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Aachen Ferdinand eduldig ■ anderen lelsgesell- Ituren in Johannes Steinfurth, elsgesell- hulen in ma sind: in Stein- 1906 be- Erfurt in Kunst- inn Rein ist. Die :ne Han- egonnen. läfts ge- chaft ist •ma Hal- in Hal- r Baum- getragen isse 45 c sse 45 c lie Kar- Bürsten den. franken, richtung sstehend ezapfen, ode am mit ver- 9, unter ild aus einrich r Klasse Inkraut- ietreide, ässe 18, isdorf, i walde reiberei iseldorf. Prauen- mken- SO. 16, se 124 elsgärt- 1 (Ost ¬ in gen itz von isse. laarlem lumen- Nadel- Seiten Mk, NTC. 85. Sonnabend, den 1. September 1906. VIII. Jahrgang. Derj/andelsgär/ner. Verantwortlicher Redakteur: Hermann Pilz, Leipzig-Oetzsch, Mittelstrasse 4. Für die Handelsberichte und den fachlichen Teil verantwortlich; Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Handels-Zeitung für den deutschen Gartenbau. Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig = Gohlis Organ des „Qartenbau=Verbandes für das Königreich Sachsen E. G." „Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post unter No. 3222a der Postzeitungsliste bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jabr: für Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mark 5.—; für das übrige Ausland Mark &—. Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten im „Handelsgärtner" 30 Ptg. für die füntgespaltene Petitzeile. Die neue Eisenbahnverkehrsordnung, ui. Die Feststellung von Minderung, Beschädigung oder Verlust des Gutes durch die Eisenbahn vollzieht sich in der bisherigen Weise. Wird eine Minderung oder Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Verfügungsberechtigten be hauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung ohne Ver zug protokollarisch festzustellen. Eine Fest stellung durch amtliche Vernehmung hat auch bei Verlust des Gutes stattzufinden. Neu ist aber der Zusatz in Abs. 4, wo es heisst: „Er gibt die auf Veranlassung des Verfügungs berechtigten vorgenommene Untersuchung keine oder nur eine von der Eisenbahn schon er kannte und anerkannte Minderung oder Be schädigung, so hat er die entstandenen Kosten zu tragen. Die Vorschrift befand sich übrigens bisher schon im Tarif, doch wurde dort ihre Rechtsgültigkeit vielfach an gezweifelt, so dass sie nunmehr in die Ver kehrsordnung selbst herübergenommen wurde. Jeder Beteiligte kann ausserdem durch be hördliche Sachverständige die Feststellungen bewirken lassen. Zu solchen Festsetzungen ist ein Beamter der Eisenbahn einzuladen. An der Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes im allgemeinen ist nichts geändert. Die Haftpflicht ist ausgeschlossen bei einem Verschulden des Verfügungsberechtigten, bei höherer Gewalt, bei äusserlich nicht erkenn baren Mängeln der Verpackung oder wenn die natürliche Beschaffenheit des Gutes den Schaden verursacht hat. In § 84 wird eine weitere Beschränkung der Haftpflicht hinsichtlich des Be stimmungsortes gegeben. Nach einer Reihe von Orten, die an der Eisenbahn liegen, kann bekanntlich wegen fehlenden Einrichtungen eine Güterbeförderung nicht stattfinden. Um nun in solchen Fällen die Rechtslage klar zustellen, heisst es im Entwurf: „Ist auf dem Frachtbrief ein Bestimmungsort angegeben, wo sich keine für den Güterverkehr eingerichtete Abfertigungsstelle oder Güternebenstelle befin det, so haftet die Eisenbahn als Frachtführer nur bis zur letzten Eisenbahnstation. Wegen der Weiterbeförderung hat sie die Pflichten des Spediteurs. Hat die Eisenbahn aber Ein richtungen zur Weiterbeförderung des Gutes nach solchen Orten getroffen, so haftet sie auch bis zum Bestimmungsort als Frachtführer. In der Beschränkung der Haftpflicht bei besonderen Gefahren (§ 85) ist nichts ge ändert. Unter einer solchen Gefahr ist schon nach der heutigen Verkehrsordnung auffallender Gewichtsabgang und der Verlust ganzer Stücke nicht zu verstehen. Der Entwurf spricht da gegen vom „Abhandenkommen“ ganzer Stücke. Die Befreiung soll bezüglich des Diebstahls dadurch mehr eingeschränkt, aber auch die Eisenbahn in solchen Fällen geschützt werden, wo z. B. bei einem Brande, für den sie nicht verantwortlich ist, ganze Stücke ver lustig gehen sollten. Im wesentlichen unverändert sind die Vor schriften über die Beschränkung der Haftpflicht bei Gewichtsverlusten, über die Höhe des Schadenersatzes bei Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes und über die Be schränkung der Höhe des Schadenersatzes durch den Tarif geblieben. Eine Vermutung für den Verlust des Gutes tritt ein, wenn dasselbe nicht spätestens am 30. Tage nach Ablauf der Lieferfrist ab geliefert ist. Die Vorschrift ist ebenfalls die alte geblieben, obwohl vielfach die Meinung vertreten worden ist, dass eine Frist von 30 Tagen als eine zu langausgedehnte ange sehen werden müsse. Wird das Gut innerhalb von 4 Monaten wieder aufgefunden, so kann der Entschädigungsberechtigte verlangen, dass er sofort davon benachrichtigt wird. Innerhalb 30 Tagen nach erhaltener Nachricht kann er beanspruchen, dass ihm das Gut nach seiner Wahl auf der im Frachtbrief angegebenen Ver sand- und Bestimmungsstation kostenfrei aus geliefert werde, gegen Erstattung der Ent schädigung, nach Abzug des für die Lieferfrist überschreitung etwa zu gewährenden Schaden ersatzes. In allen anderen Fällen kann die Eisenbahn über das wieder aufgefundene Gut frei verfügen. Abänderungen sind eingetreten hinsichtlich der Angabe des Interesses an der Liefe rung. Die Gebühr darf für unteilbare Ein heiten von je 10 Mk. und 10 Kilometer 0,2 Pfg. nicht übersteigen. Ueberschiessende Beträge werden auf 10 Pfg. aufgerundet. Als Mindestbetrag für die Beförderungsstrecke von der Versand- bis zur Bestimmungsstation wer den 40 Pfg. erhoben. Ist die Ersatzpflicht auf einen Höchstbetrag beschränkt, so ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus unzulässig. In § 93 ist die Haftpflicht für Ueber- schreitung der Lieferfrist in einer anderen Fassung geregelt worden. Die bisherige Fas sung hat, wie die Begründung sagt, vielfach zu der irrigen Annahme Anlass gegeben, dass die Eisenbahn die beim Fehlen eines Schaden nachweises vorgesehene Vergütung auch dann zu zahlen habe, wenn sie beweist, dass durch die verspätete Lieferung kein Schaden entstan den sei. Von anderer Seite werden die bis herigen Vorschriften wieder so ausgelegt, als ob die Eisenbahn auf Grund des § 86 in allen Fällen den Nachweis verlangen könne, dass tatsächlich ein Schaden entstanden sei und dass der Entschädigungsberechtigte bei Inanspruch nahme der ohne Schadennachweis zu leistenden Vergütungen nur davon frei sei, die Höhe des entstandenen Schadens ziffernmässig nachzu weisen. Eine Klarlegung der Rechtslage war unter solchen Umständen erforderlich. Die Verkehrsordnung geht davon aus, dass es im Interesse der Eisenbahn und der Verfrachter liegt, die fraglichen Ansprüche möglichst schnell zu erledigen. Die Eisenbahn soll deshalb im Fall einer von ihr zu vertretenden Ueberschreitung der Lieferfrist verpflichtet sein, für die Versäumung eine mässige Ver gütung ohne weiteres zu zahlen, wobei angenommen wird, dass in der Regel ein Schaden entstanden sein wird. Diese Rechts vermutung soll die Eisenbahn erst widerlegen müssen, wenn sie sich ganz der Haftung ent ziehen will. Der Eisenbahn liegt also die immerhin schwierige Beweispflicht ob. Der Abs. 2 des § 93 (früher 86 und 87) hat da nach folgenden Wortlaut erhalten: „Ohne Nachweis eines Schadens hat die Eisenbahn zu vergüten: a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, bei einer Fristüberschreitung bis einschliesslich 1 Tag 1/10 der Fracht 2 2/ 33 33 4 33 /io 33 » 3 3 / 99 n • » /10 33 » 4 4/ » D I 33 / 10 73 3) von längerer Dauer 5/10 „ „ b) wenn das Interesse an der Lieferung an gegeben ist, bei einer Fristüberschreitung bis einschliesslich 1 Tag 2/10 der Fracht 2 4/ „ » 4 33 /io 3) 23 3 6/ » ») • 9) 710 >» » 4 8/ „ w » /10 32 73 von längerer Dauer die ganze Fracht. Eine Vergütung kann nicht verlangt werden, wenn die Fristüberschreitung weniger als 12 Stunden beträgt, oder wenn die Eisenbahn nachweist, dass kein Schaden entstanden ist.“ In Abs. 1 ist ausserdem in diesem §, ebenso wie im neuen Zusatzübereinkommen zum Inter nationalen Uebereinkommen aus Billigkeits gründen eine Vorschrift auf genommen, wonach bei einer zu niedrigen Angabe des Interesses an der Lieferung mindestens die ohne Angabe des Interesses zu leistende Frachtvergütung be ansprucht werden kann. Die bisher offene und verschieden beantwortete Frage, ob neben den Ansprüchen wegen Verlust, Minderung oder Beschädigung der Güter noch ein An spruch wegen Versäumung der Lieferfrist geltend gemacht werden kann, ist durch den neuen Abs. 3 in bejahendem Sinne geregelt worden. Derselbe lautet: „Die aus diesen Bestimmungen sich er gebenden Ansprüche können auch neben etwaigen Ansprüchen wegen Verlust, Min derung oder Beschädigung des Gutes geltend gemacht werden. Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann äusser dem nach § 87 zu berechnenden Schadenersatz als Ersatz für den gesamte weitern Schaden (§ 92), einschliesslich des durch die Ueber schreitung der Lieferfrist entstandenen, höch- stens der angegebene Betrag des Interesses gefordert werden. Die Haftpflicht der Eisen bahn ist ausgeschlossen, wenn die Frist überschreitung von einem Ereignis herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat, noch abzuwenden vermochte.“ Wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt ist, so ist in allen Fällen der volle Schaden zu ersetzen. Die §§ 95, 96, 97, 98, 99 betreffen die Verwirkung der Ersatzansprüche, das Er löschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des Gutes, die Verjäh rung, Aktivlegitimaten, aussergerichtliche An sprüche und die Haftpflicht mehrerer an der m h, inn- Jni- jeg. nge, i u. an ier. hts sind ielt. oder es. kg Mk, sser. atis. ibr., [3 ng J“ r ig. Die Jabiläums=Ausstellung zu Cassel, i. Der „Verein zur Förderung des Garten-, Obst- und Weinbaues im Regierungsbezirk Cassel“ beschloss schon vor länger alsjahresfrist zur Feier seines 50 jährigen Bestehens eine Provinzialaus stellung für die Provinz Hessen-Nassau zu ver anstalten und setzte sich zu diesem Zweck mit der „Vereinigung Casseler Handelsgärtner“, der Gruppe des „Verbandes der Handelsgärtner“, so wie dem „Casseler Gärtnerbund“ in Verbindung, um gemeinsam mit diesen Vorbereitungen in die Hand zn nehmen. Es zeigte sich hierbei bald, dass für eine Provinzialausstellung wenig Stim mung vorhanden war und so fand eine Be schränkung dieser Ausstellung auf den Regie rungsbezirk Cassel statt. Auch eine Anzahl auswärtiger Firmen wurden späterhin eingeladen, das Unternehmen zu unterstützen. Selbst dieser letztere Plan, die Ausstellung auf den Regie rungsbezirk Cassel zu beschränken, ist nicht verwirklicht, vielmehr trägt die Jubiläumsaus stellung durchaus ein lokales Gepräge, wenn die wenigen Teilnehmer von auswärts hierbei ausscheiden. Wenn diese Ausstellung im grossen und ganzen wohlgelungen ist, so ist das neben einer Reihe von bedeutenden, ja vortrefflichen Leistungen von Seiten einiger dortiger Privat gärtnereien in allererster Linie den Casseler Handelsgärtnern und der ausserordentlichen Rührigkeit des Vorsitzenden des Jubel-Vereins, Herrn ApothekerLuckhardt, zu verdanken. Wir können allerdings verschiedenen Firmen den Vor wurf nicht ersparen, dass sie, wie das so häufig geschieht, weit über ihre Kräfte hinausgegangen sind und der Nutzen dieser Lokalaussiellung in keinem Verhältnis zu den enormen Ausgaben und der grossen Arbeit steht, die sie sich ge macht haben. Wir glauben, dass mit der Hälfte des kostbaren, bei der langen Dauer der Ausstellung, die zwölf Tage währt, zum Teil unbrauchbaren Palmen- und Blattpflanzenma- terials derselbe Effekt erzielt werden konnte. Die grosse Ausstellungshalle war etwas über laden, die Gruppen mussten zu dicht zusam mengedrängt werden und auch dadurch haben die Pflanzen gelitten, da es auch zum Teil an Licht mangelte und das geschaffene Oberlicht keineswegs bei bedecktem Himmel genügte. Betrat man aus dem Freien die Halle, so musste man sich zunächst an das sehr gedämpfte Licht gewöhnen, wir glauben, es hätte noch in letzter Stunde durch das Einfügen einer Reihe von Frühbeetfenstern ohne grosse Ausgaben eine Abänderung getroffen werden können, d. h. so wohl im Interesse der Pflanzen wie auch der Besucher. Die Pflanzen leiden erfahrungs gemäss, wenn sie 14 Tage lang in einem so düstern Raum stehen müssen, ganz ausser ordentlich, manche Sachen waren schon am 3. Tage verdorben. Von vielen Seiten sind der Leitung der Ausstellung wegen ungenügender Vorbereitung, mangelhafter Einteilung und vielen andern un erfreulichen Dingen, Vorwürfe gemacht. Das kehrt leider fast regelmässig wieder, obgleich doch in Deutschland so viele Gartenbauausstel lungen stattfinden, dass man dabei sehr wohl lernen könnte. Leider hatte man auch für die zahlreichen, von auswärts eintreffenden Fach männer keine Lokale für Zusammenkunft be stimmt und auch sonst war vieles erst in letzter Stunde beschlossen, so dass die wenigsten von der Tageseinteilung etwas erfuhren. Von den Missständen möchten wir nur einen heraus greifen und näher beleuchten. Für Sonntag, den 26. August, war die Eröffnung der Aus stellung nach den Inseraten in den Tageszei tungen auf früh 8 Uhr festgesetzt und es war zu dieser Stunde eine stattliche Zahl Besucher vor dem Haupteingange versammelt, darunter auch viele auswärtige Gärtner, die aber in die Ausstellung nicht hineingelassen werden konnten — weil der Kassierer keine Eintrittskarten zur Ver fügung hatte. Diese waren offenbar von einem Vorstandsmitglied am Abend vorher in sichern Gewahrsam genommen und dem Kassierer noch nicht wieder zugestellt. Inzwischen wurde es 1/4 und 1/29 Uhr, die Schar der Besucher war immer mehr angewachsen, die immer noch keinen Einlass fanden, denn die Eintrittskarten fehlten und ohne solche durfte niemand hinein. Endlich kam ein auswärtiger Besucher auf die Idee, dass Karten geschrieben werden möchten, ein zufällig anwesender Handelsgärtner, der als Preisrichter fungierte, stellte sein Notizbuch zur Verfügung, da auch kein Papier vorhanden war und endlich konnten die zunächst Stehen den, auf sehr primitiv beschriebenen Zetteln hin, die sorgfältig gezählt wurden, Einlass fin den. Man wird uns zugeben müssen, dass derartige Vorkommnisse auf einer so grossen Ausstellung unfassbar sind und sich hoffent lich nicht so bald wiederholen; das soll der Zweck dieser Zeilen sein. Das Ausstellungsgelände war zwar räum lich ziemlich beschränkt, da dieser Teil der Karlsaue nicht sehr gross ist, doch genügte es vollständig, wenn auch grosse Rasenflächen eine weitere Aufstellung der vielen schönen Freilandgruppen ermöglicht hätten. Die Karls- aue liegt höchst günstig, unmittelbar an dem im übrigen sehr stillen Friedrichsplatz und ist schnell und leicht von allen Teilen der Stadt zu erreichen. Auch die Einwohner Cassels brachten der Jubiläumsausstellung grosses Inter esse entgegen und haben dieselbe durch recht guten Besuch unterstützt, so dass zu hoffen steht, dass die bedeutenden Unkosten — es soll nicht gerade sehr sparsam gewirtschaftet sein — gedeckt werden. Sehr schöne Räume standen der Binderei in der Orangeriehalle, die vortrefflich beleuchtet ist, zur Verfügung, dagegen war auch hier die Einteilung etwas ungünstig getroffen, so dass auf der linken Seite vom Mittelbau alles übermässig zusam mengedrängt werden musste, während der rechte Flügel mehrere Einsendungen enthielt, die auf diesen Vorzugsplatz weder Anspruch hatten noch in den Rahmen des Ausstellungs bildes hineinpassten. Wir möchten ferner hier vorausschicken, dass mit Binderei sich nur drei Firmen beteiligten; unbegreiflicherweise und wir fürchten zu ihrem Nachteil, sind die In haber der meisten Casseler Blumengeschäfte der Ausstellung fern geblieben. Nach unserm Dafürhalten musste hier eine Einigung im Interesse der Sache erzielt werden und wir hätten nicht nur eine bessere Vertretung der Binderei, bezw. eine entsprechende Konkurrenz gewünscht, sondern es wären auch dadurch noch vielseitigere Leistungen gezeigt worden und sicher manche neue Ideen in diesem so hoch entwickelten Zweig des Gartenbaues vor geführt worden. Wenden wir uns zunächst der Binderei zu, die, wie schon gesagt, in der linken Halle des Orangeriegebäudes untergebracht war, so ist es hier zuerst die Firma Johannes Hördemann- Cassel, die durch eine stattliche Reihe guter Leistungen den weitaus umfangreichsten Teil des Raumes beanspruchte. Von den vielen Einsendungen verdient eine einfach geschmückte, runde Tafel unter Verwendung von Scabiosa caucasica perfecta mit gleichfarbigen Delphinium, sehr stimmungsvoll gehalten, hervorgehoben zu werden. Ausserdem ist noch eine lange Tafel mit Kfiiserin-Rosen und weissen Lilien, wobei statt longiflorum, lancifolium. hätten verwendet werden sollen, ferner eine Orchideen-Staffelei, ein Rosen-Arrangement von Qruss aus Teplitz, die leider nicht sehr haltbar sind, hervorzu-