8 3. Entschädigung für Kost und Wohnung Die Entschädigung für Lehrlinge, die weder Kast noch Wohnung erhalten, beträgt im 1. bis 3. Lehr jahr All 6,00 wöchentlich. Bei teilweiser Gewährung von Kost und Woh- Frage: Ein Gehilfe hat eine leichte Ohren erkältung. Nach den Angaben des Arztes ist er voll arbeitsfähig, da er keine Beschwerden hat; nur das Gehör hat etwas nachgelassen. Bei vier Arzt besuchen hat er 714 Arbeitsstunden versäumt. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird der Gehilse noch mehr Stunden ver äumen. Kann ich verlangen, daß der Gehilfe die - . stand muß hier besonders nachdrücklich hingewiessn werden. Noch immer ist festzustellen, daß Raume, die in unmittelbarer Verbindung mit der Ge wächshausheizung stehen, als Wohn- und schlaf räume sür Gefolgschaftsnutglieder dienen. Der artige Räume sind weg«n der großen Gasvergif- tunqsgefahr völlig ungeeignet Die Beruisgenos- seufchaft hat eine ganz« Reche von Todes,allen durch Kohlenoxydqasvergiftung zu beklagen. Ganz besonders zahlreich sind in jedem Jahre die Unfälle, die sich durch Fall auf ebener Erde oder Stolpern über irgendwelche Gegenstände er eignen. Es muß gesagt werden, daß diese Unfälle zum größten Teile vermieden werden könnten, wenn in den Betrieben mehr auf Ordnung ge- halten würde. Ein besonderes Kapitel bilden die Unfälle, dis sich aus dem Wege von und nach der Arbeitsstätte und sei es auch nur Fahrlässigkeit, treffen würde. Einen Rechtssatz, daß Sie als Betriebsführer auf jeden Fall zum Ersatz der Sachen verpflichtet wären, gibt es nicht. Eine solche Verpflichtung besteht da- "1. bei Gastwirten hinsichtlich der soge Der Gehil e bekommt sein volles Monatsgehalt (50 All) nebst Kost und Wohnung. Antwort: Wir verweisen auf den ausführ lichen Artikel: „Fortzahlung des Lohnes bei Krank heit", Nr. 9 der „Gartenbauwirtschaft". Im ein zelnen ist zu der vorstehenden Frage zu sagen: Wenn der Gehilfe anläßlich von vier Arztbesuchen ungefähr je etwa zwei Stunden gefehlt hat, so ist das der typische Fall einer „verhältnismäßig nicht erheblichen" Arbcitsversäumnis im Sinn des 8 616 BGB. Der Lohnanspruch besteht also fort, und eine Verpflichtung zur Nacharbeit besteht nicht. Ueberhaupt ist der Gefolgsmann zur Nacharbeit niemals verpflichtet. Wenn in einem Wirtschafts bezirk ausnahmsweise der ß 616 BGB. durch die Tarifbestimmung, daß nur die tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt werde, ausgeschlossen sein soltte, dann fällt allerdings der Lohnanspruch des Gefolgsmanns für die versäumte Zeit fort. Der BetriÄsführer kann dann also den entsprechenden Lohnbetrag ab ziehen. Dagegen folgt daraus noch in keiner Weise eine Verpflichtung zur Nacharbeit. Diese kann der Betriebsführer nur verlangen, wenn der Gehilfe sich dazu freiwillig bereiterklärt, um so den Lohn abzug für die Dauer der Arbeitsversäumnis zu ver meiden. Eine solche Vereinbarung wird aber mei stens im beiderseitigen Interesse zweckmäßig sein; der Gefolgsmann hat keinen LohnauSfall und der Betrieb kann die infolge der Krankheit des Gehilfen liegen gebliebenen Arbeiten nachholen, zumal ge rade bei kürzeren Erkrankungen des Gehilfen die Einstellung eines Vertreters kaum möglich sein wird. In Ihrem speziellen Falle (der Fragesteller wohnt im Bezirk Kurmark) ist der 8 616 BGB. für den Gartenbau nicht durch Tarifordnung ausge schlossen. Infolgedessen besteht der Lohnanspruch oes Gehilfen auch ohne die (freiwillige) Bereit erklärung zur Nacharbeit fort. 8 4. Bisher günstigere Bedingungen Bisher in Lehrverträgen bestehende günstigere Bedingungen sollen aus Anlaß der in dieser Tarif ordnung enthaltenen Neuregelung nicht verschlech tert werden. 8 5. Inkrafttreten Die Tarifordnung tritt am 1. April 1937 in Kraft. gez. Lsunemann. Wir berichteten erst kürzlich, daß im Jahre 1936: 9166 Unfälle gemeldet worden sind, und daß die von der Berujsgenossenschaft gezahlten Entschädi gungen schon in den vergangenen Jahren eine Million Reichsmark überstiegen und für 1936 ent sprechend höher sein werden. Leitern als Anfallursachen Nach der Unfallursachenstatistil bilden nach wie vor die Leitern eine der hauptsächlichsten Gefah renquellen. — Morsche, angebrochene oder einseitig ganz zerbrochene Holme; fehlende, brüchige, ober flächliche aufgenagelte oder sich drehende Spros sen; Ersatz für fehlende Sprossen aus Eisenstäben oder Draht; fehlende Sicherung gegen Abrutschen! — Alle diese Mängel sind immer wieder festzu stellen. Und wie leicht wären Leitern, die als stän- oiger Zugang zu einem häufig zu betretenden Raum (Botzen, Keller) dienen sollen, dadurch zu sichern, daß in die Wand ein fester Haken (Krampe) eingsschlagen und ein« Leitersprosse hin- eingehängt wird. Jahrelang klettert der Gärtner auf einem Bruchstück von Lester zur Heizkesselgrübe hinunter, bis ihn schließlich das Geschick ereilt. Alljährlich zur Zeit der Obsternte werden Leitern benutzt, oft mit Zittern und Zagen, die sich durch biegen, während zwei einfache Holzstützen am oberen Ende genügen würden, das Durchbiegen und Umfallen zu verhindern. Wenn die Benutzung solcher unzulänglichen Betriebsgegenstände zu Un fällen führt, wird man ihren Benutzern nur un mittelbar für einen eintretenden Schaden verant wortlich machen können. Die Hauptschuld fällt hier auf den Betriebsführer. Um die aus der Be nutzung unvorschriftsmäßiger Leitern sich ergeben den Gefahren endgültig abzmvenden, sind Ver- sicherungsträger verschiedentlich schon in großzügi ger Weise vorgegangen. An sogenannten Unfall verhütungstagen, die unter anderem die Ostpreu ßische und Hessen-Nassauische Landwirtschaftliche Bsrufsgenossenschaft mit Hilfe der Ortsbausrn- ührer und der Landjäger durchführten, wurden chlagartig im gesamten Bereich der Berufsgenos- «nschaft Betriebsprüfungen an allen Orten vor genommen, die sich lediglich auf die Untersuchung der Zustände von Leitern und Treppen erstreckten. Alle bei dieser Gelegenheit vorgefundenen schad haften Leitern wurden dann sofort vernichtet. Eine gleiche Maßnahme würde sich zweifellos auch für sämtliche Gartenbaubetriebe empfehlen. Aber auch die Benutzung bester, sicherster Lei tern wird Unfälle herbeiführen, wenn dabei in ungeschickter Weife verfahren wird. Deshalb ist eine dauernde Aufklärung über die richtige Be- uutzung dieses Arbeitsgerätes erforderlich. Im Zusamenhang mit den Leitern sind auch die Treppen zu erwähnen. Auch ihr Zustand läßt oft viel zu wünschen übrig. Namentlich die zu den vertieft liegenden Gewächshäusern führenden Trep pen sind vielfach lediglich in den Erdboden ge hauen und mit Brettern notdürftig befestigt. Es wäre eine einmalige geringe Mül)«, sie in einen dauerhaften, unfallsicheren Zustand zu versetzen- Die Anbringung eines Geländers oder einer Hand leiste an Boden- oder Kellertreppe wird nicht sel ten aus althergebrachter Gleichgültigkeit unter lassen und beim Tragen von Lasten lieber mühsam ein Halt an der Wand gesucht. Einskeig- und Abwurflöcher Besonders verhängnisvoll kann das Fehlen eines Schutzes an den Bodenluken (Einsteig-, Abwurf löchern) werden. Sehr bezeichnend ist, daß das Geländer angebracht zu werden Pflegt, wenn sich im Umkreis irgendein Todesstnrz infolge der feh lenden Schutzvorrichtungen ereignet hat. In den Gewächshäusern bietet die Anordnung der Einsteigöffnung zu den Kesselheizungen viel fach Anlaß zu Unfällen. Gewiß stammen viele Heizanlagen aus früheren Jahrzehnten, in denen Unfallverhütung ein unbekannter Begriff war. Das Mindeste, was hier verlangt werden kann, ist, daß die Einsteigöffnung durch Geländer gesichert und die Leiter befestigt wird. Bei Neubauten muß unbedingt auf einen gesicherten, möglichst Platz bietenden Zugang zu der Heizung und auf einen standfesten Geländerschutz in ein Meter Höhe mit Fußleiste geachtet werden. Falltüren über Keller- öffnnngen, zu denen auch die vertieft liegenden Heizungen gerechnet werden müllen, dürfen bei Neubauten nicht mehr angebracht werden. Eine weitere Gefahrenursache bildet die Fuhr werks- und Tierhaltung. Hier ist es verhältnis mäßig schwierig, gegen tzis Unfallgefahr Vorkeh rungen zu treffen. Immerhin kann schon mancher Unfall durch eine ordnungsmäßige Ausstattung der Fuhrwerke verhütet werden. In dieser Hinsicht wirkt hoffentlich dis Reichsstraßenverkebrsordnung erzieherisch. Wesentlich ist eine gute Beleuchtung der Fuhrwerke während der Dunkelheit. Eine Eigenheit der Gartenbaubetriebe sind die zahlreichen Verletzungen durch Holz- und Glas splitter, Dornenstiche oder Bindedraht. In solchen Fällen führt im allgemeinen weniger die Wunde an sich als die nachfolgende Vernachlässigung zu den schwersten Folgen. Dringt bei den Besonder heiten der Arbeitsweise im Gartenbau Schmutz in die kleine, unbedeutende Wunde, so können wir mit einer Eiterung oder Blutvergiftung rechnen. Namentlich di« Gefahr der Wundstarrkrämpfinfek- tion sollte jeden Gärtner daran erinnern, daß er auch leichtesten Verletzungen die gebührende Be achtung zu schenken hat. Die durch Maschinen verursachten Unfälle im Gartenbau sind zwar nicht groß an Zahl, sie sind aber insofern bemerkenswert, als sie in der Regel sebr schwerwiegender Natur sind. Zudem ist ein ha '-"'d?r Anstieg dieser Unfälle zu beobachten. Auf einen weiteren häufig beobachteten Uebel- Längere Kündigungsfristen ändern an Ein früher in nichtarischen Händen befindlicher Betrieb war im Wege der Zwangsversteigerung in den Besitz der Hauptgläubigerin, einer Bank, über- gegnngen. Diese führte den Betrieb weiter, kün digte jedoch zum Zweck der besseren Verwertbarkeit des Unternehmens eine Reihe bereits sehr lange im Betrieb tätiger Mitarbeiter, obgleich an deren Stelle wieder neue Arbeitskräfte eingestellt werden mußten. Auf die Kündigungswiderrufsklage der Entlasse nen berief sich die Bank darauf, daß sie besonders sozial gehandelt zu haben glaube, wenn gerade die betriebsältesten Angestellten zuerst gekündigt wor den seien, da sie auf Grund des Kündigungsschutz gesetzes für ältere Angestellte eine längere Kün digungsfrist zu beanspruchen hätten und deshalb nicht so schwer von der Kündigung betroffen wür den. Mit Recht ist das Arbeitsgericht Berlin die ser Auffassung in einem Urteil vom 21. September 1936 entgsgcngetreten, in dem es sagt: „Es mag sein, daß der Betrieb des Beklagten mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Solange jedenfalls die Beklagte trotz dieser Schwierigkeiten den Betrieb aufrecht erhält, müssen auch die den Klägerinnen übertragenen Ar beiten versehen werden. Wenn die Beklagte meint, diese Arbeiten könnten von anderen Angestellten miterledigt werden, rechtfertigt dieser Gesichtspunkt die Entlassungen der Klägerinnen nicht; denn eben sogut können den Klägerinnen bei nicht ausreichen der Beschäftigung Arbeiten anderer — jüngerer — Angestellten zugewiesen und diese dann entlassen werden. Dieser Weg wäre sowohl vom Standpunkt des Betriebes, in dessen eigenem Interesse die Be schäftigung alter, bewährter Kräfte liegt, wie im sozialen Interesse vorzuziehen, umsomehr, als die Beklagte selbst vorgetragen bat, daß sie noch in den letzten Jahren neue Arbeitskräfte eingestellt hat. Die Verhältnisse des Betriebes bedingen daher die Entlassung der Klägerinnen nicht. Die Kündigung der Klägerinnen ist außerdem unbillig hart. Beide sind auf weitere Erwerbs tätigkeit angewiesen, cs ist aber gerade für ältere Angestellte außerordentlich schwer, eine Stellung zu finden. Hinzu kommt, daß die Klägerinnen nicht nur für sich, sondern auch für Angehörige zu sorgen haben. Sie würden daher durch eine Kündigung außerordentlich schwer getroffen werden. Demgegenüber ist der Einwand der Beklagten halllos, daß eine Entlassung von Angestellten mit längerer Kündigungsfrist gegenüber anderen Ange stellten deshalb am ehesten gerechtfertigt sei, weil die Angestellten mit längerer Kündigungsfrist mehr Zeit hätten, sich eine andere Stellung zu suchen. s nannten eingebrachten Sachen ihrer Gäste, also des Gepäcks, der Garderobe usw., aber das ist eine : Ausnahme und für das Dienstverhältnis gilt eine derartige Ausnahme nicht. Da Sie nach Ihrer Darstellung an dem frag- lichen Tage das ZiMnsr nicht betreten haben, ist es sehr unwahrscheinlich, daß Sie tatsächlich den Brand verschuldet haben könnten. Denkbar wäre es z. B., daß der Brand auf einen ungenügenden Zustand des Ofens zurückzuführen wäre. Das kann aber nicht in Frage kommen, weil es Sommer ist. Weiter könnte man Ihnen vielleicht vorwerfen, daß — falls der Bra»d einwandfrei auf das Ver halten des Lehrlings zurückgeführt werden könnte — . Sie Ihrer Aufsichtspflicht als Lehrhsrr nicht aus reichend genügt Hütten, so daß Sie dadurch den beiden Gehilfen gegenüber schadensersatzpflichtig^e- worden wären. Aber auch diese Möglichkeit scheidet aus, da die Sorgfaltspflicht bei einem doch im merhin schon zu den Erwachsenen zählenden Lehr ling nicht so weit gehen kann, daß der Betriebs führer und Lehrherr ihn wie ein kleines Kind un- unterbrochen unter Aufsicht behalten muß. Sie brauchen also unter den von Ihnen geschil derten Umständen berechtigte Schadensersatz ansprüche sowohl der Gehilfen wie des Lehrlings nicht zu befürchten. Dagegen könnten Sie selbst, wenn Sie den Schuldigen einwandfrei ermitteln können, von die sem Ersatz Ihres Schadens, soweit die Versicherung nicht eintritt, verlangen, und ebenso könnten auch die anderen geschädigten jungen Leute sich an den Schuldigen halten. Dabei müßten Sie aber be- rücksichtigen, daß Sie seinen Lohn nach erfolgter Verurteilung nur in Höhe des die Pfändungsgren zen überschreitenden Betrages einbehalten dürften, so daß praktisch dabei nicht viel herauskommcn wird. Frage: In meiner Gärtnerei beschäftige ich zwei Gehilfen und einen Lehrling, die alle bei mir in Kost und Wohnung stehen. Die jungen Leute bewohnen ein eigenes Zimmer, das nicht mit meinem Wohnhaus in Verhindung steht, sondern für sich ist. Vor einigen Tagen brach in dem Raum der jungen Leute ein Schadenfeuer aus, wobei fast ihre gesamten Sachen vernichtet wurden. Es be steht der dringende Verdacht der fahrlässigen Brandstiftung seitens der jungen Leute. Ich selbst komme für die Entstehung des Brandes nicht in Frage, da ich an dem betreffenden Tag nicht das Zimmer betreten habe. In meiner Feuerversiche rung ist eine Summe für die Sachen der jungen Leute eingesetzt, diese reicht aber nicht aus, den ganzen Schaden zu decken. Meins Frage geht nun dabin: 1. Hafte ich für den Schaden, den die jungen Leute an ihren Sachen erlitten haben? 2. Zwei der Leute sind noch minderjährig. Wie babe ich mich zu verhalten, wenn ihre Eltern an mich herantrcten und die restliche Zahlung des Schadens verlangen? Ich selbst habe doch auch noch großen Schaden erlitten, da die Versicherung doch nie die volle Summe bezahlt. Antwort: Eine Haftung Ihrerseits würde nur in Frage kommen, wenn Sie an dem Brand und damit dem Verlust der Sachen eine Schuld c//s L/v^cZi ukuv/äsig/icZis enZr/eZien, ZiaZZsZ c/s/" 66/5ksZ)5Zü/i56k" UnfallverbütungsmaßnalMM im Gartenbau