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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
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Band
Band 11.1909
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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Zur Aenderung der schwedischen Gartenbauzölle. In Schweden ist die Umgestaltung des jetzt geltenden Zolltarifs in der Vorbereitung begriff ec, eine Massnahme, welche wegen ihres schutz- zöllnerischen Charakters die volle Aufmerksam keit unserer Exportwelt verdient. Das seit dem Jahre 1906 mit der Ausarbeitung eines neuen Tarifes betraute Zollkomitee ist jetzt mit seiner Aufgabe fertig geworden und hat den von ihm fertiggestellten Tarifentwurf mit ein gehender Begründung Ende Mai d. Js. dem Finanzminister unterbreitet. Wenn auch nicht anzunehmen ist, dass die Tarifvorlage noch in der laufenden Session dem schwedischen Reichstag zur Annahme vorgelegt wird, so muss doch, wie verlautet, damit gerechnet werden, dass dieselbe Januar 1910 auf die Tages ordnung des Reichstags gesetzt werden wird. Deutsche Interessenten werden gut tun, sich über die Einzelheiten des neuen Tarifs zu orientieren und etwaige Wünsche auf Er mässigung schwedischer Zölle mit gehöriger Begründung der Reichsregierung vorzutragen, damit dieselben bei den Handelsvertragsverhand lungen zwischen Deutschland und Schweden, welche im nächsten Jahre wieder nötig werden, nach Tunlichkeit berücksichtigt werden können. Aus dem neuen schwedischen Tarifentwurf interessieren unsern Gartenbauhandel die nach stehenden Vorschläge: Ge- Zoll- ari- Warengattung wicht satz Nr s s kg Kr 125 Blumenzwiebeln — frei 126 Maiblumenkeime 1 0,10 Anmerkung: Ein Gewichtsabzug ist nur für die äussere Um schliessung, wie Körbe oder Kisten zulässig. 127 Wurzeln, nicht essbar, nicht be sonders genannt, auch pulverisiert — frei Blumen und Blumenteile, natürliche, abgeschnittene, frisch oder getrocknet, anderweit nicht genannt: 128 zu Dekorationszwecken, lose oder zusammengebunden (ein schliesslich des Gewichts der Schachteln, Papier und ähn licher Umschliessungen) .... 1 5,— 129 andere Arten; auch Insekten pulver (getrocknete oder pulve risierte Blumenteile, mit oder ohne Zusatz von mineralischen Bestandteilen) — frei Gewächse, nicht besonders ge nannt : 130 lebende . . 1 0,10 Anmerkung 1: Für die innerste Umschliessung, wie Kübel oder Töpfe mit Erde, Leinwand, Bastmatten u. dergl. findet ein Gewichtsabzug nicht statt. Anmerkung 2: Bei Gewächsen von mehr als 10 kg Gewicht ist für das Uebergewicht der Zoll mit nur 3 Oere für 1 kg zu berechnen. Anmerkung 3: Gewächse, die mit Knospen und Blüten, aber ohne Erde eingeführt werden, werden wie „Blumen, natürliche, abgeschnittene zu Dekorations zwecken“ verzollt. Tkrif getrocknet oder sonst präpa-wiht -atz riert, nicht zu den Apotheker- kg Kr. waren gehörend: 131 zu Dekorationszwecken (ein schliesslich des Gewichts der Schachteln, Papier und ähn licher Umschliessungen) .... 1 0,50 132 andere Arten — frei Zweige und Blätter, natürliche: 133 zu Dekorationszwecken, lose oder zusammengebunden, frisch, getrocknet, gefirnisst, gefärbt oder auf andere Weise präpa riert; zu Dekorationszwecken verwendbare präparierte Gräser, mit oder ohne Aehrenod. Rispen 1 0,50 Eine Gegenüberstellung mit den jetzt gel tenden , weniger spezialisierten Tarifnummern ergibt das folgende Bild: Warengattung Blumen: natürliche, abgeschnittene, auch Zweige und Blätter, frisch oder getrocknet, ander weit nicht genannt; zu Dekorationszwecken, lose oder zusammengebunden: 43 Blumen 44 Zweige und Blätter 45 andere Arten 48 Blumenzwiebeln Gewächse: 734 lebend, alle Arten Abgesehen von der weit grösseren Speziali sierung haben demnach die in Vorschlag ge brachten Zollsätze im Vergleich zu den jetzigen nicht unerhebliche Erhöhungen aufzuweisen. So wird für Maiblumenkeime, welche bis jetzt, wie alle anderen Blumenwurzeln, Zollfreiheit geniessen, ein Zoll von 0,10 Kr. für 1 kg in Antrag gebracht. Der Tarifsatz für lebende Gewächse erfährt eine Erhöhung von 0,07 Kr. auf 0,10 Kr. Zu Dekorationszwecken geeignete Gräser, welche jetzt als nicht besonders ge nannte Waren einem Wertzölle von 15 °/o unterliegen, sind in dem neuen Tarifwerk der Nummer 133 zugewiesen worden. Schwedens Einfuhr von natürlichen Blumen hat, wie nachstehende, den Motiven der Gesetzes vorlage entnommene Statistik ersehen lässt, eine steigende Tendenz; sie hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt: Jahr Blumen zur Dekoration Zweige und Blätter zur Dekoration Andere Arten 1901 81 140 Kr. 135129 Kr. 8 265 Kr. 1902 104510 „ 170538 „ 13 584 „ 1903 95 540 „ 184116 „ 13 180 „ 1904 114010 „ 205 602 „ 14548 „ 1905 93 210 „ 235 515 „ 15 377 „ 1906 142 090 „ 233 652 „ 29 188 „ 1907 114 669 „ 99 817 „ 32 378 „ Durchschnitt • 1871/75 — ff $9 1886/90 30 100 „ 116580 „ 3 389 „ 1901/05 97 682 „ 186180 „ 12991 „ Deutschlands Blumen-Ausfuhr nach Schwe den besteht nach Ausweis unserer Handels statistik in erster Linie in Nelken, Orchideen, Rosen und Veilchen, wovon im letztvergangenen Jahre 138 dz, im Jahre 1907 dagegen 146 dz auf den schwedischen Markt gebracht wurden. 1 5,— 1 0,50 — frei — frei 1, 0,07 Rundschau. Handel und Verkehr. — Der Blumenzwiebel-Export Hollands wird im Jahre 1908 mit Hyazinthen und Tulpen auf etwa 7 500 000 Gulden geschätzt, das wirc gleichbedeutend sein mit rund 12 200 000 Mk. — Alle Sendungen von Kartoffeln nach der Oranjeflusskolonie und Transvaal werden mit Beschlag belegt und vernichtet, sobald sich ergibt, dass sie mit Weissfäule oder Schorf behaftet sind. — Zur Abfertigung von Sendungen lebender Pflanzen nach Oesterreich-Ungarn ist jetzt auch das Nebenzollamt Ebersdorf ermächtigt worden. Ausgeschlossen sind die zur Kategorie der Rebe gehörigen Arten, ebenso sind die Vorschriften zur Verhütung der Ein schleppung der Reblaus zu beachten. Beseitigung des Begriffes „Waren probe“. Warenprobensendungen dürfen nur 30 cm in der Länge, 20 cm in der Breite und 10 cm in der Höhe oder bei Rollenform 30 cm in der Länge und 15 cm im Durchmesser haben. Sie müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarorts verkehrs, bis 250 g einschliesslich 10 Pf., über 250—350 g einschliesslich 20 Pf. Der „Deutsche Handelstag“ hat bei den Handelskammern eine Umfrage erlassen, ob nicht überhaupt der Be griff „Warenprobe“ zu beseitigen sei, und die für diese Sendungen geltenden Portosätze auf alle Gegenstände angewandt würden, die nach Gewicht und Grösse die für die Warenproben festgesetzten Grenzen nicht überschreiten. Für uns in der Gärtnerei ist die Frage nicht von Bedeutung, denn im Gartenbauhandel haben sich bei Warenproben irgendwelche Misstände unseres Wissens noch nicht herausgestellt. — Frachtermässigung von Süd- und Südwestdeutschland nach Belgien. Die Kgl. Eisenbahndirektion zu Köln gibt bekannt, dass für alle diejenigen Gegenstände, welche für die im Jahre 1910 zu Brüssel stattfindende Welt-Ausstellung bestimmt sind, nur die halbe tarifmässige Fracht erhoben wird, worauf wir Interessenten hinweisen möchten. Rechtspflege. — Gehören die Landschaftsgärtner zum Gewerbe? In Stuttgart sind in diesem Jahre die Angestellten der Landschaftsgärtner nicht zu den Beisitzer wählen zum Gewerbegericht zugelassen worden, da man sie als landwirt schaftliche Arbeiter angesehen hat. Diese Be handlung steht in Widerspruch mit der seit 1906 geübten, wonach dasselbe Gewerbegericht die mit Herstellung fremder Gartenanlagen be schäftigten Arbeiter für Gewerbegehilfen erklärte. Heute so, morgen so! Wie lange wird dieser Zustand wohl noch andauern? — Das Gewerbegericht Lübeck hat sich für Gärtnereiangestellte zuständig erklärt. In einer Streitsache des Kunst- und Handels gärtners N. N. in Lübeck mit einem seiner Gartenarbeiter, die von letzterem beim Gewerbe gericht anhängig gemacht worden war, bestritt der Arbeitgeber die Kompetenz des Gewerbe gerichts. Der Kläger sei landwirtschaftlicher Arbeiter. Er habe nur gröbere gärtnerische Arbeiten ausgeführt, Maiblumen sortiert, ab- gezählt, gebündelt und verpackt, Blumen trans portiert usw., und er, der Beklagte, gehöre zur Landwirtschaft, weshalb der Kläger auch bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ver ¬ sichert sei. Das Gewerbegericht erklärte sich jedoch für zuständig, da der letztere Umstand für die Entscheidung des Gewerbegerichts nicht in Betracht käme. Im übrigen sei eine Kunst- und Handelsgärtnerei ein gewerblicher Betrieb und der Kläger daher auch als ein Gewerbs gehilfe anzusehen. — Ist bei einem Konkurrenzverbot, kein gleiches Geschäft am Platze zu errichten, auch das Hausieren mit der gleichen Ware am Platze inbegriffen? Diese interessante Frage ist von der VI. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts München I in einer Prozessache des Gärtners J. W. in M. gegen den Obst- und Gemüsehändler T. in M. (No. 3708/1908 VI. A.) verneint worden. Der Kläger kaufte von dem Beklagten ein diesem gehöriges Zweig geschäft für Blumen, Obst und Gemüse in P. Er behauptete nun, es sei mündlich vereinbart worden, dass der Beklagte innerhalb 10 Jahren in P. kein gleiches Geschäft eröffnen dürfe und dass er auch in P. mit Blumen, Obst und Ge müse nicht hausieren dürfe. Ein Beweis für dieses mündliche Abkommen konnte aber nicht er bracht werden, und eine vom Beklagten voll zogene Urkunde mit dieser Verpflichtung wurde von diesem angefochten, da er sie in dem Irrtum vollzogen habe, als handle es sich um eine Quittung. Das Gericht hatte nach alle dem zunächst nur noch die Frage zu ent scheiden, ob in der Verpflichtung, kein Kon kurrenzgeschäft in P. zu betreiben, auch die Pflicht liege, nicht mit denselben Waren an dem geschützten Platze zu hausieren. Das ist, wie gesagt, in dem Urteil verneint worden. „Sollte dem Beklagten auch auferlegt werden“, heisst es in dem Urteil, „dass er seinen bis herigen Hausierhandel, der von dem Laden geschäft in P. unabhängig war, einstelle, so hätte dies müssen ausdrücklich vereinbart wer den". Es folgt also nicht aus dem Verbot, ein Konkurrenzgeschäft zu betreiben. Daher gilt es Vorsicht zu üben und das Hausierverbot in eine solche Klausel aufzunehmen, denn es liegt auf der Hand, dass durch das Hausieren das ganze Konkurrenzverbot illusorisch werden kann. — Gehilfen in Gewerbebetrieben können beim Abgang ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, das auf ihr Verlangen auch auf ihre Führung und Leistungen auszudehnen ist. In einem Streit fälle vor dem Gewerbegericht Leipzig wurde das Zeugnis über Führung und Leistungen erst einen Monat nach dem Austritt verlangt. Da dasselbe verweigert wurde, klagte der Ge hilfe und das Gericht sprach sich dahin am. dass der Gehilfe ein Zeugnis auch nach seinem Austritt noch verlangen könne, aber nur so lange, wie dem Arbeitgeber noch ein Urteil über Führung und Leistungen des Angestellten zugemutet werden könne. Sei erst ein Monat verstrichen, so bestehe sehr wohl noch die Möglichkeit, Führung und Leistungen eines Ge hilfen zu beurteilen. Diese Ansicht hat auch das Amtsgericht Hamburg vertreten. (Vergl. No. 23 des „Handelsgärtner.“) — Die Bitte um Genehmigung des Aus tritts aus der Stellung ist einer Kündigung gleich zu erachten, wenn der Austritt zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, für den gekündigt werden konnte. Die Kündigung ist nur in eine höfliche Form gekleidet. Der Prinzipal braucht sich darauf nicht zu äussern. Aeussert er sich erst später einmal, so ist das nicht als verspätet Stammsorte übernommen haben, und der Ver besserung, die sie bei ihrer Bildung erfuhren, lässt sich annehmen, dass sie in Kürze ebenso beliebt und zu den allgemein bekannten und verbreitetsten Sorten zählen werden. Etwas weniger im Vordergrund stehen die beiden Sorten französischen Ursprungs: Ivan d’Angenicq und Dagata, die in ihrer Färbung sowie im Bau etwas von den bei uns be kannten Zonalpelargonien abweichen. Ivar, d’Angenicq zeigt eine ganz neue, unter den selben noch nicht existierende Färbung, ein schönes ausgesprochenes Violett mit dem sammetartigen Schein mancher Stiefmütterchen sorten. Von dieser recht intensiven Färbung hebt sich das kleine weisse Auge recht wir kungsvoll ab. Die oberen Blumenblätter sind am Rande lebhaft gefleckt. Mit dieser Neu heit kommt etwas ganz Apartes in den Handel, da man seit längerer Zeit erfolglos bestrebt war, auch in diesem Farbenton Neues zu schaffen. Im übrigen wird Ivan d’Angenicq durch die meisten der bereits angeführten guten Eigenschaften ausgezeichnet; es sind ihm nicht allein eine grosse Blühwilligkeit zu eigen, es blüht auch anhaltend und äusserst frühzeitig. Die aus einfachen Blüten zusammen gesetzten Dolden sind sehr gross und stehen auf starken Stielen. Die bereits erwähnte Dagata ist eine halb gefüllte Sorte, die sich durch ganz besonders starke Blütendolden auszeichnet und mehr als rgend eine andere kurz und gedrungen bleibt, □er vorzügliche Wuchs und die schöne Hal tung der Dolden lässt sie für alle Zwecke ge eignet und empfehlenswert erscheinen. Die Färbung ist ein helles Rosa mit weissen Flecken auf dem Grunde der oberen Blumenblätter. Die mit den neueren Sorten der letzten Jahre von mir angestellten Versuche haben ergeben, dass sich Rubin, J. Hammelbacher, Dr. Verneuil, Lord Northbume und Martha Geissler äusser den vorher beschriebenen Sorten ganz besonders für Topfkultur eignen, ausser dem sind aber auch Rival, die halbgefüllte Ulma, Bertha Thiel, Reformator und Deutsche Kronprinzessin für Gruppenpflanzungen zu em pfehlen. Kultur. — Ipomopsis elegans. Es wurden früher eine ganze Reihe von Pflanzen nach Art der Cinerarien und chinesischen Primeln im Sommer ausgesät, kühl überwintert und im kommenden Sommer zur Gartenausschmückung verwendet. Bei manchen hat man das Kulturverfahren ver einfacht und kommt mit Frühjahrsaussaat ebenso schnell zum Ziele, Es gibt indes Ge wächse, denen mit Gewalt nicht beizukommen ist und für die eine allmählich fortschreitende Entwicklung, unter Vermeidung höherer, eine gewisseTemperaturgrenzeübersteigenderWärme- grade, eine unumgängliche Bedingung ist. Hierzu zählt neben Humea elegans auch Ipo mopsis elegans, die uns hier beschäftigen soll. Manche Botaniker wollen Ipomopsis elegans mit dem nach ihrer Meinung richtigeren Namen Gilia coronopifolia belegen. In den Verzeich nissen wird die Pflanze indes noch allgemein unter dem hier vorangestellten Namen Ipo mopsis geführt. Als Vaterland gelten die Süd oststaaten von Nordamerika, u. a. Südkarolina. Zu den Polemoniaceen zählend, zeigt die Gat tung äusserlich wenig Gemeinsames mit den bekannten, anspruchslosen Stauden, deren Namen die Familie trägt. Noch weit weniger kann von einer Aehnlichkeit mit Gilia die Rede sein. I. elegans bildet einen geschlossenen Busch von umgekehrter Pyramidenform von reichlich 1 m Höhe. Die fadenförmig zerteilte, hellgrüne Belaubung und die Anordnung der Blüten in langen, gedrängten Rispen erinnert an manche einjährige Rittersporn arten. Die 5teilige Blütenkrone ist indes regelmässig. Bei der Stammform ist die Farbe ein leuchtendes Scharlachrot, wovon sich die gelben Staub beutel und der weit hervortretende faden förmige, mattrote Griffel gut abheben. Es sind verschiedene Farbenvarietäten von Orange, Kupferrot, Blutrot und Schwefelgelb im Handel; die Form Beyrichi ist durch grössere scharlach rote Blumen bemerkenswert. Die Blütenstände blühen von oben nach unten auf und öffnen sich, wenn im Knospenzustand geschnitten, im Wasser nach Art der Gladiolen und Mohn recht gut, so dass sie für den Schmuck von Vasen zu verwenden sind. Als Schaustück für die Auslagen der Blumengeschäfte würde sich Ipomopsis sowohl als ganze Pflanze im Topf wie in abgeschnittenem Zustande sehr gut eignen. Die Blütezeit fällt in die zweite Hälfte des Sommers. Bei den leuchtenden und eigenartigen Farben und der ansehnlichen Grösse des Blütenstandes wird man immer mit der Beachtung des Publikums rechnen dürfen. Für die Behandlung ist folgendes zu beachten: Die Aussaat geschieht am besten nicht vor Anfang August, damit die Sämlinge nicht zu gross werden, und zwar ist von Anfang an recht durchlässige, jedoch nicht zu lockere Erde zu verwenden, so dass sich ohne vieles Giessen eine gleichmässige Feuchtigkeit halten lässt. Zeitiges Pikieren in kleine Töpfe und einmaliges Stutzen des Haupttriebes sind Be dingung. Ohne Stutzen bildet der Haupttrieb, sich selbst überlassen, eine einzige lange Rispe, während durch rechtzeitiges Entspitzen mit Leichtigkeit die Bildung eines gefälligen, kan delaberartig verzweigten Blütenstandes zu er reichen ist. Die Ueb er Winterung hat in einem luftigen Kalthause bei mässigem Giessen zu erfolgen. Da die Pflanzen einige Grade Frost ertragen, kann das Aussetzen an Ort und Stelle schon zeitig im Frühjahr erfolgen, wobei ein Abstand von 40 cm erforderlich ist. Der Flor beginnt dann im Juli und hält bis in den Oktober an. Frühjahrsaussaat wäre wohl anwendbar, die Pflanzen bleiben aber zu schwach, so dass sie ihre volle Schönheit nicht zu entfalten vermögen. Bei entsprechen der Sorgfalt ist auch dauernde Topfkultur an wendbar, — Laelia anceps und ihre Kultur, Für den Anfänger in der Orchideenkultur gibt es wenig Arten von gleicher Anspruchslosigkeit wie Laelia anceps, die gleichzeitig zu den besten, im Winter blühenden Schnittorchideen zählt. Allerdings darf gerade bei dieser mexi kanischen Orchidee der angehende Orchideen züchter nicht der Ansicht huldigen, die Orchi deen seien schlechthin Warmhauspflanzen, denen eine dumpfige Atmosphäre und stete Ent ziehung der Sonnenstrahlen zusage. Die Laelien, im besonderen Laelia anceps, gehören zu den lichtbedürftigsten Orchideen und wenig stens während der Vegetationsruhe sagt ihnen ein trockenerer Standort zu. Sie gehören über dies zu den wenigen Orchideenarten, mit deren Pflege im Zimmer Liebhaber Erfolg haben. Diese Eigenheit gibt einen guten Fingerzeig für die Kultur unter Glas. Die hier folgenden Angaben beziehen sich auf die Kultur der mexikanischen Laelien, wozu von be kannteren Spezies Laelia albida, L. anceps, L. autumnalis und L. majalis gehören. Die übrigen, in Brasilien und wärmeren Teilen Zentralamerikas beheimateten Arten schliessen sich in ihren Kulturbedürfnissen den Cattleyen an. Bekannte Vertreter dieser zweiten Gruppe sind Laelia Digbyana (Brassavola), L. Perrini, L. purpurata und L. tenebrosa. Die mexi kanischen Laelien blühen, mit L. autumnalis beginnend, im Spätherbst und Vorwinter. L. anceps lässt sich daher zu Weihnachten
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