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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 51.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193400002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19340000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 51.1934
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 2, 11. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 3, 18. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 4, 25. Hartung (Jan.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 5, 1. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 6, 8. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 7, 15. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 8, 22. Hornung (Febr.) 1934 -
- Ausgabe Nummer 9, 1. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 10, 8. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 11, 15. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 12, 22. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 13, 29. Lenzing (März) 1934 -
- Ausgabe Nummer 14, 6. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 15, 12. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 16, 19. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 17, 26. Ostermond (April) 1934 -
- Ausgabe Nummer 18, 3. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 19, 11. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 20, 17. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 21, 25. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 22, 31. Wonnemond (Mai) 1934 -
- Ausgabe Nummer 23, 7. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 24, 14. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 25, 21. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 26, 28. Brachmond (Juni) 1934 -
- Ausgabe Nummer 27, 5. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 28, 12. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 29, 19. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 30, 26. Heumond (Juli) 1934 -
- Ausgabe Nummer 31, 2. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 32, 9. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 33, 16. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 34, 23. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 35, 30. Ernting (August) 1934 -
- Ausgabe Nummer 36, 6. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 37, 13. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 38, 20. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 39, 27. Scheiding (September) -
- Ausgabe Nummer 40, 4. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 41, 11. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 43, 25. Gilbhard (Oktober) -
- Ausgabe Nummer 44, 1. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 45, 8. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 46, 15. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 47, 22. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 48, 29. Neblung (November) 1934 -
- Ausgabe Nummer 49, 6. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 50, 13. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 51, 20. Julmond (Dezember) -
- Ausgabe Nummer 52, 27. Julmond (Dezember) -
-
Band
Band 51.1934
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Vle Sartenvauwirtschaft ^.45. S. II. iszq Verhaltungsmaßregeln für die Dauer -es Entschul-ungsverfahrens Es hat sich als notwendig erwiesen, die nach und nach erschienenen gesetzlichen Bestimmungen, die für die im Entschuldungsverfahren befindlichen Betriebsin haber Bedeutung haben, in übersichtlicher Form zusammenzufassen. Die nachstehend veröffentlichten Verhaltungsmaßregeln sind jedem Entschuldner zugestellt worden. Wir veröffentlichen diese Verhaltungsmaßregeln, damit auch die Gläubiger wissen, welche Vorschriften die Schuldner zu beachten haben. Wir hoffen, daß deren beiderseitige Kenntnis zur Beseitigung von Unklarheiten und damit zur reibungs losen Durchführung der Verfahren beitragen wird. . . Deutsche Gartenbau-Kredit-Aktiengesellschaft. In unserer Eigenschaft als Entschuldungsstelle geben wir den bei uns im Entschuldungs- Verfahren befindlichen Betriebsinhabern die nachfolgenden Verhaltungsmaßregeln. Deren Nichtbefolgung müßte uns veranlassen, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Etwa bereits früher zugesandte allgemeine Anweisungen sind hierdurch überholt. Das „Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse" vom 1. 6. 1933 (SchRG.) einschließlich der inzwischen erschienenen 6 Durchführungsverordnungen (DVO.) und der „Verordnung über den Vollstreckungsschutz im landwirtschaftlichen Entschuldungs verfahren" (VVO.) vom 27. 12. 1933 bieten auch dem Gärtner die Möglichkeit, die Forde rungen seiner Gläubiger in unkündbare Tilgungs-Hypotheken umwandeln und den Zins fuß auf 4 bzw. 4)4 A> herabsetzen zu lassen. Das zur Auseinandersetzung zwischen Schuld ner und Gläubigern notwendige Verfahren wird von der Entschuldungsstelle geführt, wäh rend das Entschuldungsgericht das Verfahren eröffnet und entweder mit der Aufstellung eines Entschuldungsplanes abschließt oder wegen Undurchführbarkeit aufhebt. Diese Einstel lung des Verfahrens entzieht dem Betriebsinhaber die Vorteile der Entschuldung und über läßt ihn dem uneingeschränkten Zugriff der Gläubiger. Der Entschuldner soll seinen Betrieb ordnungsmäßig bei sparsamster Wirtschaftsweise weiterführen. Er hat uns darüber Rechenschaft abzulegen. 1. Lebensunterhalt. Die Aufwendungen für den Lebensunterhalt und sonstige Privatausgaben müssen während des Verfahrens auf das notwendigste beschränkt werden. Von jedem besonderen persön lichen Aufwand ist für die Dauer des Verfahrens Abstand zu nehmen. 2. Größere Bestellungen, die über den bisher üblichen Rahmen des Betriebes hinausgehen, sind nur mit unserer vor herigen Zustimmung zu tätigen. Neubauten jeder Art, größere Reparaturen, bauliche Ver änderungen sind grundsätzlich zu unterlassen. Sie können auf Antrag nur gestattet werden, wenn uns der zuständige Kreis- oder Ortsbauernführer die dringende Notwendigkeit be stätigt. 3. Verwendung der Einnahmen. Alle Einnahmen aus dem Betrieb, aus Mieten, Renten usw. sind ausschließlich zur Fort führung des Betriebes und zur Zahlung der laufenden Zinsen, Steuern und Lasten zu ver wenden. Reichen die Einnahmen nicht aus, so ist nachstehende Reihenfolge der Zahlungen cinznhalten: a) notwendige laufende Betriebsausgaben einschließlich Löhne, Gehälter und Sozialver sicherungsbeiträge; b) sparsamste Aufwendungen für Lebensunterhalt; e) laufende Sachversicherungsbeiträge; ä) laufende öffentliche Abgaben; e) laufende Pachtzinsen und laufende Zinsen für grundbuchlich gesicherte Forderungen in der Reihenfolge der Eintragungen; k) laufende Zinsen für andere beteiligte Forderungen. 4. Monatsberichte sind unter Benutzung der beiliegenden, genau auszufüllenden Formulare bis zum 10. jeden nächstfolgenden Monats an uns einzusenden. Wir weisen darauf hin, daß wissentlich falsche Angaben nicht nur zur Aufhebung des Verfahrens, sondern nach ß 103 SchRG. auch zu strafrechtlicher Verfolgung führen können. Da die Monatsberichte Ausschluß über die ord nungsmäßige Verwendung der vorhandenen Mittel und über die saisonmäßig bedingte Ver teilung der Einnahmen geben sollen, muß jeder Entschuldner auch über die Monate einen Bericht einsenden, in denen er saisonmäßig keine Einnahmen hat. Da die Buchstelle des Reichsverbandes des deutschen Gartenbaues G. m. b. H., Berlin NW. 40, Schlieffennfer 21, sich bereit erklärt hat, unsere Anweisungen zu berücksichtigen, und da diese auf Grund langjähriger Erfahrung für gärtnerische Betriebe besonders ge eignet erscheint, empfehlen wir, sich ihr anzuschließen, falls eine eigene genügende Buch führung nicht vorhanden ist und der Beitritt zu einer Buchstelle beabsichtigt wird. 5. Ilcberschüsse a» Treuhandkonto absühren! Falls die Einnahmen die laufenden Ausgaben übersteigen, sind die erzielten Ueberschüsse auf ein bei uns für jeden Entschuldner eingerichtetes Treuhandkonto abzuführen, das gleiche gilt für größere sonst eingehende Geldbeträge. Der Entschuldner darf darüber nur mit unserer Einwilligung verfügen, wenn die Notwendigkeit der Abhebung nachgewiesen wird, z. B. für Zinszahlungen. Wenn die Ueberschüsse in Kürze im Betrieb wieder Verwendung finden sollen und des halb einbehalten werden, ist über die beabsichtigte Verwendung im Monatsbericht Aufschluß zu geben. 6. Was ist zu bezahlen? — was nicht? beteiligt — nicht beteiligt. Die Eröffnung des Entschuldungsverfahrens hat keineswegs die Einstellung aller Zahlun gen zur Folge: Zu bezahlen sind: a) alle nach der Eröffnung des Verfahrens entstandenen Verbindlichkeiten; b) die nach dem 14. 6. 1933 in herkömmlicher Art und Höhe aus Saatgut-, Dünger- uud Brennmateriallieferungen entstandenen Verbindlichkeiten. Als Saatgut in diesem Sinne gelten z. B. Blumenzwiebeln, Jungpflanzen, Wildlinge und halbsertige Ware. c) die nach dem 14. 6. 1933 bei dem üblichen Lieferanten in herkömmlicher Art und Höhe aus Lieferungen für die Verwertbarmachung der Ernte von 1933 und 1934 entstandenen Verbindlichkeiten. Hierher gehören z. B. Bedarfs- und Bindereiartikel, - Schädlingsbekämpfungsmittel. ci) Kredite, die zur Beschaffung der unter b und c aufgesührten Lieferungen ausgenom men sind. Forderungen der unter a bis ck angeführten Art sind am Verfahren „nicht beteiligt". Bei jeder Zahlung ist die Schuld genau zu bezeichnen, die abgezahlt werden soll. Nicht zu bezahlen sind: alle vor der Eröffnung des Verfahrens entstandenen, mit Ausnahme der vorstehend unter b bis ck angeführten-Forderungen. Diese nicht zu bezahlenden^Forderungen sind am Verfahren „beteiligt". Ihre Regelung erfolgt im Entschuldungsplan. Als Entstehungstermin einer Forderung gilt der Tag der Auftragserteilung, nicht der der Lieferung. Wenn z. B. eine Blumenzwiebellieferung am 1. 5. 1933 in Auftrag gegeben wurde, dannAst die Forderung am 1. 5. 1933 entstanden und ist infolgedessen am Verfahren beteiligt und nicht zu bezahlen, obwohl vielleicht die Lieferung erst im September 1933 erfolgte. 7. Zinszahlung. Rückständige Zinsen, d. h. solche, die bei der Eröffnung des Verfahrens fällig, aber nicht bezahlt waren, dürfen während des Verfahrens durch den Entschuldner nicht be zahlt werden. Sie werden im Entschuldungsplan geregelt. Laufende Zinsen, d. h. solche, die nach der Eröffnung des Verfahrens fällig wur den oder werden, muß der Entschuldner aus seinen laufenden Einnahmen bezahlen. Aus Grund des Artikels 15 der 3. DVO. ordnen wir für die Dauer des Verfahrens ausdrück lich an, daß alle Kapitalforderungen einschließlich Auswertungshypotheken mit 4A zu ver zinsen sind. Galt vor der Eröffnung des Verfahrens ein niedrigerer Zinssatz, so bleibt es bei diesem. War mit dem Gläubiger, insbesondere mit Hypotheken-Banken, ein Verwal tungskostenbeitrag vereinbart, so ist dieser vorbehaltlich einer späteren Verrechnung in Höhe von )4^ weiterznzahlen; galt ein niedrigerer Satz, so bleibt es bei diesem. Handelt es sich bei einer Forderung um eine unkündbare Tilgüngshypothek, so muß neben 4A> Zinsen die vereinbarte Tilgungsrate während des Verfahrens weitergezahlt werden. Es ist notwendig, daß der Entschuldner bei jeder Zinszahlung zum Ausdruck bringt, für welchen Zeitraum diese Zahlung gelten soll. Außerdem ist jeweils der Zusatz zu machen: „Endgültige Verrechnung erfolgt durch die Entschuldungsstelle bei Aufstellung des Ent schuldungsplans." Wenn der Entschuldner an dem Fälligkeitstermin zur Zahlung der Zinsen nicht in der 'Lage ist, muß er den betroffenen Gläubigern davon unter Angabe der Gründe Mitteilung machen und gleichzeitig angeben, wann er zahlen wird. Die unbegründete Unterlassung der Zinszahlungen kann Veranlassung zur Aufhebung des Verfahrens geben. Als Erläuterung für den Begriff „Fälligkeit der Zinsen" diene folgendes Beispiel: „ . . Ein Entschuldungsverfahren ist am 20. 6. 1934 eröffnet worden. DiS Zinsen sind vierteljährlich, und zwar nachträglich, zu entrichten. Nicht bezahlt sind die Zinsen des ersten und des zweiten Vierteljahrs 1934 . . . Während die Zinsen für das erste Vierteljahr am 1. 4. 1934 fällig waren, demnach unzweifelhaft vor Eröffnung des Verfahrens entstanden und somit als rückständig zu be trachten sind, wurden die Zinsen für das 2. Vierteljahr erst am 1. 7. 1934 fällig. Sie sind also während des Verfahrens entstanden und gelten als laufende Zinsen, d. h. sie sind in Höhe von 4H> aus den laufenden Einnahmen zu zahlen, und zwar nicht nur vom 20. 6. ab, sondern für das volle Vierteljahr. (Das gleiche gilt auch für die Behandlung von Jahres und Halbjahresleistungen.)" Neuentstandene, d. h. nicht beteiligte Forderungen sind in der vereinbarten Höhe zu verzinsen. 8. Wechsel. a) Die für beteiligte Forderungen (Erläuterung siehe unter Ziffer 6) gegebenen Wechsel dürfen nicht eingelöst, können jedoch prolongiert werden. Deshalb muß der Schuldner dem Gläubiger rechtzeitig ein Verlängerungsakzept anbieten, an das eine Allonge mit folgendem Wortlaut anzukleben ist: „Änhängender Wechsel über Mi Per Bezogener ent stammt der Prolongation eines vor Eröffnung des Entschuldungsverfahrens ge- . gebenen Akzeptes." Bei der Prolongation sind 4A> Diskontspesen (Diskontspesen sind mit Zinsen gleich bedeutend!) an den Gläubiger zu zahlen. Der nicht gezahlte Mehrbetrag an Diskont spesen ist vorläufig dem ursprünglichen Wechselbetrag zuzuschlagen. b) Für nichtbeteiligte Forderungen (Erläuterung siehe unter Ziffer 6) gegebene Wechsel müssen in der üblichen Weise eingelöst und verzinst werden. Sie können je M nach Vereinbarung selbstverständlich auch voll oder teilweise prolongiert werden. Wäh rend des Verfahrens soll die Hergabe von neuen Wechseln auf das notwendigste be schränkt werden. 9. Versicherungen. Auf Grund der Artikel 10 und 11 der 6. DVO. brauchen a) vor Eröffnung des Verfahrens entstandene rückständige Sachversicherungsprämien während des Verfahrens nicht gezahlt zu werden. Sie werden im Entschuldungsplan geregelt. Der Versicherungsschutz geht, auch wenn die Versicherungsgesellschaft ihn ausdrücklich kündigt, nicht verloren, soweit der Versicherungsvertrag nicht bereits vor der Eröffnung des Verfahrens abgelausen war. Falls das Verfahren allerdings nicht mit der Bestätigung eines Entschuldungsplanes endigt, muß der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Verfahrens die rückständig gewesenen Prämien nachzahlen, wenn er sich den Versicherungsschutz erhalten will. b) Nach der Versahrenseröffnung fällig werdende Sachverfiche- rungsprämien müssen im Hinblick auf die Tatsache, daß eine Nachzahlung bei Aufhebung des Verfahrens den Versicherungsschutz nicht wieder herstellt, unbedingt laufend bezahlt werden. Sollte eine Feuerversicherung nicht bestehen, so ist uns umgehend Mitteilung zu machen. 1V. Aufrechnungen darf ein Gläubiger nur vornehmen, wenn sowohl seine Forderung als auch die Gegenfor derung des Entschuldners vor der Eröffnung des Verfahrens bestanden haben. Ein Gläu- T biger darf infolgedessen mit seiner beteiligten Forderung gegen eine Forderung des Ent schuldners, die erst nach der Eröffnung des Entschuldungsverfahrens entstanden oder fällig geworden ist, nicht aufrechnen. Tut er es dennoch, so kann der Entschuldner seine Forderung klageweise durchsetzen (Artikel 7 der 6. DVO.). 11. Forderungsabtretungen (Zessionen), Sicherungsübereignungen und Verpfändungen, die vor Eröffnung des Verfahrens zur Sicherung beteiligter Forderungen vorgenommen wurden, sind uns unter genauer Angabe des Sachverhalts zur Kenntnis zu bringen, damit wir gegebenenfalls eine Freigabe bewirken können. 12. Bürgschaft. Ein Bürge oder Mitschuldner kann die Befriedigung eines beteiligten Gläubigers wäh rend der Dauer des Verfahrens verweigern, wenn er im Falle der Befriedigung einen Er satzanspruch gegen den Entschuldner hätte (Artikel 5 der 2. DVO.). Im Gegensatz dazu kann der Wechselbürge jederzeit in vollem Umfang in An spruch genommen werden, soweit er sich nicht selbst im Entschuldungsverfahren befindet. 13. Vollstreckungsschutz. Die Vollstreckungsschutzverordnung für Entschuldungsbetriebe (VVO.) vom 27. 12. 1933 bewirkt von der Eröffnung des Verfahrens ab: a) daß ein Verfahren zur Zwangsversteigerung eines dem Entschuldner gehörenden gärt nerischen Grundstücks einstweilen eingestellt ist; ' b) daß Vollstreckungen wegen Geldforderungen in das bewegliche Verniögen des schuldners einstweilen eingestellt sind; c) daß die Vollstreckung zur Herausgabe von Zubehör und Erzeugnissen der dem Betrieb dienenden Grundstücke sowie von Sachen, deren Eigentum sich der Gläubiger bis zur völligen Zahlung des Gegenwertes Vorbehalten hat und die zur Fortführung des Be triebes unentbehrlich sind, einstweilen eingestellt sind. Auf besonderen Antrag kann der Vollstreckungsschutz auf Grund des Artikels 7 VVO. schon vom Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ab durch das Elrtschuldungs- gericht zuerlannt werden. Gegen dennoch betriebene Vollstreckungsmaßnahmen muß beim Vollstreckunasge- richt (nicht beim Entschnldungsgericht!) „Erinnerung" (d. h. Einspruch) unter Beru fung auf das Entschuldungsverfahren eingelegt werden. Auch der Gerichtsvollzieher ist auf die Tatsache des Entschuldungsverfahrens hinznweisen. Dieser besondere Vollstreckungsschutz gilt nur hinsichtlich der beteiligten Forderun gen. Nicht beteiligte Forderungen sind ohne Einschränkung vollstreckbar, sie müssen daher pünktlich erfüllt werden. 14. Kündigung und Klage. Kündigt ein beteiligter Gläubiger, so bleibt seine Forderung dennoch am Verfahren betei ligt. Die Kündigung ist während des Verfahrens wirkungslos. Klagt ein beteiligter Gläubiger seine vom Entschuldner nicht bestrittene Forderung ein, so braucht der Entschuldner weder gegen einen Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen noch einen Termin selbst oder durch einen Rechtsanwalt wahrzunehmen. Der rechtskräftige Zah lungsbefehl bzw. das Versäumnisurteil unterliegt dem Vollstreckungsschutz. Die durch die Rechtsversolgung entstehenden Kosten sind nach Artikel 6 der 6. DVO. am Verfahren beteiligt; eine Barablösung findet nicht statt.
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