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Der Handelsgärtner
- Bandzählung
- 11.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf5
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1824034628-190900008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1824034628-19090000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1824034628-19090000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Der Handelsgärtner
-
Band
Band 11.1909
-
- Ausgabe No. 1, 2. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 2, 9. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 3, 16. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 4, 23. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 5, 30. Januar 1909 1
- Ausgabe No. 6, 6. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 7, 13. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 8, 20. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 9, 27. Februar 1909 1
- Ausgabe No. 10, 6. März 1909 1
- Ausgabe No. 11, 13. März 1909 1
- Ausgabe No. 12, 20. März 1909 1
- Ausgabe No. 13, 27. März 1909 1
- Ausgabe No. 14, 3. April 1909 1
- Ausgabe No. 15, 10. April 1909 1
- Ausgabe No. 16, 17. April 1909 1
- Ausgabe No. 17, 24. April 1909 1
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 1909 1
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 1909 1
- Ausgabe No. 27, 3. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 28, 10. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 29, 17. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 30, 24. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 31, 31. Juli 1909 1
- Ausgabe No. 32, 7. August 1909 1
- Ausgabe No. 33, 14. August 1909 1
- Ausgabe No. 34, 21. August 1909 1
- Ausgabe No. 35, 28. August 1909 1
- Ausgabe No. 36, 4. September 1909 1
- Ausgabe No. 37, 11. September 1909 1
- Ausgabe No. 38, 18. September 1909 1
- Ausgabe No. 39, 25. September 1909 1
- Ausgabe No. 40, 2. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 41, 9. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 42, 16. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 43, 23. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 44, 30. Oktober 1909 1
- Ausgabe No. 45, 6. November 1909 1
- Ausgabe No. 46, 13. November 1909 1
- Ausgabe No. 47, 20. November 1909 1
- Ausgabe No. 48, 27. November 1909 1
- Ausgabe No. 49, 4. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 50, 11. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 51, 18. Dezember 1909 1
- Ausgabe No. 52, 25. Dezember 1909 1
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 4
-
Band
Band 11.1909
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- Titel
- Der Handelsgärtner
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Diese Aufforderung weicht erforderlich. Früchten und Beeren ist und usw. einer aber eines die und Pud der Importziffer 555 083 Pud (2 454 507 Rubel) der Anteil Deutschlands daran 98 444 (448 910 Rubel). Bei der Ausfuhr liegt 54 983 Pud (118 046 Rubel) ein 9621 Pud (33 866 Rubel) aui fällt, ein nicht besonders hoher gehört somit nicht unter den Spezialtarif I, der für Samen und Sämereien Ausnahmesätze bietet; so hat die Handelskammer von Zittau, der diese Frage vorgelegt worden ist, entschieden. — Die Zwiebelernte in Aegypten 1909 ist weit hinter den gehegten Erwartungen Die Fortlassung des „Hochachtungsvoll" begründet also an sich den Tatbestand Beleidigung noch nicht. Beleidigung im Sinne des § 185 ist nach dem Urteil jede gegen die Ebre zurückgeblieben. Gegen zwei Millionen Sack im Vorjahre sind in diesem Jahre nur etwa 1 211 000 Sack ä 50 kg geerntet. Die Ernte hat infolge der anfänglich hohen Preise sehr früh begonnen, so dass die meisten Zwiebeln halbreif aus dem Boden genommen und zum Versand gekommen sind. Die Nachfrage in Europa war andauernd eine sehr lebhafte, so dass durchschnittlich 10,80 Mk. für 100 kg frei Hafen bezahlt worden sind. Von den Export ländern kommt in erster Linie Grossbritannien, dann Deutschland, welches meist über Triest versorgt wurde, weiterhin Frankreich in Frage. Es ist aber in diesen Mitteilungen des Reichs amts des Innern nicht angegeben, wie weit der grösste Abnehmer, Nordamerika, in diesem Jahre beteiligt ist. — Zum Handel mit Blumen- und Ge müse-Sämereien liegen uns noch mehr Aeusse- rungen vor. So schreibt die Handelskammer Insterburg in ihrem Jahresbericht, dass früher zwar in den dortigen Bezirken Hausierhandel mit minderwertigen Sämereien betrieben sei, der Vertrieb hätte aber vollständig aufgehört, da das Publikum die Zweckwidrigkeit der artiger Einkäufe eingesehen hätte. Eine Ab änderung der Gewerbe-Ordnung sei daher nicht Weglassen des Achtungserweises im geschäftlichen Leben. Im geschäftlichen Verkehr gibts Aergerlich- keiten, ja in ihm mehr, wie im gewöhnlichen Verkehr der Menschen untereinander. Das wissen auch wir im Gartenbau. Da gibt es kleine Differenzen über eine Lieferung oder über den Preis für die Ware. Es werden Mängel gerügt, Waren zur Verfügung gestellt. Der Verkäufer protestiert dagegen. Ein Wort gibt das andere und schliesslich fährt man sich in die Haare. Die geschäftliche Korrespondenz erreicht den Siedepunkt. Die Wurfgeschosse spitziger Bemerkungen fliegen herüber und hinüber und schliesslich sagt sich der eine Teil: Der andere ist nicht mehr wert, dass du ihm deine Achtung bezeigst! Im nächsten Schreiben wird daher flugs die Anrede und bei der Unter schrift das „Hochachtungsvoll", „Achtungsvoll", „Hochachtend“ usw. weggelassen. Der also Gemassregelte läuft zum Kadi und klagt wegen Beleidigung. Nun soll man im Geschäftsleben sich immer seine Ruhe bewahren und seine Nerven im Zaum halten. Aber sie gehen doch zuweilen mit einem durch und da lässt man sich eben verleiten, durch Weglassen des Achtungserweises den Gegner zu kränken. Eine Kränkung ist es in den meisten Fällen. Ist es auch eine Beleidigung, welche eine Be strafung nach sich ziehen kann? Darüber hat sich das Landgericht Leipzig in einem Be leidigungsprozess Sehr, gegen M. (Urteil vom 25. Januar 1908, V. B. p. 154/07) in ganz interessanter Weise ausgesprochen. Das Gericht erklärt zunächst, dass in dem Weglassen eines Achtungserweises am Schlüsse eines Briefes, sei er geschäftlicher Art oder nicht, allein eine Beleidigung im Sinne von § 185 des Strafgesetzbuchs nicht zu erblicken ist, denn dann würden die hohen Staats- und Gemeindebehörden, die Gerichte usw., welche längst diese Achtungserweise, wenigstens zum grössten Teil, abgeschafft haben, sich tagtäglich einer strafbaren Handlung schuldig machen. einfuhr von Umsatz von Deutschland Anteil: Bei allerdings wesentlich von den bisher bekannt gewordenen Ansichten ab, d. h. man erkennt das Nachteilige des Hausierhandels an. — In einem anderen Sinne äusserte sich die Handels kammer Friedberg (Hessen). Sie hat ein Gutachten durch eine grosse Samenhandlnng des Bezirkes einholen lassen, dessen Ver fasser auf die jahrelange Existenz des Hausier handels hinweist und strenge Gesetze gegen unsoliden Handel angewendet wissen will. In dem Gutachten wird weiterhin auf die sehr schwindelhaften Angebote durch Kataloge und Broschüren hingewiesen, ebenso auf die vielen Klagen beim Verkauf der sogenannten bunten Tüten, die fast alle Drogengeschäfte, Waren häuser usw. führen; aufmerksam gemacht und vor der Verwendung derartiger Sämereien gewarnt. Auch Prof. Hesse-Marburg hätte in einer Versammlung des dortigen Garten bauvereins die Unzuverlässigkeit der Sämereien in bunten Tüten hervorgehoben. Es kann hierbei weder die Qualität des Samens, noch die Keimkraft geprüft werden. Das Grossh. Ministerium wird schliesslich ersucht, keine neuen Gesetzbestimmungen, die den Hausier handel angehen, zu befürworten. — Im Handel mit Erbsen ist es handels üblich, dass die vom Verkäufer gelieferten Säcke dem Käufer 10 Tage leihfrei überlassen werden. (Gutachten der Aeltesten der Kauf mannschaft in Berlin) — Unterschied zwischen „frachtfreier“ und „Frankolieferung“. Ist „frachtfrei" ver kauft, so wird unfrankiert gesandt und die Fracht vom Käufer am Kaufgelde gekürzt. Ist aber „Frankolieferung“ vereinbart, so hat der Verkäufer frankiert zu schicken. Wenn er dies unterlässt, könnte der Käufer, nach einem Gutachten der Handelskammer Halberstadt, Zinsen für die Fracht in Rechnung stellen. Dagegen kann bei der ersten Vereinbarung Zinsenberechnung nicht in Frage kommen. — Unser Gartenbauhandel mit Russland. Die amtliche Statistik Russlands arbeitet lang sam. Erst jetzt liegt im „Handels-Archiv" diese Schwerpunkt namentlich im Handel mit lebender und getrockneten Pflanzen aller Art auf Deutsch land. Von 52 859 Pud (60 783 Rubel) kommen auf Deutschland 43 408 Pud (30 547 Rubel). Von 123 418 Pud Sämereien aller Art (133935 Rubel) auch 91 773 Pud (79 289 Rubel) aui Deutschland. Unser Handel mit Russland ist immer wieder eine Lebensfrage für den deut schen Gartenbau. — Einfuhr lebender Pflanzen aus Deutsch land nach Singapore. Der 1906 gemachte Versuch eines Exports nach den Straits Settle ments und deren Hinterland ergab nur einen Wert von 12 Mark. Im Jahre 1907 hat er sich schon auf 302 Mark erhöht. In der Aus fuhr interessiert hauptsächlich der Export von Ananas aus Singapore, der 1907 an 846176 Kisten im Werte von 3 271 890 Dollar, gegen 707 943 Kisten im Werte von 3 246 178 Dolar im Jahre 1906 betrug. Nach Deutschland kamen davon 1907: 13 884 Kisten (42669 Dollar) gegen 11 740 Kisten (45 849 Dollar) im Vorjahre 1906. — Einfuhr von Pflanzen nach Algerien. Wir gaben in Nr. 22 des „Handelsgärtner" eine Ueber sicht über den Handel mit Algerien. Infolge einer Anfrage fügen wir hier die Be stimmungen hinzu, welche über die Einfuhr von Pflanzen in Algerien erlassen worden sind. 1. Gewächse in holzigem Zustand, ausgenommen Reben und Nadelhölzer, ferner Palmenbäume, mit oder ohne Wurzeln, ohne Erdballen, sowie frische abgefallene Teile davon, dürfen bei der Herkunft aus dem Ausland, sowie aus den französischen Departements Seealpen, Var, Bouches-du-Rhone, Grand, Herault, Aude,West pyrenäen und Corsika nur über die von dem Generalgouverneur von Algerien bezeichneten Rundschau. Handel und Verkehr. — Radensamen ist Unkrautsamen Russland in Erzeugnissen des Gartenbaues macht und da die Vergleichung mit früheren Jahren' keine allzu bedeutenden Abweichungen im Durchschnitt ergibt, ist sie auch lehrreich für (1 Pud = 16,38 kg). Von den 68 876 lebenden Pflanzen (228 923 Rubel) stammte-, 55 173 Pud (190 267 Rubel) aus Deutschland Zwiebeln, Wurzeln und Wurzelstöcke vor Blumen und Zierpflanzen wurden 30 981 Pud (170 929 Rubel), davon aus Deutschland 22 074 Pud (122 787 Rubel) eingeführt. Be Schnittblumen, Bindegrün, Sträussen, Kränzen etc kommen von 20 649 Pud (188510 Rubel) ailei 15 423 Pud (105 820 Rubel) auf den Impor aus Deutschland. Bei Sämereien ergibt sic: ebenfalls ein günstiger Prozentsatz. Es wurdet 1 152907 Pud (1771318 Rubel) eingeführt, wovon 590 633 Pud (906 583 Rubel) Deutsch land zu gute kommen. Der Runkelrübensamen ist dabei nicht eingeschlossen, auch die ölhaltigen Sämereien nicht. Runkeltübensamen wurden von 46 055 Pud (102 526 Rubel) insgesamt, 32 136 Pud (52 498 Rubel) aus Deutschland bezogen. Von 1 352 770 Pud (1 242 176 Rubel) frischen Gemüsen lieferte Deutschland 292 440 Pud (272 257 Rubel). Nicht inbegriffen sind dabei feinere Gemüse wie Artischocken Spargel, Blumenkohl, grüne Erbsen und Bohnen Salat und Spinat, bei dem auf die Gesam nichts weiter, als ihm verständlich zu machen, dass er ihn seiner Achtung nicht mehr für wert hält, denn „es gehört", wie das mehrerwähnte Urteil besagt, „zu den Gepflogenheiten auch im Geschäftsverkehr, am Schlüsse solcher Schreiben einen Ausdruck zu gebrauchen, durch den der Schreiber dem Empfänger seine Achtung bezeigt“. Wenn der Angeklagte nun dieser Gepflogenheit nicht folgte, so war dies nach Ansicht des Gerichtes wohl geeignet, dem Privatkläger verständlich zu machen, er wolle ihm seine Geringschätzung zum Ausdruck bringen. So hat es in der Tat auch der Empfänger des Schreibens verstanden. Wir sehen also, die Unterlassungssünde, die in der Weglassung der Achtungsbezeigung liegt, findet auch ihre strafrechtliche Sühne. Das Urteil kann aber nur auf Briefe Bezug haben, bei denen man im geschäftlichen Ver kehr eine solche Achtungsbezeigung erwarten i darf. Das ist sicherlich da nicht der Fall, wo es sich um kurze formelle Mitteilungen geschäft licher Art handelt. Schreibt A an B auf eine ihm gemachte Offerte: „Die Offerte vom heutigen Tage nehme ich an. B.“, so wird darin kein Gerichtshof den Tatbestand einer Beleidigung erblicken, denn bei solchen kurzen Mitteilungen sind die Achtungsbezeigungen völlig überflüssig. Wir stehen freilich auf dem Standpunkte, dass im Geschäftsleben diese Achtungsbezei gungen überhaupt Unsinn sind und über Bord geworfen werden könnten. Oft sind sie doch weiter nichts als Heuchelei. Hätte im obigen Falle der Schreiber des Briefes „Achtungsvoll“ darunter geschrieben, so wäre es auch der reine Hohn gewesen, denn das Band der gegen seitigen, innerlichen Achtung war ja zwischen beiden zerrissen und es konnte sich nur um die öde, äusserliche Form handeln. Nach den Entscheidungen der Gerichte darf ja auch die Achtungsbezeigung nicht in eine Form gekleidet werden, aus der man ersehen kann, dass es dem Briefschreiber in Wahrheit ganz anders ums Herz war. Wir erinnern uns z. B. eines Prozesses, wo es auch als Beleidigung ausgelegt wurde, dass unter dem Briefe stand mit „gebührender Hochachtung“. Auch Aus drücke wie folgende: „Mit der Ihnen schuldigen Hochachtung", oder wie es Gegenstand eines anderen Prozesses war, „mit geradezu phäno menaler Hochachtung" sind strafbar, weil sie ironisch gemeint sind und das Gegenteil von dem sagen wollen, was sie sagen. Man vermeide also in der geschäftlichen Korrespondenz alle solche Spitzen. Man schreibe sein „Achtungsvoll“ darunter und wenn es auch nur dickflüssig aus der Feder will. Von Seiten der Handelskammern undGe werbe- kammern aber könnte einmal eine Agitation in die Wege geleitet werden, welche diese inhalts losen Floskeln auch im Geschäftsleben, wie auch im Verkehr der Behörden, endlich beseitigt. Es würde für alle Kreise nur eine Wohltat sein! andern gerichtete vorsätzliche und rechtswidrige Kundgebung. Danach braucht diese Kund gebung also unter Umständen gar nicht „ob jektiv“, an sich geeignet zu sein, die Ehre zu verletzen. Innerhalb des Begriffes der Beleidigung hat die Unterscheidung zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand überhaupt nur eine bedingte Berechtigung und beschränkten Raum. In der Regel hat in erster Linie Sinn und Ab sicht des Handelnden darüber zu entscheiden, ob seine Kundgebung den Tatbestand einer Beleidigung einschliesst oder nicht. Das Urteil sagt wörtlich: „Eine Beleidigung kann auch in einer an sich nicht ehrverletzenden Aeusserung oder Handlung gefunden werden, wenn dieselbe in der Absicht, die Verachtung, Verhöhnung oder Geringschätzung eines andern zu erkennen zu geben, in einer Weise oder unter Verhält nissen vorgenommen wurde, dass dem andern jener Zweck ihrerVornahme verständlich wurde". (Entsch. des Reichsgerichts Bd. 1, S. 390.) Wenn nun ein Geschäftsmann in einem Geschäftsbrief die Achtungsbezeigung weglässt, oder seinen Angestellten aufgibt, sie im Briefe fortzulassen, so bezweckt er damit offenbar Statistik auf das Jahr 1906 vor. Sie gibt aber _ ein interessantes Bild von den Umsätzen, welche I Häfen und über die Punkte der algerisch- Nach dem Erkalten und Absetzen wird die klare Flüssigkeit mit oder ohne den abgesetzten Niederschlag verspritzt. Da das Mittel den Pflanzen einen reifartigen Ueberzug verleiht, ist es für Ziergewächse nicht zu empfehlen. Es ersetzt mit Vorteil den früher üblichen Kalkanstrich der Obstbäume im Herbst. b) Bestäubungsmittel. In möglichst feiner Verteilung auf die be fallenen Pflanzen und auf den Erdboden zu bringen. Für den Kleinbetrieb genügen Insekten pulver spritzen oder Schwefelquasten. Als Pulver zerstäuber für den Grossbetrieb haben sich unter ander en die überall erhältlichen Blasebälge mit Pulver behälter und der Apparat „Vulcan“ von Karl Platz - Ludwigshafen a. Rh. bewährt. Bei windigem und feuchtem Wetter nicht an zuwenden. 15. Gegen Nacktschnecken und Blatt wespenlarven (s. auch Nr. 6, 11, 12): Aetzkalk, frisch gelöscht und zerfallen. Vor Sonnenaufgang auf den Acker zu streuen; nach einer halben Stunde zu wieder holen. 16. Gegen Bla ttrandkäf er, Erdbeerblüten- Stecher und ähnliche Schädlinge: Dalmatiner Insektenpulver. Auf die Beete zu verstäuben, 1 g für 1 qm. 17. Gegen Rapsglanzkäfer: 2 Teile Dalmatiner Insektenpulver, 1 Teil Schwefelblüte. Gut gemischt zu verstreuen oder kurz vor Auf brechen der Blüten mit einer Kleesäe- maschine über die Rapsfelder zu verbreiten. 18. Gegen Blutläuse am Wurzelhals der Apfel ¬ bäume (s. auch Nr. 5, 23, 24): Tabakstaub. Der Wurzelhals ist freizulegen, mit dem Pulver vollständig zu beschütten und wieder zuzudecken. c) Räuchermittel. Zur Vertilgung von schädlichen Insekten in geschlossenen Räumen, Gewächshäusern usw. Bestehen aus Pulvern, die verbrannt, oder aus Flüssigkeiten, die verdampft werden (s. auch Nr. 35). 19. Gegen Blattläuse und Blasenfüsse (s. auch Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 9, 13, 20, 21): Insektenpulver. Auf einem weitmaschigen Drahtnetz wird das Pulver auf ein Stück Zeitungspapier auf geschüttet und angezündet. 20. Gegen Blattläuse und Blasenfüsse (s. auch Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 9, 13, 19, 21): Tabakpulver. Anwendung wie bei Nr. 19. 21. Gegen Blattläuse und Blasenfüsse (s. auch Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 9, 13, 19, 20): Tabakextrakt Exzelsior (von der elsässischen Tabakmanufaktur in Strassburg-Neu dorf (Elsass). Eine 50- bis 60prozentige Lösung wird auf heissen Eiser platten verdampft. d) Streichmittel. Mit groben, steifborstigen Pinseln oder Bürsten aufzutragen. Auf gleichmässige Be schaffenheit der Mittel ist zu achten. 22. Gegen Spinnmilben auf Fichten: 1 Teil Schmierseife, 5 bis 10 Teile Wasser. Durch zwei mit der Lösung benetzte Bürsten sind die befallenen Koniferenzweige im Früh jahr durchzuziehen. 23. Gegen Blutläuse (s. auch Nr. 5, 18, 24 und Flugblatt Nr. 33): Leinöl. Mit halbtrockenem, starkem Pinsel sind die einzelnen Blutlauskolonien am Stamme und den ältesten Aesten sorgfältig auszubürsten. Jede unnütze Benetzung der Baumteile mit dem Oel ist zu vermeiden. 24. Gegen Blutläuse (s. auch Nr. 5, 18, 23 und Flugblatt Nr. 33): Fuhrmanns Fettmischung. Herstellung und Anwendung vergl. Flugbl. Nr. 33. 25. Gegen die Falter der Frostspanner (vgl. Flugbl. Nr. 20), die Raupen der Kiefern spinner (vgl. Flugbl. Nr. 37) und ähn liche Schädlinge: Raupenleim: 300 g Kolophonium geschmolzen, 20 g gelbes Wachs hinzugefügt, in die erkaltete Mischung 200 g Leinöl firnis eingerührt. Bewährte Leimsorten sind unter anderem zu beziehen von Schindler & Mützell Nachf.- Stettin; A. Wingenroth - Mannheim; P. Hoff mann-Freiberg i. S.; Huth & Richter-Wörm litz bei Halle a. S.; H. Ermisch-Burg bei Magdeburg; E. Böringer, Bonn - Poppelsdorf. — Für die Frostspannerleimringe als Unterlage geeignetes Papier liefern u. a.: A. Brüning- Fichtenau bei Berlin; E. Böringer-Bonn- Poppelsdorf. II. Mittel gegen Wirtschaftsschädlinge. 26. Gegen die Fliegenpiage in geschlossenen Räumen (s. auch Nr. 27, 28): 2 Teile Kolophonium. 1 Teil Terpentinöl, 1 TeilRüböl werden zusammen geschmolzen. 3 Teile der Mischung sind mit 1 Teil Sirup zu versetzen, auf ausgehängtes Papier oder ausgestellte Weidenruten zu streichen. 27. Gegen die Fliegenplage in Ställen (s. auch Nr. 26, 28): 12 1 Weisskalk, 150 g Kresolin. Decken und Wände der Ställe sind zu be streichen. 28. Gegen die Fliegenplage in Milchgewölben (s. auch Nr. 26): 1 kg Alaun, 1 Eimer Kalkmilch. Decken und Wände der Gewölbe sind zweimal zu bestreichen. 29. Gegen Kornkäfer, Kornmotte, Mehl motte (s. auch Nr. 33): Kalkmilch. Die Dielenritzen und Mauerspalten der Korn- und Mehlböden sind auszustreichen. 30. Gegen Wanzen- und Flohbrut: Kresolseifenlösung (21/2 bis 4 Prozent). Möbel und Fussböden sind zu waschen. 31. Gegen Zecken: Benzin oder Oel. Auf den Hinterleib der festgesogenen Zecken zu träufeln. 32. Gegen Bohrkäfer in Holz (s. auch Nr. 33, 34): Benzin oder Petroleum. In die Bohrlöcher einzuspritzen. 33. Gegen Kleidermotten, Mehlmotten (vergl. Flugbl. Nr. 16). Kornkäfer, Samenkäfer in Erbsen und Bohnen, Bohrkäfer in Möbelstücken, Speck käfer, Wohnungsmilben (s. auch Nr. 29, 32, 34): Schwefelkohlenstoff. Das leicht flüchtige, giftige und sehr feuer gefährliche Mittel wird in den zu desinfi zierenden, festgeschlossenen Räumen oder in besonderen Desinfektionskästen (s. Flugbl. Nr. 16) im Verhältnis von 50 ccm Flüssigkeit auf 1 cbm Luftraum zum Verdunsien gebracht. Mit Schäd lingen besetztes Saatgut wird pyramidenförmig aufgeschüttet, mit einem schwefelkoblenstoff- geträckten Sack belegt und mit einer Plane zugedeckt. Einwirkungsdauer 9 bis 10 Stunden.
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