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No« 41. Sonnabend, den 9. Oktober 1909. XI. Jahrgang. Derj/andelsgärlner Abonnementspreis Inserate Für Deutschland, Oesterreich und 30 Pfennige für die fünfgespaltene das Ausland Mark’ 8,41 jährlich. tiandelszeitung für den deutschen Oartenbau , Petitzeile. „ • Inserate sind zu richten an • Bernhard Thalacker G. m. b. H. Ausgabe jeden Sonnabend. ' -•4-•-*e- Leipzig-Gohlis. Erfüllungsort für alle Zahlungen nimmt Bestellungen t Verlag von Bernhard Thalacker G. m. b. H. Leipzig und Berlin. Bernhard Thalacker G. m. b. H. nimmt jede Postanstalt entgegen. • P 8 Berlin W., Rankestr. 27. An unsere Geschäftsfreunde! Laut Handelsregistereintragung vom 7. Ok tober 1909 ist das bisher unter der Firma Bernhard Thalacker betriebene Verlags- Geschäft in Leipzig unter Beibehaltung der Firma in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Als Geschäftsführer sind der bisherige Inhaber, Herr Otto Thalacker zu Leipzig und Herr Dr. jur. Ernst Himmel zu Berlin bestellt, von denen jeder berechtigt ist, die Firma allein zu zeichnen. Zugleich machen wir die ergebene Mit teilung, dass wegen der immer grösseren Aus dehnung des Verlages der geschäftliche Teil nach Berlin W., Rankestrasse 27 verlegt ist, während Redaktion und Expedition in Leipzig-Gohlis verbleiben. Wir bitten also Insertionsaufträge wie bisher nach Leipzig-Gohlis zu senden, während für Zahlungen Berlin W.. Rankestr. 27 Erfüllungsort ist. Bernhard Thalacker g. m. b. h. Leipzig und Berlin. Was gilt heute als unlauterer W ettbewerb ? ii. 6. Zuwiderhandlungen gegen die An ordnungen des Bundesrates über den gewerbsmässigen Verkauf und das Feil halten bestimmter Waren im Einzelverkehr und in vorgeschriebenen Einheiten der Zahl, des Wertes oder des Gewichtes oder mit einer auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe über Zahl, Mass, Gewicht, über den Ort der Erzeugung oder den Ort der Herkunft der Ware. Solche Anordnungen sind nur für den Kleinhandel mit Garn und mit Kerzen ergangen. Die Vorschrift interessiert uns also hier weiter nicht. 7. Die Annahme von Schmiergeldern. Unser ganzes geschäftliches Leben, in der Industrie sowohl wie in der Landwirtschaft hat in den letzten Jahren unter der An gestelltenbestechung zweifellos schwer zu leiden gehabt. Auch aus unserem Kreise sind Klagelieder erschollen. Die Bewegung in allen Kreisen des geschäftlichen Lebens, ein gesetzliches Verbot der Annahme und Gewährung von „Schmiergeldern“ zu er zielen, fand daher die Billigung der gesetz gebenden Faktoren. § 12 des Gesetzes besagt: „Mit Ge fängnis bis zu einem Jahr und mit Geld strafe bis 5000 Mk. oder mit einer dieser Strafen wird, soweit nicht durch andere Bestimmungen (Untreue, Betrug, Beamten- Bestechung usw.) eine schwerere Strafe verwirkt wird) bestraft, wer im geschäft lichen Verkehr zu Zwecken des Wett bewerbes dem Angestellten oder Beauf tragten eines geschäftlichen Betriebes Ge schenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um durch un lauteres Verhalten des Angestellten oder Beauftragten bei dem Bezüge von Waren oder gewerblichen Leistungen eine Be vorzugung für sich oder einen Dritten zu erlangen. Die gleiche Strafe trifft den Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Be triebes, der im geschäftlichen Verkehr Ge schenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, damit er durch unlauteres Verhalten einem anderen bei dem Bezüge von Waren als gewerb lichen Leistungen im Wettbewerb eine Be vorzugung verschaffe." Notwendig ist, dass die Geschenke zu Zwecken des Wettbewerbes gemacht werden. Kommt überhaupt nur ein Lieferant in Frage, so scheidet der § 12 aus, wenn auch dem Abteilungschef, dem Einkäufer, Obergärtner, Kabinettmeister usw. ein „Douceur“ gegeben wird. Es muss, um von Schmiergeldern reden zu können, nicht bar Geld gegeben worden sein. Auch eine Wein- oder Bierspende, ein Diner oder Souper kann darunter fallen. Unter die erwähnten „anderen Vorteile“ fallen auch Ge schenke an dritte Personen, z. B. die Frau oder die Kinder. Unter „Bevorzugung“ ist nicht nur eine Begünstigung bei Aufgabe der Bestellung, sondern auch die Lieferung, Entgegennahme, Prüfung, Beanstandung einer Warensendung zu verstehen. Schliesslich muss aber auch im Gewähren und Annehmen der Geschenke und sonstigen Vorteile ein „un lauteres Verhalten" begründet sein. Das ist ausserordentlich wichtig. Nicht jede liberale Zuwendung, die einem Angestellten gemacht wird, kann strafbar sein. Wer nach ab gewickeltem Geschäft den Kunden zu einem Glase Bier, zu einer Flasche Wein einladet, ja auch derjenige, der bei einer solchen Zu sammenkunft den Abschluss macht, handelt nicht gegen die gesetzliche Vorschrift, Erst wenn er durch solches „Freihalten" unberechtigt Vorteile erzielen, eine andere Firma ausstechen will, kommt ein „Schmiergeld" im Sinne des Gesetzes in Frage. In manchen Fällen weiss ja der Prinzipal sogar um die kleinen Gefällig keiten, welche seinem Personal erwiesen werden und da kann gleich gar nicht von einem straf baren Tun die Rede sein. 8. Geschäfts- und Kreditschädigung. Die §§ 14 und 15 des neuen Gesetzes, welche diesen Schutz behandeln, ent sprechen im wesentlichen den §§ 6 und 7 des alten Gesetzes. In § 14 des neuen Gesetzes heisst es: „Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder ge werblichen Leistungen eines anderen Tat sachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, dass die Behauptung oder Verlautung der Tatsachen unterbleibe. Handelt es sich um vertrauliche Mit teilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der Anspruch auf Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadenersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende die Un richtigkeit der Tatsachen kannte oder kennen musste." Auch hier müssen die abfälligen Aeusse- rungen zu Zwecken des Wettbewerbes erfolgen. Es genügt nicht eine Herabsetzung bei irgend einer anderen Gelegenheit. Auch müssen Tat sachen vorgebracht oder verbreitet worden sein. Es hat sich in dieser Hinsicht an den Ver hältnissen nichts geändert. Auch schon nach dem alten Gesetz kam der Paragraph nicht zur Anwendung, wenn der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berech tigtes Interesse hatte. Diese Vorschrift ist jetzt erweitert worden. Zunächst tritt die Befreiung von der Ver folgung nach § 14 nur ein, wenn es sich um vertrauliche Mitteilungen handelt. Mit teilungen, die zu jedermanns Gehör in die Welt posaunt werden, sind nicht geschützt. Aber auch vertrauliche Mitteilungen nicht in allen Fällen. Der Anspruch auf Unter lassung ist auch bei vertraulichen Mitteilungen zulässig, wenn die behaupteten Tatsachen un wahr sind. Der Anspruch auf Schadenersatz ist bei vertraulichen Mitteilungen zulässig, wenn derjenige, welcher die Mitteilungen gemacht hat, die Unwahrheit kannte oder sie aus Fahr lässigkeit nicht kannte. Durch den neuen Wortlaut werden auch die Auskunftsbureaus zu grösserer Vorsicht angehalten. Handelt es sich in § 14 um die üble Nachrede, so wird in § 15 die Verleum dung behandelt. Es heisst da: „Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerb lichen Leistungen eines anderen Tat sachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betiieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk., oder mit einer dieser Strafen bestraft." Bei solchen verleumderischen Aeusserungen braucht es sich um gar keinen Wettbewerb, wie bei der üblen Nachrede zu handeln. Wohl aber müssen die Tatsachen wider besseres Wissen aufgestellt sein. Wer sie aufstellt, muss ihre Unwahrheit kennen. Dass er sie fahr lässigerweise nicht kennt, reicht nicht aus. Neu ist die Bestimmung, dass der Inhaber des Geschäftsbetriebes unter Umständen auch für seine Leute einzustehen hat. Werden von An gestellten wider besseres Wissen solche Be hauptungen aufgestellt oder verbreitet, so haftet der Prinzipal, wenn die Handlung mit seinem Willen geschah, wenn er also Kenntnis von ihr hatte, und sie trotzdem ruhig geschehen liess. Die Bestrafung tritt nach § 22 nur auf Antrag ein. Wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft die öffent liche Klage erheben, während sonst der Ge schädigte auf den Weg der Privatklage ver wiesen ist. Trotzdem in § 15 die Unterlassungs oder Schadensersatzklage nicht erwähnt ist, kann sie ebenfalls angestrengt werden. Nach § 26 kann im Prozess auch auf eine Busse für den Geschädigten bis zum Betrage von 10000 Mk. erkannt werden. 9. Verletzung des Namen- und Firmen schutzes. Es darf niemand einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes, eines gewerb lichen Unternehmens oder einer Druck schrift in einer Weise benutzen, welche Die Alpenpflanzen, deren Wert und Verwendung. Von H. Brutsch, Obergärtner, bot. Garten, Zürich. X. Typische Vertreter der alpinen Wiesenflora finden sich in der Familie der Scrophulariaceen, über deren Kulturverfahren im Tieflande schon in No. 51 des letzten Jahrganges eingehend berichtet worden ist. Die Pedicularis oder Läusekräuter gehören zu den schönsten alpinen Wiesenpflanzen, sie haben zier liehe, farnähn liche Blätter und die prächtigen Blütenähren prangen in den buntesten Farben. Pedicularis verticillata L. unterscheidet sich von allen alpinen Arten durch die wirtelständige Stel lung der Blätter; die Blüten sind schön dunkel rot. P. incarnata Jacquin hat reich beblätterte Stengel und hellrote Blüten, ist auf den Alpen, Pyrenäen und Karpathen heimisch. Arm be blätterte Stengel hat dagegen die in den Pyrenäen und Westalpen häufige P. caespitosa Sieb., während diese als kalkfliehend, wird P. rostrata L, als kalkliebend bezeichnet. P. cenisia Gaudin kommt ebenfalls in den Westalpen vor. Wie der Bewohnerinnen der Ostalpen sind die kalkfliehende P. asplenifolia Floerke und P. geminata Portenschl., während P. gyroflexa Vill. in den Pyrenäen, West- und Südalpen ver breitet ist. Durch den schnabellosen Halm unterscheidet sich von den bisher genannten P. comosa L., die besonders in den südeuro päischen Gebirgen häufig zu treffen ist. Als eine der schönsten Arten, die sowohl in den Pyrenäen, wie in den Alpen, Jura und Vogesen beheimatet ist, muss P. foliosa L., mit präch tigen grossen gelben Blüten, bezeichnet wer den. Ihr nahe verwandt sind P. acaulis Wulfen, südalpin, P. sumana Spr., Tirol, Krain, Ungarn, Balkan etc., P. recutita L., die durch die braunrote Farbe der Blüten von allen anderen I leicht zu unterscheiden ist, kommt in den Alpen von Savoyen bis Krain vor, ebenso sind die P. rosea Wulf., P. Allioni Rchb. und die weitverbreitete P. Oederi Vll. zu treffen. Einen kurzen dicken Wurzelstock besitzt P. tuberosa L., von welcher sich P. Barrellieri Rchb. durch ganzrandige Kelchzipfel unter scheidet. Wie die Pedicularis sind auch die alpinen Euphrcsia-Arten grüne Halbschmarotzer. Sie sind alle einjährig. Die im Herbst ausgesäten Samen keimen im nächsten Frühjahr. Man unterscheidet zwischen kleinblütigen und gross blütigen Arten. Die ersteren sind meist der artige zierliche Gestalten, dass sie nur für den Liebhaber von Interesse sind. E. minima Jacquin, E. hirtella Jordan und E. tatarica Fischer sind wohl die häufigsten in der ersten Gruppe. Unter den grossblütigen ist E. alpina Lam. eine prächtige Art, der E. Christii Favrat nahe steht. E. salisburgiensis Funk ist durch die schmale, eigentümliche Blattform charak terisiert. Wie die Euphrasien sind auch die Alectorolophus der Alpen einjährige Pflanzen, auf die hier aber nicht näher eingegangen wer den soll. Eine auffallende, ebenfalls zu den halbschmarotzenden Rinantheen gehörige Alpen pflanze ist Bartschia alpina L., die in den Alpen, Pyrenäen, Afrika und südamerikanischen Anden vorkommt, also eine sehr grosse Verbreitung hat. Durch die eigenartige Farbe der ganzen Pflanzen ist die Alpen-Bartschia eine seltene Erscheinung. Die Laubblätter sind schwarz, violett und grün gemengt, die Blüte ist trüb dunkelviolett. Schliesslich ist noch als zur gleichen Kategorie zählend, Tozzia alpina L,, eine feuchte Wiesen, quellige Stellen der Alpen, Pyrenäen etc. bewohnende Pflanze zu erwähnen. Obwohl zu den Scrophulariaceen gehörig, sind die alpinen Arten der Gattung Veronica durchaus keine Halbschmarotzer, sondern sich selbständig ernährende, niedere Stauden. V. alpina L. ist eine der verbreitetsten Wiesen pflanzen von der subalpinen bis zur nivalen Region, die auch im Tieflande in Humuserde gut gedeiht. V. aphylla L., eine zierliche Art, ist auf Weiden und Humuspolstern in der Schweiz und in Bayern häufig. Eine humus liebende Hochgebirgspflanze ist V. bellidioides L. mit mattblauen Blüten. Dichte kleine Rasen bildet V. caespitosa Boiss., die im Mai mit blauen Blüten übersät ist. Die aus Bosnien, Herzegowina etc. stammende V. saturejioides Vis. macht kurze über Felsen etc. kriechende Zweige, die mit prächtigen blauen, seltener roten Blüten geschmückt sind. Schöne kleine Polster mit blauvioletten Blüten bildet V. saxa- tilis Scop. — Eine sehr empfehlenswerte Alpen pflanze ist Erinus alpinus L., die leicht wächst und ausserordentlich reich blüht; von ihr ex istiert eine rot- und eine weissblühende Form. Die alpinen Orchideen gehören ausnahms los der Wiesenflora an. Sie haben alle Wur zelknollen ; der oberirdische Spross stirbt jedes Jahr ab und wird im nächsten Frühjahr durch einen neuen ersetzt, indem sich im Jahr zu vor eine neue Knolle gebildet hat. Die Orchi deen bringt man am besten in der für Scro phulariaceen hergestellten Alpenwiese unter, wo sie gut gedeihen. Die unscheinbarste, kaum aus dem niederen Gras emporschauende Art ist Chamaeorchis alpina Rich. Am häufig sten trifft man auf den Alpweiden Nigritella nigra (L.) Rchb., die durch seine schwarz purpurne Farbe auffällt, die seltener in ein Rosenrot übergeht. Der Stengel wird 8—20 cm hoch, ist dicht beblättert ; die Blüten sind zu einer dichten, beinahe kugeligen Aehre zu sammengestellt. Von den zahlreichen einhei mischen Orchis kommt als eigentliche alpine Art nur O. globosa L. in Betracht, sie ist von allen anderen derselben Gattung durch die langen fadenförmigen Anhängsel der Blüten blätter leicht zu unterscheiden. Sie gehört vorwiegend der montanen und Nadelwaldregion an. Eine zwar unscheinbare, aber doch nennenswerte Pflanze ist Coelogossum viride Hartmann, eine Charakterpflanze der mittel deutschen Berg wiesen, in Höhen von 500 m an aufwärts steigend. Höhere Standorte sucht die durch die kleinen weissen Blüten ge schmückte Gymnadenia albida (L.) Rich. auf. Arten wie Orchis ustulata L., Gymnadenia odoratissima Rich., Listera cordata Rob. Brown, gehören alle der Ebenen-Flora an, steigen aber bisweilen bis zu Höhen von 2000 m an. Verhältnismässig noch kleiner als bei den Orchideen ist die Artenzahl der alpinen Lili- aceen, Amaryllidaceen und Iridaceen, letztere beiden Familien haben eigentlich gar keine typischen Vertreter, deren Hauptverbreitung über die Baumgrenze hinausgeht. Alpine Flach moore und berieselte Sandfelder in den Cen tralalpen bewohnt Tofieldia palustris Hudson, die im Wuchs einer kleinen Schwertlilie ähn lich sieht; am Ende des höchstens 10 cm hohen Schaftes sitzt ein kugelförmiges Aehr- chen weisslich-gelber Blüten. An der Grenze der Wiesen- und Felsflora im niedrig bleiben den Rasen kommt die in unseren Alpen am höchsten steigende Liliacee, Lloydia serotina Rchb. vor. Die einzeln stehenden weissen Blüten sind sternförmig ausgebreitet. Haupt sächlich in den Westalpen kommt die der Herbstzeitlose der Ebene nahe verwandte alpine Art Colchicum alpinum vor, die eben falls im Frühjahr die Blätter entwickelt und nachdem diese abgestorben sind, im August und September ihre Blüten hervorbringt. Zu den schönsten Zierden alpiner Wiesen gehört die sogenannte Trichterlilie, Paradisia liliastrum Bert. Aus einem Bündel grasartiger Blätter