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36 Versammlung und nölhigenfalls noch im Wege Rechtens erledigt werden. 8- 55. Gemischte Eonferenzen. 2m Falle einer Meinung «Verschiedenheit zwischen dem VerwaltungSrathe und der Direktion über die 8- 53. sei 1. 2. 3. und 6. verzeichneten Gegenstände ist die Direc- tion, Falls dieselbe sich der Entscheidung des Verwal- tungsraths nicht consormire» will, berechtigt, eine ge mischte Coiiserenz zu verlangen, in welcher die streitige Frage von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern des Vcr- waltungSraths und der Direktion nach Stimmenmehrheit entschieden wird. Den Vorsitz in der gemischten Confe- renz sührt der Vorsitzende des Verwaltungsraths, dessen Votum auch bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. Zur Gültigkeit eines Beschlusses einer gemilchten Con- ferenz ist nöthig, daß sowohl die Mitglieder des Verwal tungsraths als der Direktion jede für sich, wenigstens in beschlußfähiger Zahl (8- 52. und 63.) ihre Stimmen abgegeben haben. In gleicher Weise wird in gemischter Confercnz über diejenigen Gegenstände berathen und beschlossen, welche nach 8- 3. 7. und 8. der gemeinsamen Bestimmung der Ge sellschafts-Vorstände anheimgcgcben sind. 8- 56. Remuneration. Die Mitglieder des Berwaltungsraths erhalten außer ihren baaren Auslagen und außer ctwanigcn Reise-Diä ten in Auftragssällcn, deren Festsetzung von dem Ecllegio erfolgt, keine Remuneration. L. Von ver Direclion. 8. 57. Zusammensetzung. Die Direktion der Gesellschaft hat in Berlin ihren Sitz und wird durch sieben Mitglieder gebildet. Eins die ser Mitglieder wird von, Staate ernannt, deni es zugleich Vorbehalten bleibt, für Behindcrungsfälle einen Stellver treter zu bestellen. Zur Vertretung der sechs übrigen Di rektionsmitglieder im gleichen Falle wählt die Gesellschaft vier Stellvertreter. Die Art der Wahl ist im 8- 45 be-! stimmt. Für den Fall der Vereinigung der Berlin-Frankfurter mit der Niederschlesisch - Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft wird die Zahl der Direktions-Mitglieder, einschließlich des vom Staate zu ernennenden Mitgliedes, aus achr und die der Stellvertreter auf vier festgesetzt. Um diesen Fall vorzubereiten, soll cs mit der ersten Wahl so gehalten werden. Es werden für jetzt neben dem voni Staate zu er nennenden Direktor von der Gesellschaft vier Direktoren und drei Stellvertreter gewählt. Ebenso werden diejenigen drei Direktoren und ein Stell- venreter gewählt, welche für den Fall der Vereinigung der Berlin-Frankfurter mit der Niederschlesisch - Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft aus der Direktion der ersteren in die diesseitige Direktion eintreten sollen. Komnit die Vereinigung aber bis zum 1. April 1844. nicht zu Stande, so tritt die Direktion in der vollen Zahl von sieben Mitgliedern dadurch zusammen, daß diejenigen beiden Stellvertreter, welche die »leisten Stimmen gehabt haben, als ordentliche Direktoren eintreten und die nöthige Zahl der vier Stellvertreter auf die im 8- 45. ast e. vorgeschriebene Art ergänzt wird. Bis zu der Vereinigung der Berlin-Frankfurter mit der Niederschlesisch-Märkischen Gesellschaft, eventuell bis zum 1. April 1844 übt die aus fünf Mitgliedern, rcsp. drei Stellvertretern, bestehende Direktion alle durch das gegenwärtige Statut festgesetzten Directionsrechtc aus. 8- 58. Wahlfäh igkeit. Die von der Gesellschaft gewählten Mitglieder der Di rektion und deren Stellvertreter müssen in Berlin ihren Wohnsitz haben und Besitzer von zwanzig Actien sein, welche während der Dauer des Amts bei der Gcsell- schaftscaffe niedcrzulegcn find. Nicht wahlfähig find: 1) Bcanite der Gesellschaft oder Diejenige», die mit der Gesellschaft in Contractsverhältniffen stehen. Directoren oder Beamte anderer Eisenbahngcsell- schaften müssen, wenn sic gewählt werden, späte ¬ stens innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Bekannt machung der Wahl ihr Amt bei der fremden Ei senbahn-Gesellschaft niedcrlege», widrigenfalls die auf fie gefallene Wahl ungültig ist, und Diejenige», die »ach ihnen die mehrsten Stimme» haben, der Reihenfolge nach eintrcten. 2) Personen, welche in Eoneurs versunken find, oder ihre Zahlungen eingestellt haben, und nicht ine Stande sind, die vollständige Befriedigung ihrer! Gläubiger nachzuweisen. Auch dürfen zwei Mitglie der, resp. Stellvertreter der Direktion, nicht Theil- nehmer an demselben Handlungsgeschäfte sein. Das vom Staate zu ernennende Directionsmit- glied, resp. dessen Stellvertreter, braucht nicht Ac tionair zu seiu. 8- 5g. Dauer deS Amts. 1) Die in der ersten General-Versammlnng zu wäh lenden Directionsmitglieder und Stellvertreter blei ben bis zur Vollendung des Baues der Bahn im Amte. Sie scheiden erst nach Bildung der zweiten Direktion aus, welche in der nach Eröffnung der ganzen Bahnlinie stattsind enden ordentlichen Gene ral-Versammlung erwählt wird. 2) Nach diesem Zeitpunkte scheiden jährlich zwei Mit glieder und ein Stellvertreter aus, und werden durch Wahl in der nächsten ordentlichen General- Versammlung ersetzt. Das Ausscheiden erfolgt nach den: Amtsaltcr, und bei gleichem Amtsalter durch das Loos. Die ausscheidendcn Directionsmitglieder und Stellvertreter find wiederuni wählbar. 8- 60. Austritt. Jedes von der Gesellschaft gewählte Directionsmitglicd, sowie jeder Stellvertreter, ist berechtigt, sein Amt nach vorgängiger achtwöchenllicher schriftlicher Aufkündigung nie derzulegen. Ein gezwungenes Ausscheiden tritt ein: s) bei Aufgebung des Wohnsitzes in Berlin, b) sofern während der Amtsdauer eines der 8- 58. gedachten Hiuderniffe eintritt, e) sobald es die General-Versammlung verlangt. 8- 6l. Einzelne Vacanzen. 1) Bei einzelnen Bacanzen, welche durch Tod, Nieder- lcgung des Amts, oder gezwungenes Ausscheiden eintrcten, erfolgt der Ersatz Eines der Directions- mitglieder aus der Zahl der Stellvertreter nach der bei der Wahl als Stellvertreter gehabten Stim menmehrheit. 2) Die auf diese Weise in die Direktion als Mitglie der oder als Stellvertreter Emtretenden nehmen ihre Stellen nur bis zur nächsten ordentlichen Ge neral-Versammlung ein, in welcher sodann die Er gänzung der Vacanzen erfolgt. 8. 62. Der Vorsitzende. Das vom Staate ernannte Mitglied der Direktion führt den Vorsitz in derselben und bestimmt aus den übri gen Mitgliedern der Direktion eine» Stellvertreter für den Vorsitz. Der Vorsitzende ladet zn Le» Versammlungen ein, leitet die Verhandlungen und beruft, insofern ein Mit glied zu erscheinen verhindert ist, den nach 8- 61 eintre tenden Stellvertreter. 8. 63. Innere Einrichtung. Die Direcjion entwirft nach ihrem Zusammentritte eine Geschäftsordnung, auf deren Ausführung der Vorsitzende zu wachen hat. Dieselbe versammelt sich wöchentlich ein mal, außerdem aber so oft, als es der Vorsitzende für nöthig erachtet oder zwei Mitglieder es verlangen. Die Fassung der Beschlüsse erfolgt durch Stimmen mehrheit, wobei für den Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, rcsp. scincs Stellvertreters, den Ausschlag giebt. Doch müssen znr Fassung eines gülti gen Beschlusses, so lange die Direktion aus fünf Mit gliedern besteht, mindestens drei, sobald sic aus acht, resp. sieben Mitgliedern gebildet ist (8- 57), mindestens fünf resp. vier Mitglieder anwesend sei». Die Stellvertreter der Direktoren find berechtigt, jeder Versammlung der Direktion mit berathendcr Stimme bei zuwohnen. 8- 64. Befugnisse und Verpflichtungen. Die Direktion ist ebenso befugt als verpflichtet, die Gesellschaft in allen ihren äußeren und — soweit dies nicht der General-Versammlung und dem VerwaltungS rathe Vorbehalte» ist — auch in allen ihre» inner» Rech ten zu vertreten. Dieselbe leitet sämmtliche Angelegenheiten der Gesell schaft, bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der Ge neral-Versammlungen und des Verwaltmigsrathes in Aus führung, ernennt die Beamten der Gesellschaft, bestimmt deren Gehalte mit der Befugniß, denselben Gratisicatio- nen festzusetzcn, und versieht die Bevollmächtigten der Ge sellschaft mit der erforderlichen Instruction und Vollmacht. Sie verwaltet den Gesellschaftsfonds und die künftig ein gehenden Bahn- und Transportgeldcr, sowie alle sonsti gen Einnahme» der Gesellschaft; erwirbt die zur Errei chung des Gesellschaftszwcckcs erforderliche» Gru»dstücke, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn, sowie dem nächst deren Unterhaltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Gebäude, Materialien, Transponmittel und Utensilien: organifirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle zu den ge dachten Zwecken erforderlichen Kauf- und Verkauf-, Täusch-, Pacht- und Mieths-, Engagements-, Anleihe- und sonsti gen Verträge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die Letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf dar Vollständigste, mit allen Besugniffen, welche die Gesetze (Allgemeines Landrecht Th. 2. Tit. 8. 88 . 501. 502.) einem unumschränkten Handlungs-Disponenten beilegen, je doch ohne persönliche Verbindlichkeit gegen dritte Perso nen. Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesell schaft bei alle» gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Pfandrechte zu bestellen, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilli gen, Wiedcrveräußerungen vorzunehmen, Entsagungen und Verzichte zu erklären, Cessione» zu leisten, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen. Die Direktion ist ermächtigt, znr Ausübung ihrer Be fugnisse Bevollmächtigte zu ernennen und denselben Voll macht zu crtheilen. 8- 65. Besondere Obliegenheiten. Der Direktion liegt insbesondere ob: 1) eine vollständige Buch- und Rechnungsführung über die Geschäfte der Gesellschaft einzurichten und zu beaufsichtigen; 2) alle Verträge bei Lieferungen von Material ober bei Ausführung von Bau- und Handwerks-Arbei ten, inigleichc» die Anschaffung von Maschine» und anderen Geräthschafte» nur auf Grund öffentlichen Aufgebots abzuschließen, wenn es sich um einen Betrag von mehr als 200 Rthlr. für einen ein zelnen Fall handelt. Zu einer Abweichung hiervon bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung des Vom Staate er nannten Directions - Mitgliedes. 3) die Aufsicht über die Bauten zu führen, 4) die Etats zu entwerfen, 5) den Tarif des Bahn- und Transportgeldes miter Zuziehung des Verwaltungsraths und mit Geneh migung des Königlichen Finanzministcrii festzusetzcn. 6) mit jedem Jahre de» Abschluß der Bücher zu ver- anlaffen, 7) die Höhe der Dividende sestzusctzcn, 8) einen umfassenden Bericht über die Verwaltung des abgelaufenen Jahres und der Resultate der Gene ral-Versammlung zu erstatten. 8. 66. Legitimation. Znr Ausübung aller der Direktion laut 8. 64 ertheil- ten Befugnissc bedarf dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines gericht liche» oder notariellen Atteste« über die Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder und deren Stellvertreter. Dieses Attest wird auf Grund der Wahlverhandlunge» und de« Anstellungs-Rescripts des vom Staate bestellten Direc tions - Mitgliedes resp. dessen Stellvertreters ausgefertigt.