Volltext Seite (XML)
1238 PAPIER-ZEITUNG. No. 43. Die neuen Handelsverträge. Wien, 18. Mai 1892. Die Aenderungen, welche die neuen Zolltarife in der Waaren- klasse der Papierindustrie erfuhren, lassen sich in Folgendem zusammenfassen: Was den neuen österreichisch-ungarischen Zolltarif anlangt, so liegt den Vereinbarungen auf österreichischer Seite im allgemeinen der Gedanke zu Grunde, dass Oesterreichs hochentwickelte und export bedürftige Industrie in Deckeln, sogenannten Patentpackpapieren, in Druck- und Schreibpapier keinen Anstand nehmen könne, die Gegenseitigkeit zu jenen niedrigen Zollsätzen zu gewähren, welche für die Ausfuhr nach Deutschland erreichbar sind. Demgemäss ist der Satz für gemeine Pappendeckel mit 50 Kreuzer = 1 M., für Packpapier mit 1 Gulden 50 Kreuzer — 3 M. und für Druck- und Schreibpapier mit 3 Gulden = 6 M. festgesetzt worden. Für Strohpapiere und Strohpappen besteht ausnahmsweise' auf österreichischer Seite ein höheres Schutzbedürfniss, und es ist auch gelungen, für diese Artikel erheblich höhere Ansätze als in Deutschland festzustellen. Dieselbe Rücksicht ist auch hinsichtlich der Dachpappen mit Erfolg geltend gemacht worden, bei welchen zudem eine im bisherigen Generaltarife vermisste, angemessene Abstufung gegenüber dem Ansätze für Rohpappe eintritt. Hinsichtlich der weiter veredelten Papiere und der Papier- waaren ist im allgemeinen eine Höherhaltung der österreichischen Ansätze gegenüber jenen des Deutschen Reiches durchgeführt. Hierbei waren indessen ziffernmässige Abstriche von den Zoll sätzen der 1887 er Novelle dennoch umsoweniger zu umgehen, als anderseits die Festlegung der dem österreichischen Exporte günstigen deutschen Zölle für verschiedene österreichische Papierausstattungs-Erzeugnisse angestrebt werden musste. Wichtige Waaren in dieser Hinsicht sind speziell Buntpapier und Tapeten. Diese im bisherigen allgemeinen Tarife Oesterreich-Ungarns mit 7 Gulden und 25 Gulden belegten Artikel sind auf 5 Gulden und 18 Gulden ermässigt, denen indess für Buntpapier die bis Ende 1887 in Geltung gestandenen 3 Gulden und für Tapeten die Zölle des 1882iger Tarifs mit 15 Gulden und die des 1879iger Tarifs mit 12 Gulden gegenüberzustellen sind. Ferner ist noch zu er wähnen, dass die im Interesse der österreichischen Papierindustrie gelegene Erhaltung des Ausfuhrzolles auf Lumpen durch die gegenwärtigen Verträge nicht berührt wird. Im deutschen Zolltarife fanden einige Ermässigungen statt, die für die nach gesteigerter Exportmöglichkeit drängende Papier industrie Oesterreichs wesentliche Erleichterungen für die Be schickung des deutschen Marktes bedeuten. Die Unterscheidung zwischen geglättetem und ungeglättetem Packpapier hört auf, und die Zölle für dasselbe wurden von 4 und 6 Mark auf den ein heitlichen Zoll von 3 M. herabgesetzt. Ferner wurde Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller Art im Zolle von 10 auf 6 Mark ermässigt. Die Zollsätze der übrigen Papierwaaren, in welchen Oesterreich bisher zwar nur in einzelnen Artikeln die Konkurrenz auf deutschem Gebiete aufnehmen konnte, erscheinen durchweg gebunden. Was die Ansätze für Papierwaaren im italienischen Zolltarife anlangt, so sind es, mit einer einzigen Ausnahme der Ermässigung für unbedruckte Bücher, durchweg dieselben, wie sie im bisherigen Vertragstarife festgesetzt sind. Hinsichtlich des Packpapieres tritt, nachdem die angestrebte Vereinigung des geglätteten mit dem rauhen zu einem billigeren Zolle in Italien unerreichbar blieb, eine Erhöhung des österreichisch-ungarischen Zolles von 1 Gulden 20 Kreuzer auf 1 Gulden 50 Kreuzer ein. Um eine sichere Basis zu gewinnen, dass nicht dünnere Pappendeckel nach subjektivem Ermessen als Papier verzollt werden, wurde die Grenze für den Pappdeckelbegriff, wie sie in Oesterreich-Ungarn gilt, auch in Italien bei 300 g Gewicht auf das □ m gezogen. Unbedruckte Bücher (Register) wurden im Zolle von 25 und 40 Lire auf 22 und 36 Lire ermässigt und zum Zolle von 22 Lire auch jene mit Ecken und Rücken von Leinwand zugelassen. Was die neue Tarifirung von Papieren und Papierwaaren in der Schweiz betrifft, so sind die meisten Positionen höher als die nach dem bisherigen Tarife. Dabei ist jedoch die veränderte Lage in der Schweiz in Rücksicht zu ziehen, nämlich ihr neuer autonomer Zolltarif, dessen Ansätzen die meisten Waaren dieser Klasse nach Wegfall des Mitgenusses Oesterreich-Ungarns an dem schweizerisch französischen Tarife, der am 1. Februar 1892 äusser Kraft ge treten ist, verfallen wären. Im Einzelnen ist Folgendes zu be merken. Der Zoll für Papiermasse aller Art bleibt wie im bisherigen Vertrage mit 1 Frank 25 Centimes festgelegt. Im übrigen enthielt dieser Vertrag im ganzen Papierfach nur einen Satz und zwar für Briefpapiere in Schachteln. Dieser ist auch in den neuen Vertrag herübergenommen (T.-Nr. 304 b mit 20 Franken Zoll). Der neue Vertrag enthält ausserdem in dieser Gruppe mehrere wichtige Bestimmungen. Nachdem der von Frankreich erworbene Vertragszoll von 3 Franken für Packpapier in Wegfall gekommen und der allgemeine Schweizer Zoll für dasselbe schon 1888 für rauhes graues 5 Franken, für anderes 10 Franken betrug und nun für alle Sorten Packpapier mit 10 Franken angesetzt ist, erscheint der neue Vertragssatz von 4 Franken für alle »nicht satinirten Packpapiere mit Inbegriff der maschinenglatten« als werthvolle Errungenschaft. Die Einbeziehung der » maschinenglatten« unter den niedrige ren Zollsatz der T.-Nr. 303 a wird für die Mehrzahl aller Packpapiere diesen Zollsatz sichern. Satinirtes Packpapier wird 8 Franken entrichten. Wachs- und Theerpapier wird ebenfalls unter 303 a mit 4 Franken rangiren. Für Druck- und Schreibpapier, Postpapier und die übrigen in 303b genannten Papiere wurde der französische Vertragssatz nur um 1 Frank (gegenüber dem allgemeinen Satze von 10 Franken) erhöht. Gemeiner grauer Pappendeckel erfährt in T.-Nr. 305 nur eine Erhöhung um 50 Centimes, von 3 Franken auf 3 Franken 50 Centimes, und dieser Tarifnummer wurde auch der Stroh- und Holzkarton, der jetzt schon dem Zolle von 3 Franken 50 Centimes unterliegt, und der Lederkarton, welcher seither 6 Franken Zoll bezahlt, zugewiesen, insbesondere um jede Gefahr einer höheren Verzollung der braunen gedämpften Holzdeckel zu vermeiden. —m. H. Paucksch, Actien-Gesellschaft, Landsberg a. W Specialität: Prospeete, Zeugnisse und Kostenanschläge gratis, in Vertreter an allen grossen Plätzen. Bureau: Berlin N., Friedrichstrasse 106. Adam’s Ventil-Gasmotoren für Leuchtgas- und Petroleum-Betrieb. Bester Motor für gewerbliche Zwecke. Steuerung nur durch Ventile. Ausserdem liegende Ventil-Gasmotoren, Patent H. Paucksch. [56390 Kleinste Raumbeanspruchung und in jeder Etage leicht aufstellbar. Billige Preise. Die Construction hat sich vorzüglich bewährt. J. M. VOITH, Maschinenfabrik u. Giesserei [58677 Heidenheim a. d. Brenz (Württemberg) liefert als Specialität: „Papiermaschinen“ sowie sämmtliche sonstigen Maschinen für Papier-, Holzstoff- und Pappe-Fabriken. Turbinen. Wasserräder und Transmissionen. Holzstoff - Fabrikation. Zerfaserungsmaschinen mit hori zontaler und vertikaler Achse. Langschliff-Apparate, Pat. Schmidt. Raffineurs. Stofffänger. Neueste Sortirmaschinen, Patent Pappenmaschinen. Circularsägen. Spaltmaschinen. Kolbenpumpen. Centrifugalpumpen für Stoff und Wasser. Packpressen mit Spindeln. „ mit hydr. Druck. Dampfmaschinen zum Betrieb von Calandern und Rollmaschinen. Papier - Fabrikation. Haderndrescher. Hadernstauber. Hadernschneider (System Donkin). Hadern- und Stroh-Kocher. Chlorkalkauflöser. Holländer f. 65 500 Ko. Hadern. Kollergänge. Papiermaschinen. Calander für Rollen und Bogen. Papierschneidemaschinen, System Verny, mit Längs- und Diagonal schnitt. Rollmaschinen für Tapeten, „ System Bischof für Rotationsdruckrollen. Holländer, Patent John Hoyt. Holländerwalze m. schräg. Messern.