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No. 31. Sonnabend, den 31. Juli 1909. XI. Jahrgang. DerJfandelsgärfner. Verantwortlicher Redakteur: TT 11 7 p,, 1 1 ! 1 Av / 1 Für die Handelsberichte und den Hermann püz flandels-Zeitung tur den deutschen Lrartenbau. fachlichen Teil verantwortlich: * -9 C- Otto Thalacker Leipzig- Verlag von Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis. Leipzig-Gohlis. „Der Handelsgärtner" kann direkt durch die Post bezogen werden. Der Abonnementspreis beträgt pro Jahr: für Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg Mark 5.—; für das Ausland Mk. 8.—, Das Blatt erscheint wöchentlich einmal Sonnabends. — Inserate kosten in „Der Handelsgärtner“ 30 Pfg. für die fünfgespaltene Petitzeile. Wozu rechnet das Gewerbegericht in Quedlinburgdie Gärtnerei? Als kürzlich bekannt gegeben wurde, dass das Gewerbegericht in Quedlinburg sich da hin ausgesprochen habe, dass die Gärtnerei zum Gewerbe zu zählen sei, hielten wir es für ein Gerücht, dessen Haltlosigkeit sich bald offenbaren würde. Wussten wir doch, dass gerade in den gärtnerischen Kreisen Quedlin burgs am energischsten der Standpunkt ver treten wird, dass die Gärtnerei zur Landwirt schaft zu zählen ist. Wussten wir doch, dass es gerade in Quedlinburg Handelsgärtner gibt, welche jeden Gärtner, der auch nur einen •m Land gärtnerisch bewirtschaftet, für die Land wirtschaft reklamieren wollen. Und nun sollte es im eigenen Lager möglich sein, dass eine solche rechtliche Auffassung die Oberhand ge winnen könne? Sollte es den bedeutenden gärtnerischen Firmen nicht möglich gewesen sein, die dortigen Behörden über die rechtliche Stellung ihrer Betriebe aufzuklären? Uns er schien dies, wie gesagt, unwahrscheinlich und wir schenkten der Meldung zunächst keinen Glauben. Wir schwiegen und warteten eine offizielle Kundgebung ab. Und diese sollte nicht lange auf sich warten lassen und das Gerücht im grossen ganzen bestätigen. Das Gewerbegericht in Quedlinburg hatte schon im März dieses Jahres bei dem Magist rat der Stadt beantragt, dass für die in Kunst- Zier- und Handelsgärtnereien beschäftigten Personen mit ihren aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Klagen das Gewerbegericht zu ständig sein sollte. Damit war naturgemäss verbunden, dass diese Personen auch zu den Gewerbegerichtswahlen wahlberechtigt sein müssen und dass solche Gehilfen, Arbeiter und Lehrlinge in gärtnerischen Be trieben, welche das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zumBesuchderF ortbildungs- schule verpflichtet sind. Dagegen wurde von seifen der Prinzipale Protest erhoben und nachdrücklich betont, dass gerade die Qued linburger Gärtnerei nicht dem Gewerbe, sondern der Landwirtschaft zuzuteilen sei. Darauf hat nun der Magistrat an das Gewerbegericht unter dem 19. Juni 1909 einen Bescheid ge geben, der folgenden Wortlaut hat: „Wir halten die Rechtsauffassung, die das Gesamtgewerbegericht in seiner Sitzung am I 22. März 1909 x vertreten und in folgender | Weise zum Ausdruck gebracht hat, für zu treffend : 1. Die hiesigen Kunst-, Zier- und Handels- gärtnereien betreiben ein Handelsgewerbe im Sinne der Reichsgewerbeordnung, weil sie den Betrieb in grossem Umfange und in kaufmän nischen Formen bewirken, und der Schwer punkt ihres Betriebes nicht in der Selbster zeugung, sondern in der Verarbeitung und Veredelung der Rohstoffe liegt, d. h. in einer Tätigkeit, die sich von der gewöhnlichen Boden bearbeitung weit entfernt und nicht mehr unter den Begriff der Landwirtschaft fällt. 2. Die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter, gleichviel ob sie Gärtnergehilfen oder Gärtnerlehrlinge oder ungelernte Arbeiter sind, sind gewerbliche Arbeiter im Sinne des Titels VII der Reichsgewerbeordnung. 3. Handelt es sich um eine Klage von Arbeitern in solchen Kunst-, Zier- und Handels gärtnereien, welche neben dem Gärtnereibetriebe noch Landwirtschaft in grossem Umfange be treiben, so muss eben von Fall zu Fall geprüft werden, in welchem Betriebe die Arbeiter aus schliesslich oder hauptsächlich beschäftigt werden. Wir haben deshalb beschlossen: a) bei der nächsten im Jahre 1911 statt findenden Wahl für die Beisitzer des Gewerbegerichts die gewerblichen Arbeiter der hiesigen Gärtnereien, bei denen die in §§ 11 und 14 des Gewerbegerichts gesetzes vorgeschriebenen Erfordernisse vorliegen, in die vom Magistrate anzu legenden Wählerlisten aufzunehmen; b) dahin zu wirken, dass die in den hiesigen • Gärtnereien beschäftigten gewerblichen Arbeiter (Gärtnergehilfen, Gärtnerlebrlinge usw.) die hiesige Fortbildungsschule vom 1. April 1911 an besuchen, sofern sie das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." Der weitere Inhalt des Bescheides, die unentgeltliche Lieferung der Zeitschrift „Das Kaufmanns- und Gewerbegericht" an die Ge werbegerichtsbeisitzer betreffend, interessiert uns hier nicht. Von Seiten der Gehilfenpresse ist der Be scheid des Quedlinburger Magistrats, trotz dem in ihm nach unserem Dafürhalten die Lösung der Rechtsfrage in der Gärtnerei nur — vorbeigelungen ist, als ein bedeutsamer Fortschritt gepriesen worden. Der letzte Schritt zu dem Ukas soll, wie das Organ des „All gemeinen deutschen Gärtnervereins" schreibt, von dem dortigen Zweigverein ausgegangen und tatkräftig von den freigewerkschaftlichen Arbeit nehmerbeisitzern am Quedlinburger Gewerbe gericht unterstützt worden sein. Daran haben wir keinen Augenblick gezweifelt. Und die „Deutsche Gärtnerzeitung", das Organ der Deutsch-nationalen Gärtnergehilfen schreibt: „Das ist für die Quedlinburger Berufsge nossen ein grosser Erfolg. Er ist um so grösser zu bewerten, als der Samenbau, der in den Quedlinburger Gärtnereien vorherrscht, hier infolge seines handelsgewerblichen Charakters dem Begriff der „Landwirtschaft“ entzogen wird. Wenn diese Charakterisierung nun auch nicht auf Gärtnereien im allgemeinen zutrifft, (in Quedlinburg ist das der Fall) so ist doch wesentlich, dass eben der Samenbau nach dieser Entscheidung nicht als Landwirtschaft zu betrachten ist. Das „Handelsblatt“ und ebenso „Der Handelsgärtner" dürfte dann kaum noch eine Gärtnereiart finden, die nicht unter die Gewerbeordnung zu stellen wäre.“ 0 doch! Denn wir erkennen ja die Richtig keit der Anschauung des Quedlinburger Gewerbegerichts und des dortigen Magistrats durchaus nicht an. Wir behaupten sogar, dass er in dieser Form, wie er gefasst, schwere recht liche und tatsächliche Irrtümer enthält. Der „Allgemeinen Deutschen Gärtnerzeitung" ist selbst nicht recht siegesfreudig zu Mute über den flaumweichen Ukas, das geht aus dem Nachsatz hervor, mit dem sie es für gut hält, die Wiedergabe dieser immerhinbeachtenswerten Magistratsentscheidung zu begleiten. Wir wollen doch nun einmal ruhig an dieselbe herantreten. Es heisst da, dass die Quedlinburger Handelsgärtnereien ein Han delsgewerbe im Sinne der Reichsgewerbeordnung bildeten, weil sie den Betrieb in grossem Um fange und in kaufmännischen Formen bewirken. Das ist ohne weiteres zuzugeben. Sind doch die grossen Firmen Quedlinburgs auch im Handelsregister eingetragen, und wenn sie es nicht wären, würde die Registerbehörde des Gerichts nach § 2 des Handelsgesetzbuches die Eintragung erzwingen können. Die grossen Gärtnereien müssen ihre Erzeugnisse in kauf männischem Betriebe verwerten. Was aber der Magistrat daraus folgert, das ist uns bis lang unverständlich geblieben. Liegt ein Handelsgewerbe vor, so sind alle diejenigen, welche im Handelsgewerbe kauf männische Dienste leisten, Handlungsgehilfen und unterstehen dem Handelsgesetzbuch. Das sind die Buchhalter, Kontoristen, Korrespon denten, Kassierer, Reisenden. Weiter sind alle Vorschriften der Gewerbeordnung für diese Betriebe massgebend, welche das Handels- gewerbe betreffen. Dazu gehören aber keines wegs alle Vorschriften des Titel VII. Wenn nun aber daraus, dass die Gärtnereien Handels gewerbebetriebe sind, gefolgert wird, dass auch die Gärtnergehilfen und -Lehrlinge gewerb liche Arbeiter seien, so ist das doch ein ge wagtes Experiment. Die Erzeugnisse für das Handelsgewerbe, die Produkte, welche im Handelsgewerbe abgesetzt werden sollen, werden doch gerade in Quedlinburg in einem Be triebe landwirtschaftlichen Charakters gewonnen. Daraus, dass die gewonnenen Sämereien in einemHandelsgewerbebetriebeverwertet werden, ist doch noch nicht dargetan, dass auch der Betrieb, in welchem die Sämereien gewonnen werden, und der hinter dem Handelsgewerbe als Betrieb für sich existiert, nun ein gewerb licher sein muss, Betrieb I ist der der Er zeugung der Naturprodukte. Er ist für sich selbst zu charakterisieren. Betrieb II ist der der Verwertung der erzeugten Naturprodukte. Er ist ebenfalls für sich zu charakterisieren. Daran ändert es nichts, dass sich beide Betriebe in einer Hand vereinigen. Dass Betrieb II als ein kaufmännischer zu charakterisieren ist, bedarf keiner weiteren Worte. Wie ist es aber mit Betrieb I? Wenn Gewerbegericht und Magistrat Quedlinburg sagen, dass der Schwerpunkt der gärtnerischen Arbeit in der Verarbeitung und Veredelung der Rohstoffe liege, die sich von gewöhnlicher Boden bearbeitung weit entferne, so ist das doch in alle Wege kein Kriterium für einen „Gewerbe betrieb“. Auch der Landwirt entfernt sich heutzutage oft weit von der gewöhnlichen Bodenbearbeitung und nimmt ihn in eine intensive Behandlung, um grössere Erfolge zu erzielen und seine Produkte zu verbessern und zu veredeln. Das kann man auf den Ritter gütern und grossen Gutswirtschaften zur Genüge kennen lernen. Das Kriterium muss doch sein, ob. das Schwergewicht auf der Urproduktion liegt, und das ist ja gerade bei den Quedlin burger Betrieben der Fall, die auch den Rohstoff selbst erzeugen. Und wird nicht ein grosser Teil gerade der Quedlinburger Kulturen auf feldmässige Art betrieben? Nach unserem Dafürhalten lässt es der Bescheid der Quedlinburger Behörden an jeder auch nur einigermassen einleuchtenden Begründung fehlen Falscher und echter Mehltau. Von Professor Dr. Arno Naumann. I. Nach der Meinung wortkundiger Philologen müsste es eigentlich Meltau heissen, allein da ich nicht einsehen kann, dass hier das gotische milith = Honig (lateinisch mel) in Frage kommt, da ich vielmehr die Verwandtschaft mit dem althochdeutschen mili = Mehl für wahrschein licher und sinnberechtigter halte, gestatte ich mir, trotz Philologie das „h" beizubehalten. Es ist eben der Mehltau ein weisslicher, mehlähnlicher Ueberzug an Pflanzenteilen. Bei falschem Mehltau tritt er nur an der Blattunterseite und zwar schimmel ähnlich und leicht verwischbar auf. Beim echten Mehltau hingegen zeigt er sich an allen grünen, krautigen Pflanzenteilen in Gestalt eines schwerer verwischbaren grauweissen, oft etwas filzigen Ueber zug es. Beim amerikanischen Stachelbeer- mehltau und beim Mehltau der Getreidearten finden wir einen dicklichen Filz, beim echten Mehltau des Weines hingegen erscheinen Blätter und jugendliche Beeren wie mit einem feinen Aschenanflug überdeckt. Lassen Sie mich noch einmal hervorheben: Falscher Mehltau ein leicht verwischbarer weisser bis violettstichiger Schimmelrasen der Blattunterseite. Echter Mehltau ein aschenartiger bis weiss filziger Ueberzug an allen krautigen Pflanzen teilen. Der falsche Mehltau lebt mit seinen Pilz fäden (Hyphen) im Innern des Blattes und sendet nur seine Sporenträger gleich frucht tragenden, verästelten Bäumchen nach aussen. Die einzige Möglichkeit, unbehindert nach aussen zu gelangen, bilden eben die auf der Unter seite der Blätter befindlichen Blattporen, die sogenannten Spaltöffnungen. Der „falsche" Mehltau ist somit ein der Bekämpfung schwer zugänglicher Innenpilz Der echte Mehltau hingegen zieht nur au: der Oberseite grüner Pflanzenteile seine mehr oder weniger dichten Fadengespinste (Myce- lien). Er kann somit als Aussenpilz leichter bekämpft werden. Wollen wir aber eine Bekämpfung erfolg reich durchführen, so ist es mit diesem Wissen noch nicht getan; wir müssen nicht nur eine Episode des Pilzlebens, sondern seine ganze Geschichte, die Geschichte seiner Entwicklung, vornehmlich seiner Fortpflanzung und Ver breitung kennen. Dabei sei als wissensnötig folgendes ein geprägt: Alle Mehltaupilze (falsche und echte) pflanzen sich durch winzige, rundliche Einzelzellen, sogen. „Sporen“, fort. Diese entsprechen den „Samen" der höheren Gewächse, keimen aus und bringen neue, artgleiche Pilze hervor. Wie die Samen weise Einrichtungen besitzen, welche einesteils der Verbreitung förderlich sind, z. B. Flügel, Haarschirme, Klettenhaare, und andernteils die Ueberwinterung ermöglichen, wie dicke Samen schale, Fettspeicherung etc., so sorgen auch die Pilze für möglichste Verbreitung und für Ueberwinterung der Sporen. Beim Mehltau aber tritt eine interessante Arbeitsteilung ein. Die Mehltaupilze erzeugen zweierlei Sporen: 1. sommerliche, meist dünnwandige und leichte Verbreitungssporen, sog. Sommersporen und 2. überwinternde herbstliche, sog. Wintersporen. Die Ueberwinterungsmöglichkeit wird nun auf zweierlei Weise erreicht. Entweder durch Dickwandigkeit (ev. Oelgehalt) der Winter sporen bei den „falschen Mehltauarten", oder aber durch ein dieselben umgebendes Schutz ¬ gehäuse, sog. Fruchtgehäuse, wie bei dem „echten Mehltau“. Beide Sporengattungen, Sommer-und Winter sporen, müssen in den Kreis der Bekämpfungs- Massregeln gezogen werden, und ich glaube am besten zu tun, wenn ich Lebensweise und Bekämpfung besonders bekannter und verderb licher Mehltaupilze schildere und hieran Be merkungen über dem Gartenbau schädliche, andere Arten knüpfe.' Von den „falschen“ Mehltauarten sei aus gewählt der falsche Mehltau des Weines, die sog. Peronosporakrankheit, welche den früh zeitigen Blattabfall und die sog. Lederbeeren krankheit erzeugt. Die Weinblätter zeigen auf der Blattunter seite, besonders in den Nervengabelungen, weisse Schimmelrasen. Die Blattoberseite erhält ein farbiges Mosaik von Grün, Zitronengelb und Braun. Diese Farben entsprechen etwa den Ent wickelungszuständen des Pilzes. Im Innern der grünen Blattstellen finden sich nur vereinzelte Pjlzfäden (Anfangsstadium). An den zitronen gelben Stellen zeigen sich auf der Innenseite die beschriebenen Schimmelräschen. Dieselben sind baumaitig verzweigt (schon mit guter Lupe kenntlich) und tragen die winzigen Sommer sporen gleich kugeligen oder ovalen Früchtchen (Sommerstadium). Ueber die Kleinheit seien folgende Masse angegeben. Beim Zwiebel mehltau sind die Sommersporen 0,05 mm lang und 0,025 mm breit, beim Spinatmehltau nur 0,025 mm lang und 0,016 mm breit. Dass solche „winzige", von ihren Trägern leicht abfallende Sporen vom leisesten Luft- rauch weitergetragen, verweht werden, muss jedem einleuchten. Gelangen dieselben nun, oft weit von dem Orte ihres Entstehens, auf einem Weinblatt zur Ruhe und finden sie günstige Bedingungen, entsprechende Feuchtig keit und Wärme, so keimen sie aus. Der schlauchartige Keim dringt unter Lösung der berübrten Blattoberhaut in das Blattinnere und erzeugt die ursprüngliche Krankheit an weit entfernten Orten. Die hierbei beschriebenen zarten Keimschläuche sind nun ausserordent lich empfindlich gegen schwache Kupfersalz lösungen. Sie werden schon durch 1/2 bis 2 °/oige Lösungen zum Absterben gebracht. Ein vorbeugendes rechtzeitiges Spritzen mit Kupfermitteln würde somit der Ausbreitung des Pilzes Einhalt tun. Das wirksamste Kupfersalz ist Kupfervitriol. Allein angewandt würde es jedoch infolge seines saueren Charakters die Blätter selbst schädigen (bräunen). Man muss demgemäss die saure Eigenschaft durch Beifügen laugen- haft wirkender Körper (Kalk oder Soda) ab stumpfen. Ich empfehle aus eigener, sehr gün stiger Erfahrung eine 1 % ige Kupfersodabrühe bei folgender Herstellungsweise: Vor allem verwende man reine krystallisierte Ma terialien!*) Man löse 1 kg Kupfervitriol in 80 1 Wasser. Dies geschehe in einem Holz zuber, Holzfass oder Tongefäss (nicht Metall!) durch Einhängen eines mit der Salzmenge ge füllten Mullsäckchens. Darauf löse man in 20 1 Wasser 1150 gr reine krystallisierte, möglichst unvet witterte Soda und füge diese unter Rühren der Kupfer vitriollösung hinzu. Dieses Mittel eignet sich für gärtnerische Kulturen besonders deshalb, weil es besser haftet und die Pflanzen nicht so stark blaufärbt, wie die noch immer häufig angewendete Kupferkalkbrühe. Nicht genug kann betont werden, dass ein rechtzeitiges Spritzen stattfinden muss und dass *) Aus Naumann: Pilzkrankheiten gärtnerischer Kulturgewächse. Zu beziehen gegen Mk. 4 durch Bernhard Thalacker, Leipzig-Gohlis.