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1436 Sonntagsruhe. Die Minister des Innern, der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und für Handel und Gewerbe haben eine Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, er lassen, aus welcher wir nachstehend diejenigen Bestimmungen wiedergeben, welche für unsern Leserkreis in Betracht kommen. I. Feststellung der zulässigen Beschäftigungszeit. (SS 105 b Abs. 2, 41 a des Gesetzes betr. die Abänderung der Gewerbe ordnung vom 1. Juni 1891.) 1. Die Feststellung der fünf Stunden, während welcher im Handels gewerbe an Sonn- und Festtagen die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern und ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufs stellen zulässig ist, erfolgt für den Umfang der Regierungsbezirke durch die Regierungs-Präsidenten, für die Stadt Berlin durch den Polizei- Präsidenten. Sie ist — abgesehen von den unter Ziffer 5 zugelassenen Ausnahmen — für alle Zweige des Handelsgewerbes einheitlich zu treffen. 2. Die Feststellung der Beschäftigungszeit erfolgt durch Bestimmung des Anfangs- und des Endpunktes derselben mit dem Vorbehalte, dass die Beschäftigungszeit durch eine von der Orts-Polizeibehörde — nach Ziffer 3 — für den Hauptgottesdienst festzusetzende Pause von in der Regel zwei Stunden unterbrochen werde. Der Anfangspunkt der Beschäftigungszeit ist in der Regel auf 7 Uhr vormittags, der Endpunkt auf 2 Uhr nachmittags festzusetzen. Die Bestimmung eines früheren Anfangs- und Endpunkts — 61/2 und 11/, oder 6 und 1 Uhr — sei es für das ganze Jahr, sei es nur für das Sommerhalbjahr, ist zulässig, falls nach den örtlichen Verhältnissen die Zeit vor 7 Uhr vormittags für das Handelsgewerbe nicht bedeutungs los ist. 3. Die für den Hauptgottesdienst festzusetzende Pause wird durch die Orts-Polizeibehörde nach Benehmen mit den kirchlichen Behörden bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Sie soll nicht nur die Dauer der gottesdienstlichen Feier, sondern auch die für etwaige Vorbereitungen, sowie für den Kirchgang erforderliche Zeit vor und nach der gottes dienstlichen Feier umfassen. Im allgemeinen werden im ganzen zwei Stunden hierfür genügen. In Gemeinden, in denen mehrere Kirchengemeinden desselben oder verschiedenen Bekenntnisses sich befinden, oder in denen der Gottes dienst in verschiedenen Sprachen abgehalten wird, ist darauf hinzu- wirken, dass der Hauptgottesdienst in den verschiedenen Kirchen gemeinden, Bekenntnissen und Sprachen thunlichst zu gleicher Stunde abgehalten wird. Wo dieses Ergebniss nicht erzielt werden kann, bleibt den höheren Verwaltungsbehörden überlassen, nach der Besonderheit der obwaltenden Verhältnisse über die Festsetzung der für den Haupt- gottesdienst freizulassenden Pause nähere Bestimmung zu treffen. 4. In Ortschaften, in denen zwei Stunden für die Abhaltung des Hauptgottesdienstes und die Zeit des Kirchganges nicht ausreichen, kann die für den Hauptgottesdienst bestimmte Pause über zwei Stunden hinaus verlängert werden. In solchen Fällen ist der Anfangspunkt der zulässigen Beschäftigungszeit entsprechend früher (vor 7 Uhr) zu legen. Ein Hinausschieben des Endpunktes über 2 Uhr ist nur in Ausnahme- fällen und nicht über 2 /2 Uhr hinaus zuzulassen. 5. Eine Feststellung der fünfstündigen Arbeitszeit, die von der in Ziffer 2 und 4 bestimmten abweicht, darf nur erfolgen a) für die Zeitungs-Speditionen, für welche es sich empfiehlt, die fünfstündige Beschäftigungszeit vor Beginn des Hauptgottes dienstes, etwa auf die Stunden von 4—9 Uhr vormittags zu legen; b) für den Handel mit Blumen und Kränzen. Für diesen können die Beschäftigungsstunden dem örtlichen Bedürfnisse ent sprechend gelegt werden, jedoch so, dass der Schluss spätestens um 4 Uhr nachmittags eintritt: c) für den gesammten Handels-Verkehr in Badeorten, Luftkurorten und Plätzen mit starkem Touristenverkehr. Für diese Plätze darf die Festsetzung der fünfstündigen Beschäftigungszeit für die Dauer der Saison je nach dem örtlichen Bedürfniss mit der Einschränkung erfolgen, dass der Schluss der Beschäftigung spätestens um 5 Uhr nachmittags stattfinden muss. Diese Vorschrift findet indess auf grössere Städte, die gleichzeitig. Badeorte sind, wie Aachen, Wiesbaden u. a., keine Anwendung. Auch in den unter a bis c erwähnten Fällen ist die für den Haupt gottesdienst festgesetzte Zeit (Ziffer 3) jedenfalls freizulassen. 6. Bei statutarischer Feststellung der durch Statut eingeschränkten Beschäftigungszeit haben die Regierungs-Präsidenten darauf hinzu wirken, dass nur solche Statuten die Bestätigung des Bezirksausschusses erhalten, die eine wirksamere als die gesetzliche Sonntagsruhe herbei zuführen geeignet sind. Dies gilt beispielsweise nicht von Statuten, durch welche die Arbeitsstunden in mehr als zwei Abschnitte getheilt oder vorwiegend auf den Nachmittag, insbesondere den späteren Nach mittag, gelegt werden sollen. II. Zulassung einer verlängerten Beschäftigungszeit (§ 105 b). 1. Von der Ermächtigung, für die letzten vier Wochen vor Weih nachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an denen örtliche Ver hältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, eine Vermehrung der Beschäftigungsstunden bis auf zehn Stunden zuzulassen, ist nur mit der Begrenzung Gebrauch zu machen, dass für keinen Ort an mehr als jährlich sechs Sonn- oder Festtagen eine verlängerte Be schäftigungszeit zugelassen werden darf. 2. Die Bestimmung der Sonn- und Festtage, für welche eine er weiterte Beschäftigungszeit zugelassen werden soll, erfolgt durch die höheren Verwaltungsbehörden (Ober-Präsidenten — Regierungs-Präsi denten) oder mit deren Ermächtigung durch die unteren Verwaltungs behörden. Es empfiehlt sich, für diejenigen Sonntage, an denen all gemein ein erweiterter Geschäftsverkehr stattfindet, namentlich also für einige Sonntage vor Weihnachten, die Verlängerung der Beschäftigungszeit einheitlich für den Umfang der Provinzen oder der Regierungsbezirke zuzulassen, im übrigen aber die Gestattung einer verlängerten Arbeits zeit den unteren Verwaltungsbehörden zu überlassen. 3. Dem Ermessen der höheren Verwaltungsbehörden bleibt die Bestimmung darüber überlassen. a) ob die vermehrte Beschäftigungszeit für alle Zweige des Handelsgewerbes zu gestatten, oder auf einzelne Zweige zu beschränken ist, b) um wieviel Stunden eine Ueberschreitung der fünf Arbeits stunden zuzulassen ist, letzteres mit der Maassgabe, dass bis zu der gesetzlich zulässigen Obergrenze von 10 Stunden nur in Ausnahmefällen zu gehen, und dass die Beschäftigung in der Regel nicht über sechs Uhr und niemals über sieben Uhr Abends hinaus zuzulassen ist. (Abschnitte III und IV behandeln Ausnahmen für den Lebensmittel verkauf über Gewerbebetrieb bei öffentlichen Festen usw.) V. Sonstige Bestimmungen. Die selbstthätigen Verkaufsapparate — die sogenannten Automaten —, mittels deren namentlich Konfitüren, Cigarren, Streichhölzer und ähnliche Gegenstände abgesetzt werden, müssen als offene Verkaufsstellen im Sinne des § 41 a der Gewerbeordnung angesehen werden. Die Besitzer derselben werden deshalb darauf aufmerksam zu machen sein, dass sie sich strafbar machen, wenn sie nicht geeignete Vorkehrungen treffen, um die Entnahme der feilgebotenen Gegenstände an Sonn- und Fest tagen ausserhalb der zulässigen Beschäftigungszeit unmöglich zu machen. In dem Anschreiben zur Anweisung- ist noch Folgendes gesagt: Hinsichtlich der Feststellung der Beschäftigungsstunden ist angeregt worden, zwischen dem Kontor- und dem in offenen Verkaufsstellen thätigen Personal zu unterscheiden und für das erstere die Beschäftigungs stunden ohne Berücksichtigung des Hauptgottesdienstes und demzufolge ohne Unterbrechung festzusetzen. Dieser Anregung kann nicht ent sprochen werden, da die gesetzlich geforderte Berücksichtigung des Hauptgottesdienstes nicht nur im Interesse der äusseren Heilighaltung der Sonn- und Festtage vorgeschrieben ist, sondern auch den Zweck verfolgt, dem kaufmfännischen Personal — und zwar auch dem im Kontordienst beschättigten - die Möglichkeit eines regelmässigen Besuchs des Hauptgo tesdienstes zu gewähren. Oesen - Einsetz - Maschinen (Deutsches Reich-Patent No. 62981) zum gleichzeitigen Lochen u. Einsetzen der Oesen für Dampf-, Fuss- oder Handbetrieb. Leistung 4 -5000 Stück pro Stunde. Wiederverkäufer erhalten Rabatt. 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