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N31 PAPIER-ZEITUNG 1142 legten Ergebnissen soviel Vertrauen schenken, dass Sie, der Verein Deutscher Papierfabrikanten, diese Sache zu der Ihrigen machen und die Einführung der neuen Methode für wünschens- werth erklären. Geschieht dies, so würde sich die allmälige Einführung ins praktische Leben gewiss nicht allzuschwer vollziehen, wenn zu nächst dieser Vortrag in den Fachzeitungen abgedruckt und zur Kenntniss einer grossen Anzahl von Interessenten gebracht würde. Vielleicht in Verbindung mit dem Post’schen, nach meinen Angaben veränderten, d. h. statt der Tropfvorrichtung mit Reissfedern, even tuell auch mit einem Thermometer, versehenen Apparate könnte dann meine Tabelle, gedruckt und durch eine kurze Gebrauchsanweisung ver vollständigt, dem Publikum verabfolgt werden. Eine fernere Förderung der Angelegenheit würde es sein, wenn die berliner und etwaige andere Papierprüfungsanstalten sich ebenfalls von der Brauchbarkeit der Vorschläge über zeugten und dieselben adoptirten. Von letzte rer Seite aus könnte ja dann später noch der theoretische Theil der Vorlage kontrollirt, re spektive richtiggestellt werden, da doch ge eignete Arbeitskräfte und genauere Hilfsmittel reichlich zur Verfügung stehen. Ich selbst hätte gern die Untersuchungen noch weiter ausgeführt, besonders die auf die Eintrocknung Bezug habenden, da doch ein Theil der auf dem Papier stehenden Flüssig keit verdunstet und ein Theil ins Papier ein dringt. Das Verhältniss, in welchem dies ge schieht, ist uns noch unbekannt. Ich beab sichtigte, zu diesem Zwecke an Stelle der frü her erwähnten und benutzten abgewogenen Pa pierstreifen solche aus Zinkblech zu verwen den, aber die Zeit dazu fehlte mir in der That; vielleicht komme ich später dazu! Sie werden es als Fabrikanten gewiss ver stehen, dass es mir in meiner hiesigen Stel lung, besonders in der jetzigen dornenreichen Zeit, schon schwer genug geworden ist, die Unterlagen zu dem oben Vorgetragenen zu ge winnen, und desshalb muss ich aus demselben Grunde Sie zum Schluss auch noch ersuchen, es entschuldigen zu wollen, wenn die Form meiner Auseinandersetzungen vielleicht noch Manches zu wünschen übrig liess. Die Sache selbst scheint mir jedoch praktisch ausführbar zu sein, und ich würde mich sehr freuen, wenn ich zu der Beseitigung der jetzi gen willkürlichen und oft ungerechten Leim festigkeitsprüfung durch die Konsumenten einen Anstoss gegeben hätte. Anm. d. Red. Die vorstehend mehrfach er wähnte Tabelle wurde zwar bei dem Vortrag in der Gen.-Vers. des VereinsD. Papierfabrikanten vorgelegt; doch hat der Verfasser leider deren Veröffentlichung durch die Fachpresse bis jetzt noch nicht gestattet. Letzteres ist um so mehr zu bedauern, da hierdurch die Uebersicht des Mitgetheilten sehr erschwert wird. Die Papiermacherei vor 100 Jahren. Fortsetzung zu Nr. 24. XV. Wollen Ihro Majestät, dass alle Bögen Papier, die ein Buch ausmachen, von gleicher Breite seyen, und verbieten obbemelten Papier- Macher Meisteren einigen sothaner Bögen in der Breite zu beschneiden, bey Straf des Verfalls des Papiers und einer Geldbuss von fünfzig livres. XVI. Erlauben Ihro Majestät denen Papier- Macher Meisteren das gesunde, gantze und gute Papier, welches sie aus denen Bögen des zerrissenen oder sonst mangelhaften Papiers ziehen können, Cahier- oder heft-weiss, in welcher Grose sie auch seyen, zu verkaufen; jedannoch sollen sie in sothanen Cahiers das feine Papier nicht mit dem mittel- mäsigen oder von einer geringeren Gattung, noch Starckes Papier mit schwachem vermengen, bey Straf des Verfalls des Papiers und einer Geldbuss von fünfzig livres: ingleichem gestatten Ihro Majestät obgedachten Papier-Macher Meisteren das zerrissne, durchlöcherte, ungleiche oder sonst mangelhafte Papier, halb-Bogen, Paquets-weiss und nach dem Gewicht, in dem Königreich zu ver- kauffen, ohne dass sie daraus Bücher, Riss, ja auch keine Cahiers machen, noch dergleichen Papier in fremde Lande versenden mögen, alles bey Straf des Verfalls sothanen Papiers, so man in Büchern, Rissen oder Cahiers finden würde, und einer Geldbuss von hundert livres wider die Verbrechere. XVII. Befehlen Ihro Majestät, dass, innerhalb drey Monaten von dem Tag der Verkündung des gegenwärtigen Arrests angerechnet, alle Papier- Macher Meistere, wie auch die Papier-Händlere gehalten seyn sollen, dass in ihren Mühlen, Läden und Wahren - Häusern befindliche Papier von ver schiedenen Arten und Gattungen aussuchen zu lassen, und die zerrissene, durchlöcherte, ungleiche oder sonst mangelhafte Bogen auszuschiessen, bei Straf des Verfalls dererjenigen Riss, in welchen man, nach Verfliesung obiger Frist, mangelhafte Bogen Papier finden würde, und einer Geldbuss von hundret livres. XVIII. Soll der Riss von aller Gattung Papier aus zwantzig Büchern, und jedes Buch aus fünf und zwantzig Bogen, worunter die Umschlags- Bögen, so man oben und unten legt, nicht be griffen, bestehen; Jeder Riss aber, nebst sothanen Umschlags-Bögen, annoch mit zwey Bogen grob- oder Pack-Papier, Maculatur genannt, überdecket werden, und soll auf einem dieser Bogen so wohl die Sorte Papiers, woraus der Riss bestehet, da die Gattungen mit denen Worten Fin, Moyen, Bulle, Vanant oder Grosbon zu unterscheiden, und das Gewicht des Risses, ohne die Umschlag ein- zubegreiffen, als auch der völlige Name der Provintz oder Generalität, in welcher die Papier-Mühlen gelegen, wie ingleichem der gantze Tauf- und Zuname des Papier-Macher Meisters, mit leserlichen Buchstaben gezeichnet seyn; alles, auf den Ueber- trettungs-Fall, bey Straf des Verfalls des Papiers und einer Geldbuss von too livres. XIX. Untersagen Ihro Majestät obbemelten Papier-Macher Meisteren einiges Papier von anderer Art und Gattung, oder von anderer Breite, Höhe und Gewicht, als solche in der unter dem Neben- Insigel des gegenwärtigen Arrests angehefteten Tabell fest gestellet seind, und welches nicht auf die darinnen vorgeschriebene Weiss gemacht wäre, weder zu verfertigen oder verfertigen zu lassen, noch zu verkauffen oder zu vertreiben; Wie auch das zerrissene und ausgeschossene Papier, unter was vor einem Fürwand es auch immer seye, anders als auf die hie-oben in dem XVI. Artickel anbefohlene Art zu verkauffen oder zu vertreiben; alles bey Straf des Verfalls sothanen Papiers und einer Geldbuss von hundert livres. XX. Gleichfalls verbieten Ihro Majestät allen Kaufleuthen einiges Papier von denen verschiedenen Gattungen, so in der unter dem Neben-Insigel des gegenwärtigen Arrests angehefteten Tabell begriffen seind, weder zu kauffen, zu verkauffen noch zu vertreiben, es habe dann solches die in gedachter Tabell anbefohlene Breite, Höhe und Gewicht, und seye auf die in diesem Arrest vorgeschriebene Weiss verfertigt; wie auch das zerrissene und ausgeschossene Papier, unter was vor einem Für wand es immer seye, anderst als auf die hie-oben in dem XVI. Artickel vorgeschriebene Art weder zu kauffen, zu verkauffen, noch zu vertreiben, alles bey denen in vorhergehendem Artickel ent haltenen Strafen. XXL Damit aber gleichwohlen die Papier- Macher Meistere die verschiedene Gattungen Papier, welche sich, sechs Monat nach Verkündung des gegenwärtigen Arrests, annoch in ihren Mühlen undWahren-Häusern befinden werden, ohne sothanen Arrest gemäss zu seyn, dannoch verkauffen und vertreiben mögen; So erlauben Ihro Majestät ob bemelten Papier-Macher Meisteren, dasselbe inner halb Jahres frist, von dem Tag der Verfliesung der hie-oben in dem achten Artickel verwilligten Zeit der sechs Monaten angerechnet, zu verkauffen und zu vertreiben; mit dem Beding, dass sie, in dem ersten Monat sothanen Jahres, ihre Anzeige, wieviel sie dergleichen Papier von verschiedenen Gattungen annoch haben werden, vor denen Richteten derer Manufacturen thun, dieser aber Proces verbaux darüber aufsetzen, und solche dem Herren Intendanten und bestehen Commissario in der Provintz oder Generalität, worinnen gedachte Papier-Mühlen oder Wahren-Häuser gelegen, direct übersenden sollen; dann nach obbenamster Frist alles Papier, so sich in bemelten Papier-Mühlen und Wahren-Häusern befinden, und welches dem gegenwärtigen Arrest nicht gemäss seyn wird, verfallen, und die Verbrechere mit einer Geldbuss von hundert livres belegt werden sollen. XXII. Und damit die Papier-Händler auch alles in vorhergehendem Artickel angeregte Papier, welches sie von gedachten Papier-Macher Meisteren, würden gekauft haben, fortschaffen können, so wollen Ihro Majestät, dass gedachte Papier-Händler dasselbe innerhalb einem Jahr, von dem Tag der Verfliesung der denen Papier-Macher Meisteren verwilligten Frist angerechnet, verkauffen, und vertreiben mögen, mit dem Beding, dass sie in dem ersten Monat sothanen Jahres die Anzeige derer verschiedenen Gattungen obbemelten Papiers, so sie noch haben werden, vor denen Richteren derer Manufacturen des Orts, wo sie wohnen, thun, diese aber Proces verbaux darüber aufsetzen sollen; Dann, nach obgedachter Frist alles Papier, welches sich in denen Wahren-Häusern derer Papier-Händler befinden und dem gegenwärtigen Arrest nicht gemäss seyn wird, verfallen und die Verbrechere mit einer Geldbuss von hundert livres angesehen werden sollen. XXIII. Erlauben Ihro Majestät denen Papier- Macher Meisteren vor die fremde Papier von der Gattung, Breite, Höhe und Gewicht, wie sie es von ihnen verlangen werden, zu verfertigen, wann sie sich nur im übrigen nach dem, was durch gegenwärtiges Arrest vorgeschrieben ist, richten werden; bey denen darinnen enthaltenen Strafen, und mit Beding, dass sie eine schriftliche Erlaubnuss dazu von dem Herren Intendanten und bestellen Commissario in der Provintz oder Generalität, in deren Bezirck ihre Mühlen gelegen, erhalten sollen, und in sothaner Erlaubnuss die Gattungen und Anzahl dergleichen Papiers benamsset seyen. Jedannoch ist Ihro Majestät Meinung nicht, dass dasjenige Papier, so nach Morgenland versendet zu werden bestimmet ist, unter gegenwärtigem Artickel mit begriffen seye, dann allerhöchst die selbe deshalben das behörige durch ein besonderes Arrest zu verfügen sich Vorbehalten. XXIV. Damit man aber Versicherung habe, dass dasjenige Papier, welches denen Papier- Macher Meisteren vor die fremde zu verfertigen erlaubet worden, auch aus dem Land geführet werde, so befehlen Ihro Majestät, dass gedachte Papier-Macher Meistere, bey Versendung sothanen Papiers, gehalten seyn sollen, entweder an der Zollstätte derer Pachten des Orts, wo sie wohnen, oder an der nächst-gelegenen Zollstätte, die An zahl Riss und die Sorten und Gattungen Papiers anzuzeigen und die Ballen allda stempeln zu las sen, wie nicht weniger den Hafen oder den Gräntz-Ort, wo sie dasselbe auszuführen gedencken, anzugeben, und denen Beambten der Zollstätte die von dem Herren Intendanten oder besteltenr Commissario erhaltene Erlaubnuss vorzuweisen; Und soll ihnen auf dieselbe von gedachten Be ambten ein Schein oder sogenannter Acquit ä Caution in der ordentlichen Form ausgestellet, und nachgehends von denen Beambten der in dem Hafen oder Gräntz-Ort, wo sothanes Papier einzuschiffen oder einzuladen, sich befindlichen Zollstätte derer Pachten dechargirt werden, wann zuvor die auf obbemelte Ballen gedrückte Stempel werden gantz und ohnbeschädigt erfunden worden seyn. Ingleichem sollen auch gedachte Papier- Macher Meistere schuldig seyn obbemeltem Her ren Intendanten und bestehen Commissario die ihnen von ihme ertheiltc Erlaubnuss wieder ein zuhändigen und ihme gedachten dechargirten Schein oder Acquit a Caution vorzulegen, damit man die Ausfuhr ob-angeregten Papiers darthun möge; alles auf den Uebertrettungs - Fall, bey Straf des Verfalls des Papiers und einer Geldbuss von tausend livres wider die Papier - Macher Meistere. XXV. Verbieten Ihro Majestät obbemelten Pa- 1 F I z u ii k I t e s v r I c i I I 1 I 1 1 $ v 1 1 < 1 ( 1 < 1 2 1 < j ( t ( v 1 j i ] 1 j 1 I 1 1 1