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37 Den Nachweis, daß die Direktion innerhalb der ihr sta tutenmäßig znstehenden Befugmffc handelt, ist dieselbe ge gen dritte Personen und Behörden niemals zu führen ver pflichtet. Dieselbe verbindet durch ihre Handlungen die Gesellschaft gegen Dritte unbedingt. Zu alle» gerichtlichen und außergerichtlichen Erklärun gen, Insbesondere Verträgen und Vollmachten, ist die Un terschrift von drei Mitgliedern der Direktion oder Stell vertretern erforderlich und ausreichend, doch muß sich die llnterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters im Borsitze darunter befinden. 8. 67. Verantwortlichkeit. Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach defler Einsicht und find nur für jeden der Gesellschaft ms Vorsatz oder grobem Versehen zugefügten Schaden verantwortlich. 8. 68. Remuneration. Die Directoren erhalten jährlich außer der Erstattung ihrer Auslagen eine Remuneration von 500 bis 1000 Rthlr. Die Festsetzung erfolgt für ein jedes Jahr beim Anfänge desselben durch den Verwaltungsrath. 8. 69. Entsetzung. Es steht der Gesellschaft das Recht zu, ein jedes der von ihr gewählten Mitglieder der Direktion sowie deren Schema der Aktien. Actie der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft M-v. . ... . . über Einhundert Thaler Preuß. Eourant. Inhaber dieser Actie nimmt auf Höhe des obigen Berrages in Gemäßheit des am von Sr. Majestät dein Könige von Preußen bestätigten Staturs verhältnißmäßig Theil an dem gejammten Eigcnthum, Gewinn und Verlust der Gesellschaft. Berlin, de» 184 Die Direcnon der Niederschlesisch-Markischen Eisenbahn-Gesellschaft. (Stempel.) (Namen der Direktoren.) Eingetragen im Gesellschasts-Stammregistcr kvl. Stellvertreter zn jeder Zeit vom Amte zu entfernen. Ein solcher Beschluß kann in jeder ordentlichen Ge neral-Versammlung gefaßt werden. Auch steht es dem Vorsitzenden der Dircction, wie dem Königlichen Finanzministcrio frei, zu der Berathung über Pie Amts-Entsetzung die Berufung einer außerordentlichen General-Versammlung zu verlangen und ein Gleiches muß geschehen, wenn der VerwaltnngSrath oder eine beschluß fähige Zahl von Directions-Mitgliedern diese Berufung! fordert. k. Von den Beamten der Gesellschaft. 8. 76- Anstellung derselben. Die Beamten der Gesellschaft sollen niit den aus 8- 7 l sich ergebenden Maßgaben von der Dircction unter den von derselben fcstzusctzenden Bedingungen angestellt wer de». Jedoch ist zu Anstellungen auf Lebenszeit und zu comractllchen Zusicherungen von Austritts-Entschädigun gen die Zustimmung des Königl. Finanzministerii nvth- wendig. 8. 71. Wahl derselben. Sowohl für die Zeit der ersten Ausführung des Un ternehmens, als auch in der Folge, nachdem die Bahn in Betrieb gesetzt worden, bleibt dem Königlichen Finanz- nünisterio die Bestätigung Schema der Zinscoupons. 6 Inhaber dieses empfängt am 1. Juli 18 . . die halbjährlichen Zinsen der oben benannten, über Erster Zinseoupon der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn. 100 Thaler lautenden Actie mit Einem Thaler 22 Sgr. 6 Pf. Berlin, den 184 Die Direcnon der Niederschlesisch-Markischen Eisenbahn-Gesellschaft. (Stempel.) Eingetragen im Eouponregister n) des technischen Directors, welcher die technische Lei tung des Baues und die technische Aufsicht über die Bahn und den Betrieb führt, l>) des ersten Administrativ-Bcamten, c) des Rendanten, welcher die Caffen-, Buch- und Rechnungsführung zu besorgen hat, Vorbehalten, und zwar hinsichtlich der zu a. und b. ge dachten beiden Beamten mit der Maßgabe, daß es dem Königlichen Finanzministcrio frei steht, den oder die von der Dircction hierzu vorgeschlagenen Personen ohne An gabe von Gründen zu verwerfen, und daß in einem sol chen Falle diese Beamten seiner Selts zu bestimmen find. Sowohl die Besoldung der drei zu n. b. und e. ge dachten Beamten, als die sonstigen Verhältnisse derselbe» und die Bedingungen ihrer Entlassung find unter Zustim mung des Königlichen Finanzministerii festzusetzcn. 8. 72. Syndicus der Gesellschaft. Der zur Wahrnehmung der Rcchtsangelegcnheite» der Gesellschaft von dem VerwaltungSrathe und der Direc- tion zu bestellende SyndicuS der Gesellschaft wird aus den in Berlin angcstellten Justizcommiffaricn erwählt. Derselbe ist in Behindernngsfällcn berechtigt, mit Geneh migung der Direktion einen Stellvertreter zu bestellen. Die Legitimation des Letzteren wird durch eine von deni Syndicus ausgestellte, mit der Genehmigung der Dircction! »ersehene, Substitutions-Vollmacht gekührt. Schema der Div idendenscheine. Erster Dividendenschein zur Niederschlesisch Märkischen-Eisen bahn. Actio IVr« Inhaber dieses empfängt diejenige Dividende, welche für das Ealenderjahr 18 . . öffentlich bekannt gemacht werden wird. Berlin, den 184 Die Direktion der Niedcrschlcsisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft. (Stempel.) W" Eingetragen im Dividendcnregistcr »o.