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Vie vartenbauurirtfekafl Uummsl 17. 29. Lpr» Mitteilungen der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft und der Gartenbauwirtschastsverbände vom 22. Anbau- und LieferunMrträqe Auf Grund der 88 3, 4. 6 und 12 der Berovd- nung über den Zusammenschluß der deutschen Garlenbauwirtschaft vom 21. Oktober 1936 (RGBl. I S. 911) und des 8 8 der Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirt schaft vom 6. Februar 1937 (RNVBl. S. 77) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernäh rung und Landwirtschaft und des Reichskommissars für die Preisbildung ungeordnet: 1. 1. Im Verkehr mit Obst und Gemüse sind Kauf verträge über laufende Lieferung nach Ernte anfall (Anbau- und Lieferungsvertrüge) nur zwischen Erzeugern und Verarbeitern zulässig. Ausgenommen sind: s) Verträge zwischen Erzeugern und solchen Verteilern, denen der Vorsitzende der Haupt vereinigung der deutschen Gartenbauwirt schaft (Hauptvereinigung) für das betref fende Wirtschaftsjahr deu Abschluß solcher Verträge im eigenen Namen unter der Bedingung ausschließlicher Weitergabe der Erntebezüge an Verarbeiter gestattet hat; b) Verträge, bei denen der Erzeuger durch eine Bezirksabgabestelle vertreten wird und der lausende Verteiler einen entsprechenden Rückvertrag mit Verarbeitern nachweist und erfüllt (Verknufsvermittler); c) Obstlieferungsverträge für den Frisch markt einschließlich "der Käufe des Behan ges (sog. Obstpachtungen). 2. Als Anbau- und Lieferungsverträge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Vereinbarungen, nach denen s) der Erzeuger die Bewirtschaftung des von ihm an Verteiler oder Verarbeiter ver pachteten Grundstückes oder Pflanzenbe standes, b) der Verteiler oder Verarbeiter die Bewirt schaftung des von ihm gepachteten Grund stückes oder Pflanzenbestandes für den Ver tragspartner ganz oder teilweise durchführt. II. 1. Verträge der in Ziffer I genannten Art sind auf den von der Hanptvereinigung vorgeschrie benen Formblättern (Reichseinheitsverträgen) Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 abzuschließen, und zwar sind zu verwenden:*) a) für Verträge der Erzeuger mit oder für Verarbeiter über Gurken der Reichseinheitsvertrag /X, über Weißkohl der Reichseinheitsvertrag 8, über sonstiges Gemüse der Reichseinheits vertrag L; b) für Verträge der Erzeuger mit oder für Verarbeiter über die Lieferung der von einer bestimmten Anzahl von Bäumen, Sträuchern oder von einer bestimmten Fläche zu erntenden Obstmenge der Reichs einheitsvertrag O; c) für Verträge der Bezirksabgabestelle mit oder für Verarbeiter über Erzeugnisse aller Art der Reichseinheitsvertrag Li ¬ ck) für Verträge der Erzeuger mit Verteilern über die Lieferung von Übst für den Frisch markt der Reichseinheitsvertrag 8. 2. Die Reichseinheitsverträge sind entsprechend den in den Formblättern gemachten Vorbehal ten schwebend unwirksam, solange sie nicht vom Vorsitzenden des für den Erzeuger zuständigen Gartenbauwirtschaftsverbandcs (Wirtschafts verbandes) durch Gegenzeichnung genehmigt sind. 3. Die Reichseinheitsverträge sind dem Vorsitzen den des für den Erzeuger zuständigen Wirl- schaftsverbandes durch den Käufer in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, und zwar: Reichseinheitsvertrag bis zum 15. 4., Reichseinheitsvertrag 8 bis zum 1. 6-, Reichseinheitsvertrag L bis zum 10. 4., Reichseinheitsverträge O und 8 bis zum I. 5. Verträge mit Bezirksabgabestellen sind von diesen nach näherer Weisung des Vorsitzenden des zuständigen Wirtschaftsverbandes vor zulegen. 4. Sonderbestimmungen (auch gemäß I, 2a und b) in den Verträgen gelten nur dann als verein bart, wenn sie vom Vorsitzenden des für den Erzeuger zuständigen Wirtschaftsverbandes ge nehmigt wurden. Entscheidend ist das bei den Akten des Wirtschaftsverbandes verbleibende Vertragsstück. Die Erfüllung anderer Neben abreden ist unzulässig. III. 1. Vom Vorsitzenden des für den Erzeuger zu ständigen Wirtschastsverbandes genehmigte Reichseinheitsverträge sind im Sinne des Ver tragszweckes sorgfäliig zu ersüllen. 2. Es ist verboten, Erzeugnisse, über die Reichs einheitsverträge abgeschlossen sind, in unver arbeitetem Zustand an Dritte abzugeben oder zu verkaufen, ausgenommen im Falle I, 1a, b und c. Die Annahme und der Ankauf un verarbeiteter Bertragsware durch Dritte ist verboten. In besonderen Fällen kann der Vorsitzende des für den Erzeuger zuständigen Wirtschafts- Verbandes Ausnahmen im Einzelfalle — auch unter Bedingungen — zulassen. *) bei den Geschäftsstellen der Wirtschaftsver- hände erhältlich. 3. Die Abgabe unverarbeiteter Vertragsware an Dritte an Zahlungsstatt oder zahlungshalber oder die Abgabe oder Annahme von Vertrags ware im Wege des Tauschverkehrs ist verboten. IV. 1. Die Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände kön nen in Gebieten, die für bestimmte Erzeugnisse oder allgemein zu geschlossenen Gebieten er klärt worden sind, mit Zustimmung der Haupt vereinigung bestimmen, daß a) die Ablieferung nnd Abrechnung der Reichs einheitsverträge 8, L, l) und t- namens und für Rechnung der Erzeuger den Be- zirksabgabestellen übertragen wird; b) Verträge der in Ziffer I genannten Art in bestimmten engeren Gebieten nur mit Be- zirisabgabestellen — jedoch namens und für Rechnung der Erzeuger — geschlossen werden; c) in Gebieten, in denen die überwiegende Mehrzahl der Erzeuger eines engeren Orts- gebietes über bestimmte Erzeugnisse mit einem Verarbeiter einen Neichseinheitsver- trag -4, 8 oder L geschlossen haben, auch die restlichen in Betracht kommenden Er zeuger mit diesem Verarbeiter einen ent sprechenden Vertrag schließen, sowie dem Verarbeiter die entsprechende Verpflichtung obliegt; ck) bei Abschlüssen von Verarbeitern mit einer Mehrzahl von kleinen Erzeugern in ge schloßenen Ortsgebieten jeweils ein Ver tragsstück mit gesammelten Unterschriften (Sammelvertrag) zugrunde gelegt wird. Das für die Erzeuger bestimmte Vertrags stück ist beim Ortsbauernführer zu hinter legen. 2. Schließen Bezirksabgabestellen namens und für Rechnung der Erzeuger Lieferverträge über Obst und Gemüse gemäß Reichseinheitsvertrag 8, so ist die Erfüllung dieser Verträge — auch wenn auf Mengengrundlage abgestellt — an den tatsächlichen Ausfall der Ernte gebunden. Der Käufer hat Anspruch auf lausende Liefe rung in Höhe des Gesamtanfalles einer der Mengengrundlage entsprechenden Anbaufläche, oder eines durchgehend vereinbarten Hundert- satzes der Gesamttaqcsanliefcrung bei der be treffenden Bezirksabgabestelle. Er ist gleicher maßen zur Abnahme der Vertragsmenge ver pflichtet, sofern nicht nach V, 2 Höchsternte mengen verabredet oder festgestcllt oder im Vertrage Tageshöchstliefernngen durch den Verarbeiter vereinbart wurden. 3. Wenn durch die Bezirksabgabestelle bei ihren Verkäufen namens und für Rechnung der Er zeuger für Erzeugnisse gleicher Art verschiedene Erlöse erzielt werden, so ist die Bezirksabgabe stelle berechtigt, bei der Auszahlung den Durchschnittserlös zugrunde zu legen. V. 1. Den Reichseinheitsverträgen 8, L, O und 8 sind die in der Anlage 7 ausgeführten Er- zeuger^stpreise zugrunde zu legen. 2. Wenn im Vertrage nichts anderes genehmigt wurde, gelten die Festpreise der Anlage 7 nur bis zu den in der Anlage 8 festgestellten Höchst erntemengen für die einzelnen Erzeugnisse. 3. Für die Erfüllung der Reichseinheitsverträge ^4, 8, L, O und n gelten die in der Anlage 9 enthaltenen „Allgemeinen Bestimmungen für Abschluß und Erfüllung von Anbau- und Lie ferungsverträgen". 4. Die Anlagen gelten als Bestandteil dieser An ordnung und sind allgemein verbindlich. 5. Im übrigen gelten die „Geschäftsbedingungen für den Verkehr mit Obst und Gemüse" vom 27. 5. 1936 (RNVbl. S- 263). VI. Werden Anbau- und Lieferungsverträge mit Be zirksabgabestellen abgeschloßen, so ist vom Käufer ein Verwaltungskostenzuschlag zu entrichten (laut Anordnung Nr. 107 betr. Gebührenordnung vom 14. 11. 1936 (RNVbl. Nr. 106). Die Unkosten der Bezirksabgabestellen werden anteilig auf die Er zeuger umgelegt (laut Anordnung Nr. 65 betr. Aufgaben, Rechte und Pflichten der Bezirksabgaben vom 23. 3. 1936 (RNVbl. S- 162), sofern in Einzel anordnungen nichts anderes bestimmt ist. Wurde Bezirksabgabestellen lediglich die Erfüllung und Ab rechnung von Reichseinheitsverträgen t4, 8 und L übertragen, so ist nur eine der tatsächlichen Lei stung entsprechende Teilumlage zu entrichten. Die Unkostenumlagen der Bezirksabgabestellen sind insoweit vom Erzeugerpreis zu kürzen. VII. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung kann zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Einzelfalle zulassen. VIII. Mitglieder der Gartenbauwirtschaftsverbände, die den Vorschriften dieser Anordnung und den auf Grund dieser Anordnung erlaßenen Anweisungen zuwiderhandeln, können in Ordnungsstrafe genom men werden. Als Zuwiderhandlungen sind auch Maßnahmen anzujehen, die, ohne gegen den Wortlaut der er lassenen Bestimmungen' zu verstoßen, eine Um gehung darstellen. IX. Diese Anordnung tritt am 23. 4. 1937 — auch mit Wirkung für vor diesem Tage bereits geschlos sene Verträge — in Kraft. Berlin, den 22. April 1937. Der Vorsitzende der Hauptoereinigung der deutschen Gartenbauwirtschast. 8oettner. * Anlage 1—6 enthalten die Muster der Reichseinheitsvcrträqc 0*) Gurken-Anbauvertrag zwischen Erzeuger und Verarbeiter, 8. Weißkohl-Anbauvertrag zwischen Erzeuger und Verarbeiter, L. Gemüse-Anbauvcrtrag zwischen Erzeuger und Verarbeiter, O. Obst-Lieferungsvertrag zwischen Erzeuger und Verarbeiter, 8. Lieferungsvertrag " Verteiler und Verarbeiter, 8. Obst-Licferungsvertrag für den Frischmarkt zwischen Erzeuger und Verteiler. *) Bestellungen sind auszugeben bei der Gärt nerischen Verlagsgesellschaft, Berlin SW. 61, Uorck- straße 71. Anlage 7 Den Reichseinheitsverträgen sind in der in den Verträgen näher bezeichneten Weise nachstehende Erzeugerfestpreise zugrunde zu legen: I. Salz- (Einlege-) Gurken a) Bezirksabgabestellen-Festpreise für Einlege gurken, Güteklasse einschließlich aller Nebenkosten (für Reichseinheitsvertrag 8) im Anbaugebiet Spreewald: 9—12 cm Ml 6.50 je 50 KZ 12—15 cm Ml 550 je 50 KZ 15—18 cm Ml 4— je 50 KZ 18—22 cm Ml 2.— je 50 KZ im sächsisch/thüringischen Anbaugebiet: 9—12 cm 12—15 cm 15—18 cm 18—22 cm All Ml AU Ml 6.50 5-50 3.75 2.— e 50 KZ e 50 kg e 50 kg je 50 kg im braunschweigischen Anbaugebiet: 9—12 cm 12—15 cm 15—18 cm 18—22 cm Ml 6.50 e 50 KZ e 50 KZ e 50 KZ e 50 KZ Ml 5.30 Mi 2.50 KU — Anbaugebict 9—12 cm Liegnitz: KU 6.— je 50 KZ 12—15 cm AU 5.— je 50 kg 15—18 cm Ml 3.75 e 50 KZ 18—22 cm Ml — je 50 KZ Anbaugebiet 9—12 cm llnterfranken: AU 6.— je 50 KZ 12—15 cm Ml 4.50 je 50 KZ 15—18 cm Ml 2.50 e 50 KZ 18—22 cm Ml — je 50 KZ in den Anbaugebieten Hessen-Nassau, Saar- Pfalz und Rheinland: 9—12 cm Ml 6.— je 50 kg 12—15 cm Ml 4.50 je 50 KZ 15—18 cm AM 2.50 je 50 KZ 18—22 cm Ml — je 50 kg Diese Bczirksabgabestellen-Festprcise schlie ßen den Sortierlohn einer Packstelle bei der vertragschließenden Bezirksabgabestelle ein. Ist eine solche Packstelle nicht tätig, er mäßigt sich der jeweilige Vertragspreis um Ml 0.50. — Für die Waggonverladung steht demjenigen, der die Verladcarbcit durchführt, eine Entschädigung bis zu Ml 0.15 je 50 KZ zu. b) Erzeugerfestpreise für Einlegegurken, Güte klasse (für Rcichseinheitsvertrag ^4) im gesamten Reichsgebiet: 9—12 cm AU 5.15 je 50 kg 12—15 cm Ml 4.— je 50 kg 15—18 cm Ml 2.— je 50 kg Der vertragschließende Verarbeiter kann dem Erzeuger für besonders sorgfältige Sor tierung eine Prämie bis zu Ml 030 je 50 kg gewähren. 2. Essiggurken in Württemberg und Baden: 3—6 cm lang Ml 12.50 je 50 kg 6—9 cm lang AU 4.— je 50 kg in den übrigen deutschen Gebieten: 3—6 cm lang Ml 16.— je 50 kg 6—9 cm lang Ml 4.— je 50 kg 3. Schälgurken Ml 2.— je 50 kg in Hannover u. Oldenburg im Rheinland in Schlesien in Bayern im übrigen Reichsgebiet Ml AU AU AU AU AU 0.75 je 50 kg 0.85 je 50 kg 1.— je 50 kg 1.05 je 50 kg 1.10 je 50 kg 0.90 je 50 kg 4. Herbstkohl (sogenannter Septemberkohl) in Schleswig-Holstein 5. platten Däncnkohl und spätere in Schleswig-Holstein Ml in Hannover u. Oldenburg AU im Rheinland Ml in Schlesien Ml in Bayern Ml im übrigen Reichsgebiet Ml Sorten 0.95 je 50 kg 1.05 je 50 kg 1.20 je 50 kg 1.25 je 50 kg 1.30 je 50 kg 1.10 je 50 kg 6. für Spargel 1. Sortierung Ml 32.— je 50 kg 2. Sortierung All 28.— je 50 kg 3. Sortierung Ml 24.— je 50 kg 4. Sortierung AU 8.— je 50 kg 7. für Pslückcrbsen 1. Palerbsen Ml 6.75 je 50 kg 2. Markerbsen KU 6.75 je 50 kg Für Stiefel-(Reiser-) Erbsen kann ein Zuschlag bis zu Dkl 2.— je 50 kg vereinbart werden. 8. für kleine runde Karotten 1. Sorte Frühkarotten 2. Sorte Frühlarottcn 1. Sorte Herbstkarotten 2. Sorte Herbstkarotten AU 5.—je 50 kg AU 3.—je 50 kg Ml 4 —je 50 kg KU 2.50 je 50 kg 9. für Bohnen Krupbohnen mit Fäden Krupbohnen ohne Fäden Krupbohnen Konserva Stangenbohnen grün m. F. Stangenbohnen grün o. F. Stangenwachsbohnen o. F. Stangenwachsbohnen römisch Krupwachsbohnen o. F. Stangenperlbohnen o. F. Krupperlbohnen m- F. Ml 5.50 je 50 kg KU 6.75 je 50 kg AU 7.—je 50 kg Ml 7.—je 50 kg All 8.—je 50 kg Ml 10 — je 50 kg KU 14.— je 50 kg All 7.25 je 50 kg All 14.— je 50 kg Ml 9.—je 50 kg 16. sür Große Bohnen (Dicke Bohnen, Puffbohnen) Weiße All 4 — je 50 kg Braune Ml 3.50 je 50 kg Anlage 8 In den Reichseinheitsverträgen gelten, wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart und ge nehmigt wurde, Festpreise und Abnahmcpslicht sür folgende Erntchöchstmengen: a) Gurken Salzgurken 160 kg fe a (100 qm)' Schälgurken 250 kg >e a (100 qm) Essiggurken 80 kg (e s (100 qm) d) Weißkohl in Schleswig-Holstein 700 ckr je km in Schlesien 500 ck? je da lyr übrigen Deutschland 600 ckr je km c) Erbsen s) Palerbsen: Abnahmegrenze 45ckr je14Im d) Markerbsen: „ 50ckrje14lm ck) Karotten a) Frühkarotten: b) Herbstkarotten: 60 ck? je 14 da 40 ck? je 14 da e) Bohnen a) Buschbohnen: „ 50ckr je14lm b) in Spargelanlagen gebaute Bohnen: Abnahmegrenze 17 ckr je 14 km c) Bohnen aus Spargelanbau- Anlagen, die noch' nicht im Stich sind: Abnahmegrenze 21ckr je14km ck) Stangenbohnen: „ 100ckr;e14kn i) Große Bohnen (Dicke Bohnen, Puffbohnen) Abnahmcgrenze 60 ckr je 14 st» Anlage 9 Allgemeine Bestimmungen für den Abschluß von Anbau- und Lieferung^ vertrügen Werden Anbau- und Licferungsverträge mit oder für Verarbeiter gemäß Anordnung Nr. 113 der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirt- jchaft betr. Anbau- und Lieferungsverträge vom 22. 4. 1937 (RNVbl. Nr. 28 v. 24. 4. 1937) ge schlossen, so sind folgende Bestimmungen bindend; 1. Der Erzeuger ist verpflichtet: den Gesamtertrag aus der Vertragsfläche im Sinne der jeweiligen Reichseinheitsvorschriften für die Sortierung von Gartenbauerzeugnissen abzulisfern; nichts hinwegzunehmen und nichts hinzuzufügen; Flächen unter 114 km bei Spargel, Erbsen und Bohnen nur mit einem Abnehmer abzu schließen. Sofern der Erzeuger, der über mehr als 114 K» verfügt, nicht seine gesamte Anbau fläche mit einem Abnehmer abschließt, ist er verpflichtet, diesem die Restgröße der nicht oder nicht mit ihm abgeschlossenen Flächen be- lanntzugeben; auf Verlangen des Verarbeiters auch den nicht den Reichseinhoitsvorschristen entsprechen den Erntcanfall aus der Vertragsfläche abzu- liefern; die jeweils aus der Vertragsfläche anfallenden Erntemengen lausend nach Anfall an der vom Verarbeiter zu bestimmenden Uebcrgabcstelle — bei Reichseiicheitsvertrag k an einer von der Aezirksabgabestelle zu bestimmenden Ueber- gabostelle — anzuliefern. Bei Weißkohl kann der Verarbeiter die Verladetage wenigstens drei Tage vorher bestimmen. Höchstliesermengen