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Vie vartenbauwirtsckaft Nummer LS. 24. luni 1»7. 3 c/s/- unc/ §6/t)L^65LO59U5>9595Ukic//c>96 c/s5 c/sutLc/isn Vo/köL <A Ä as will die ReichsumlWunqsordnung? Das Landeskulturwerk steht vor der Aufgabe: 1,0 Mill, da vor Hochwasser zu schützen, 4 Mill, 5a Ackerland zu dränen, 3,5 Mill, 5a Grünland zu entwässern, 1,9 Mill, 5a Moorfläche zu kultivieren, 0,6 Mill, 5a Heide und Oedland zu kultivieren, 3,5 Mill. 5a zu bewässern, 0,4 Mill, 5a zu bemer- geln, 0,1 Mill, 5a Neuland an der Küste zu ge winnen, 6 Mill. 5a zersplitterten Grundbesitz zusammenzulegen. Von diesen Maßnahmen ist die letzte eine der wesent lichsten und in manchen Gegenden — vor allem im Westen und Süden — überhaupt eine unerläßliche Voraussetzung für die nötigen Bodenverbesserungs arbeiten. Aus diesem Grunde hat die Neichsregie- rung den Reichs- und Preußischen Minister für Er nährung und Landwirtschaft durch das Umlegungs gesetz vom 26. Juni 1936 (Reichsgeseyblatt I S. 518) ermächtigt, durch eine Verordnung die gesetzliche Grundlage für eine plan mäßige im ganzen Reich durch zu füh rende Feldbereinigung zu schaffen, um dadurch die „Ernährungs- und Selbstversorgungs grundlage des deutschen Volkes durchgreifend 'zu verbessern". Als Feld- und Flurbereinigung oder Grund stücksumlegung bezeichnet das Ermächtigungsgesetz das Verfahren zur Zusammenlegung zersplitterten ländlichen Grundbesitzes. In dem Umlegungs verfahren muß unter Mitwirkung aller Grundstückseigentümer eines bestimmten Gebietes erreicht wer den, daß jeder Eigentümer sein Land so gelegt bekommt, daß er es möglich st intensiv bearbeiten und so den Höch st ertrag aus ihm herausholen kann. Gleichzeitig ist die Anlage der nötigen Wege, Grä ben, Ent-' und Bewässerungen, Kultivierung von Oedland und dergleichen durchzuführen. Grund sätzlich bekommt jeder Teilnehmer für seinen alten Grundbesitz Land im gleichen Werte zurück. Nur für die neuen gemeinschaftlichen Anlagen, wie Wege und Brücken, muß er sich entsprechende Landabzüge gefallen lassen. Da das Land nach der Umlegung für den Eigentümer schon allein dadurch, daß er nun statt einer Unzahl von kleinen und kleinsten Parzellen wenige große, eine ordentliche Wirtschaft ermöglichende Flächen besitzt, erheblich im Wert gestiegen ist, sind auch noch weitere im Gesetz vor gesehene Landabzüge gerechtfertigt. Zur Deckung der Kosten des Verfahrens ist ein Land abzug bis zu einer niedrig gesetzten Höchstgrenze (714' v. H.) und zum Ausgleich für die auf den Grundstücken durchgeführten Bodenverbesserungen möglich und zulässig. Dieses so gewonnene Land ist in erster Linie zur Neubildung deutschen Bauern tums zu verwenden. Von der gesetzlichen Ermächtigung hat nunmehr der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, R. Walther Darrs, durch Erlaß der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1936 (Reichsgesetzblatt I Nr. 70) Ge brauch gemacht und dadurch die notwendigen Vorschriften für die Durchführung des Umlegungs verfahrens gegeben. Nach der Verordnung kann zer splitterter ländlicher Grundbesitz — als zersplittert gilt auch unwirtschaftlich geformter Grund- be itz — dann umgelegt werden, wenn dadurch eine befere Bewirtschaftung der Grundstücke mehrerer Eigentümer oder sonst eine Förderung der Landes kultur ermöglicht wird. Die Durchführung des Verfahrens obliegt den Umlegungsbehörden. Überste Umlegungsbehörde ist der Reichsminister für Er nährung und Landwirtschaft. Die Anordnung der Umlegung und Feststellung des Umlegungsgebietes erfolgt nach Anhörung des Landcsbauernführers durch -die Umlegungsbehörde. Der Umlegungsbe schluß ist nicht mehr an eine parlamentarische Mehrheit der beteiligten gebunden. Die Beteilig tem bilden eine mit Erlaß des Umlegungsbeschlusses entstehende Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. 8 42 der Reichsumlegungsordnung faßt die allge meinen Grundsätze für die Neugestaltung des Um legungsgebietes wie folgt zusammen: „1. Das Umlegungsgebiet ist neu zu gestalten, wie es die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates und das gemeine Wohl, insbesondere die nationalsozialistische Boden- und Raumordnung, verlangen. Die Neugestaltung hat dem Ziele zu dienen, die Ernährungs- und Selbstversorgungs- arundlage des deutschen Volkes zu verbessern. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter Grundbesitz wirtschaftlich zusammenzulegen: Wege, Gräben, Vorflut, Entwässerungs- und Bewässe rungsanlagen sind zu schaffen, Bodenverbesserungen vorzunehmen und alle Maßnahmen, wie Auflocke rung der Ortslaqe, zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert wer den, der Arbeitsaufwand vermindert und die Be wirtschaftung erleichtert wird. 2. Die Umlegungsbehörde hat dabei die recht lichen Verhältnisse neu zu ordnen, die öffentlichen Interessen, vor allem die Interessen der allgemeinen Landeskultur zu wahren und den Erfordernissen der Reichs- und Landesplanung, des Naturschutzes sowie der Neubildung deutschen Bauerntums und der Kleinsiedlung Rechnung zu tragen. 3. Ueber die Anwendung der allgemeinen Grund sätze auf das einzelne Umlegungsverfahren sind die beteiligten Behörden und öffentlichen Verbände, der Hoheitsträger der Nationalsozialistischen Deut schen Arbeiterpartei sowie der Vorstand der Teil nehmergemeinschaft zu hören." Die Möglichkeiten zu einer wirklich durchgreifen den und zweckmäßigen Neugestaltung sind demnach sehr weitgehend. Sie schließen sogar das Recht zur Verlegung oder Aenderung von Gebäuden, Hos- räumen und dergleichen ein. Allerdings sind der artige und noch einige andere wichtige Maßnahmen nur zulässig, wenn die Ziele der Umlegung sie er fordern oder die Eigentümer zustimmen. Die Ergebnisse des Verfahrens faßt die Behörde in einem Umlegungsplan zusammen, der zur Einsichtnahme für die Be teiligten auszulegen und jedem Beteiligten aus zugsweise mitzuteilen ist. Waren gegen den Plan keine Einwendungen erhoben oder ist über erhobene Einwendungen entschieden, so wird der Plan rechts kräftig. Jetzt ordnet die Behörde seine Ausführung an. Damit beginnt die Herbeiführung des in dem Plan festgelegten Zustandes in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung. Nach diesem Umlegungsplan sind auf Ersuchen der Umlegungsbehörde auch die öffentlichen Bücher (Grundbücher) zu berichtigen. Für einige einfach liegende und besonders eilige Fälle ist ein vereinfachtes Umlegungsverfahren vor gesehen. (8 74.) Zur Wahrung der Rechte der Betei ligten ist ein' Spruchverfahren ge geben. Spruchstelle ist die Umlegungsbehörde. Diese entscheidet insbesondere über Einwendungen der Beteiligten gegen die Bewertung ihrer Grund stücke und Rechte, gegen ihre Abfindung und Ent schädigung, sowie gegen den übrigen ihre Rechte und Pflichten betreffenden Inhalt des Umlegungs planes. Gegen ihre Beschlüsse ist die Beschwerde bei der oberen Umlegungsbehörde zulässig und in Be schwerdefällen, denen die obere Umlegungsbehörde eine grundsätzliche Bedeutung zuerkennt, eine weitere Beschwerde bei, der obersten Umlegungs behörde. Den Abschluß des ganzen Verfahrens bildet die Schlußfeststellung, das heißt die Feststellung durch die Umlegungsbehörde, daß die Ausführung nach Unabgestempelte Postwertzeichen nicht ins Ausland schicken Vor dem Schöffengericht in Siegen stand nach Berichten der Tagespresse kürzlich ein Mann unter der ihm höchst unerwarteten Anklage des De visenvergehens. Der Mann war seit einer langen Reihe von Jahren Abonnent einer Schweizer Zeitschrift und hatte bis zum Jahre 1935 das Be zugsgeld, das jährlich einen Betrag von 6,— M ausmacht, regelmäßig durch seine Bank an den Schweizer Verleger überweisen lassen. Infolge der Verschärfung der deutschen Devisengesetzgebung unterließ er vom Jahre 1936 ab die Ueberweisung des Bezugsgeldes durch Barzahlung und ging dazu über, den Gegenwert der Verlagsrechnung in Briefmarken im Werte von 6,— Mk vorzu nehmen, die er einem an den Verlag gerichteten Brief beilegte. Die Zollfahndungsstelle hielt den Brief an. Das Hauptzollamt Hagen verhängte gegen den Ange klagten durch Strafbescheid eine Geldstrafe in Höhe von 10,— Ml und verfügte außerdem die Ein ziehung der beschlagnahmten Briefmarken. In der Begründung führte das Hauptzollamt aus, daß es sich um eine Zuwiderhandlung gegen 8 13 in Ver bindung mit 8 43 des Deviseng'esctzes handle. Gegen diesen Strafbescheid stellte der Angeklagte Antrag auf Herbeiführung einer gerichtlichen Ent scheidung. In der Tat hob das Gericht, entgegen dem Antrag des Staatsanwalts, den Strafbescheid des Hauptzollamts auf und erklärte den Angeklag ten für straffrei. In der Urteilsbegründung betonte das Gericht im Gegensatz zu der vom Hauptzollamt vertretenen Auffassung, daß eine Verletzung des Devisengesetzes nicht vorliege, wonach auch der jenige, und zwar wegen Fahrlässigkeit bestraft werde, der aus Mangel an Sorgfalt seine Tat für erlaubt gehalten habe. Der Grund für den Freispruch ist aber lediglich darin zu suchen, daß der Staatsanwalt die von der Verteidigung aufgestellte Behauptung nicht wider legen konnte, daß bis zum Dezember 1936 in den üblichen, in allen deutschen Zoll- und Postämtern ausgehängten öffentlichen Bekanntmachungen mit keinem Wort darauf hingewicsen worden ist, daß auch die Ausfuhr unabgestempelter Postwertzeichen ins Ausland geneh migungspflichtig ist. Heute könnte sich ein Angeklagter wegen einer derartigen Handlung nicht mehr auf den letzteren Umstand berufen; denn seit dem Januar 1937 ist durch Anschlag in allen deutschen Zoll- und Post ämtern bekanntgemacht, daß auch die Versendung von unabgestempelten Postwertzeichen ins Ausland der Genehmigung unterliegt. Dies trifft besonders dann zu, wenn die versendeten Freimarken die Funktionen des Geldes ausüben, also zur Bezah lung einer Waren- oder Lteferungsschuld dienen. dem Plan bewirkt ist, und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Durch diese neuen, hier kurz erörterten Bestimmungen ist das Umlegungsrecht zum ersten Male für das ganze Deutsche Reich einheitlich geregelt. Wenn man nur bedenkt, daß dieses Gebiet bisher in 50 einzelnen verschiedenen Landesgesetzen geregelt war und diese Gesetze zum Teil aus dem Anfang des vorigen Jahrhunderts stammen, so kann man schon durch aus ihre Bedeutung ermessen. Behörden und Reichs nährstand haben jetzt durch die neue Verordnung von Reichsminister Darrö endlich klare und ein deutige, überall anzuwendende Bestimmungen und können jetzt ihre bisher durch die Fülle der ver schiedensten Bestimmungen gehemmte Arbeit den Forderungen der Erzeugungsschlacht und des Vier jahresplanes entsprechend beschleunigen. Or. lAen§eäot5^ Einheitspachtverträge und PachtlMmgsrichtlmim Der Reichsnährstand hat drei reichseinheitlichs Muster für Pachtverträge herausgogeben, dis künftig bei jeder Neuverpachtung oder Wieder- Verpachtung von 1. Erbhöfen, 2. anderen Höfen und Gütern, 3. Pachtgrundstücken, Verwendung finden sollen. Zur Bestimmung des jeweiligen Pachtpreises wurden Pachtleistungsrichtlinien her ausgogeben. Die Einheitspachtvertrüge bringen neben dem Vorteil der reichseinheitlichen Form auch eine gegenüber den bisherigen Verhältnissen verlängerte Pachtdauer. Diese soll bei der Hafpacht (außer Erbhofpacht) 18 Jahre, bei der Parzellen pacht 9 Jahre betragen. Außerdem sieht der Ein heitspachtvertrag für Hof- und Parzellenpacht eine Pachtanwartschaft des jeweiligen Pächters auf eine weitere Pachtzeit vor. Ein anderer Vorteil besteht in der durch die neuen Einheitspachtverträge herbeigeführten Klarheit über die Verteilung der Pflichten und Rechte beider Vertragsparteien. Die Pachtleistungsrichtlinien des Reichsnährstandes stellen den ersten Versuch dar, durch eine reichs einheitliche Regelung der Pachtpreisbestimmung dem Ziel eines volkswirtschaftlich gerechten Pachte Preises näherzuko-mmen. Was also bis zum Jahre 1936 noch als unver-i schuldeter Irrtum gelten konnte, ist heute unter allen Umständen ein Vergehen gegen das Devisengesetz und zieht gerichtliche Bestrafung nach sich. 5Zm, Sommerpreise für Koks Letzte Gelegenheit wahrnehmen! Unter Berücksichtigung ider gesetzlichen Bestimm mungen betr. Preisüberwachung hat die Koksven einigung Berlin 1925 G. m. b. H. folgende Preiss bei Lieferung in Fuhren nicht unter 114 Tonnen von jeder Sorte festgesetzt. In dem nächsten Mo nat erfahren diese Preise eine Erhöhung. Es wäre also diesmal die letzte Gelegenheit, eine noch nicht getätigte Sommereinfuhr zu etwas verbilligten Preisen vorzunehmen. In Reichsmark für 50 kx Stück Brech I Brech II Brech III (60—80/90) (40-60) (20-40) MIN MIN MIN Oberschlcs, . 1,98 2,08 2,08 2,07 Niederschles. . 2,07 2,17 2,17 2,11 W-Ml. . . . 2,14 2,21 2,21 2,19 Magdeburger . 2,14 2,21 2,21 2,19 -vammonia . — 2,21 2,21 — Berliner . . . 2,— 2,07 2,07 2,02 Gaskvkö . . . 1,02 1,92 1,92 1,91 Sä-Hs. . . . . 1,27 2,08 2,08 2,07 Sämtliche Preise verstehen sich für Lieferung frei Keller und für Barzahlung bei Anlieferung. Aenderungen vorstehender Preise infolge Werks preis- oder Frachten-Veränderungen oder wegen: sonstiger Umstände bleiben Vorbehalten. XVi« Lettland Vor einer guten Fruchterntc Die Gartenbauabteilung des Landwirtschafts ministeriums setzt für dieses Jahr eine recht gute Birnenernte voraus, besonders im Osten des Lan des. Nur wenig zurückhaltender werden die Aus sichten für die Apfelernte beurteilt. Kirschen ver sprechen höchstens eine Mittelernte, ähnlich Pflau men. Johannisbeeren werden voraussichtlich mittel bis übermittel ausfallen, Himbeeren etwas besser. Die wichtigste Gartenfrucht, nämlich die auch für die Ausfuhr in Frage kommende Erdbeere, ist zu nächst unerwähnt. Im allgemeinen scheinen die Aussichten hierfür gerade nicht die besten zu sein. Nachtfröste und Dürre haben den Erdbeeren-jeden falls geschadet, während der Blütenansatz diesmal mit dem vorjährigen nicht zu vergleichen war. Der Preis für Früherdbeeren ist in den letzten acht Tagen auf dem Rigaer Markt von 5,00---6,00 auf 1,50—2,50 1.8 je bg zurückgrgangen. In der Haupt verkaufszeit kostet diese Frucht im Einzelhandel 0,30—0,50 I.s je Kg, um dann auch massenhaft verbraucht zu werden. In Osteuropa, von der bal tischen Ostseeküste bis tief nach der UdSSR- hin ein, ist es auch Sitte, sog. Beerensaft, eine Art weicher Marmelade mit reichlich Zucker für den Winter einzukochen und in Flaschen und andere Geschirre abznfüllen. Dagegen ist das richtige Ein- wcckcn mit hermetischem Verschluß einstweilen noch wenig in Brauch. Diese erwähnten Fruchtsäfte sind 'm Osteuropa teilweise auch als Ersatz für die meist immer noch teuren und daher für breite Volksschichten unerschwinglichen Südfrüchte anzu- fprcchen. Gartcncrzeugnissc werden genormt Im Einvernehmen mit dem Finanzminister hat der Landwirtschattsminister Durchführungsbestim mungen zum Gesetz über den Handel mit inlän dischem Obst und Beeren bestätigt. Vorgesehen ist die Normung dieser Früchte, und zwar vier güte mäßige Abstufungen bei Aepfeln und drei bei Pirncu. Desgleichen gelten neue Vorschriften für die Sortierung und Verpackung von Beeren. Da minderwertige Früchte im bevorstehenden Herbst schwer in den Handel zu bringen sein werden, wird den Gärtnern empfohlen, solche Erzeugnisse den Obstkeltereien und Mostbereitungsanstalten, deren Entwicklung das Landwirtschaftsministerium sich angelegen sein läßt, anzubieten. Schwerz Zollcrhöhung für Obst Da im vergangenen Jahre die Ernte von schwei zerischem Obst sehr gering war, wurden vom Bun desrat die Zölle aufgehoben. In diesem Jahre er wartet man indessen eine reiche Ernte, so daß die Obstzölle wieder eingeführl werden sollen. Der Zoll auf frische Aepfel und Birnen, offen oder in Säcken, wird auf 2 Franken, in anderer Verpackung auf 3 Franken je ckr festgesetzt (bisher zollfrei). Pflau men und Zwetschgen, gedörrt oder getrocknet, nicht ausgesteint, in Gefäßen aller Art, von 50 KZ und darüber, werden mit einem Zoll von 3 Franken je 100 kg belegt, in Gefäßen von weniger als 50 kg mit 10 Franken (bisher zollfrei). Der Zoll für ausgesteinte, gedörrte oder getrocknete Aprikosen wird von 10 auf 40 Franken erhöht. Der Zoll auf anderes Steinobst, ausgesteint oder ausgekernt, von 20 auf 50 Franken. Die Obstzölle treten am 15. 6. 1937 in Kraft. Bulgarien Pjlaumenernte durch schlechte Witterung gefährdet? Wie die meist gut unterrichtete Zeitung „Sora" meldet, ist die diesjährige Pflaumenernte durch die wochenlangen Regengüsse stark beeinträchtigt. Es wird befürchtet, daß für die Ausfuhr sowohl frische wie getrocknete Pflaumen nur im geringen Umfange zur Verfügung stehen werden. Im Jahre 1936 betrug die Ausfuhr an Dörr- Pflaumen 5559 1 und an frischen Pflaumen 3209 t, wovon mehr als die Hälfte nach Deutschland ge gangen sind. Wie das Blatt weiter meldet, hat das staatliche E.portinjtitut die Bulgarische Na tionalbank ersucht, bei Deutschland und anderen Staaten, die sür Pflaumen Einfuhrkontingente bewilligt haben, vorstellig zu werden, damit diese Kontingente abgeändert werden. Da die Kontin gente für Pflaumen in diesem Jahr voraussicht lich nur ungenügend ausgenützt werden können, so soll versucht werden, an ihrer Stelle Zusatzkontin gente für Erdbeeren, Aepfel, Tomaten und andere Früchte, für die eine ausgezeichnete Ernte er wartet wird, zu erreichen. Schweden Einfuhr von Noscnpslanzen Die zuständigen schwedischen Stellen haben be schlossen, dem diesjährigen Reichstage keinen Vor schlag auf Erhöhung der Zollsätze für ausländische Rosenpflanzen vorzulegen. Damit sind die von privater schwedischer Seite ausgegangenen Wünsche auf Erhöhung des Einfuhrzolles für Rosenpflanzen zum mindesten bis zum Frühjahr 1938 abgelehnt worden. Italien Keine Erhöhung der Birnenaussuhr im Vergleich zur gesteigerten Erzeugung Die italienischen Obstproduzenten haben sich in den letzten Jahren mit der Steigerung der Birnen erzeugung befaßt. Der Durchschnitts'-Jahrescrtrag war in den Jahren 1929—31 rund 1,4 Mill, cir, in den Jahren 1932—35 jedoch 1,72 Mill, ckr, eine Zunahme um rund 250 000 clr. Der gesteigerten Erzeugung ist jedoch keine erhöhte Ausfuhr gefolgt; denn nach wie vor beträgt die Jahresausfuhr rund 230 000 clr. Die Gründe dafür sind nicht allein in den bestehenden Handelserschwerungen, sondern auch in der mangelhaften Beschaffenheit der Pro dukte zu suchen. Niederlande Ausfuhr von Gartcnbauerzcugnissen Dem Statistischen Amt zufolge wurden im Mai ausgeführt 45 t (wovon 33 t nach Großbritannien) an Erdbeeren im Werte von 54 000 5kl gegen 119 t im Werte von 80 000 5kl im Mai des Vor jahres. An Erdbeerenpulpc: 896 t (wovon 520 t nach Großbritannien und 364 t nach Deutschland) im Werte von 149 000 5kl gegen 597 1 zu 117 000 5kl. An Stachelbeeren: 69 t (wovon 48 t nach Großbritannien und 21 t nach Schweden) im Werte von 10 000 5kl gegen 18 t im Werte von 3000 5kl. An Weißkohl: 1358 t (wovon 861 t nach Deutsch land und 132 t nach Norwegen) im Werte von 66 000 5kl gegen 83 t zu 10 000 5kl. Wirsingkohl: 436 t (wovon 308 t nach Deutschland, 65 t nach der Schweiz und 62 t nach der Tschechoslowakei) im Werte von 31000 5kl. Rotkohl: 560 t (wovon 436 t nach Deutschland und 53 t nach Belgien und Luxemburg) im Werte von 41000 5kl gegen 41 t im Werte von 5000 5kl. Blumenkohl: 1543 t (wo von 681 t nach Deutschland, 273 t nach Belgien und Luxemburg und 185 t nach Großbritannien) zu 258 000 5kl gegen 2420 t zu 319 000 5kl. An Reichstagung öaumschulen vom 9. -12. ^uli fin-et in Altona Sie Neichstagung -er Zachgruppe öaumschulen statt Salat: 11292 t (wovon 6583 t nach Groß britannien, 2714 t nach Deutschland, 1487 t nach Belgien und Luxemburg und 504 t nach der Schweiz)) im Werte von 1,515 Mill. Irkl gegen 10 775 t zu 1,026 Mill. 5kl. An Tomaten: 2246 t (wovon 1086 t nach Großbritannien und 699 t nach Deutschland) im Werte von 889 000 5kl gegen 3095 t zu 1,040 Mill. Iikl. An Mohrrüben: 2031 t (wovon 800 t nach Belgien und Luxemburg, 588 t nach Großbritannien und 412 t nach Deutschland) zu 183 000 5tl gegen 1784 t im Werte von 201000 5kl, An Gurken: 2256 t (wovon 2076 t nach Deutschland und 107 t nach England) im Werte von 488 000 Irkl, gegen 3953 t zu 466 000 5kl. An Spinat: 307 t (wovon 55 t nach Deutschland) im Werte von 12 000 Irkl gegen 130 t zu 6000 kill im Mai des Vorjahres.