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1286 PAPIER-ZEITUNG. No. 44. Briefkasten. 138. Frage: Im verflossenen Jahre bewarb sich ein Agent um die Vertretung meines Fabrikats. Ich ging um dieselbe Zeit mit dem Gedanken um, in der Gegend, wo der Agent wohnte, einen Vertreter zu suchen, und mir war dessen Angebot sehr an genehm, umsomehr da er schrieb, er sei bei den Abnehmern ein geführt. Nachdem ich dem Agenten mit näheren Angaben gedient hatte und längere Zeit ohne Nachricht geblieben war, bat ich um Mit- theilung, wie die Aussichten seien, und ob er noch keine Geschäfte für mich habe machen können. Diese sowohl wie weitere An fragen blieben unbeantwortet. Nun brachte ich in Erfahrung, dass mein vermeintlicher Vertreter eine Konkurrenzfirma vertritt, und es ihm nur um meine Preise usw. zu thun war. Da ich mich über 1/2 Jahr der Hoffnung hingab, Jemanden zu haben, der für mich Geschäfte machte und mich daher bei den Abnehmern um Aufträge nicht weiter umsah, so bin ich sehr ge schädigt. Ich erlaube mir daher, Sie um Auskunft zu bitten, ob ich den Herrn auf Entschädigung verklagen kann. Antwort: Sie können den Mann jedenfalls verklagen, ob aber mit Erfolg, erscheint zweifelhaft, da unsere Gesetzgebung gerade in dieser Richtung noch mangelhaft ist. (Vergl. Unlauterer Wettbewerb Seite 971 in No 34). Wenn Sie dem Agenten ohne jede einschränkende Verpflichtung Ihre Vertretung übergeben haben, wird es Urnen schwer fallen, aus dieser Uebertragung einen An spruch herzuleiten, und es wird noch schwieriger sein, einen S chadenanspruch festzustellen. Sie hätten die Erkundigungen, welche Sie nachträglich ein zogen, schon einholen sollen, ehe Sie dem Herrn Ihre Agentur an vertrauten. 139. Frage: § 135 der Gewerbeordnung bestimmt: Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden, und Kinder unter 14 Jahren dürfen nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden. Sind nun diese beiden Bestimmungen streng durchzuführen, oder sind Ausnahmen gestattet? Für uns auf dem Lande sind diese Bestimmungen recht störend und widersinnig, da die Eltern ihre Kinder mit dem 10. Jahre während des Sommers, zu welcher Zeit die Schule ausfällt, vermiethen und dieselben nun bei den Bauern zu allen Ernte-Arbeiten mit herangezogen werden. Ob diese Arbeiten den Kindern dienlicher sind, als leichte Fabrikarbeit, möchten wir sehr bezweifeln. Antwort: Zum § 135 der Gewerbeordnung gestattet das Gesetz folgende Ausnahmen: 1. Laut Art. 9 des Gesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, dürfen Kinder im Alter von 12 bis 14 Jahren, die schon vor Verkündigung dieses Gesetzes in Fabriken thätig waren, bis zum 1. April 1894 in bisheriger Weise beschäftigt werden. 2. § 154, 3, lautet: Die Bestimmungen der §§ 135 bis 139 b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität) bewegte Triebwerke nicht bloss vorübergehend zur Verwendung kommen, mit derMaassgabe entsprechende Anwendung, dass der Bundesrath für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den in §§ 135, Absatz 2 und 3, 136, 137, Absatz 1 bis 3, und 138 vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann. Zu der Bestimmung des § 135, 2: Die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren darf die Dauer von 6 Stunden täglich nicht überschreiten«, sind demnach Ausnahmen zulässig. Papier- Schneidmaschinen nach bisherigem und nach neuem System (D. R.-P. Nr. 47 146) in solider Ausführung empfehlen zu mässigen Preisen Weber, Klein & Co., Düsseldorf Maschinenfabrik. [58494 ■ i— Prospekte kostenfrei. ■ NB. 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