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No. 9. Sonnabend, den 27. Februar 1909. XI. Jahrgang. Der Handelsgärtner“ kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland und Oesterreich-Ungam Mark 5.—; für das Ausland Mark 8,—, Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends, — Inserate kosten im „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg, für die fünfgespaltene Petitzeile, Der/landelsgäHner. Handels - Zeitung für den deutschen Gartenbau, ho a Leipzig Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. Der Gartenbau und die Sicherung der Bauforderungen. Bekanntlich beschäftigt sich der Reichstag mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen und es liegen auch bereits Beschlüsse einer Unterkommission der XIII. Kommission desselben vor. Die Sicherung, welche danach gewährt werden soll, stützt sich auf folgende Punkte: Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrages beteiligt sind, zu verwenden. Eine ander weitige Verwendung der Baugelder ist nur bis zu dem Betrage statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Der Baugewerbetreibende, der einen Neu bau übernimmt, muss ein Baubuch führen, aus dem alles Wissenswerte über den Bau zu er sehen ist. Als „Neubau" soll im Sinne des Gesetzes nur die Errichtung eines Gebäudes auf einer Baustelle, die zurzeit der Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur mit Bau werken untergeordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche zum Zwecke der Errichtung des Gebäudes abgebrochen werden sollen. Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist, werden bei Zuwider handlungen gegen diese Vorschriften mit Ge fängnis, bei mildernden Umständen mit Geld strafe bis 3000 Mk. belegt. Vor dem Beginn des Baues wird im Grundbuch ein „Bauvermerk“ eingetragen und mit diesem Vermerk erwerben die Bau gläubiger den Anspruch auf Eintragung einer Hypothek für ihre Bauforderungen (Bauhypothek). Der Bauvermerk hat die Wir kung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruches. Der Bauvermerk unterbleibt, wenn in anderer Weise (Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren) Sicherheit geleistet worden ist. Die Baupolizeibehörde darf die Bauerlaub nis nur erteilen, wenn Sicherheit geleistet ist, oder der Bauvermerk eingetragen wurde, und nicht etwa eine zu grosse Belastung bereits vorhanden ist. Als Baugläubiger sollen angesehen werden: Die an der Herstellung des Ge bäudes auf Grund eines Werk- oder Dienst vertrages Beteiligten, sowie diejenigen, welche zur Herstellung des Gebäudes Sachen gekauft haben, sofern die Werk-, Dienst- oder Lieferungs verträge von dem Eigentümer der Baustelle oder für. seine Rechnung geschlossen worden sind. Dem Eigentümer der Baustelle steht gleich, wer den Bau mit Zustimmung des Eigentümers als Bauherr ausführt. Für den „Unternehmer“ haftet der Eigentümer, wenn er dessen etwaige schlechte Vermögenslage kannte, oder aus Fahrlässigkeit nicht kannte. Uebrigens werden Bauforderungen, um Un redlichkeiten zu vermeiden, nur in Höhe des Betrages berücksichtigt, welcher dem üblichen Preise entspricht. Die ganze Durchführung dieser Sicherungs vorschriften wird nach dem Wunsche der Kommission einem „Bauschöffenamt“ übertragen. Diese Bauschöffenämter sollen durch Ortsstatut eingesetzt werden. Ihre Verrichtungen können aber durch landesherrliche Verordnungen auch an Beamte, Notare usw. übertragen werden. Wir haben uns bemüht, aus dem Entwurf und den Beschlüssen der Kommission hier nur das wesentlichste hervorzuheben, um den klaren Ueberblick nicht zu beeinträchtigen. Was für die Gärtnerei bei diesem Gesetz von Interesse ist, das ist der Kreis, der für die „Baugläubiger" gezogen ist. Das Gesetz hat nur für die Errichtung von Gebäuden Geltung und Baugläubiger sind nur die, welche an der Herstellung von Gebäuden beteiligt sind. Damit scheidet die Land schaftsgärtnerei aus. Mit Unrecht. Sie verdient den gleichen Schutz, wie die — übrigen Baugewerbe. Hier stockt man schon wieder! Die Landschafts gärtner wollen ja keine Gewerbtreibenden sein — wenigstens viele lerselben —, das Gesetz ist aber zur Sicherung der Baugewerbtreiben den gedacht. Man sieht hier aufs neue, wie eben die Beziehungen der Gärtnerei zum Ge werbe sehr vielfacher Art sind. Tatsächlich gehen die Bestrebungen der Landschaftsgärtner dahin, den Bauhand werkern in diesem Gesetz gleich gestellt zu werden. Der „Verband der gewerbetreibenden Landschaftsgärtner von Berlin und den Vor orten" — er führt das ominöse Wort sogar in seinem Namen — hat an den Reichstag eine Petition gerichtet, dahingehend: „Bei Beratung des Gesetzentwurfes über „die Sicherung der Bauforderungen bei § 10, „Zeile 2, hinter ,Gebäudes 1 einzuschalten: „ „und die das Gebäude umgebende Garten- „anlage", und bei Zeile 4 desselben Para- „graphen hinter .Gebäudes': „und der Garten- „anlagen" zu setzen.“ Diese Petition wurde in der Subkommission vom Abgeordneten Herzog zum Antrag er hoben und zwar in folgender Form: „Durch Einfügung des Wortes „und Garten- „anlagen" in § 10 die Wirkung des Gesetzes „ohne weiteres auf die von den Gärtnern „durch Lieferungen oder Leistungen von „Arbeit auf dem Baugrundstücke geschaffe- „nen Werke auszudehnen.“ Leider wurde dieser Antrag mit 9 gegen 9 Stimmen abgelehnt, und zwar hauptsächlich wegen verschiedener juristischer Bedenken. Der Regierungsvertreter hatte aber einen Trost. Er erklärte, dass der Ausdruck „Bau gläubiger“ doch dahin zu interpretieren sei, dass er die Gärtner mit umfasse, welche gärtnerische Anlagen hergestellt hätten, die durch Vorlegung eines Planes mit dem Bau gesuch der Genehmigung unterliegen. Das träfe also besonders dann zu, wenn, wie z. B. bei Villenstrassen, Vorgärten ortsstatutarisch oder durch die Bauordnung vorgeschrieben sind. Aber das ist nur ein schwacher Trost. Der Landschaftsgärtner wird in den weitaus meisten Fällen, wenn er nicht allgemein unter die Baugläubiger rangiert, schutzlos vor den übrigen Baugewerbtreibenden dastehen. Hat man denn nur immer und immer für den Garten bau nichts übrig in deutschen Landen? Soll sie denn immer das schlecht behandelte Stief kind sein und bleiben? Warum sieht man nicht lieber die juristischen Bedenken zu be heben? Der Antrag Herzog gibt den Land- schaftsgärtnern den Schutz, den sie in glei chem Masse fordern können, wie die, welche jetzt desselben allein teilhaftig werden sollen. In der Begründung des oben genann ten Verbandes heisst es: „Wir Landschaftsgärtner fühlen uns mit „den Bauhandwerkern gleichberechtigt, da „unsere Arbeiten auf Grund eines voran- «gegangenen und genehmigten Kostenanschla- „ges nebst Zeichnung in dem Wert der Bau- „summe mitenthalten sind. Neben den Erd- „und Pflanzarbeiten werden auch Grotten- „und Felsenbauten, Laubengänge, Spring- „brunnen, ornamentale Aufbauten und „Tennisplätze usw. von Gärtnern bez. Gar- „tenarchitekten ausgeführt, die den Gebäuden „erst nach ihrer Fertigstellung den Charakter „seiner Bewohnbarkeit verleihen. Dachgärten, „Wintergärten, Terrassen usw. bilden sogar „einen festen Bestandteil des Hauses. Da „die Gartenarbeiten zum Teil erst nach „denen der Installateure und Maler fertig „gemacht werden, wir Gärtner aber genau „wie diese Handwerker beim Eintritt eines „Konkurses die gelieferten und verarbeiteten $ Waren nicht mehr aus dem Grundstück ent- „fernen können und dürfen, so muss uns „der gleiche Schutz des Gesetzes wie diesen „zuerkannt werden. Ein Beweis der Zu- „gehörigkeit des Gartens zum Gebäude liegt „darin, dass derselbe als erweiterter Wohn- „raum in dem Mietzins mit eingerechnet' „wird. Umfassungsmauern, Gitter, Dung- „gruben, Müllhäuschen und ähnliche nicht „direkt dem Gebäude angeschlossene Bau- „lichkeiten werden als Bauteile im Sinne des „Gesetzentwurfes betrachtet, somit muss „auch der mit diesen eng im Zusammen- „hang stehende Garten als zum Gebäude „gehörig angesehen werden.“ Das ist eine logische Schlussfolgerung und Wort für Wort zu unterschreiben. Warum denn wieder halbe Arbeit machen? Warum wieder die Gruppe von Gärtnern, welche an Neubauten beteiligt ist, einfach ausschalten und ihrem Schicksal überlassen? Der Reichstag steht so wieso in dem Geruch, dass er für die deutsche Gärtnerei wenig übrig hat. Soll dafür ein neuer Beweis geschaffen werden? In der „Süddeutschen Gärtnerztg." befindet sich ein Artikel, in welchem ebenfalls energisch für die Unterstellung der Landschaftsgärtner unter den Entwurf plädiert wird. Man appellierte auch an den „Verband der Handelsgärtner Deutsch lands“ und fordert diesen auf, in der Sache etwas zu tun. Trotzdem ist in der Tages ordnung für die 25. ordentliche Hauptversamm lung nichts vorgesehen, wenigstens besagt das offizielle Programm nichts darüber. Nach unserer Ansicht beschäftigen sich viele Mitglieder auch mit Landschaftsgärtnerei und werden daher durch diese Ausschliessung betroffen. Wir geben dem Verfasser des beachtenswerten obigen Artikels darin Recht, wenn er sagt: es ist besser, sich mit solchen Angelegenheiten zu befassen, als die Zeit mit fruchtlosen Press anzapfungen weiter zu vertrödeln! Die Alpenpflanzen, deren Wert und Verwendung. Von H. Brutsch, Obergärtner, bot. Garten, Zürich. VII. Reich an alpinen Arten ist auch die Familie der Campanulaceae. Die meisten unter ihnen gedeihen im Tieflande vortrefflich und zählen zu den dankbarsten und schönsten Blühern. Von den übrigen Arten durch die Anhängsel zwischen den Kelchzipfeln und an der lilablauen Krone scharf getrennt ist Cam- panula barbata L. Die Pflanzen sind rauh haarig und die Blüten hängen an einer einseits wendigen Rispe. Sie sind auf allen Alpen weiden meist sehr häufig und dringen auch in die lichten Fichtenwälder vor. Die ihr nahe verwandte C. alpina Jacquin unterscheidet sich von der erstgenannten durch längere und lineale Kelchzipfel und die kürzere Krone. Sie ist besonders in den östlichen Alpen verbreitet. Vielfach werden unter diesem Namen falsche Pflanzen angeboten. Eine schöne grossglockige Art ist C. Allionii Vill. Die einzige zweijährige und gelbblühende Spezies der Alpen ist C. thyrsoidea L., die auch im Wuchs stark von den übrigen Arten abweicht. Aus der dem Boden aufliegenden Blattrosette schiesst ein bis 1/2 m hoch werdender üppiger Stengel empor, ■ der mit einem mächtigen, oben gerundeten Kolben aus dicht gedrängten, blassgelben, wollig behaarten Blüten endigt. In nicht zu fetter Humuserde kommt sie sehr gut fort. Eine viel graziösere Pflanze als die vorige ist C. Scheuchzeri Vill. Auf schwanken, mit linearen Blättern besetzten Stielen hängen grosse, blaue Glocken. Den Boden durchziehen unterirdische Ausläufer, an deren Ende sich ein Büschel langgestielter, rundlicher Blätter befindet. C. Scheuchzeri ist lockerrasig, mit nur wenigen 1 nicht blühenden Blattrosetten. Eine dichte Rasen bildende Art mit vielen nicht blühenden Blattbüscheln ist C. pusilla Hänke, sie ist im Wuchs noch zierlicher als die vorige, wird 8 —15 cm hoch und hat prächtig hellblaue Glocken. Von der montanen Region steigt sie auf Felsschutt, sandigen Stellen und Felsen bis beinahe 3000 m Höhe. — C. carpathica Jacq. kommt in den montanen Regionen vor, sie ist eine reichblühende, hellblaue, bis 30 cm hoch werdende Art, von der wir einige sehr schöne Formen besitzen: C. c. coelestina mit prächtig blauen Glocken, C. c. pelviformis mit grossen, hellblauen, tellerförmigen Blüten. — Schöne, zierliche Blütenpflanzen finden wir unter den zur Familie der Campanulaceen gehörigen Phyteuma-Arten. Ph. pedemontanum R. Schulze — Ph. pauciflorum L. ist eine typisch hoch alpine, 2—5 cm hohe Pflanze, die als kalk fliehend, trockene, humusreiche, steinige Wiesen bestände aufsucht. Dieselben Standorte be siedelt Ph. hemisphaericumV.. deren halbkugelige Blütenköpfe aus grasartigen Büscheln grund ständiger Blätter entspringen. Eine prächtige, hochwachsende Art ist Ph. Halleri All., die an ihren grossen, eiförmigen, schwarzvioletten Blütenköpfen leicht erkenntlich ist. — Von der montanen Region bis über die Baumgrenze hinaus trifft man häufig Ph. orbiculare L., die durch ihren kugeligen, lockeren Blütenstand auf fällt. Ebensowenig wie Alpenrosen und Edelweiss auf einer alpinen Anlage fehlen dürfen, wollen wir auch das schöne Geschlecht der Enziane dort nicht vermissen, da sie ja vorwiegend eine Zierde der Gebirge und dort in zahl reichen Arten vertreten sind. Als fast aus nahmslose Bewohner der Alpenwiese bilden sie deren schönsten Schmuck. Alle enthalten einen Bitterstoff, der sie vor Schneckenfrass usw. schützt. Einige der grossen Arten liefern in ihren Wurzeln den Stoff für das Enzianbitter. Die bis jetzt untersuchten Enziane haben alle verpilzte Wurzeln (Mykorrhizen), eine Einrich tung, die die Aufnahme von Nährsalzen aus dem Boden erleichtern soll. — Wir folgen auch hier im wesentlichen der Beschreibung in „Schröters Pflanzenleben der Alpen“. Das stattlichste unter den Enzianen ist Gentiana lutea L, Aus der bis meterlangen, oben oft armdicken und vielköpfigen Pfahl wurzel, die sich fest in der Erde verankert, erhebt sich ein kohlkopfartiger Blattbüschel, aus dem wiederum ein bis beinahe mannshoher Schaft hervortreibt, an dem sich viele üppige, gelbe Blütenwirtel in den Achseln breiter Deckschalen befinden. Aus Samen gezogen kommt die Pflanze erst .ungefähr nach dem 10. Jahr zum Blühen. Das Herausgraben der kräftigen Wurzelstöcke ist, ohne sie zu ver letzen, meist sehr schwierig, da die gelben Enziane ihren Standort auf steinigen Weiden in kalkreichem Boden haben. — Zu den hoch- stengligen, glockenblutigen Enzianen gehören G. punctata, G. Villarsii, G. pannonica, und G. purpurea. Der getüpfelte Enzian G. punc tata L. besitzt eine glockenförmige, gelbe Krone mit schwärzlich blauen Punkten, die in seltenen Fällen auch fehlen. Er kommt auf steinigen Matten und Weiden, Karfluren in lehmigen Boden der Kalk- und Urgebirgsalpen vor. Ihm sehr nahe stehend ist G. Villarsii Griseb., der durch den gespaltenen Kelch und die blass gelbe, mit kräftigen schwarzroten Punkten be zeichnete Krone charakterisiert ist. Eine Parallel form mit kaum punktierter Krone ist G. Bur seri Lapeyr., die in den Pyrenaeen heimisch ist. — G. purpurea L. zeichnet sich durch den ein seitig aufgespaltenen Kelch, den feinen Rosen duft der aussen purpurfarbenen, innen gelben, selten reingelben oder weissen, bis 1 / 3 ge spaltenen Krone aus. Sie bewohnt Weiden und Karfluren, sowohl auf kalkhaltigem wie kalkfreiem Boden. Eine in der Schweiz sehr seltene, nur auf den Kurfürsten, in Oesterreich dagegen häufiger vorkommende Art ist G. pannonica Scop., die sich von der vorigen durch den röhrigen Kelch und die tiefer gespaltene Krone unterscheidet. Zwischen den genannten Arten gibt es auch eine grössere Anzahl von Bastarden, die wir hier aber nicht weiter er wähnen wollen. Die stengellosen, glockenblütigen Enziane bilden eine einzige Sammelart, G. acaulis L. im weitesten Sinne; sie hat sich in 6 geo graphisch und standortlich lokalisierte Unter arten gespalten. Es sind die schönsten gross blütigen Enziane, deren wundervolle dunkelblaue Krone bei Sonnenschein weit geöffnet ist und aufrecht steht, bei trübem Wetter dagegen ge schlossen sich senkt. Die Blütenfarbe variiert etwas, man findet weissblühende, seltener gelb liche oder violette und prächtig himmelblaue Formen. Die 6 Unterarten gruppieren sich in zwei Typen: G. vulgaris (Neilr.) Beck — acau lis Jacquin = Clusii Perrier et Sougeon, hat an der Basis nicht eingeschnürte, der Blumen krone anliegende Kelchzähne, welche nicht oder schwach, selten stärker durch eine häutige Zwischenmembran getrennt sind, wodurch er sich von allen anderen stengellosen Enzianen unterscheidet. Die Rosettenblätter sind schmal- lanzettlich, oder elliptisch-lanzettlich, ledrig und glänzend grün. Der Blütenstiel ist besonders bei hochalpinen Exemplaren kurz. G. vulgaris kommt vorzugsweise auf kalkreichem Gestein der Matten und Weiden vor. — Den anderen Typus stellt der breitblättrige Enzian (G. lati- folia [Gren. et. Godr.] Jakowatz — G. excisa Presl) dar. Er hat breitere, weiche Rosetten blätter ohne Papillen, die Kelchzähne sind kürzer als die halbe Kronröhre, von der Krone abstehend, stets mit einer membranösen