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794 PAPIER-ZEITUNG. No. 28. eigene voran gegangene Fahrlässigkeit den Tod verursacht hat, aufzuheben. (Vergleiche aus den vielen hierüber ergangenen Urtheilen des Reichsgerichts die vom 1'2. 4. 1880, Entsch. I, 373; vom 2. 5. 82, Entsch. VI, 249; vom 4. 6. 83, Rechtspr. V, 403; vom 22. 9. 1885, Rechtspr. VII, 522.) Betreffs des zweiten Punktes ist davon auszugehen, dass der Angeklagte als Transmissionsaufseher für die betreffenden Repa raturen allein verantwortlich war. Wenn er sich also von einem anderen Arbeiter helfen liess, musste er selbst darauf sehen, da er mit den Gefahren der Arbeit an der im Gange befindlichen Welle vertraut war, dass der von ihm hinzugezogene Arbeiter keinen Schaden nahm. Es kommt hierbei nicht in Betracht, dass der Angeklagte nicht der Vorgesetzte des Verunglückten war, und dass derselbe ihm vielleicht aus freien Stücken geholfen hat. Der Beweggrund des Arbeiters, ob Befehl, ob Hilfsbereitschaft, war gleichgiltig. Als Leiter der Arbeit war der Angeklagte für die Sicherheit seines Gehilfen verantwortlich, mochte dieser im übrigen ihm auch gleichberechtigt sein. Dass der Angeklagte nun nicht die nöthige Sorgfalt aufgewendet hat, geht aus dem Gutachten des Sachverständigen für Maschinenbauangelegenheiten hervor. Jede Arbeit in der Nähe einer im Betriebe befindlichen Transmission ist nach diesem Gutachten gefährlich, das Auflegen eines Riemens auf die Welle und Festhalten des überhängenden Endes schliesst besondere Gefahren in sich, da stets zu befürchten ist, dass der Riemen angezogen und der betreffende Arbeiter da durch in die Welle gerissen und verletzt wird. Es hätte entweder ein Anhalten der Transmission tür die Dauer der Reparatur erfolgen müssen, oder es hätte auch genügt, den Treibriemen vor der un mittelbaren Berührung mit der Welle zu bewahren, wodurch jede Gefahr ausgeschlossen gewesen wäre. Dies Letztere hätte mit Leichtigkeit durch Ueberiegen des Treibriemens über die oberste Sprosse einer an die Welle angelegten Leiter sich bewerkstelligen lassen, oder aber durch Stützen des Treibriemens mittels einer nach Art eines Galgens mit einem Querholze verbundenen Stange von geeigneter Länge, oder durch ähnliche Maassregeln, die sich mit grösster Einfachheit und ohne Zeitverlust hätten bewirken lassen. Dass der Angeklagte keine derartige Maassnahme, welche ein Fernhalten des Riemens von der Welle herbeiführte, anwandte, sondern seinen Helfer der eigenen Geschicklichkeit und Vor sicht überliess, ist die Fahrlässigkeit, deren er sich schuldig gemacht hat. Der Angeklagte musste auch bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt voraussehen, dass der jetzt eingetretene Erfolg seiner Sorglosigkeit als eine Folge dieser möglich war, denn er kannte die Gefährlichkeit der Arbeit, für die er als Trans missionsaufseher verantwortlich war, und er hatte in dieser bereits 8 Jahre dauernden Thätigkeit hinlänglich Erfahrungen gesammelt, um zu wissen, dass Arbeiten an Riemen, die mit in Bewegung befindlichen Maschinentheilen verbunden sind, mit Lebensgefahr für die dieselben vornehmenden Personen verknüpft sind. Der stete Umgang mit der Gefahr hatte ihn nur gegen diese sorglos gemacht, statt seine Aufmerksamkeit zu schärten. Zur Anwendung dieser Aufmerksamkeit, welche er äusser Acht setzte, ist der Angeklagte, kraft seines Berufes als Trans missionsaufseher, verpflichtet gewesen. Demgemäss war thatsächlich festzustellen, dass der Angeklagte am 30. September 1890 zu Charlottenburg durch Fahrlässigkeit den am 17. Oktober 1890 erfolgten Tod des Arbeiters N. N. ver ursacht hat, und zwar indem er die Aufmerksamkeit aus den Augen setzte, zu der er vermöge seines Berufes besonders verpflichtet war. Die Bestrafung des Angeklagten musste demnach gemäss § 222 Str.-G.-B. f. d. D. R. eintreten. Bei Abmessung der Strafe wurde in Erwägung gezogen, dass der Angeklagte nur einmal wegen eines ungleichartigen Vergehens vor bereits 20 Jahren vorbestraft ist, und dass derselbe sich da durch hatte sorglos machen lassen, dass er bereits häufig in gleicher Weise Reparaturen an Riemen hatte vornehmen lassen, ohne dass ein Unglücksfall sich ereignet hätte. Auch musste berücksichtigt werden, dass nur eine besondere Verkettung von Umständen, die nicht mehr völlig klargestellt werden können, den Tod des Verletzten herbeigeführt hat.« Breite Papiermaschinen. Die Maschinenfabrik The Pusey & Jones Co. in Wilmington, Del., hat, wie amerikanische Blätter berichten, die Absicht, in der Ausstellung zu Chicago 1893 eine neue Papiermaschine in Betrieb zu zeigen. Ein amerikanischer Papierfabrikant, Herr Seymington, besuchte deshalb in ihrem Auftrag England, um zu ermitteln, bis zu welcher Vollendung und besonders bis zu welcher Arbeitsbreite die dortigen Papiermaschinen gediehen seien. Er fand solche bis zu 126 Zoll (3,2 m), und zwar vier von solcher Breite. Neuheiten. Unter dieser Ueberschrift werden alle von Beziehern der Papier-Zeitung eingesandten Muster von Erzeugnissen des Papier- und Schreibwaarenfaches, welche Neues oder Bemerkenswerthes bieten, kostenfrei besprochen. Verschluss für Drucksachenbeutel. Amerikanische Druck sachen gingen uns in letzter Zeit mehrfach in Beuteln zu, welche in nachstehend beschriebener, sehr sinnreicher und zweckmässiger Weise verschlossen waren. Fig. 1. Fig 2. Fig. 1 zeigt den briefumschlagähnlichen Beutel a von der Adressenseite, Fig. 2 von der Rückseite, beide Male in geöffnetem Zustande. Der Beutel a ist an der Schmalseite b b offen und glatt abgeschnitten. An der Rückseite ist ein Streifen zähen Papiers c befestigt, dessen eine Längsseite um einen Metallstreifen d herum geklebt ist, der über die Schmalseiten des Beutels beider seits um etwa 11/2 cm herausragt. Der unelastische Metallstreifen ist vollständig vom Papier eingeschlossen, und wenn man ihn nach der Adressseite hin umlegt und seine Enden nach der Rückseite hin umbiegt, ist ein zuverlässiger, aber auch leicht wieder lös barer Verschluss erzielt. Die Enden des Metallstreifens umfassen den Beutel an der offenen Seite, und der Inhalt wird erst nach erfolgtem Zurückbiegen derselben zugänglich. The Weaver Mailing Envelope and Box Co. in Phila delphia besitzt Patent auf solche Beutel. L’Indispensable. Die Deutsche Autokopist - Com pagnie, Berlin N., Friedrichstrasse 125, bietet der Geschäfts welt unter dem vorangestellten Namen eine einfache, nament lich für die Reise geeignete Kopir-Vorrichtung. Dieselbe besteht aus einem in biegsame Hülle gehängten Kopir- buch und einer an den beiden Schmalseiten mit walzenförmigen Stäben fest verbundenen Gummihaut. Die Stäbe sind in der Mitte gespalten und die beiden Theile derselben nach Einfügung der Enden der Gummihaut durch beiderseitig aufgesetzte Kapseln wieder zur Walzenform vereinigt. An den beiden Enden des einen Stabes ist eine starke Schnur befestigt, und das Ganze hat die ungefähre Form einer mit Aufhängevorrichtung versehenen Landkarte. Nachdem man den zu kopirenden Brief, das feuchte Leinen blatt und das Oelblatt in der üblichen Weise eingelegt hat, wickelt man das Kopirbuch, vom Rücken an fangend, um den nicht mit Schnur versehenen Stab, während man die Schnur um irgend einen festen Haken oder Pfosten legt. Unter leichter An spannung der Gummihaut wickelt man gegen das Ende zu immer fester, so (lass endlich die Gummihaut die Buch rolle fest umspannt. Der so aus geübte Druck genügt, um die Kopie zu erzeugen. Wenn kein fester Haken zum Spannen vorhanden ist, kann man auch einen Fuss auf die Schnur setzen und die Haut so anspannen. Das beigegebene Kopirbuch hat 150 Blätter und ist mit einem mit Löschblättern durchschossenen Register versehen. Von den mannigfaltigen Reisekopirvorrich- tungen, die uns bisher unter die Hände kamen, ist »L’Indispen- sable« die einfachste und leichteste. Sie wird in einer hübschen, mit genarbtem Kalblederpapier überzogenen Pappschachtel ge liefert.