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Hauptschriftleitung: Berlin 8>V 41 Hafenplatz 4. Fernruf 8 2, S081 Äerufsständische Wirtschastszeiiung des deutschen Gartenbaues Amtliche Zeitschrift für den Gartenbau im Reichsnährstand Nummer 39 6»rwii!<unk! s. V. — getrt ootveiuttxer kkOnrsnsekntr. be»uttr»Zlsr kür UMssiilrvolits — L-uslosnnZ von Osttiittseniseviil- äor 6»ttbirdsusr — zVirteoÜLkls- OLUptverssmmIuiig Sor Lvnäei- danäll — Okrvsantksinnin-cdLu in /V - LsitrLxoorännnz äss ReivksoLkretnndk kür 1934 — rHIzemsiire Ullä Linrol-LonsdinizllNAon kür äle 4V»r«nsinknkr — keioks rr>c»rr. 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Scheiding (September) 1934 undD^den Beiiragsordnung des Reichsnährstandes für 4934 Durch Verordnung vom 13. S. 1934 ist die Bei tragsregelung des Reichsnährstandes für das Rech nungsjahr 1934 erfolgt. Diese Verordnung gilt für die Eigentümer bäuerlich.! oder landwirtschaftlich- gärtnerischer Betriebe. Für die in der Landwirtschaft als Familienange hörige, Arbeiter, Angestellte oder Selbsttätige wird eine besondere Beitragsordnung erlassen werden. Fälligkeit der Beiträge Der erste Jahresteilbeitrag ist am 15. 10. 1934 und der zweite am 15. 1. 1935 zu entrichten. Für Länder, in denen die bisherigen Landwirt schafts-(Bauern)-kammerbeiträge von den Finanz ämtern zusammen mit der Grundsteuer erhoben worden sind, kann der Reichsminister der Finanzen bestimmen, daß die Beiträge des Reichsnährstandes an den gleichen Tagen wie die Grundsteuer fällig werden. Festsetzung und Erhebung der Beiträge Beitragspjlicht Beitragspflichtig sind die Eigentümer bäuerlicher oder landwirtschaftlicher Betriebe, d. h. Eigentümer aller Grundstücksslächen, die nach den Vorschriften Die Beiträge werden von den Finanzämtern nach des Reichsverwertungsgesetzes über die Bewertung den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und der des landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder zu ihrer Durchführung, Ausführung, Abänderung gärtnerischen Vermögens bewertet wurden bzw. zu usw. ergangenen und noch ergehenden Bestimmun bewerten sind. gen festgesetzt und erhoben. Als Eigentümer bäuerlicher oder landwirtschaft licher Betriebe gelten auch die Eigentümer solcher Grundstücksslächen, die als Bauland oder als Land für Verkehrszwecke bewertet wurden oder zu bewerten sind, soweit sie am 1. 1. 4934 landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt worden sind. Gegen die Festsetzung der Beiträge und andere aus diesem Anlaß ergehende Entscheidungen (Ver fügungen) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Soweit jedoch die persönliche Beitragspflicht angefochten wird, steht dem Beitragspflichtigen die Beschwerde an das Landesfiuanzamt zu. Die Beitrag-Pflicht bestimmt sich nach dem Stande vom 1. 1. 1934 (Stichtag). Beitragsmaß- ftaö für die bäuerlichen und landwirtschaftlichen Betriebe ist der auf den 1. 1. 1931 festgestellte Ein heitswert. In den Fällen, in denen die Betriebs mittel oder Gebäude nicht sämtlich dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören (insbesondere bei verpachteten Betrieben), ist der sür den gesamten Betrieb sestgestellte Einheitswert maßgebend. Ist ein Einheitswert für den Betrieb nicht fest gestellt worden, so ist der Wert sür die Festsetzung des Beitrages zu ermitteln. Heichs-eaufiragier für Hülsenfrüchie Der Reichsbaueruführer hat die ihm auf Grund der Verordnung zur Regelung des Absatzes von Hülsenfrüchren vom 10. 8. 1934 zustehenden Be fugnisse dem Reichsbeauftragten für Kartoffeln und Gartenbauerzeugnisse, Joh. Boettner, übertragen. Ist auf einen, nach dem 1. 1. 1931 liegenden Zeitpunkt der Einhcitswert neu festgestellt oder nachträglich festgestellt Wochen (Neufeststellung oder Nachfeststellung), so gilt dieser Einheitswert als Bei- tragsmaßstab. Für Bauland oder Land für Verkehrszwecke, das am 1. 1. 1934 landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt worden ist, ist Beitrags maßstab der Wert (Ertragswert), der bei einer Bewertung der Fläche nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes über die Bewertung des landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärt nerischen Vermögens festzustellen fein würde. Für Länder, in denen die bisherigen Landwirt schafts-(Bauern-) Kammerbeiträge einheitlich nach einem anderen Maßstab als dem Einheitswert (z. B. nach der Fläche, der staatlichen Grundsteuer »der dem Grundstcuerwert) erhoben worden sind, kann anstelle des Einheitswcrtes ein anderer Bei tragsmaßstab (z. B. Staatsgrundsteuerbetrag) zu grunde gelegt werden. Höhe der Beiträge Der Jahresbeitrag wird in zwei Teilbeträgen er hoben. Der erste Jahresteilbetrag wird auf 1 vom Tausend des auf 100 nach unten abzurunden- den Einheitswertes, jedoch auf mindestens 1,50 ÄA festgesetzt. Die Höhe des 2. Jahresteilbeitrages wird später festgesetzt. Ein Beitrag wird nicht erhoben, wenn der ab gerundete Einheitswert weniger als 1000 AU be trägt. Schuldner des Beitrages sind diejenigen Personen, die am 1. 1. 1931 Eigen- Ämer eines bäuerlichen oder landwirtschaftlichen Betriebes waren. — Gehören die Betriebsmittel »der Gebäude eines Betriebes einem anderen als dew Eigentümer des Grund und Bodens (insbe sondere bei verpachteten Gebäuden, so ist Schuld ner des Beitrags für den gesamten Betrieb der Eigentümer des Grund und Bodens. Wird ein Betrieb nach dem 1. 1. 1934 im ganzen veräußert, so hastet der Erwerber neben dem Ver- ""Arer für die Beiträge des Rechnungsjahres 1934. - Zss Teil eines bäuerlichen oder landwirtschaft lichen Betriebs nach dem 1. 1. 1931 veräußert wor den oder wird ein Teil veräußert, ebne daß beim Veräußerer eine Neufeststellung des Einhestswertes stattgefunden hat oder stattfindet, so hat der Er werber den Veräußerer für den aus diesen Teil entfallenden Beitrag schadlos zu halten; dies gilt nicht, wenn der Erwerber auf Grund einer Neu oder Nachfeststellung, die bei ihm vorgenommen worden ist oder vorgenommen wird, den Beitrag für den erworbenen Teil zu entrichten hat. Eun abweichende Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer bleibt unberührt. Allgemeine und Einzel-Genehmi gungen sür ö;e Wareneinfuhr Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat eine Bekanntmachung betreffend allgemeine und Einzel-Genehmigungen sür die Wareneinfuhr er lassen. Es heißt darin: 1. Die von den Devisenstellen gemäß der Ver ordnung zur Devisenbewirlschafruug vom 23. 6. 1932 erteilten allgemeinen Genehmigun gen und die gemäß den Richtlinien für die De visenbewirtschaftung erteilten Einzelgenehmi gungen berechtigen vom 20. 9. 1934 an vor läufig nicht mehr zum Erwerb von effektiven ausländischen Zahlungsmitteln und zur Ver fügung über solche Zahlungsmittel. 2. Die von den Devisenstellen erteilten Fest setzungsbescheide über die Inanspruchnahme von Rcmbourskrcditen treten mit dem 20. 9. 1934 außer Kraft. 3. Unberührt von dieser Anordnung bleiben Ein zelgenehmigungen, welche von den Devisen stellen zur Abdeckung von vor dem 20. 9. aus- geuommenen Rembourskrediten erteilt worden sind oder erteilt werden. rck Zuständigkeit der Überwachungsstellen Durch die Verordnungen vom 12. 9. 1934 (Reichs anzeiger Nr. 218 vom 18. 9. 1934) sind die Zustän digkeitsgebiete sür die einzelnen Ueberwachungs- gehiete abgegrenzt. ZuMnde gelegt sind dabei die Einsuhrmimmern des Statistischen Warenverzeich nisses. t Wenn auch die „Ueberwachungsstellc für Garten- baucrzeugnisss, Getränke und sonstige Lebensmittel in Berlin" alle wesentlichen Erzeugnisse des Gar tenbaus in roher, be- und verarbeitender Form, so insbesondre neben den Kartoffeln (Pos. 23) die Positionen 33—58 (Gemüse, Baumschulpflanzen, Blumen, Obst und Südfrüchte) zugewiesen erhal ten hat, so find einige wichtige Positionen, au denen der Gartenbau interessiert ist, doch auch andren Ueberwachungsstellen zugeteilt. So ist für Blumen- und Gemüsesämereien der Positionen 20 bis 22 des Statistischen Warenverzeichnisses „Die Reichsstclle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse in Berlin" zustän dig, während fforstpflanzen (Pos. 38c) und Forst sämereien (Pos. 87a, 95k und c) von der „Ueber- machungsstelle für Holz in Berlin" betreut werden. ..Gartenerde und Rasenplatten" der Pos. 221 sind der „Heberwacdongsslelle sür Waren verschiedener Art in Berlin" zugewiesen. Erbsenpreise Der Reichsverband der gartenbaulichen Pflan zenzüchter, Berlin, teilt mit: Den Mitgliedern des Reichsverbandes der garten baulichen Pslanzenzüchter ist aufgegeben, Verkäufe von Gemüsesaatgut nur auf der Basis der später vom Reichsnährstand bzw. Reichsverband der gar tenbaulichen Pflanzenzüchter herausgegebenen Richtpreise erfolgen zu lassen. Die Richtpreise werden Anfang Gilbhard (Oktober) veröffentlicht. Bedenken bezüglich einer ausreichenden Saat erbsenbelieferung bestehen nicht, es ist dafür Sorge zu tragen, daß ausreichende Saatgutmengen zur Verfügung stehen. Zu warnen ist auch vor über eilten "Einkäufen von wild auf den Markt gegebenen Posten. rck Auslosung von Osthilfeemschuwungsbriefen Am 8. Scheiding (Sept.) 1934 hat eine zweite Auslosung von Osthilfeentschuldungsbriesen statt gefunden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft verweist hierzu auf die Bekannt machung der Deutschen Rentenbank in Nr. 214 des Deutschen Reichsauzeigers vom 13. 9. 1934, erste Beilage Seite 3, aus der die Nummern der ausgelosten Briefe sowie der früher ausgelassen, aber bisher nicht zur Einlösung vorgelcgten Stücke zu ersehen sind. Tie Rückzahlung Ler ausgelassen Stücke erfolgt vom I. 10. 1934 ab zum Nenn wert an der Kasse der Deutsäben Nentenbank, Ber lin W. 8, Wilhelmstraße 67, gegen Einreichung der ausgelosten Briefe mit den dazu gehörigen, noch nicht fälligen Zinsscheinen. rck. Groß- und Kleinhandel im Verkaufs verbot von Winteräpfeln Die Anordnung des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen vom 5. 9. 1934 verbietet bis auf weiteres den Klcinverkauf, das Feilbietcn und Feilhalten von Winteräpfeln auf Wochenmärkten, in Laden geschäften und im Straßenhandel. Ausgenommen hiervon ist lediglich das Fallobst, sür das jedoch be- sondre Vorschriften zur Anwendung kommen. Durch die Gebietsbsauftragten werden die für ihren Bezirk als Winteräpfel in Betracht kommen den Apselsorten noch bekanntgegeben, ebenso die Termine, vor denen bestimmte Sorten nicht geern tet werden dürfen. Hiernach ist also im Kleinhandel der Absatz von Winteräpfeln an die Verbraucherschast vorläufig unterbunden. Man verfolgt damit die Absicht, daß nicht jetzt schon Spätsorten in den Handel gebracht werden, nachdem die Märkte nock reichlich mit frü hem und mittelfrühem Obst beschickt sind, das des Absatzes dringender bedarf. Dieses den Markt be herrschende frühe und mittelfrühe Obst iss als das hochwertige Sofortverbrauchsobst anzu sprechen. Dem Großhandel ist indessen erlaubt, sich jetzt schon mir Winteräpfeln einzudccken, sofern aller dings die einzelnen Sorten geerntet und liefcrfähig sind. Dem Kleinhandel und der Verbraucherschast, soweit letztere sich überhaupt noch beim Erzeuger unmittelbar für den Wintcrbedars einzudecken pflegt, steht das Recht auf Vorbestellung auch jetzt schon zu. Nur das vorzeitige Festhalten und Fcst- bieten bzw. der Ietztverbrauch der Winter sorten soll mit der obengenannten Verordnung aus den vorerwähnten Gründen unterbunden bleiben. rck. An alle Maiblumenanbauer In der Jahresversammlung der Maiblumen anbauer am 23. 9. .34, an der auch Vertreter der Maiblumenexporteure testnahmen, wurden, wie in der „Gartenbauwirtschaft" Nr. 38 angekündigt, die diesjährigen Preise für Maiblumenkeime wie folgt festgesetzt: Güteklasse la 35,— bis 40,— M je °/»o Güteklasse l 25,- „ 30,— „ je °/o° Güteklasse II 15,— „ 20,— „ je °/oo Alle deutschen Maiblumenanbauer sind verpslich- tct, sich nach diesen Preisfestsetzungen zu richten. Besonders zu beachten ist, daß abweichend vom Vorjahr außer der Güteklasse I noch eine Güte klasse la gemacht werden soll, die als Auslese zu betrachten ist. Achtung! Maiblumen für den Ex port dürfen nur noch mit Kokosgarn gebunden werden. Nähere Angaben auf Seite 4. Der Reichsfochwart Maiblumen. I. A.: tz^einksusen. Oer Erntedank der Gartenbauer Vor der Staatwerdung des Nationalsozialis mus hatten die deutschen Gartenbauer als Be rufsstand am Erntedanktag der deutschen Bauern wenig Anteil. Sicherlich haben viele Berufskameraden inneren Anteil genommen und sich zn denen gesellt, die dankerfüllt erneut bekannten, daß an Gottes Liegen alles gelegen ist, weil dies der Gärtner täglich inne wird, wie der Bauer. Heute ist aber der ganze Garten bauernstand äußerlich und innerlich am Ernte danktag des deutschen Bauerntums beteiligt, weil er, selbst Teil des letzteren, an dessen hohem Feiertag gar nicht fehlen darf und auch nicht fehlen will. Wenn daher heute die Scha ren deutschen Bauernvolks zum Bückeberg drängen, um der Vorsehung zu danken und dem Führer und dem Reichsbauernführer zu- znjubcln und Gruß nnd Dank hier zu entbieten, so ist der Gartenbauernstand darunter, um persönlich nnd seelisch am Erntedank des deut schen Volkes teilznhaben. Vor die Ernte wurde die Saat gesetzt, das Mühen um die Trächtig keit des uns heiligen, deutschen Bodens, das Hoffen und Glauben, daß daraus der Ernte segen erwachse. Gleich dem Bauer ringt auch der Gartenbauer in harter Arbeit um seine 'Erntegaben an Pflanzen, Blumen, Früchten, und ost genug drängen ihn schwere Fehlschläge, Mißernten und Naturgewalteu znr Erkenntnis des Lutherwortes: „"Mit unsrer Macht ist nichts getan." Auch im ablaufenden Erntejahr blieb uns an Nöten und Sorgen nichts erspart. Die Jah reswitterung brachte schwere Rückschläge in vielen Kulturen, die leider auch vielfach auf den Märkten noch nicht ihren Ausgleich fan den, und dennoch haben wir nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, dankbar zu sein. Wir Menschen sind zn leicht vergeßlich; da heißt es, sich immer wieder daran zu er innern, daß fene "furchtbare Zeit des Nieder gangs unsres Volks erst vor 1s/2 Jahren ihr Ende fand. Erst seit N/2 Jahren ist der Führer mit seiner Regierung dabei, wieder Ordnung zu schassen. Wir Gärtner wissen, welche Zeit und Mühe dazu gehört, einen verwahrlosten Betrieb wieder in Ordnung zn bringen. Um wieviel größer ist die Mühe nnd um wieviel länger muß es dauern, einen Staat, ein gan zes Volk wieder in Ordnung zu bringen, und was ist in dieser Zeit bereits geschaffen wor den! Mit mächtigen Schlägen hat insbesondre, der Reichsbauernführcr in das bisherige libe- ralistische Getriebe hincingehanen. Erbhofgesetz und Reichsnährstandsgesctz wurden zn Grund pfeilern des Neuaufbaus dieses ersten Standes. Dankbar begrüßen wir es, daß auch wir nun eindeutig zu ihm gehören. Wir wissen, daß nicht alles auf einmal zu schaffen ist. Wir er kennen aber, wie nun aus dem Reichsnähr standsgesetz heraus auch die Grundlage zur Sicherung des Bodenertrags ans dem Weg über die Marktordnung wächst. Der Garten bau mit seiner völligen Marktgebundenheit ist deshalb besonders dankbar, daß mit der Ver ordnung vom 22. 6. 1934 zur Regelung des Absatzes von Gartenbauerzcugnissen nun auch ihm die breite Basis gegeben ist, von der aus auch seine Märkte in Ordnung gebracht werden können, nachdem bereits vorher auf dem Ge biet der Baumschulen, Azaleen, Eriken, Früh kartoffeln erfolgreich eingegriffen werden konnte. Wahrlich auch wir Gärtner haben Grund, an diesem Erntedanktag des deutschen Volkes innerlich dabei zu sein und aus ihm Vertrauen und Kraft für die neue Arbeit zu gewinnen. ?roi. L. Oer 2. Reichsbauerniag vom 11. bis 18. Nebelung (November) in Goslar. Wie der Zeitungsdicnst des Reichsnährstandes mittcitt, findet der diesfähllge Rcichsbaneintag in der Zeil vom 11. bis 18. Nebelung (November) 1934 iu der Reichsbauerustadl Goslar statt.